Beschluss
11 B 22/24
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2024:0807.11B22.24.00
1mal zitiert
36Zitate
16Normen
Zitationsnetzwerk
37 Entscheidungen · 16 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bzw. einer Niederlassungserlaubnis sowie Abschiebungsschutz bis zur Entscheidung über diesen Antrag. Der Antragsteller, geb. 01.05.1978, ist türkischer Staatsangehöriger und reiste erstmals im Jahr 1997 in die Bundesrepublik. Nach einer Ausweisung und Rückkehr in die Türkei reiste er im Jahr 2001 zu seiner Ex-Ehefrau, xxx xxx, erneut in die Bundesrepublik ein. Er ist der Vater der deutschen Staatsangehörigen xxx A., geb. 26.08.2003, xxx A., geb. 21.07.2009, und xxx A., geb. 30.04.2013. Der Umgang zur Tochter xxx ist bis zum 15.04.2026 und zur Tochter Rabia bis zum 15.04.2025 durch das Amtsgericht A-Stadt befristet ausgeschlossen worden. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 25.01.2023 ist der Antragsteller wegen Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung, sowie wegen Bedrohung in zwei Fällen zulasten seiner Ex-Ehefrau zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen verurteilt worden. Der Antragsteller war seit 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 und 3 AufenthG, welche die Antragsgegnerin letztmalig bis zum 14.10.2022 verlängerte (Bl. 136 d. VV.). Am 08.02.2022 erhielt der Antragsteller aufgrund der Trennung von seiner Ex-Ehefrau eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG (Bl. 154 d. VV.). Am 10.01.2023 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis bzw. auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (Bl. 170 d. VV.). Die Antragsgegnerin stellte ihm am 30.01.2023 eine Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 4 und 5 AufenthG aus. Nach Anhörung mit Schreiben vom 24.01.2024 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bzw. auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis mit Verfügung vom 27.02.2024, zugestellt am 01.03.2024, ab (Nr. 1). Der Antragsteller wurde verpflichtet, das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen (Nr. 2), wobei ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise bis zum 30.03.2024 gesetzt wurde (Nr. 3). Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise drohte die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Abschiebung in den Staat Türkei an (Nr. 4). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Fall einer Abschiebung setzte die Antragsgegnerin auf ein Jahr fest (Nr. 5). Für die Verfügung erhob die Antragsgegnerin Kosten in Höhe von 93,00 Euro (Nr. 6). Zur Begründung für die Ablehnung des Antrags führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht erfüllt sei, weil aufgrund verschiedener nach § 154 StPO eingestellter Strafverfahren, der rechtskräftigen Verurteilung und offener Strafverfahren zulasten des Antragstellers ein Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG bestehe. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis scheitere an § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG. Das öffentliche Sicherheitsinteresse müsse bei der Abwägung höher gewertet werden als das persönliche Interesse des Antragstellers an einer Aufenthaltsverfestigung im Bundesgebiet. Hinsichtlich der Ausreisefrist werde eine Frist von 30 Tagen ab Bekanntgabe der Verfügung als angemessen erachtet. Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 19.03.2024 Widerspruch ein. Ein Ausweisungsinteresse zu seinen Lasten bestehe nicht, weil die insofern anzustellende Gefahrenprognose negativ ausfallen müsse. Hinsichtlich der Verurteilung sei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er geständig gewesen sei, ein Schmerzensgeld zahle und das Amtsgericht aufgrund Alkoholkonsums einen gemilderten Strafrahmen angenommen habe. Durch die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis am 08.02.2022 sei in Bezug auf die der Antragsgegnerin bekannten Strafverfahren ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden. Der Antragsteller erfülle die Voraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis nach § 21 AufenthG. Am 25.03.2024 hat der Antragsteller bei dem erkennenden Gericht einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Der Antragsteller beantragt, 1. dem Widerspruch vom 25.03.2024 gegen die Verfügung vom 01.03.2024 die aufschiebende Wirkung anzuordnen, 2. der Antragsgegnerin aufzugeben, keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen einzuleiten, 3. hilfsweise für die Dauer des Verfahrens die Fortgeltungsfiktionsbescheinigung zu erteilen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid. Zwar sei der Antragsteller wirtschaftlich integriert und halte sich bereits seit dem Jahr 2001 rechtmäßig im Bundesgebiet auf, jedoch wögen die Ausweisungsinteressen schwer. Ein Umgang mit den minderjährigen Kindern bestehe seit 2021 nicht und könne auch in der Türkei ausgeübt werden. Mit Schriftsatz vom 24.04.2024 hat der Antragsteller ein Aufenthaltsrecht aus Art. 7 ARB 1/80 geltend gemacht. Weil ihm ein solches Recht zustehe, sei ein Ausweisungsinteresse aus generalpräventiven Gründen aufgrund von § 53 Abs. 3 AufenthG ausgeschlossen. Außerdem habe er ein Anti-Gewalt-Training absolviert. Eine Gefahr, dass der Antragsteller erneut straffällig werde, bestehe nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen. II. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutz hat insgesamt keinen Erfolg. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, aber unbegründet (1.). Der daneben gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet (2.). Sofern hilfsweise beantragt wird, für die Dauer des Verfahrens die Fortgeltungsfiktionsbescheinigung zu erteilen, ist dieser Antrag zwar zulässig, aber in der Sache abzulehnen (3.). 1. Hinsichtlich des Antrags zu 1) berücksichtigt die Kammer, dass, soweit sich der Antragsteller gegen die Ablehnung seines Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG wendet, der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung deshalb statthaft ist, weil die Versagung des Aufenthaltstitels ein aufgrund des rechtzeitigen Verlängerungsantrages vom 10.01.2023 zunächst eingetretenes fiktives Bleiberecht nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG beendet hat (vgl. Beschl. der Kammer v. 12.07.2023 – 11 B 73/23 –, juris Rn. 26 m. w. N.). Hinsichtlich der Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gilt, dass diese eine bundesrechtlich geregelte Vollzugsmaßnahme ist, deren Vollstreckung sich nach Landesrecht richtet, sodass Rechtsmittel hiergegen gemäß § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG keine aufschiebende Wirkung entfalten, § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Daneben entfalten Widerspruch und Klage gegen die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG keine aufschiebende Wirkung. Der auch im Übrigen zulässige Antrag ist unbegründet. Die in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung ist in erster Linie an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszurichten. Sie fällt regelmäßig zugunsten der Behörde aus, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht oder der Sofortvollzug gesetzlich angeordnet ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung (vgl. Beschl. der Kammer v. 22.06.2022 – 11 B 54/22 –, Rn. 25 m. w. N.; OVG Schleswig, Beschl. v. 16.01.2020 – 4 MB 98/19 –, juris Rn. 10). Vorliegend überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse. Die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bzw. auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, die Abschiebungsandrohung und die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 AufenthG in dem Bescheid vom 27.02.2024 erweisen sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Die Antragsgegnerin hat den Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG und § 21 Abs. 1 und 2 AufenthG bzw. auf eine Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG rechtmäßig abgelehnt. Es sind bereits die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach § 5 AufenthG nicht erfüllt. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in der Regel voraus, dass kein Ausweisungsinteresse besteht. Ein solches besteht hier indes und es kommt kein Abweichen von dieser Regelvoraussetzung in Betracht. Für das Vorliegen eines Ausweisungsinteresses reicht es aus, dass ein Ausweisungsinteresse gleichsam abstrakt – d. h. nach seinen tatbestandlichen Voraussetzungen – vorliegt, wie es insbesondere im Katalog des § 54 AufenthG normiert ist (BVerwG, Beschl. v. 17.01.2024 – 1 B 25.23 –, juris Rn. 5). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass nur solche Ausweisungsgründe beachtlich sind, die noch aktuell vorliegen, mit anderen Worten eine gegenwärtige bzw. in absehbarer Zukunft fortwirkende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder sonstiger erheblicher Interessen der Bundesrepublik Deutschland ernsthaft droht. Da es um die Erlaubnis eines künftigen Aufenthalts geht, ist nicht die Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Vergangenheit von Bedeutung, sondern nur eine solche in Gegenwart und Zukunft (VGH München, Beschl. v. 02.11.2010 – 19 B 10.1941 –, juris Rn. 23 m. w. N.). Mithin ist eine Gefahrprognose anzustellen. Aus dem Aufenthalt des Ausländers resultiert eine Gefahr dann, wenn die Beeinträchtigung des fraglichen Schutzguts durch das Verhalten des Ausländers selbst droht. In diesem Fall ist das Ausweisungsinteresse spezialpräventiver Natur. Darüber hinaus wird eine aus dem Aufenthalt resultierende Gefahr auch dann angenommen, wenn im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf ein Fehlverhalten des Ausländers eine Gefahr durch das Verhalten anderer Ausländer droht, weil diese nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbares Fehlverhalten an den Tag zu legen (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 – 1 C 21.18 –, juris Rn. 17). In diesem Fall ist das Ausweisungsinteresse generalpräventiver Natur. Gemäß § 53 Abs. 3 Alt. 1 AufenthG darf allerdings ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei (ARB 1/80) ein Aufenthaltsrecht zusteht nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist. Ein Ausweisungsinteresse generalpräventiver Natur wäre in diesem Fall mithin nicht ausreichend. Der § 53 Abs. 3 Alt. 1 AufenthG ist auf den Antragsteller indes nicht anwendbar. Ihm steht weder ein Recht nach Art. 6 ARB 1/80 noch nach Art. 7 ARB 1/80 zu. Ein Recht aus Art. 6 ARB 1/80 hat der Antragsteller schon nicht glaubhaft gemacht. Jedenfalls hätte der Antragsteller ein solches mittlerweile dadurch verloren, dass er den regulären Arbeitsmarkt durch Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit verlassen hat. Insofern hat der Antragsteller angegeben, dass er seit acht Jahren selbstständig sei (Widerspruchschreiben vom 19.03.2024, Bl. 12 d. A.). Eine solche selbständige Tätigkeit unterfällt jedoch nicht dem Schutzbereich des Art. 6 ARB 1/80. Vielmehr gewährt diese Vorschrift einem türkischen Arbeitnehmer lediglich freien Zugang zu einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis (EuGH, Urt. v. 10.02.2000 – C-340/97– Nazli –, InfAuslR 2000, 161). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Art. 6 ARB 1/80, der von „Arbeitnehmern“ und vom „regulären Arbeitsmarkt“ eines Mitgliedsstaats spricht. Arbeitnehmer ist nur derjenige, der unselbständig erwerbstätig ist; der Begriff „regulärer Arbeitsmarkt“ bezeichnet die Gesamtheit der Arbeitnehmer (vgl. EuGH, Urt. v. 10.02.2000 a. a. O.). Wer dagegen den regulären Arbeitsmarkt verlässt, um über Jahre hinweg selbständig tätig zu sein, ist kein „Arbeitnehmer“ mehr und gehört nicht mehr zur „Gesamtheit der Arbeitnehmer“; er verliert seine Position aus Art. 6 ARB 1/80 (VGH München, Urt. v. 26.03.2007 – 24 BV 03.2091 –, juris Rn. 54; vgl. auch VGH Kassel, Beschl. v. 09.02.2004 – 12 TG 3548/03 –, juris Leitsatz 1; VGH Mannheim, Urt. v. 23.10.2012 – 11 S 1470/11 –, juris Rn. 28 m. w. N.). Auch auf ein Recht aus Art. 7 ARB 1/80 kann sich der Antragsteller nicht berufen. Nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 haben die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben. Die Voraussetzungen hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Dass der Antragsteller die Voraussetzungen erfüllt, ist auch sonst nicht ersichtlich. Nach Aktenlage sind diese vielmehr nicht erfüllt. Gibt der türkische Arbeitnehmer während der Erwerbsphase seine bisherige Staatsangehörigkeit auf, so kann er die Rechte aus Art. 7 Sat 1 ARB 1/80 nicht mehr an seine Familienangehörigen vermitteln (Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, EWG-Türkei Art. 7 Rn. 39; VGH Mannheim, Urt. v. 23.10.2012 – 11 S 1470/11 –, juris Rn. 28). Vorliegend ist die Ex-Ehefrau des Antragstellers im Jahr 2003 eingebürgert worden (vgl. die Notiz Bl. 70 d. VV.) und hat mithin die türkische Staatsangehörigkeit aufgegeben (vgl. § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AuslG i. d. F. vom 01.01.2000). Der im Jahr 2001 zu seiner Ex-Ehefrau in die Bundesrepublik gezogene Antragsteller konnte den erforderlichen Zeitraum für den Erwerb der Rechte aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 mithin nicht erfüllen. Ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse liegt vorliegend aufgrund der mit Urteil des Amtsgericht A-Stadt vom 25.01.2023 – 67 Ds 767 Js 41251/21 – (Bl. 194 VV) abgeurteilten Taten nach § 223 Abs. 1, 240 Abs. 1, § 241 Abs. 2 StGB gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG vor. Bei der weiter anzustellenden Gefahrprognose kann offenbleiben, ob vom Antragsteller eine Wiederholungsgefahr ausgeht und mithin ein spezialpräventives Ausweisungsinteresse vorliegt. Die Kammer sieht nämlich jedenfalls ein generalpräventives Ausweisungsinteresse als gegeben. Ein solches setzt voraus, dass die Straftat schwer, wenn auch nicht besonders schwer wiegt (vgl. VGH München, Urt. v. 12.10.2020 – 10 B 20.1795 –, juris Rn. 33) und deshalb ein dringendes Bedürfnis daran besteht, über eine etwaige strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten (BVerwG, Urt. v. 12.07.2018 – 1 C 16.17 –, juris Rn. 16 f.; BeckOK AuslR/Fleuß, 41. Ed. 01.04.2022, AufenthG § 53 Rn. 31). Knüpft das Ausweisungsinteresse an eine strafrechtliche Verurteilung an, so kann diese grundsätzlich so lange herangezogen werden, wie sie noch im Bundeszentralregister oder Erziehungsregister eingetragen ist (Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 53 Rn. 33). Diese Voraussetzungen liegen vor. Die zehnjährige Tilgungsfrist (§ 46 Abs. 1 Nr. 2 BZRG) ist für die erst kürzlich rechtskräftig gewordene Verurteilung des Antragstellers offensichtlich nicht abgelaufen. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse andere Ausländer davon abzuhalten, vergleichbare Taten zu begehen. Die durch das Amtsgericht A-Stadt abgeurteilten Taten des Antragstellers nach § 223 Abs. 1, § 240 Abs. 1, 241 Abs. 2 StGB erfolgten zu Lasten seiner Ex-Ehefrau im Rahmen der familiären Lebensgemeinschaft und fügten dieser nicht unerhebliche Verletzungen zu. Bei der insofern vorliegenden häuslichen Gewalt handelt es sich um eine in den letzten fünf Jahren deutlich angestiegene Kriminalitätsform. Ausweislich des Berichts „Häusliche Gewalt – Bundeslagebild 2023“ des Bundeskriminalamtes waren im Jahr 2023 256.276 Personen Opfer häuslicher Gewalt, wobei die Anzahl der betroffenen Opfer in den letzten fünf Jahren um rund 20 % zugenommen hat (vgl. S. 7). Es besteht vor diesem Hintergrund ein dringendes öffentliches Interesse, dem weiteren Anstieg entgegenzuwirken und zwar auch über das Ausländerrecht. Der Anteil der nichtdeutschen Tatverdächtigen (vgl. zur Definition S. 111: Personen ausländischer Staatsangehörigkeit, Staatenlose und Personen, bei denen die Staatsangehörigkeit ungeklärt ist oder keine Angaben zur Staatsangehörigkeit vorliegen) macht bei der Partnerschaftsgewalt und innerfamiliären Gewalt jeweils rund 1/3 der Tatverdächtigen aus (vgl. S. 30 und S. 56). Unter Ausländern (Anteil rund 15 % der Gesamtbevölkerung; vgl. Statistisches Bundesamt, Statistischer Bericht – Mikrozensus – Bevölkerung nach Migrationshintergrund – Erstergebnisse 2023) sind diese Kriminalitätsformen mithin deutlich stärker verbreitet als unter deutschen Staatsangehörigen. Es ist insbesondere deswegen auch im Bereich des Ausländerrechts deutlich zu machen, dass häusliche Gewalt in der Bundesrepublik nicht akzeptiert wird und schwerwiegende Konsequenzen hat, denn andernfalls ist zu befürchten, dass eine hinreichende abschreckende Wirkung nicht zu erzielen ist (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 04.04.2022 – 3 B 46/22 –, juris Rn. 19). Wenn der Antragsteller vorträgt, dass er die Taten unter Alkoholeinfluss begangen habe, folgt hieraus nicht anderes. Denn dies ist ein bei häuslicher Gewalt typischerweise vorkommender Tatumstand. Im Rahmen der Partnerschaftsgewalt standen 2023 rund 1/4 der männlichen Tatverdächtigen unter Alkoholeinfluss (vgl. S. 29). Ein Abweichen von den Regelvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG kommt vorliegend nicht in Betracht. Ein atypischer Fall liegt nach höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung dann vor, wenn besondere, atypische Umstände vorliegen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, oder wenn die Erteilung des Aufenthaltstitels aufgrund von Verfassungsrecht (etwa Art. 6 Abs. 1 und 2 GG) oder Völkervertragsrecht (etwa Art. 8 EMRK) geboten ist, z. B. weil die Herstellung der Familieneinheit im Herkunftsland nicht möglich ist (vgl. z. B. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 – 1 C 3.08 –, juris Rn. 10 ff., 13, und v. 26.08.2008 – 1 C 32.07 –, juris Rn. 27; VGH Mannheim, Urt. v. 20.09.2018 – 11 S 240/17 –, juris Rn. 50; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 31.05.2018 – OVG 11 B 18.16 –, juris Rn. 36 ff.). Gemessen an diesen Maßstäben ist ein atypischer Fall hier nicht gegeben. Ein solcher folgt zunächst insbesondere nicht aus der familiären Situation des Antragstellers. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschl. v. 08.12.2005 – 2 BvR 1001/04 –, juris Rn. 17 ff. m. w. N. und vom 22.05.2018 – 2 BvR 941/18 –, juris Rn. 5 m. w. N. sowie stattgebender Kammerbeschl. v. 22.12.2021 – 2 BvR 1432/21 –, juris Rn. 41 m. w. N.) gewährt Art. 6 GG zwar keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 und 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den Aufenthalt begehrenden Ausländers pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Insbesondere ist in Konstellationen, in denen der Umgang mit einem Kind betroffen ist, auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschl. v. 05.06.2013 – 2 BvR 586/13 –, juris Rn. 14). Auch das Anliegen, eine familiäre Gemeinschaft erstmals herzustellen und zu verfestigen kann unter den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG fallen (OVG Schleswig, Beschl. v. 30.07.2020 – 4 MB 23/20 –, juris Rn. 28). Die Schutzwirkungen mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht greifen schon dann, wenn der Umgang des ausländischen Elternteils mit seinem Kind zur Verwirklichung des Umgangsrechts und der Umgangspflicht (§ 1684 Abs. 1 BGB) in der Aufbauphase erst angebahnt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20.10.2016 – OVG 12 S 25.16 –, juris Rn. 8). Ausgehend hiervon kommt ein Abweichen von den Regelvoraussetzungen aufgrund der familiären Beziehungen des Antragstellers nicht in Betracht. Familiäre Beziehungen bestehen offensichtlich nicht. Die Ehe des Antragstellers ist geschieden. Der Umgang zur Tochter xxx ist bis zum 15.04.2025 und zur Tochter xxx bis zum 15.04.2026 gerichtlich ausgeschlossen (Bl. 43 d. A.). Auch von einer Aufbauphase zur Verwirklichung eines Umgangsrechts kann vor diesem Hintergrund nicht die Rede sein. Ferner ist ein Kontakt zur weiteren (volljährigen) Tochter xxx nicht vorgetragen. Ohnehin gebieten es die Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG in Bezug auf Bindungen zu volljährigen Familienangehörigen regelmäßig nicht, einwanderungspolitische Gründe oder sonstige öffentliche Belange, die gegen einen angestrebten Daueraufenthalt sprechen, zurückzustellen (OVG Schleswig, Urt. v. 13.10.2016 – 4 LB 4/15 –, juris Rn. 35). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller nach Ablauf des auf ein Jahr befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbotes seine Töchter grundsätzlich auch wieder in Deutschland besuchen könnte. Jedenfalls die Aufbauphase zur Verwirklichung eines Umgangsrechts könnte im Vorfeld über Fernkommunikationsmittel auch aus der Türkei wahrgenommen werden. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte „Privatleben“ ist ebenfalls nicht ersichtlich. Ein solcher kann zwar dann angenommen werden, wenn die „Verwurzelung“ des Ausländers infolge fortgeschrittener beruflicher und sozialer Integration bei gleichzeitiger Unmöglichkeit der Reintegration im Herkunftsstaat dazu führt, dass das geschützte Privatleben nur noch hier geführt werden kann („faktischer Inländer“, vgl. VGH München, Beschl. v. 13.07.2010 – 19 ZB 10.1129 –, juris Rn. 7). Ob ein Ausländer sein Privatleben faktisch nur noch im Aufenthaltsstaat führen kann, hängt zum einen von seiner Integration in Deutschland (Dimension „Verwurzelung“) und zum anderen von der Möglichkeit zur (Re-)Integration in seinem Heimatland (Dimension „Entwurzelung“) ab. Eine nachhaltige Integration scheitert vorliegend schon an der Straffälligkeit des Antragstellers. Eine „Entwurzelung“ im Heimatland ist nicht glaubhaft gemacht und auch sonst nicht ersichtlich. Angesichts des Umstandes das der Antragsteller in der Türkei bis zur Volljährigkeit aufgewachsen ist und nach seinem Vortrag auch noch Verwandte der 2. oder 3. Generation in der Türkei leben (Bl. 33 d. A.) geht die Kammer davon aus, dass der Antragsteller sich in seiner Heimat (re-)integrieren könnte. Der Antragsteller kann sich schließlich nicht auf einen Vertrauensschutz berufen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht kann es zu einem „Verbrauch“ eines Ausweisungsgrunds führen, wenn die Ausländerbehörde ausdrücklich und in Kenntnis vom Vorliegen eines Ausweisungsgrundes (also des Lebenssachverhalts, der ein Ausweisungsinteresse nach § 53 Abs. 1, § 54 AufenthG erfüllt) auf eine Ausweisung (auch durch die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels) verzichtet, sofern der Ausländer auf diesen Verzicht vertrauen durfte, das Vertrauen hierauf also schützenswert ist (VGH München, Beschl. v. 14.03.2019 – 10 ZB 18.2388 –, juris Rn. 19, BVerwG, Urt. v. 22.02.2017 – 1 C 3.16 –, juris Rn. 39; Urt. v. 15.03.2005 – 1 C 26.03 –, juris Rn. 21 m. w. N.; Urt. v. 03.08.2004 – 1 C 30.02 –, juris Rn. 41). Ein solcher „Verbrauch“ ist vorliegend nicht eingetreten. Die das Ausweisungsinteresse begründende Verurteilung durch das Amtsgericht A-Stadt ist erst am 25.01.2023 erfolgt und in Rechtskraft erwachsen, sodass mithin ein „Verbrauch“ des hierin begründeten Ausweisungsinteresses vor diesem Datum nicht stattfinden konnte. Ein Vertrauenstatbestand ist auch danach nicht geschaffen worden. In der Folge ist dem Antragsteller nämlich kein Aufenthaltstitel mehr erteilt worden. Die dem Antragsteller erteilten Fiktionsbescheinigung (Bl. 174 d. VV., Bl. 253 d. VV.) sind jeweils mit dem Hinweis „Strafverfahren“ gekennzeichnet. Der Antrag zu 1) hat auch keinen Erfolg, soweit er sich auf die Abschiebungsandrohung bezieht. Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung sind erfüllt. In materiell-rechtlicher Hinsicht setzt der Erlass einer Abschiebungsandrohung grundsätzlich eine Ausreisepflicht voraus. Der Antragsteller ist nach § 50 Abs. 1 AufenthG kraft Gesetzes ausreisepflichtig. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht. So liegt es hier. Der Antragsteller ist nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels. Sein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wurde abgelehnt. Dem Antragsteller steht auch weder ein Recht aus Art. 6 ARB 1/80 noch aus Art. 7 ARB 1/80 zu. Die Ausreispflicht ist auch vollziehbar (§ 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Dass Abschiebungsverbote vorliegen oder der Abschiebung die in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bezeichneten Belange entgegenstehen, ist nicht ersichtlich. Die Kammer verweist bezüglich alledem auf die entsprechenden obigen Ausführungen. Auch die Ausreisefrist begegnet keinen Bedenken. Obwohl die Antragsgegnerin im Tenor ihrer Verfügung eine datumsmäßige Fixierung der Ausreisefrist vorgenommen hat, ergibt sich aus ihrer Begründung, dass sie die nach dem Gesetz mögliche maximale Frist von 30 Tagen für erforderlich hält und mit der Bekanntgabe des Bescheides festsetzt. Ferner sind auch hinsichtlich der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 AufenthG keine Fehler ersichtlich. 2. Soweit der Antragsteller begehrt, vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Antragsgegnerin verschont zu werden, ist der Antrag zwar als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft, soweit der Antragsteller hiermit nicht die Ablehnung des Aufenthaltstitels angreift (§ 123 Abs. 5 VwGO), hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG glaubhaft gemacht. Dass eine Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich wäre, ist nicht ersichtlich. Insofern verweist die Kammer auf die Ausführungen unter 1.). 3. Der Antrag zu 3), für die Dauer des Verfahrens die Fortgeltungsfiktionsbescheinigung zu erteilen, ist zulässig aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Eine einstweilige Anordnung ist auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen erforderlich erscheint (Regelungsanordnung). § 123 Abs. 1 VwGO setzt sowohl ein Bedürfnis für eine Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit und das Bestehen eines zu sichernden Rechts sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Antragsteller hat bereits das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG liegen nicht vor. Mit Ablehnung des Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bzw. Erteilung einer Niederlassungserlaubnis durch Verfügung vom 27.02.2024 ist nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG („bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend.“) die mit der Stellung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels verbundene Fortgeltungsfiktion kraft Gesetzes erloschen (vgl. OVG Weimar, Beschl. v. 30.05.2023 – 4 EO 208/23 –, juris Rn. 21). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 39 Abs. 1 GKG.