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Urteil

11 A 174/22

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2024:0625.11A174.22.00
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Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 14.10.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.05.2022 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 14.10.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.05.2022 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat. Die zulässige Anfechtungsklage hat Erfolg. Die angegriffenen Bescheide der Beklagten erweisen sich als rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die gegen die Ausweisung gerichtete Klage ist begründet. Im für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 – 1 C 3.16 –, juris Rn. 18) erweist sich die angegriffene Ausweisungsverfügung als rechtswidrig. Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Es handelt sich um eine gebundene Entscheidung, so dass es für die Frage der Rechtmäßigkeit der Ausweisung allein darauf ankommt, ob die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 AufenthG gegeben sind. Dies ist hier nicht der Fall. Es besteht kein Ausweisungsinteresse in Form einer Gefahr für eines der in § 53 Abs. 1 AufenthG genannten Schutzgüter. Ein Ausweisungsinteresse in Form einer Gefahr i. S. d. § 53 Abs. 1 AufenthG ist nicht gegeben. Die Annahme einer Gefahr i. S. d. § 53 Abs. 1 AufenthG setzt die Prognose voraus, dass bei ungehindertem Ablauf des zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit ein Schaden an einem der bezeichneten Schutzgüter eintreten wird (BT-Drs. 18/4097, S. 49). Zu den Schutzgütern zählt unter anderem die öffentliche Sicherheit. Sie umfasst die Gesamtheit der in Deutschland geltenden Rechtssätze. Die öffentliche Sicherheit ist dementsprechend unter anderem dann beeinträchtigt, wenn die hinreichende Gefahr der (erneuten) Verwirklichung eines Straftatbestandes besteht. Wann eine etwaig festgestellte Wahrscheinlichkeit „hinreichend“ ist, hängt vornehmlich vom Ausmaß des möglicherweise eintretenden Schadens und dem Rang des bedrohten Schutzgutes ab. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer der möglicherweise eintretende Schaden und je höherrangig das bedrohte Rechtsgut ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.01.2013 – 1 C 10.12 –, juris Rn. 16). Aus dem „Aufenthalt“ des Ausländers resultiert eine Gefahr dann, wenn die Beeinträchtigung des fraglichen Schutzguts durch das Verhalten des Ausländers selbst droht. In diesem Fall ist das Ausweisungsinteresse spezialpräventiver Natur. Darüber hinaus wird eine aus dem Aufenthalt resultierende Gefahr auch dann angenommen, wenn im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf ein Fehlverhalten des Ausländers eine Gefahr durch das Verhalten anderer Ausländer droht, weil diese nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbares Fehlverhalten an den Tag zu legen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 – 1 C 21.18 –, juris Rn. 17). In diesem Fall ist das Ausweisungsinteresse generalpräventiver Natur. Eine generalpräventive Ausweisung des Klägers scheidet indes vorliegend schon aufgrund des § 53 Abs. 3 AufenthG aus. Insofern kommt dem Kläger zugute, dass ihm unstreitig nach dem ARB 1/80 ein Aufenthaltsrecht zusteht und er deswegen nach § 53 Abs. 3 AufenthG nur ausgewiesen werden darf, wenn sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist. Auch ein spezialpräventives Ausweisungsinteresse ist zu verneinen. Bei einem Ausweisungsinteresse spezialpräventiver Natur ist zunächst zu berücksichtigen, dass zwar bei der Verwirklichung eines der in § 54 AufenthG genannten Ausweisungsinteressen ein Rückgriff auf § 53 Abs. 1 AufenthG entbehrlich ist, es aber auch bei Verwirklichung eines Tatbestandes nach § 54 AufenthG stets der Feststellung bedarf, dass die von dem Ausländer ausgehende Gefahr im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbesteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 – 1 C 3.16 –, juris Rn. 26). Eine solche Wiederholungsgefahr liegt hier nicht vor. Die Rechtfertigung der Ausweisung hängt von einer Gefahrenprognose, d. h. von der Einschätzung der Wiederholungswahrscheinlichkeit ab (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 28.02.2019 – 4 LB 7/18 –, juris Rn. 56). Bei der Prognoseentscheidung ist auf die Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen, das abgeurteilte Verhalten, Art und Ausmaß möglicher Schäden und die Persönlichkeitsentwicklung nach der Straftat bis zum maßgeblichen Zeitpunkt abzustellen. Liegt – wie hier – eine positive Entscheidung über die Strafrestaussetzung zur Bewährung vor, kommt dieser maßgebliche Bedeutung zu. Zwar schließt diese nicht von vornherein aus, dass im Einzelfall schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen, die eine spezialpräventive Ausweisung rechtfertigen können. Denn Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte sind an die tatsächlichen Feststellungen und Beurteilungen des Strafgerichts rechtlich nicht gebunden. Allerdings kommt diesen eine tatsächliche Bedeutung im Sinne einer Indizwirkung zu (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 06.12.2021 – 2 BvR 860/21 –, juris Rn. 19; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 01.03.2000 – 2 BvR 2120/99 –, Rn. 16 m. w. N.; Beschluss vom 27.08.2010 – 2 BvR 130/10 –, Rn. 36: "tatsächliches Gewicht" und "wesentliche Bedeutung"). Ein Abweichen der Ausländerbehörde bzw. der Verwaltungsgerichte bei der Prognose der Wiederholungsgefahr ist dann – insbesondere, wenn das Bleibeinteresse des Ausländers besonders schwer wiegt – regelmäßig nur zulässig, wenn die ausländerrechtliche Entscheidung auf einer breiteren Tatsachengrundlage als derjenigen der Strafvollstreckungskammer getroffen wird oder, wenn die vom Ausländer in der Vergangenheit begangenen Straftaten fortbestehende konkrete Gefahren für höchste Rechtsgüter erkennen lassen (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 –, juris Rn. 24). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe bestehen bei dem Kläger keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme einer Wiederholungsgefahr. Er ist zwar bereits umfangreich strafrechtlich in Erscheinung getreten, Bewährungsversager und zudem zweimal rückfällig was seinen Betäubungsmittelkonsum angeht. Gleichwohl hat die 7. kleine Strafvollstreckungskammer des LG Kiel am 03.01.2024 – 7 StVK 167/23 – beschlossen den Kläger am 16.02.2024 aus dem Maßregelvollzug zu entlassen und die weitere Vollstreckung der Unterbringung und der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des LG Kiel vom 20.01.2021 – 1 Kls 593 Js 32472/20 – zur Bewährung ausgesetzt. Angesichts des stabilen und erfolgreichen Therapieverlaufs sowie des sozialen Empfangsraumes mit Wohnsitz und Arbeit sei zu erwarten, dass der Verurteilte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen werde. Ferner hat die 7. kleine Strafvollstreckungskammer des LG Kiel am 30.04.2024 – 7 StVK 172/23 – beschlossen, die Vollstreckung des noch nicht verbüßten Restes der Strafe aus dem Urteil des AG Kiel vom 20.03.2017 – 27 Ds – erneut zur Bewährung auszusetzen. Die kleine Strafvollstreckungskammer kommt auch hier zu dem Schluss, dass der Kläger mit einem festen Wohnsitz, Familie und einer Arbeitsstelle über positive persönliche Umstände verfüge. Sein Rückfall in der Nacht vom 21. auf den 22.01.2024 sei aufgearbeitet worden und die Bewährung laufe seitdem ohne Beanstandungen. Neue Tatsachen, die eine Abweichung von den Beurteilungen der kleinen Strafvollstreckungskammer rechtfertigen, sind nicht ersichtlich, zumal der Kläger sich ausweislich des Berichts seiner Bewährungshelferin vom 11.04.2024 absprachefähig zeige und auch die Substanzmittelkontrollen bislang negativ gewesen seien. Auch lassen sich aus den vom Kläger in der Vergangenheit begangenen Straftaten keine fortbestehenden konkreten Gefahren für höchste Rechtsgüter erkennen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann zwar eine einmalige Betäubungsmittelstraftat, namentlich die Beteiligung am illegalen Heroinhandel, angesichts der mit einem solchen Verhalten regelmäßig verbundenen erheblichen kriminellen Energie einen Anhaltspunkt für neue Verfehlungen des Betroffenen begründen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 06.12.2021 – 2 BvR 860/21 –, juris Rn. 19). Im Rahmen der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung kann aber nicht ohne Weiteres auf die Gefährdung höchster Gemeinwohlgüter und auf eine kaum widerlegliche Rückfallgefahr geschlossen werden. Vielmehr sind der konkrete, der Verurteilung zugrundeliegende Sachverhalt ebenso zu berücksichtigen wie das Nachtatverhalten und der Verlauf von Haft und Therapie. Ein allgemeines Erfahrungswissen darf nicht zu einer schematischen Gesetzesanwendung führen, die die im Einzelfall für den Ausländer sprechenden Umstände ausblendet (BVerfG, a. a. O.). Vorliegend ist zulasten des Klägers zwar zu berücksichtigen, dass dessen erhebliche Straftaten im Zusammenhang mit seiner Betäubungsmittelabhängigkeit stehen und er im Rahmen seiner Unterbringung im Maßregelvollzug trotz der dortigen Therapie zweimal rückfällig geworden ist. Entsprechend kommt das von der kleinen Strafvollstreckungskammer herangezogene Prognosegutachten vom 26.11.2023 auch zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger eine durchschnittliche Wahrscheinlichkeit der Begehung einschlägiger Delikte oder schwerwiegenderen Fehlverhaltens von strafrechtlicher Relevanz bestehe (Bl. 207 der Gerichtsakte / Bl. 34 des Prognosegutachtens). Aus der durchschnittlichen Rückfallwahrscheinlichkeit folgt aber gerade keine konkrete Gefährdung von höchsten Rechtsgütern. Im Übrigen ist auch der jüngste Rückfall nach den Feststellungen der 7. kleinen Strafvollstreckungskammer im Beschluss vom 30.04.2024 – 7 StVK 172/23 – aufgearbeitet worden. Eine Gefährdung durch den Kläger wird auch dadurch gebannt, dass er weiter therapeutisch behandelt wird und sich Abstinenzkontrollen zu unterziehen hat. Im vorliegenden Einzelfall des Klägers ist eine konkrete Gefährdung höchster Rechtsgüter ferner insbesondere deswegen zu verneinen, weil in seinem Lebensumfeld mehrere stabilisierende Faktoren vorhanden sind, die zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sind. Insbesondere lebt der Kläger mit seiner Familie zusammen und geht einer geregelten Beschäftigung nach. Schließlich ist der Kläger nach seinem letzten Rückfall auch nicht weiter rückfällig geworden. Nach alledem ist eine Gefahr i. S. d. § 53 Abs. 1 AufenthG nicht gegeben, so dass kein Ausweisungsinteresse besteht. Die Klage ist schließlich auch hinsichtlich der angegriffenen Abschiebungsandrohung und des Einreise- und Aufenthaltsverbotes begründet. Jedenfalls weil der Kläger nach dem ARB 1/80 Assoziationsberechtigter ist, fehlt es infolge der Aufhebung der Ausweisungsverfügung an der für eine Abschiebungsandrohung erforderlichen Ausreisepflicht (§ 50 Abs. 1 AufenthG) und an einem Anknüpfungspunkt für ein Einreise- und Aufenthaltsverbot im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen eine Ausweisungsverfügung der Beklagten nebst der dazugehörigen Abschiebungsandrohung sowie des verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbots. Der am 04.06.1983 in A-Stadt geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Seine Eltern stammen aus der Türkei. Der Kläger lebt seit seiner Geburt in der Bundesrepublik Deutschland. In den Jahren 2003-2005 absolvierte er seinen Wehrdienst in der Türkei. Der Kläger ist mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet, mit der er einen deutschen Sohn (geb. 08.10.2019) und eine deutsche Tochter (geb. im Dezember 2022) hat. Er lebt mit diesen in familiärer Gemeinschaft. Aus einer vorherigen Beziehung hat der Kläger einen weiteren deutschen Sohn (geb. 08.03.2009). Der Kläger ist seit dem 01.11.2012 als medizinisch-technischer Sterilisationsassistent beschäftigt. Der Kläger ist mehrfach straffällig in Erscheinung getreten. Der Bundeszentralregisterauszug vom 03.06.2024 weist 16 Eintragungen auf. Zuletzt ist der Kläger mehrfach zu Freiheitsstrafen verurteilt worden: Am 19.01.2015 verurteilte ihn das Amtsgericht Kiel wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 4 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten. Die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt. Am 20.03.2017 verurteilte ihn das Amtsgericht Kiel wegen unerlaubten Anbau von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln, unerlaubten Besitz von fünf Gegenständen im Sinne des § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG, unerlaubten Besitz von Munition im Sinne des § 52 Abs. 3 Nr. 2 b WaffG, unerlaubten Besitz einer Schusswaffe im Sinne des § 52 Abs. 3 Nr. 2 a WaffG und vorsätzlichen Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten. Die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt. Am 11.01.2021 verurteilte ihn das Landgericht Kiel (1 KLs 593 Js 32472/20) wegen versuchten schweren Raubes und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren. Die Unterbringung in eine Entziehungsanstalt wurde angeordnet und ab dem 25.02.2021 in der Klinik für Forensische Psychiatrie in xxx vollstreckt. Laut den Urteilsfeststellungen habe der Angeklagte schon vor Verlassen der Hauptschule Kontakt mit Betäubungsmitteln gehabt. Er habe Hasch, Heroin und Kokain konsumiert und sich zweimal in einer Entgiftungseinrichtung für Jugendliche befunden. Eine Therapie habe der Angeklagte bis dato nicht absolviert. Die abgeurteilten Taten fanden in den Jahren 2017 und 2020 statt. Im Jahr 2017 versuchte der Kläger ein 80 und 82 Jahre altes Ehepaar in dessen Wohnung auszurauben (Tat 1). Im Jahr 2020 handelte der Kläger mehrfach mit den Betäubungsmitteln Marihuana, Kokain und Heroin (Taten 2-4). In der Strafzumessung des Urteils heißt es, dass zugunsten des Angeklagten berücksichtigt worden sei, dass er betäubungsmittelabhängig und therapierbereit sei. Hinsichtlich der Unterbringung in eine Entziehungsanstalt heißt es insofern unter Bezugnahme auf ein psychiatrisches Sachverständigengutachten des Dr. S., dass bei dem Angeklagten ein Abhängigkeitssyndrom in Bezug auf illegale Betäubungsmittel vorliege. Es bestehe die hochgradige Gefahr, dass der Angeklagte infolge seines Hanges weiter erhebliche rechtswidrige Taten gleichgelagerter Art begehen werde. Der Angeklagte sei aber offen für eine Therapie, deren Erfolg zu erwarten sei. Mit Schreiben vom 03.08.2021 hörte die Beklagte den Kläger zu einer beabsichtigten Ausweisung an. Mit Bescheid vom 14.10.2021, dem Kläger zugestellt am 16.10.2021, wies die Beklagte den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus. Sie wies ihn darauf hin, dass er nach § 50 Abs. 1 AufenthG verpflichtet sei, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Die Beklagte setzte dem Kläger dazu eine Frist von 2 Wochen nach Haftentlassung bzw. Entlassung aus der Fachklinik. Die Beklagte drohte dem Kläger ferner gemäß § 59 Abs. 1 AufenthG die Abschiebung in die Türkei oder einen anderen aufnahmebereiten Staat an und untersagte ihm die Wiedereinreise für 7 Jahre. Zur Begründung der Ausweisung führte sie aus, dass ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1b AufenthG aufgrund der Verurteilung vom 17.03.2021 vorliege. Es bestehe die beachtliche Gefahr weiterer strafrechtlicher Verstöße, da der Kläger bereits vor seiner Inhaftierung und seit dem Jugendalter in erheblicher Weise strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Es handele sich überwiegend um Eigentumsdelikte und Handel mit Betäubungsmitteln. Die begangenen Delikte ließen auf eine erhebliche kriminelle Energie schließen. Ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG ergebe sich gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG daraus, dass er im Bundesgebiet geboren und aufgewachsen sei. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Kläger Vater zweier deutschen Kinder sei und mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet sei. Der Kläger habe aber auch nach seiner Eheschließung und Geburt des jüngeren Kindes sein Verhalten nicht geändert und sei weiter straffällig geworden. Es sei weiter von einer außergewöhnlich hohen Wiederholungsgefahr auszugehen. Die Ausweisung sei deswegen verhältnismäßig. Weil der Kläger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, stehe dem Kläger auch kein Ausweisungsschutz aus dem Beschluss 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19.09.1980 (ARB 1/80) zur Verfügung. Über die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG sei nach Ermessen zu entscheiden. Bei einer strafrechtlichen Verurteilung dürfe diese 10 Jahre nicht überschreiten. Zu berücksichtigen sei die familiäre Bindung im Bundesgebiet. Wegen der Wiederholungsgefahr unter Berücksichtigung der familiären Bindung sei ein Zeitraum von 7 Jahren angemessen, um dem hohen Gefahrenpotential Rechnung zu tragen. Eine Begründung zur Abschiebungsandrohung und der Ausreisefrist enthält der Bescheid nicht. Mit Schreiben vom 25.10.2021, eingegangen am 25.10.2021, legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung führt er aus, dass bei der Betrachtung eines Ausweisungsinteresses nicht allein auf das erkannte Strafmaß abzustellen sei. Zu seinen Gunsten müsse vielmehr eine positive Prognose angesetzt werden. Die ihm zur Last gelegten Taten gingen auf seine Suchterkrankung zurück, welche durch die Unterbringung in der Entziehungsanstalt erfolgreich behandelt werden könne. Außerdem stehe ihm aufgrund seiner minderjährigen deutschen Kinder und seiner Ehe mit seiner deutschen Ehefrau ein Aufenthaltsrecht zu. Ein solches folge auch daraus, dass er „faktischer Inländer“ sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.05.2022, zugestellt am 19.05.2022, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Eine Gefährdungsprognose falle zulasten des Klägers aus. Insbesondere sei unwahrscheinlich, dass die Therapie des Klägers positiv verlaufe, weil auch bisherige Entzugsanstrengungen erfolglos geblieben seien. Was seine Straffälligkeit anginge, habe der Kläger sich auch durch bisherige Bewährungsstrafen nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lassen. Trotz seiner deutschen Kinder, seiner Ehe zu einer deutschen Staatsangehörigen und seiner Verwurzelung in der Bundesrepublik Deutschland sei die Ausweisung aufgrund der vom Kläger ausgehenden Gefahr verhältnismäßig. Am 01.06.2022 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass eine Wahrscheinlichkeit künftigen strafbaren Verhaltens aufgrund der möglichen Heilung seiner Betäubungsmittelabhängigkeit zukünftig entfalle. Insofern sehe das Landgericht Kiel die begründete Wahrscheinlichkeit, dass sein Aufenthalt in einer Entziehungsanstalt seine Abhängigkeitserkrankung heilen könne. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entfalte die strafgerichtliche Entscheidung eine hohe indizielle Bindung für die behördliche bzw. verwaltungsgerichtliche Entscheidung. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 14.10.2021 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 12.05.2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich erneut darauf, dass vom Kläger eine fortdauernde Gefahr ausgehe. Unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles überwiege das öffentliche Interesse an der Ausreise des Klägers sein Interesse an seinem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Das persönliche Verhalten des Klägers, dem nach dem ARB 1/80 ein Aufenthaltsrecht zustehe, stelle auch gemäß § 53 Abs. 3 AufenthG gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich mache. Der Kläger ist während der Zeit des Maßregelvollzuges zweimal (März 2023 und Januar 2024) mit Heroin rückfällig geworden. Er wohnt seit dem 01.07.2023 bei seiner Ehefrau und seinem Sohn (zunächst im Rahmen der Dauerbeurlaubung aus dem Maßregelvollzug). Zum 01.09.2023 hat er seine Tätigkeit als Technischer Sterilisationsassistent wiederaufgenommen. Die 7. kleine Strafvollstreckungskammer des LG Kiel hat am 03.01.2024 – 7 StVK 167/23 – beschlossen, den Kläger am 16.02.2024 aus dem Maßregelvollzug zu entlassen und die weitere Vollstreckung der Unterbringung und der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des LG Kiel vom 20.01.2021 – 1 Kls 593 Js 32472/20 – zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat die 7. kleine Strafvollstreckungskammer des LG A-Stadt am 30.04.2024 – 7 StVK 172/23 – beschlossen, die Vollstreckung des noch nicht verbüßten Restes der Strafe aus dem Urteil des AG Kiel vom 20.03.2017 – 27 Ds – erneut zur Bewährung auszusetzen. Die Bewährungshelferin des Klägers hat der kleinen Strafvollstreckungskammer des LG Kiel mit Bericht vom 11.04.2024 mitgeteilt, dass der Kläger die bisher abgestimmten Gesprächstermine stets pünktlich eingehalten habe und sich darüber hinaus absprachefähig zeige. Auch hinsichtlich der Zusammenarbeit mit der Helios Fachklinik zeige er sich absprachefähig und die Substanzmittelkontrollen seien bislang negativ gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie das beigezogene Strafvollstreckungsheft Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.