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Beschluss

11 B 77/23

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2023:0622.11B77.23.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,– Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,– Euro festgesetzt. Der Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, von der morgigen Abschiebung des Antragstellers im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes abzusehen, ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO glaubhaft gemacht. Dies gilt sowohl im Hinblick auf das gerügte Fehlen einer Abschiebungsankündigung gemäß § 59 Abs. 5 Satz 2 AufenthG (zu 1.) als auch im Hinblick auf eine mögliche Reiseunfähigkeit des Antragstellers (zu 2.). Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, dass § 59 Abs. 5 Satz 2 AufenthG aufgrund der mangelnden Einhaltung der Ankündigungsfrist von einer Woche derzeit einer Abschiebung entgegenstehe, ist auszuführen, dass der Anwendungsbereich der Vorschrift bereits nicht eröffnet ist. Nach § 59 Abs. 5 Satz 2 AufenthG soll im Fall der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bei Abschiebung aus der Haft oder aus öffentlichem Gewahrsam (wie zuvor schon § 50 Abs. 5 Satz 1 AuslG) die Abschiebung mindestens eine Woche vorher angekündigt werden. Der Antragsteller übersieht insoweit, dass in dem vorliegend zu beurteilenden Fall bereits keine Entbehrlichkeit einer Fristsetzung im Sinne des § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG vorlag. Vielmehr ist dem Antragsteller, da sich dieser zum maßgeblichen Zeitpunkt weder in Haft noch in öffentlichem Gewahrsam befand, durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Bescheid vom 19.02.2019 (Gesch.-Z.: 7530759-252) eine Ausreisefrist von einer Woche ab Bekanntgabe des Bescheides gesetzt worden. Unabhängig davon steht § 59 Abs. 5 Satz 2 AufenthG einer Abschiebung in dem vorliegenden Fall nicht entgegen. Der Zweck der Regelung liegt darin begründet, mit Bezug auf die vorgesehene Abschiebung die Regelung der persönlichen Angelegenheit zu ermöglichen und gegebenenfalls mit Blick auf die Abschiebung um Rechtsschutz nachsuchen zu können (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.08.2005 – 1 C 29.04 –, juris 18). Dieser Zweck ist vorliegend durch die Ankündigung der Abschiebung für voraussichtlich den 28.06.2023 im Rahmen der gerichtlichen Anhörung vor dem Amtsgericht Itzehoe vom 02.05.2023 erreicht. Dem Antragsteller war spätestens zu diesem Zeitpunkt bewusst, dass er alsbald – nachdem zuvor bereits zwei Versuche einer Abschiebung gescheitert waren – mit einer Rückführung in sein Herkunftsland zu rechnen hatte. Insoweit ist dem Antragsteller, anders als dieser vorträgt, die konkret vorgesehene Abschiebung bzw. dessen zu erwartender Zeitpunkt auch nicht durch den Antragsgegner verheimlicht worden. Der Antragsteller hatte spätestens ab dem 02.05.2023 – und somit über einen deutlich längeren Zeitraum als von § 59 Abs. 5 Satz 2 AufenthG als zeitliches Mindestmaß verlangt – hinreichend Gelegenheit, seine persönlichen Angelegenheiten zu regeln und auch gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen. 2. Auch ein vorübergehendes Abschiebungshindernis nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist nicht in dem für das Verfahren nach § 123 VwGO erforderlichen Maße dargelegt worden. Die Abschiebung ist nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Ein rechtliches Abschiebungshindernis im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist unter anderem dann gegeben, wenn durch die Beendigung des Aufenthalts eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben und damit für die in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgten Grundrechte zu befürchten ist. Hinsichtlich der sogenannten inlandsbezogenen Vollstreckungshindernissen wegen Reiseunfähigkeit, die von den zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG abzugrenzen sind, ist zwischen zwei Fällen zu differenzieren. Eine Reiseunfähigkeit im engeren Sinne liegt dann vor, wenn der Ausländer aus gesundheitlichen Gründen transportunfähig ist, wenn sich also sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des Reisens wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht. Darüber hinaus kann sich außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs eine konkrete Gesundheitsgefahr gerade durch die Abschiebung als solche ergeben, wenn sich dadurch der Gesundheitszustand wesentlich – d. h. nicht nur geringfügig – oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (sogenannte Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne). Zur Abgrenzung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten ist ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Abschiebungsvorgang erforderlich (OVG Schleswig, Beschluss vom 26.03.2018 – 4 MB 24/18 – juris, Rn. 3). Bei der Frage, ob ein rechtliches Abschiebungshindernis in diesem Sinne vorliegt, ist zu beachten, dass gemäß § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG vermutet wird, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, ist durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft zu machen, § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen enthalten, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben. Legt der Ausländer fachärztliche Berichte vor, sind diese zum Beweis für eine Reiseunfähigkeit nur geeignet, wenn sie nachvollziehbar die Befundtatsachen angeben, gegebenenfalls die Methode der Tatsachenerhebung benennen und nachvollziehbar die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes sowie die Folgen darlegen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich in Zukunft ergeben (prognostische Diagnose), wobei sich Umfang und Genauigkeit der erforderlichen Darlegung jeweils nach den Umständen des Einzelfalls richten (Bayrischer VGH, Beschluss vom 05.07.2017 – 19 CE 17.657 – juris, Rn. 22). Die oben beschriebenen Gefahren können sich auch aus einer festgestellten psychischen Erkrankung ergeben (OVG Schleswig, Beschluss vom 26.03.2018 – 4 MB 24/18 – juris, Rn. 3; Beschluss vom 09.12.2011 – 4 MB 63/11; Bayrischer VGH, Beschluss vom 05.07.2017 – 19 CE 17.657 – juris, Rn. 20; jeweils m. w. N.). Ein solch qualifiziertes ärztliches Attest ist weder von Antragstellerseite vorgelegt worden noch ergibt sich eine Reiseunfähigkeit aus den der Kammer von Antragsgegnerseite vorgelegten ärztlichen Berichten. Vielmehr geht aus der von dem Antragsgegner vorgelegten Gewahrsamsfähigkeitsbescheinigung vom 21.06.2023, ausgestellt von xxx, Facharzt für Allgemeinmedizin vom Ärztlichen Dienst der Abschiebehafteinrichtung G., hervor, dass der Antragsteller gewahrsamsfähig ist. Eine Suizidgefährdung wurde verneint. Eine regelmäßige Medikamenteneinnahme wurde angeführt sowie ein Zustand nach paroxysmalem Vorhofflimmern. Als weiterer Hinweis wurde angeführt, dass mit Widerstand sowie Eigen- und Fremdgefährdung zu rechnen sei. Etwaige Einschränkungen zu einer Transport- oder Reisefähigkeit enthält die Bescheinigung nicht. Aus dem Bericht von H. B., Funktionsarzt Neurologie, Notfallmedizin, Palliativmedizin vom 26.04.2023 geht hervor, dass der Antragsteller massiv gewalttätig geworden sei und medikamentiert werden musste. Weiter heißt es, dass zusammenfassend festgestellt werden müsse, dass sich der Antragsteller in körperlich sehr guter Verfassung befinde und offensichtlich versuche, sich einer Abschiebung mit allen Mitteln zu widersetzen. Auch soweit der Antragsteller im Anschluss an den erfolglos gebliebenen zweiten Abschiebeversuch an Kammerflimmern gelitten haben soll, ergibt sich nichts anderes. So ist in dem Entlassungsbericht des Klinikums xxx vom 28.04.2023 zu der Diagnose Vorhofflimmern als Therapie eine elektrische Kardioversion angeführt. Sodann wird in dem Bericht ausgeführt, dass der Patient im Verlauf beschwerdefrei gewesen sei. Seine Vitalparameter hätten keine Auffälligkeiten gezeigt. Es wurde eine Fortführung für 4 Wochen mit einer oralen Antikoagulation mit Apixaban empfohlen. Aus einem weiteren Bericht der Kardiologischen Praxis E. vom 17.05.2023 geht hervor, dass der Antragsteller zwar, wie auch aus der Gewahrsamsbescheinigung erkennbar ist, an paroxysmalem Vorhofflimmern mit Elektrokardioversion gelitten habe. Nach einem Langzeit-EKG vom 18.05.2023 liege jedoch kein Nachweis von therapeutisch relevanten ventrikulären oder supraventrikulären Herzrhythmusstörungen vor. Ausreichende Hinweise für eine Reisefähigkeit ergeben sich damit im Ergebnis nicht. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Antragsgegner vorliegend seiner ihm obliegenden Pflicht, durch eine entsprechende Gestaltung der Abschiebung die notwendigen Vorkehrungen zu treffen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.09.2014 – 2 BvR 1795/14 –, juris, Rn. 12) nicht nachgekommen wäre, da die Abschiebung in ärztlicher Begleitung stattfinden wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.