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Beschluss

11 B 60/23

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2023:0530.11B60.23.00
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Leitsätze
1. Für drittstaatsangehörige Personen, die von einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in dem Sitzstaat des Unternehmens ordnungsgemäß beschäftigt sind und zur Erbringung einer Dienstleistung vorübergehend in das Bundesgebiet entsandt werden, ist vor der Einreise in das Bundesgebiet ein sog. Vander Elst-Visum zu beantragen.(Rn.16) 2. Dem Vander Elst-Visum kommt keine lediglich deklaratorische Wirkung zu. Das bloße Vorliegen der Voraussetzungen des Vander Elst-Visums reicht zur Legalisierung des Aufenthalts im Bundesgebiet nicht aus.(Rn.20)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für drittstaatsangehörige Personen, die von einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in dem Sitzstaat des Unternehmens ordnungsgemäß beschäftigt sind und zur Erbringung einer Dienstleistung vorübergehend in das Bundesgebiet entsandt werden, ist vor der Einreise in das Bundesgebiet ein sog. Vander Elst-Visum zu beantragen.(Rn.16) 2. Dem Vander Elst-Visum kommt keine lediglich deklaratorische Wirkung zu. Das bloße Vorliegen der Voraussetzungen des Vander Elst-Visums reicht zur Legalisierung des Aufenthalts im Bundesgebiet nicht aus.(Rn.20) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Abschiebungsandrohung. Der Antragsteller ist georgischer Staatsangehöriger. Er lebt in Polen und verfügt über eine vom 18.5.2022 bis zum 11.3.2024 gültige polnische Aufenthaltserlaubnis „zezwolenie na pobyt czasowy (Residence Permit/befristete Aufenthaltserlaubnis)“. Er ist von Beruf Bauarbeiter und bei einem polnischen Unternehmen mit Sitz in Stettin beschäftigt. Im Rahmen eines Vertragsschlusses seines Arbeitgebers zur Durchführung von Bauarbeiten in Schleswig-Holstein, Oldenburg – kalkuliert für einen Zeitraum von etwa 2 Monaten vom 11.4.2023 bis zum 12.6.2023 – reiste der Antragsteller Anfang April 2023 nach Oldenburg. Über ein Visum für das Bundesgebiet verfügte der Antragsteller nicht. Bei einer Kontrolle des Zolls am 13.4.2023 wurde der Antragsteller ebenso wie vier weitere Arbeiter für das gleiche Unternehmen (siehe Verfahren zu den Aktenzeichen 11 B 61/23, 11 B 62/23, 11 B 63/23 und 11 B 64/23) an der Baustelle angetroffen, wo er nach eigenen Angaben Bauarbeiten nachging und auch auf der Baustelle in provisorisch hergerichteten Räumen nächtigte. Mit Bescheid vom 26.4.2023 wurde der Antragsteller aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 7 Tagen nach Aushändigung des Bescheides zu verlassen und ihm wurde für den Fall, dass er dieser Verpflichtung nicht fristgemäß nachkomme, die Abschiebung nach Polen oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, zwar dürfte sich der Antragsteller als Inhaber eines Aufenthaltstitels eines anderen EU-Staates gemäß § 15 AufenthV in Verbindung mit Art. 21 SDÜ grundsätzlich bis zu 3 Monate visumfrei in Deutschland aufhalten, wenn die Einreisevorschriften gemäß Art. 6 Abs. 1 a, c und e der Verordnung (EG) Nummer 562/2006 (Schengener Grenzkodex) erfüllt seien. Hierzu zähle gemäß Art. 6 Abs. 1 e des Schengener Grenzkodexes, dass der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstelle, was jedoch im vorliegenden Falle eines Verstoßes gegen § 4a Abs. 1 AufenthG der Fall sei. Der Antragsteller dürfe sich daher nicht visumfrei in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 5.5.2023 Widerspruch. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, sein Arbeitgeber genieße im Gebiet der EU sämtliche wirtschaftliche Freiheiten. Die Dienstleistungsrichtlinie der EU garantiere, dass dieser sich ohne Diskriminierung gegenüber einheimischen Unternehmen wirtschaftlich betätigen könne. Kurze Arbeitseinsätze in anderen EU-Staaten, die weniger als 3 Monate dauerten, seien unter diesen Umständen ohne weitere Formalitäten – wie etwa Visa – erlaubt, sofern die Arbeitnehmer nicht gezielt und befristet für den konkreten Arbeitseinsatz eingestellt worden seien, was vorliegend nicht der Fall sei. Sie unterlägen auch nicht dem Aufenthaltsgesetz. Dauerten diese Arbeitseinsätze 3 Monate oder länger, sei ein Vander-Elst-Visum zu beantragen. Eine Entscheidung über den Widerspruch erfolgte bislang nicht. Der Antragsteller hat am 9.5.2023 einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Zur Begründung führt er aus, die Ausreiseaufforderung sei offensichtlich rechtswidrig, da sie unzweifelhaft gegen § 38a Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 17a AufenthV und § 30 Ziff. 3 BeschV verstoße. Hintergrund dieser Regelung sei das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 9.8.1994 in Sachen R. V.E. gegen Office des Migration international. Der Gerichtshof habe entschieden, dass nach Art. 59 EWG-Vertrag nicht nur sämtliche Diskriminierungen des in einem anderen Mitgliedsstaat ansässigen Dienstleistungserbringers zu beseitigen seien, sondern auch unterschiedslos für einheimische und eu-ausländische Unternehmen geltende Beschränkungen aufzuheben seien. Arbeitnehmer, die zur Erbringung einer Dienstleistung in einen anderen Mitgliedsstaat geschickt werden würden, verlangten dort keinen Zutritt zum Arbeitsmarkt, da sie nach Erfüllung ihrer Aufgabe in ihr Wohnsitzland zurückkehrten. Die Regelung Frankreichs habe gegen Art. 59 und 60 EWG-Vertrag verstoßen. Die Dienstleitungsrichtlinie habe diese Entwicklung fortgeführt. Die Anforderung von Visa und Arbeitsgenehmigungen für solche Arbeitsaufträge sei jedenfalls dann rechtswidrig, wenn Arbeitsaufenthalte drei Monate im Jahr nicht überschritten. Andernfalls sei ein Vander-Elst-Visum zu beantragen, das nur den Charakter einer Benachrichtigung habe. Der deutsche Gesetz- und Verordnungsgeber habe diese europäische Entwicklung nachvollzogen. Aus der Zusammenschau von § 38a Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 17a AufenthV und § 30 Ziff. 3 BeschV ergebe sich, dass Arbeitnehmer mit Daueraufenthalt in einem anderen EU- oder EWR-Staat bis zu 90 Tage im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses ohne Visum oder Arbeitserlaubnis tätig sein dürften. Der Antragsteller beantragt sachdienlich ausgelegt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 5.5.2023 gegen die Abschiebungsandrohung des Bescheides des Antragsgegners vom 26.4.2023 (3.21.20-062310) anzuordnen. Der Antragsgegner hat keinen ausdrücklichen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird ergänzend Bezug genommen auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte. II. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die mit Bescheid vom 26.4.2023 erlassene Abschiebungsandrohung ist statthaft gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO. Denn die Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG ist eine bundesrechtlich geregelte Vollzugsmaßnahme, deren Vollstreckung sich nach Landesrecht richtet, sodass Rechtsmittel hiergegen gemäß § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG keine aufschiebende Wirkung entfalten, § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ergeht aufgrund einer Interessenabwägung. In diese Abwägung ist die Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsbehelfs dann maßgeblich einzustellen, wenn sie in der einen oder anderen Richtung offensichtlich ist. An der Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides besteht kein öffentliches Interesse. Ist der Bescheid hingegen offensichtlich rechtmäßig, ist ein Antrag auf Anordnung der kraft Gesetzes entfallenden Wirkung regelmäßig abzulehnen. Lässt sich nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, so ergeht die Entscheidung aufgrund einer weiteren Interessenabwägung, in der gegenüber zu stellen sind zum einen die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall, dass dem Antrag stattgegeben wird, der Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren aber erfolglos bleibt, und zum anderen die Auswirkungen auf den Betroffenen für den Fall, dass es zunächst bei der vorläufigen Vollziehung des Verwaltungsaktes bleibt, sein Rechtsschutzbegehren im Hauptsacheverfahren dann jedoch Erfolg hat. Nach summarischer Prüfung ist die Abschiebungsandrohung offensichtlich rechtmäßig. Sie beruht auf § 59 Abs. 1 AufenthG, wonach die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist für die freiwillige Ausreise anzudrohen ist. Gemäß § 59 Abs. 2 AufenthG soll in der Androhung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll. In materiell-rechtlicher Hinsicht setzt der Erlass einer Abschiebungsandrohung grundsätzlich eine Ausreisepflicht voraus. Die Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1 AufenthG ist gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vollziehbar, wenn der Ausländer unerlaubt eingereist ist. Dies ist gemäß § 14 Nr. 2 AufenthG dann der Fall, wenn er nicht über das gemäß § 4 AufenthG erforderliche Visum verfügt. Das Erfordernis eines Visums als Aufenthaltstitel richtet sich nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Hiernach bedürfen Ausländer für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Assoziationsabkommens EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht besteht. Ein Aufenthaltstitel wird unter anderem als Visum im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 AufenthG erteilt, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG. Der Antragsteller verfügt nicht über den erforderlichen deutschen Aufenthaltstitel im Sinne von § 4 AufenthG in Form des sogenannten Vander Elst-Visums. Ein Absehen von dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels ergibt sich weder aus dem Recht der Europäischen Union noch durch Rechtsverordnung. Für drittstaatsangehörige Personen, die von einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in dem Sitzstaat des Unternehmens ordnungsgemäß beschäftigt sind und zur Erbringung einer Dienstleistung vorübergehend in das Bundesgebiet entsandt werden, ist vor der Einreise in das Bundesgebiet ein sog. Vander Elst-Visum zu beantragen (§ 6 Abs. 3, § 7 Abs. 1, §§ 18, 18a AufenthG i. V. m. § 21 BeschV). Nach § 21 BeschV werden Aufenthaltstitel anlässlich sog. Vander Elst-Konstellationen im Hinblick auf § 18 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG zustimmungsfrei gestellt. Hintergrund dessen ist die Vander Elst-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Nach dieser läuft es der Dienstleistungsfreiheit zuwider, wenn ein Mitgliedstaat in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Unternehmen, die zur Erbringung von Dienstleistungen auf seinem Gebiet tätig werden und Angehörige von Drittstaaten ordnungsgemäß und dauerhaft beschäftigen, unter Androhung einer Geldbuße dazu verpflichtet, für diese Arbeitnehmer bei einer nationalen Einwanderungsbehörde eine Arbeitserlaubnis einzuholen und die damit verbundenen Kosten zu tragen (EuGH, Urteil vom 9.8.1994 - C-43/93 -, Vander Elst, juris Rn. 26). Darüber hinaus darf der Aufnahmemitgliedstaat die Dienstleistungserbringung nicht durch unnötige bürokratische Hürden erschweren. Diesbezüglich hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass jede nationale Regelung, die die Erbringung einer Dienstleistung durch ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenes Unternehmen im Inland von einer vorherigen behördlichen Erlaubnis abhängig macht, eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit ist, die gerechtfertigt und erforderlich sein muss (EuGH, Urteil vom 19.1.2006 - C-244/04 -, juris Rn. 34 ff.). Ein Mitgliedstaat darf jedoch kontrollieren, ob ein Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und Arbeitnehmer aus einem Drittstaat entsendet, den freien Dienstleistungsverkehr nicht zu einem anderen Zweck als dem der Erbringung der betreffenden Leistung nutzt, beispielsweise dazu, sein Personal kommen zu lassen, um Arbeitnehmer zu vermitteln oder Dritten zu überlassen (EuGH, Urteil vom 21.10.2004 - C-445/03 -, juris Rn. 39; Urteil vom 27.3.1990 - C-113/89 -, Rush Portuguesa, juris Rn. 17). Diesen unionsrechtlichen Anforderungen genügt Deutschland durch das vereinfachte Anmeldeverfahren zur Erlangung eines Vander Elst-Visums. Die Bundesrepublik Deutschland darf entsprechend der oben angeführten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die erforderlichen Kontrollmaßnahmen ergreifen. Hierzu dient das behördliche Verfahren zur Erteilung eines Vander Elst-Visums, das lediglich den Charakter eines bloßen Anmeldeverfahrens besitzt (VGH Hessen, Beschluss vom 22.4.2021 - 7 B 312/21 -, juris Rn. 20 m. w. N.; OVG Sachsen, Beschluss vom 28.10.2021 - 3 B 299/21 -, juris Rn. 20; VG Dresden, Urteil vom 11.7.2022 - 3 K 956/21 -, juris Rn. 35). Zur Erteilung eines solchen Visums werden die Voraussetzungen durch die jeweilige Auslandsvertretung grundsätzlich lediglich durch eine einfache Plausibilitäts- bzw. Schlüssigkeitsprüfung des formlosen Visumantrags und der vorgelegten Unterlagen, für die keine deutsche Übersetzung erforderlich ist (Auswärtiges Amt, Visumhandbuch, Stand August 2022, abrufbar unter https://www.auswaertiges-amt.de/blob/207816/a0f24b5e2808a52f5f83c069d4b75bc0/visumhandbuch-data.pdf, letzter Abruf am 30.5.2023, unter dem Stichwort „Vander Elst“-Regelung/Dienstleistungserbringung), festgestellt. Eine vertiefte Prüfung findet nur in Ausnahmefällen statt, wenn sich konkrete Bedenken hinsichtlich Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bzw. einer missbräuchlichen Antragstellung ergeben. Aufgrund der Globalzustimmung der Innenministerien der Länder nach § 32 AufenthV ist eine Beteiligung der jeweiligen Ausländerbehörde nicht erforderlich. Vander Elst-Anträge sind sowohl bei Terminvergabe als auch bei der Bearbeitung zu bevorzugen. Die Bundesagentur für Arbeit muss nach § 21 BeschV der Visumserteilung nicht zustimmen (vgl. zum Erteilungsverfahren VG Potsdam, Beschluss vom 2.11.2020 - 8 L 660/20 -, juris Rn. 19 f.). Der Antragsteller verfügte zu keinem Zeitpunkt - weder bei der Einreise noch bei Erlass des streitbefangenen Bescheids - über ein Vander Elst-Visum. Es ist von dem Antragsteller auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass er ein solches Visum nach Erlass des Bescheids beantragt hätte. Dem Vander Elst-Visum kommt auch keine lediglich deklaratorische Wirkung zu. Das bloße Vorliegen der Voraussetzungen des Vander Elst-Visums reicht zur Legalisierung des Aufenthalts im Bundesgebiet nicht aus. Zwar ist das Vander Elst-Visum in Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 Abs. 1 AEUV geschaffen worden. Allein daraus ergibt sich allerdings keine deklaratorische Wirkung des Vander Elst-Visums (so aber Klaus in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR/Klaus, 36. Edition 1.1.2023, BeschV § 21 Rn. 56 m. w. N.; ders. in InfAuslR 2022, 41 ff.). Denn erst die Visumserteilung konkretisiert den im Grundsatz stets bestehenden Anspruch des in der Europäischen Union ansässigen Arbeitgebers, einen drittstaatsangehörigen vorübergehend im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in einen anderen Mitgliedstaat zu entsenden, auf einen konkreten Arbeitnehmer und einen konkreten Zeitraum (OVG Sachsen, Beschluss vom 28.10.2021 - 3 B 299/21 -, juris Rn. 19; VGH Hessen, Beschluss vom 22.4.2021 - 7 B 312/21 -, juris Rn. 22; Maor in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 36. Edition 1.1.2023, AufenthG § 4a Rn. 31a) und ist somit konstitutiv für den legalen Aufenthalt im Bundesgebiet (so auch VG Kassel, Beschluss vom 8.9.2021 - 4 L 1411/21.KS -, juris Rn. 33; VG Darmstadt, Beschluss vom 20.1.2021 - 6 L 1071/20.DA -, juris Rn. 27). Aus dem Unionsrecht selbst ergibt sich nicht, dass von dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels abzusehen wäre. Ein Anspruch auf Einreise ohne deutschen Aufenthaltstitel allein aufgrund des polnischen Aufenthaltstitels ergibt sich nicht schon aus Art. 21 SDÜ. Gemäß dessen Abs. 1 können Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einem der Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitels sind, sich aufgrund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments bis zu neunzig Tage je Zeitraum von 180 Tagen frei im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten bewegen, sofern sie die weiteren, im Schengener Grenzkodex aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste des betroffenen Mitgliedstaats stehen. Da sich das Schengener Durchführungsübereinkommen nach allgemeiner Auffassung neutral zur Frage der Erwerbstätigkeit verhält, steht diese Vorschrift nationalen Vorschriften nicht entgegen, die, wie § 17 Abs. 1 AufenthV, für die Einreise eines Drittausländers zu Erwerbszwecken einen nationalen Titel fordern, der ihnen eine Erwerbstätigkeit ermöglicht (OVG Sachsen, Beschluss vom 28.10.2021 - 3 B 299/21 -, juris Rn. 16; a. A. VG München, Urteil vom 27.7.2010 - M 10 K 09.3655 -, juris Rn. 22). Die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 Abs. 1 AEUV steht dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels aus den oben schon angeführten Gründen nicht entgegen (vgl. dazu: VGH Hessen, Beschluss vom 22.4.2021 - 7 B 312/21 -, juris Rn. 10 f.; OVG Sachsen, Beschluss vom 28.10.2021 - 3 B 299/21 -, juris Rn. 20). Der Antragsteller kann sich auch nicht aufgrund einer nationalen Rechtsverordnung auf eine Befreiung vom Visumserfordernis berufen. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus § 17 Abs. 2 Satz 1, § 17a AufenthV in Verbindung mit § 30 Nr. 2 und 3 BeschV. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 AufenthV findet § 17 Abs. 1 AufenthV, der für Drittstaatsangehörige die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels ausschließt, sofern sie im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben, keine Anwendung, soweit der Ausländer im Bundesgebiet bis zu 90 Tage innerhalb von zwölf Monaten lediglich Tätigkeiten ausübt, die nach § 30 Nr. 2 und 3 BeschV nicht als Beschäftigung gelten, oder diesen entsprechende selbstständige Tätigkeiten ausübt. Nach dem hier lediglich in Betracht kommenden § 30 Nr. 3 BeschV gelten nicht als Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes Tätigkeiten nach § 21 BeschV, die von Ausländerinnen und Ausländern, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehaben, bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten ausgeübt werden. Der Antragsteller hat schon nicht die hierzu erforderliche Rechtstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in diesem Sinne. Von einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung ist auszugehen, wenn diese nach Art. 8 Abs. 2 der RL 2003/109/EG (mindestens fünf Jahre) verliehen wird und für die nach deutschem Recht eine Erlaubnis zum deutschen Daueraufenthalt - EU gemäß § 9a AufenthG, der einen unbefristeten Aufenthalt gewährt, vorgesehen ist (vgl. Werner in Offers/Mävers, BeschV, 2. Auflage 2022, § 30, Rn. 39; Klaus in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 36. Edition, Stand: 1.1.2023, § 30, Rn. 42). Diese Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller nicht, da er lediglich im Besitz einer befristeten polnischen Aufenthaltserlaubnis ist, die am 18.5.2022 ausgestellt wurde und bis zum 11.3.2024 und damit lediglich knapp zwei Jahre gültig ist. Offenbleiben kann, ob der Antragsteller ausnahmsweise den Antrag auf Erteilung eines Vander Elst-Visums auch im Inland hätte stellen können. Der Vortrag des Antragstellers, die Anforderung von Visa und Arbeitsgenehmigungen sei jedenfalls dann rechtswidrig, wenn Arbeitsaufenthalte drei Monate im Jahr nicht überschritten, anderenfalls sei ein Vander Elst-Visum zu beantragen, wird seitens des erkennenden Gerichts so verstanden, dass der Antragsteller bestreitet, dass er für seinen – voraussichtlich zweimonatigen Arbeitsaufenthalt – ein solches Visum für die Einreise nach Deutschland überhaupt benötige. Daher ist davon auszugehen, dass er auch von der Möglichkeit einer ausnahmsweisen Beantragung vom Inland aus keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. zu einem vergleichbaren Fall des Bestreitens der Erforderlichkeit eines solchen Visums für die Einreise nach Deutschland: OVG Sachsen, Beschluss vom 28.10.2021 - 3 B 299/21 -, juris Rn. 21). Im Übrigen sind weder die Ausreisefrist von 7 Tagen, die sich im Zeitrahmen des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bewegt, noch die Bezeichnung des Zielstaates zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.