Beschluss
11 B 24/23
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2023:0222.11B24.23.00
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Leitsätze
Zum Anspruch gegen die Ausländerbehörde auf Erteilung einer Duldung im Fall der Stellung eines Asylfolgeantrags - Abschiebung nach Italien.(Rn.6)
(Rn.9)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Anspruch gegen die Ausländerbehörde auf Erteilung einer Duldung im Fall der Stellung eines Asylfolgeantrags - Abschiebung nach Italien.(Rn.6) (Rn.9) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Der am 16. Februar 2023 gestellte Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, einstweilen von einer Durchsetzung der Ausreisepflicht durch Abschiebung nach Italien abzusehen, bleibt ohne Erfolg. Der Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zulässig, aber nicht begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlichen erschwert werden könnte. § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch ein zu sicherndes Recht (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit und das Bestehen eines zu sichernden Rechts sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller hat das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere hat der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin keinen Anspruch auf eine Aussetzung der Abschiebung. Nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Eine insoweit allein in Betracht kommende rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung, die dann vorliegt, wenn sie aus rechtlichen Gründen nicht durchgeführt werden darf, ist nicht gegeben. Die rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung folgt zunächst nicht aus § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG. Diese Vorschrift ordnet für den Fall, dass ein Ausländer einen Folgeantrag im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG gestellt hat, an, dass die Abschiebung erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden darf, es sei denn, der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden. Die Voraussetzungen dieses (vorübergehenden) Abschiebungshindernisses (vgl. Dickten, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 35. Ed. 01.10.2022, AsylG § 71 Rn. 8) liegen hier nicht vor. Der Antragsteller soll nach Italien und damit in einen Staat, der als Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylG in Verbindung mit Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG zu den sicheren Drittstaaten zählt, abgeschoben werden. Die Abschiebung ist auch nicht aufgrund des Bestehens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG rechtlich unmöglich im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Im vorliegenden Verfahren gegen die Ausländerbehörde ist vielmehr davon auszugehen, dass zielstaatbezogene Abschiebungshindernisse nicht vorliegen. Nach § 42 Satz 1 AsylG ist die Ausländerbehörde an die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG gebunden. Die Bindungswirkung tritt bereits im Zeitpunkt der Bekanntgabe ein (vgl. Pietzsch, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 35. Ed. 01.01.2022, AsylG § 42 Rn. 7 m.w.N.). Mit Bescheid vom 28. Mai 2021 hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Gesch.-Z.: 8182740-439) in Bezug auf den Antragsteller und den Abschiebungszielstaat Italien festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist bestandskräftig. Schließlich ist dem Antragsbegehren des Antragstellers auch nicht vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 GG zu entsprechen. Die letztgenannte Norm enthält eine Rechtsweggarantie des Inhalts, dass wirksamer gerichtlicher Schutz gegen die Verletzung der Rechtssphäre des Einzelnen durch Eingriffe der öffentlichen Gewalt zur Verfügung stehen muss. Dieser Grundsatz gilt nicht nur für die Eröffnung des Zugangs zum Gericht, sondern auch innerhalb des jeweils eingeleiteten Verfahrens. Soweit es um beantragten vorläufigen Rechtsschutz geht, verlangt die Rechtsschutzgarantie, dass irreparable Folgen, wie sie durch Vollzugsmaßnahmen eintreten können, soweit als möglich ausgeschlossen werden (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 30.07.2003 – 2 BvR 796/03 –, juris Rn. 4). Unter Zugrundelegung dieser Maßgaben bedeutet dies für die vorliegende Konstellation, in der ein Folgeantrag im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG gestellt worden ist, dass die Unzulässigkeit der Abschiebung dann aus Art. 19 Abs. 4 GG folgt, wenn dies zur Sicherung der Effektivität des Folgeantrages erforderlich ist, weil Rechtsschutz anderweitig nicht erlangt werden kann (vgl. Beschl. d. Kammer v. 10.02.2023 – 11 B 15/23 –, S. 4. des Beschlusses, n.v.). Das aber ist vorliegend nicht der Fall. Effektiver Rechtsschutz gegen eine drohende Abschiebung steht dem Antragsteller durch vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO gegenüber dem auch in der Hauptsache für die Entscheidung über den Folgeantrag zuständigen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Verfügung (vgl. näher hierzu: Beschl. der Kammer v. 11.05.2022 – 11 B 72/22 –, juris Rn. 8 m.w.N.). Zwar gibt es Ausnahmekonstellationen in den Fällen, in denen der Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenüber der Bundesrepublik bzw. jedenfalls die dann zu deren Umsetzung noch erforderliche Mitteilung an die Ausländerbehörde, dass nicht vollzogen werden darf, zu spät käme. In solchen Fällen gebietet die Gewährung effektiven Rechtsschutzes eine Rechtsschutzmöglichkeit (Art. 19 Abs. 4 GG). Allerdings kann angesichts der zur Verfügung stehenden modernen Telekommunikationsmittel ein solcher Ausnahmefall allenfalls dann in Erwägung gezogen werden, wenn etwa gegenüber dem jeweiligen Antragsteller oder der jeweiligen Antragstellerin eine konkrete Abschiebungsmaßnahme bereits begonnen worden ist und zu diesem Zeitpunkt nicht mehr damit gerechnet werden kann, dass beim Bundesamt ein zuständiger und vor allem im Außenverhältnis auch entsprechend handlungsbefugter Bediensteter anwesend sein wird, der eine entsprechende gerichtliche Entscheidung umsetzen kann (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 29.11.2018 – 12 S 2504/18 –, juris Rn. 19). Ein solcher Eilfall liegt hier aber nicht vor, da die Abschiebung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht begonnen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 63 Abs. 2 GKG.