Beschluss
11 B 125/22
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2023:0116.11B125.22.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Der Antragsteller reiste im Jahr 2015 in das Bundesgebiet ein und erhielt noch im selben Jahr eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Vollzeitstudiums. Nachdem der Antragsteller das Studium im Jahr 2020 abgeschlossen hatte, erteilte der Antragsgegner ihm am 20.01.2021 eine Aufenthaltserlaubnis für die Arbeitsplatzsuche nach dem Studium gemäß § 20 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG. Diese zunächst bis zum 21.01.2022 befristete Aufenthaltserlaubnis wurde bis zum 21.04.2022 verlängert. Mit dem Ziel der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18b AufenthG reichte der Antragsteller vor Ablauf des 21.04.2022 bei dem Antragsgegner Erklärungen zu einem Beschäftigungsverhältnis ein. Mit Bescheid vom 17.10.2022 lehnte der Antragsgegner die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18b AufenthG sowie die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 20 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG ab. In der Folgezeit erhob der Antragsteller gegen den ablehnenden Bescheid Widerspruch und reichte weitere Arbeitsverträge ein. Über den Widerspruch ist bislang nicht entschieden worden. Am 18.11.2022 hat der Antragsteller das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Er beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. Der Antragsgegner hat keinen ausdrücklichen Antrag gestellt. Mit Schriftsatz vom 28.11.2022 hat der Antragsgegner erklärt, zur Überprüfung der im Widerspruchsverfahren erstmalig eingereichten Unterlagen die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers bis zur Entscheidung über den Widerspruch herzustellen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist bereits nicht zulässig. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist als Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Im Falle der Versagung der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels ein zunächst nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG eingetretenes Bleiberecht beendet hat (so auch OVG Schleswig, Beschluss vom 25.07.2011 – 4 MB 40/11 –, juris Rn. 10). Zwar lebt im Falle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung das Bleiberecht nicht wieder auf. Allerdings kann die Einstellung des Vollzugs nach § 241 Abs. 1 Nr. 3 LVwG erreicht werden. Hier hat die Versagung der Erteilung bzw. Verlängerung des begehrten Aufenthaltstitels ein nach § 81 Abs. 4 AufenthG eingetretenes Bleiberecht beendet. Der Antragsteller hat vor Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 20 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG – jedenfalls konkludent – einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18b AufenthG gestellt, so dass sein bisheriger Aufenthaltstitel gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend galt. Für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO fehlt dem Antragsteller jedoch das Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis ist unter anderem dann zu verneinen, wenn der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1998 – 9 C 51.97 –, juris Rn. 10). Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt, wenn ein nach Klageerhebung bzw. Antragstellung eingetretenes außerprozessuales Ereignis dem Rechtsschutzbegehren die Grundlage entzogen hat und das Verfahren aus diesem Grund gegenstandslos geworden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1990 – 4 C 7.88 –, juris Rn. 19). Dies ist hier der Fall. Das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers ist darauf gerichtet, bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verschont zu bleiben. Der Antragsgegner hat mit Schreiben vom 28.11.2022 erklärt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers bis zur Entscheidung über den Widerspruch herzustellen und damit zum Ausdruck gebracht, den Vollzug des ablehnenden Bescheides bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens i.S.d. § 80 Abs. 4 VwGO auszusetzen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.