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Beschluss

11 B 101/22

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2022:1018.11B101.22.00
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Leitsätze
1. Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. (Rn.20) 2. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG setzt gemäß § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG voraus, dass sich der Ausländer nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. (Rn.23) 3. Wegen Reiseunfähigkeit folgt ein Abschiebungsverbot, wenn und solange der Ausländer wegen Erkrankung transportunfähig ist, d.h. sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des Reisens wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht und die Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. (Rn.31)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. (Rn.20) 2. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG setzt gemäß § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG voraus, dass sich der Ausländer nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. (Rn.23) 3. Wegen Reiseunfähigkeit folgt ein Abschiebungsverbot, wenn und solange der Ausländer wegen Erkrankung transportunfähig ist, d.h. sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des Reisens wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht und die Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. (Rn.31) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine ihnen drohende Abschiebung. Der 1987 geborene Antragsteller zu 1) und die 1990 geborene Antragstellerin zu 2) sind in Armenien aufgewachsen und armenische Staatsangehörige. Sie sind miteinander verheiratet und haben drei Kinder, die zurzeit 4, 8 und 13 Jahre alt und ebenfalls armenische Staatsangehörige sind. Die Antragstellerin zu 2) leidet unter anderem an einer schweren Anämie. Die Antragsteller reisten im Jahr 2014 ohne Aufenthaltstitel i.S.d. § 4 Abs. 1 AufenthG in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die von den Antragstellern nach ihrer Einreise gestellten Asylanträge sind – nunmehr bestandskräftig – abgelehnt worden. Am 10.08.2021 stellten die Antragsteller jeweils einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG. Sie begründeten den Antrag damit, dass die zeitlichen Voraussetzungen für einen entsprechenden Aufenthaltstitel vorlägen. In Bezug auf die Antragstellerin zu 2) wurde zudem vorgetragen, dass sie plane, eine Berufsausbildung zu beginnen und sich in engmaschiger ärztlicher Betreuung befinde. Nach vorangehender Anhörung lehnte die Antragsgegnerin die Anträge jeweils mit Bescheid vom 22.10.2021 ab. Sie führte zur Begründung unter anderem aus, dass die Antragsteller Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung i.S.d. § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG bislang nicht nachgewiesen hätten. Am 04.11.2022 erhoben die Antragsteller jeweils Widerspruch gegen die ablehnenden Bescheide. Zur Begründung bezogen sie sich auf die bereits erfolgte Antragsbegründung. Mit Bescheid vom 14.03.2022 wies die Antragsgegnerin die Widersprüche zurück. Sie verwies unter anderem erneut auf die bislang nicht nachgewiesenen Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung i.S.d. § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG. Zwar habe die Antragstellerin die Teilnahme an einem entsprechenden Test angekündigt. Es sei jedoch nicht mitgeteilt und nachgewiesen worden, dass dieser Test auch tatsächlich durchgeführt worden ist. Am 14.04.2022 erhoben die Antragsteller Klage und beantragten, die Antragsgegnerin zu verurteilen, ihnen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. In der Klagebegründung machten sie geltend, einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG zu haben. Dessen Erteilungsvoraussetzungen lägen vor. Es seien auch die geplanten Änderungen zum Aufenthaltsgesetz zu berücksichtigen. Mit Inkrafttreten der Änderungen hätten die Antragsteller die Möglichkeit, eine sogenannte Chancen-Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Da die Änderungen voraussichtlich auch eine Herabsetzung des Lebensalters für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG beinhalten würden, werde auch die älteste Tochter einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erwerben. Nachdem die Antragsgegnerin den Antragstellern angekündigt hatte, sie demnächst abschieben zu wollen, haben die Antragsteller am 29.09.2022 das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Eine Abschiebung sei unzulässig, weil sie aus den zur Hauptsache vorgetragenen Gründen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hätten. Unter Verweis auf ein ärztliches Attest der Frau xxx vom 27.09.2022 macht die Antragstellerin zu 2) zudem geltend, nicht reisefähig zu sein. Ihre Reiseunfähigkeit führe wiederum zu einem Abschiebehindernis für den Antragsteller zu 1), da eine Trennung der Familie wegen Art. 6 Abs. 1 GG nicht in Betracht komme. Die Antragsteller beantragen, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, aufenthaltsbeendigende Maßnahmen gegen die Antragsteller zu ergreifen und der Antragsgegnerin aufzugeben, bereits eingeleitete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigungen umgehend aufzuheben. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen. Zur Begründung verweist sie zunächst auf die Widerspruchsbescheide vom 14.03.2022 sowie auf den in der Hauptsache an das Gericht gerichteten Schriftsatz vom 27.09.2022. Ergänzend trägt sie vor, dass das von der Antragstellerin vorgelegte Attest vom 27.09.2022 nicht geeignet sei, eine Reiseunfähigkeit glaubhaft zu machen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Der Antrag ist zulässig. a) Der Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthaft. Die Antragsteller begehren die vorläufige gerichtliche Anordnung, Abschiebemaßnahmen gegen die Antragsteller zu unterlassen und damit den Erlass einer einstweiligen Anordnung i.S.d. § 123 Abs. 1 VwGO. In Bezug auf den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG ist der Antrag auch nicht gemäß § 123 Abs. 5 VwGO einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nachrangig. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist diesbezüglich nur dann statthaft, wenn die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels abgelehnt worden ist und infolge der Ablehnung ein zunächst eingetretenes fiktives Bleiberecht nach § 81 AufenthG beendet worden ist (vgl. hierzu nur OVG Schleswig, Beschluss vom 25.07.2011 – 4 MB 40/11 –, juris Rn. 10, sowie VG Schleswig, Beschluss vom 09.01.2019 – 1 B 137/18 –, juris Rn. 6, jeweils m.w.N.). Die Ablehnung des beantragten Aufenthaltstitels hat hier jedoch nicht zu einer Beendigung eines fiktiven Bleiberechts geführt, da ein fiktives Bleiberecht nach § 81 AufenthG mit der Antragstellung bereits nicht eingetreten ist. Die Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden § 81 Abs. 3 AufenthG liegen nicht vor. Danach setzt der Eintritt eines fiktiven Bleiberechts unter anderem voraus, dass sich der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Antragsteller, die ohne Aufenthaltstitel i.S.d. § 4 Abs. 1 AufenthG und damit unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist sind, hielten sich, soweit erkennbar, zu keinem Zeitpunkt rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Gegenteiliges ist auch nicht vorgetragen worden. b) Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Der Zulässigkeit des Antrags steht es mit Blick auf die geltend gemachten Abschiebungshindernisse auch nicht entgegen, dass die Antragsteller bei der Antragsgegnerin bislang, soweit erkennbar, nicht die Erteilung einer Duldung beantragt haben. Zwar wird grundsätzlich angenommen, dass die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nicht erforderlich ist und damit das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Antragsteller mit seinem Begehren noch nicht (erfolglos) an den Antragsgegner herangetreten ist (vgl. BeckOK VwGO/Kuhla, 62. Ed. 1.7.2022, VwGO § 123 Rn. 37a m.w.N.). Da es für die Frage der Zulässigkeit gerichtlichen Rechtsschutzes aber auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommt (Eyermann/Happ, 16. Aufl. 2022, VwGO § 123 Rn. 26), muss etwas Anderes jedenfalls dann gelten, wenn der Antragsgegner den geltend gemachten Anspruch, wenn auch erst aus Anlass des gerichtlichen Verfahrens, in diesem Zeitpunkt bereits verneint hat (vgl. Eyermann/Happ, 16. Aufl. 2022, VwGO § 123 Rn. 34). So liegt es hier. In ihrer Stellungnahme vom 05.10.2022 ist die Antragsgegnerin auf die Frage des Bestehens eines Abschiebungshindernisses eingegangen und hat das Vorliegen eines solchen verneint. 2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Ein sicherungsfähiger Anspruch ist zu bejahen, wenn der Antragsteller voraussichtlich in der Hauptsache Erfolg haben wird (BeckOK VwGO/Kuhla, 62. Ed. 1.7.2022, VwGO § 123 Rn. 77 m.w.N.). Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Es fehlt bereits an einem Anordnungsanspruch. Ein solcher besteht weder mit Blick auf den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG (hierzu unter a)) noch mit Blick auf das erwähnte Chancen-Aufenthaltsrecht (hierzu unter b)). Auch die geltend gemachten Abschiebungshindernisse können einen Anordnungsanspruch nicht begründen (hierzu unter c)). a) Ein Anordnungsanspruch ist im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG zu verneinen. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG setzt gemäß § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG voraus, dass sich der Ausländer nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Dies setzt nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG regelmäßig unter anderem voraus, dass der Ausländer über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt. Diese Kenntnisse werden typischerweise durch die Teilnahme an einem Integrationskurs nachgewiesen. Da die Zugangsberechtigung bei Personen ohne Aufenthaltstitel aber nach § 44 AufenthG nur begrenzt möglich ist, reichen auch andere Nachweise aus, zum Beispiel die Teilnahme an privaten Kursangeboten (BeckOK AuslR/Kluth, 34. Ed. 1.7.2022, AufenthG § 25b Rn. 18). Dies zugrunde gelegt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsteller über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügen. Entsprechendes ist von den Antragstellern bereits nicht dargelegt worden. Auch ergeben sich aus dem Verwaltungsvorgang keine ausreichenden Hinweise auf entsprechende Kenntnisse. Zwar hat die Antragstellerin zu 2) der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 19.10.2021 mitgeteilt, dass sie bald an einem Test „Leben in Deutschland“ der Volkshochschule teilnehmen werde (Bl. 449 des Verwaltungsvorgangs) und als Beleg einen Teilnahmeausweis für einen am 25.11.2021 stattfindenden Test beigefügt (Bl. 449 des Verwaltungsvorgangs). Die Antragstellerin zu 2) hat jedoch nicht dargelegt, an diesem Test teilgenommen und ihn auch bestanden zu haben. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus dem Verwaltungsvorgang. Auch vor dem Hintergrund, dass § 25b AufenthG lediglich „regelmäßig“ das Vorliegen der genannten Grundkenntnisse verlangt, sind keine Gründe dargelegt oder sonst ersichtlich, die es in dem vorliegenden Fall gerechtfertigt erscheinen lassen, von dem Erfordernis der Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet abzusehen. b) Sofern die Antragsteller auf die voraussichtliche Einführung eines sogenannten Chancen-Aufenthaltsrechts verweisen, kann auch dies nicht einen Anordnungsanspruch begründen. Ein unmittelbar aus dem beabsichtigten Gesetz folgender Anordnungsanspruch scheidet aus, weil eine mögliche künftige Rechtslage nicht zur Grundlage einer Entscheidung nach § 123 VwGO gemacht werden kann. Für Entscheidungen nach § 123 VwGO ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage des Zeitpunktes der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen, gegebenenfalls auch ein vergangener Zeitpunkt, nie aber ein zukünftiger Zeitpunkt (vgl. zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt etwa Schoch/Schneider/Schoch, 42. EL Februar 2022, VwGO § 123 Rn. 165 ff.). Ein Anordnungsanspruch kann auch nicht aus dem Erlass des Innenministeriums vom 24.01.2021 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts hergeleitet werden, weil es sich bei Erlassen um Verwaltungsvorschriften handelt, die als solche grundsätzlich keine Außenwirkung entfalten und damit unmittelbar auch keine Ansprüche des Bürgers gegen den Staat begründen können. Als Anordnungsanspruch kommt jedoch ein Anspruch auf Behandlung entsprechend einer auf dem Erlass vom 24.01.2021 basierenden Verwaltungspraxis aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem genannten Erlass in Betracht. Dem Erlass vom 24.01.2021 zufolge werden fachaufsichtlich keine Einwände geltend gemacht, wenn die Zuwanderungs- bzw. Ausländerbehörden in Schleswig-Holstein die Aufenthaltsbeendigung von absehbar unter die angekündigte Regelung des Chancen-Aufenthaltsrechts fallenden Ausländerinnen und Ausländern zunächst nicht priorisieren. In Verbindung mit Art. 3 GG lässt sich in Erwägung ziehen, dass ein Anspruch auf Nichtpriorisierung besteht, wenn dies der gängigen oder der zukünftigen Verwaltungspraxis entspricht. Auf die Frage, ob eine solche Verwaltungspraxis existiert oder existieren wird kommt es vorliegend aber bereits nicht an, da ein entsprechender Anspruch – dem Erlass entsprechend – jedenfalls voraussetzen würde, dass die Antragsteller absehbar unter die angekündigte Regelung des Chancen-Aufenthaltsrechts fallen. Das aber ist nicht der Fall. Das angekündigte Chancen-Aufenthaltsrecht soll nur solchen Ausländern zugutekommen, die bislang nicht straffällig geworden sind, wobei Geldstrafen von bis zu 50 Tagessätzen grundsätzlich außer Betracht bleiben (vgl. S. 9 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung für ein Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts). Die Antragsteller sind bereits jeweils zu höheren Geldstrafen verurteilt worden. Der Antragsteller zu 1) wurde am 08.12.2020 vom Amtsgericht A-Stadt zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt (Az. 751 Js 35281/20). Die Antragstellerin zu 2) wurde am 17.09.2015 vom Amtsgerichtgericht A-Stadt zu einer Geldstrafe von 65 Tagessätzen verurteilt (Az. 70 Ds 182/15). c) Auch im Hinblick auf die geltend gemachten Abschiebungshindernisse kann ein Anordnungsanspruch nicht bejaht werden. Eine insoweit allein in Betracht kommende rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung i.S.d. § 60a Abs. 2 AufenthG, die einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Duldung begründen würde, liegt nicht vor. Rechtlich unmöglich ist die Abschiebung, wenn sie aus rechtlichen Gründen nicht durchgeführt werden darf, etwa, weil sie aufgrund vorrangigen Rechts, insbesondere aufgrund der Grundrechte, unzulässig ist. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Der Durchführung der Abschiebung steht höherrangiges Recht weder mit Blick auf den Gesundheitszustand der Antragstellerin zu 2) (hierzu unter aa)) noch mit Blick auf den Schutz des Ehe-, Familien- und Privatlebens (hierzu unter bb)) entgegen. Auch im Übrigen ist eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung nicht ersichtlich. aa) Aus der von der Antragstellerin zu 2) geltend gemachten Reiseunfähigkeit folgt für diese keine Unzulässigkeit der Abschiebung. Wegen Reiseunfähigkeit folgt dann aus Art. 2 Abs. 2 GG ein Abschiebungsverbot, wenn und solange der Ausländer wegen Erkrankung transportunfähig ist, d.h. sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des Reisens wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht und die Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn). Eine Abschiebung muss aber auch dann unterbleiben, wenn sie – außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs – eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet. Dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne). Nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG wird die Reisefähigkeit vermutet. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Antragstellerin zu 2) die gesetzliche Vermutung ihrer Reisefähigkeit nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG nicht widerlegen können. Das vorgelegte Attest vom 27.09.2022 lässt keinen ausreichenden Rückschluss auf ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis in Form einer Reiseunfähigkeit zu. Zwar äußert die das Attest ausstellende Ärztin Frau xxx abschließend, dass sie die Antragstellerin zu 2) aktuell nicht reisefähig sehe. Dieses Ergebnis ergibt sich aber nicht nachvollziehbar aus den vorangehenden Ausführungen. Im Attest wird dargelegt, dass die Antragstellerin zu 2) unter anderem an einer schweren Anämie leidet. Der Gesundheitszustand der Antragstellerin zu 2) verschlechtere sich rapide. Es habe vor kurzem eine intravenöse Substitution mit Eisenpräparat stattfinden müssen. Der Zustand bessere sich aktuell leicht, so dass eine stationäre Behandlung noch nicht initiiert worden sei. Aus diesen Darlegungen geht nachvollziehbar hervor, dass die Antragstellerin zu 2) an einer behandlungsbedürftigen Anämie erkrankt ist. Es ist aber nicht ausgeführt worden, ob und inwiefern sich der Gesundheitszustand der Antragstellerin zu 2) aufgrund dieser Erkrankung oder aufgrund der anderen im Attest aufgelisteten Erkrankungen durch den eigentlichen Vorgang des Reisens verschlechtert. Selbst wenn eine solche Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustandes bestünde, wäre nicht dargelegt, dass es keine Vorkehrungen gibt, die einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes während der Reise vorbeugen könnten. Darüber hinaus lässt das Attest auch keinen Schluss darauf zu, dass sich der Gesundheitszustand der Antragstellerin zu 2) unmittelbar durch die Abschiebung als solche wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. bb) Die Unzulässigkeit der Abschiebung der Antragsteller folgt auch nicht aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG bzw. Art. 8 EMRK. Aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG (bzw. aus Art. 8 EMRK) folgt unter anderem dann die Unzulässigkeit der Abschiebung, wenn diese zu einer unzumutbaren Trennung der ehelichen oder familiären Lebensgemeinschaft führen würde. Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Familieneinheit durch die Abschiebung einzelner Familienmitglieder kann insbesondere dann anzunehmen sein, wenn die Familieneinheit zumutbar ausschließlich im Bundesgebiet gelebt werden kann (vgl. BeckOK AuslR/Kluth/Breidenbach, 34. Ed. 1.7.2022, AufenthG § 60a Rn. 15 f. m.w.N.). Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein Abschiebungshindernis i.S.d. § 60a Abs. 2 AufenthG zugunsten eines Familienmitglieds besteht und die Familieneinheit in keinem anderen Land gelebt werden kann. Dies zugrunde gelegt, sind keine Gründe ersichtlich, die darauf schließen lassen, dass die Familieneinheit der Antragsteller nicht auch in Armenien gelebt werden könnte. Es ist jenseits der behaupteten, aber tatsächlich nicht vorliegenden Reiseunfähigkeit der Antragstellerin zu 2) (s. hierzu bereits unter 2. b) aa)) weder dargelegt noch sonst erkennbar, dass zugunsten eines Familienmitglieds ein Abschiebungshindernis greift. Einzig mit Blick auf die noch minderjährigen und zum Teil erst in Deutschland geborenen Kinder der Antragsteller und deren Integration in die hiesigen Verhältnisse ist unter dem Gesichtspunkt der Verwurzelung ein aus Art. 8 EMRK folgendes Abschiebungshindernis denkbar (vgl. zu Frage der Verwurzelung minderjähriger Kinder als Abschiebungshindernis Haedicke, HTK-AuslR / § 60a AufenthG / zu Abs. 2 Satz 1 - Art. 8 EMRK - Verwurzelung, Stand: 13.10.2020, Rn. 61 ff.). Insofern fehlt es jedoch, sollte man die grundsätzliche Möglichkeit eines entsprechenden Abschiebungshindernisses bejahen, an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass für die Kinder oder jedenfalls eines der Kinder der Antragsteller ein Leben in Armenien nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unzumutbar wäre (vgl. zum Erfordernis der Unzumutbarkeit etwa BeckOK AuslR/Kluth/Breidenbach, 34. Ed. 1.7.2022, AufenthG § 60a Rn. 16). So ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die Kinder die armenische Sprache nicht beherrschen. Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass die Verständigung der Familie untereinander in der armenischen Sprache erfolgt, da die Eltern die deutsche Sprache nicht sicher beherrschen. Die Antragstellerin zu 2) legte zuletzt ein Zertifikat der Stufe B1 vor (Bl. 447 des Verwaltungsvorgangs), das im Jahr 2016 ausgestellt worden ist. Der Antragsteller zu 1) legte keinen Nachweis seiner Deutschkenntnisse vor. Zudem liegt es bei fehlender Entwurzelung der Eltern vom Heimatland, wovon hier mangels gegenteiliger Anhaltspunkte und angesichts der Tatsache, dass die Antragsteller lange in Armenien gelebt haben, auszugehen ist, nahe, dass diese ihre Kinder bei einer Rückkehr im Familienverband im Rahmen der Personensorge bei der (Re-)Integration unterstützen können (VGH Mannheim, Urteil vom 13.12.2010 – 11 S 2359/10 –, juris Rn. 54 f.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.