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Beschluss

11 B 61/22

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2022:0330.11B61.22.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Der Antrag des Antragstellers, im Wege einer einstweiligen Anordnung die Antragsgegnerin zu verpflichten, seine Abschiebung zu untersagen, bleibt ohne Erfolg. Der Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V. mit § 920 Abs. 2 ZPO. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Soweit sich der Antragsteller auf die vermeintlich rechtswidrige Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG beruft, wird vollumfänglich auf den Beschluss der Kammer vom 28.01.2022 (Az.: 11 B 101/21) und den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 17.03.2022 (Az.: 4 MB 8/22) verwiesen. Insofern trägt der Antragsteller auch keine neuen, entscheidungsrelevanten Umstände vor. Auch das Vorbringen des Antragstellers in Bezug auf ein etwaiges Aufenthaltsrecht aus ARB 1/80 wurde bereits umfassend in der gerichtlichen Entscheidung der Kammer berücksichtigt. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG glaubhaft gemacht. Danach ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Der Antragsteller beruft sich zwar punktuell auf den Schutz von Art. 6 GG. Dass der Schutz der Familieneinheit im Bundesgebiet jedoch eine solche Ausprägung entfaltet, dass eine Abschiebung die Rechte des Antragstellers aus Art. 6 GG dermaßen verletzten würde, dass eine Abschiebung rechtlich unmöglich wäre, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Auch die Tatsache, dass der Antragsteller einer Berufstätigkeit nachgeht, macht eine Abschiebung nicht rechtlich unmöglich. Gerade vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller erst seit Oktober 2021 angestellt ist, dürfte eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein besonders intensiver Eingriff in die Rechte des Antragstellers sein. Jedenfalls hat er einen solchen Eingriff nicht glaubhaft gemacht. Andere Duldungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.