Beschluss
11 B 48/21
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2021:0702.11B48.21.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt. Bei Gesamtbetrachtung des Schriftsatzes der Antragsteller vom 14.05.2021 und des am 21.05.2021 zugegangenen Schriftsatzes ist das Begehren der Antragsteller so auszulegen, dass sie von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen durch den Antragsgegner verschont bleiben möchten (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO). Die anderen Anträge 1 bis 6 sind lediglich aus vorherigen Schreiben zitiert. Bei Auslegung des Antragbegehrens ist eine nochmalige Überprüfung dieser Anträge nicht gewollt, da über sie bereits rechtkräftig entschieden wurde. Der so ausgelegte Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO auszulegen (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO) und damit statthaft. Die Antragsteller begehren eine gerichtliche Anordnung, die sie von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen schützt. Der Zulässigkeit des Antrages steht auch nicht die Rechtskraft des Beschlusses des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 18.03.2020 (Az.: 7 B 3/20) entgegen. Die Antragsteller wenden sich in diesem Verfahren nicht gegen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, sondern gegen das Schreiben des Antragsgegners vom 04.05.2021, sodass der Streitgegenstand ein anderer ist. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V. mit § 920 Abs. 2 ZPO. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist seit dem 25.01.2019 bestandskräftig, sodass die Ausreisepflicht vollziehbar ist, §§ 58 Abs. 1 Satz 1, 50 Abs. 2 AufenthG. Inlandsbezogene Gründe, die gegen eine Abschiebung sprechen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere sind die Antragsteller reisefähig. Zwar haben die Antragsteller zu 2 und 3 zuletzt am 24.02.2020 bei dem Antragsgegner vorgesprochen und dabei mitgeteilt, dass der Antragsteller zu 1 im Krankenhaus sei. Sie seien aber bereit, freiwillig auszureisen, sobald der Antragsteller zu 1 wieder aus dem Krankenhaus entlassen werde. Dies würde ca. einen Monat dauern. Diese Vorsprache ist mittlerweile jedoch schon über ein Jahr her, so dass die Antragsteller keine aktuellen Tatsachen glaubhaft gemacht haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.