Gerichtsbescheid
11 A 612/18
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2020:0918.11A612.18.00
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Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger unverzüglich auf Kosten des Beklagten in die Bundesrepublik Deutschland zurückzuholen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger unverzüglich auf Kosten des Beklagten in die Bundesrepublik Deutschland zurückzuholen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (vgl. § 84 Abs. 1 VwGO). Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Rücküberstellung aus Bulgarien nach Deutschland aus dem öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch. Dieser stellt die materielle Grundlage für die Rückgängigmachung einer rechtswidrigen Abschiebung dar (vgl. Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 08.08.2019 – M 18 E 19.32238 –, juris Rn. 27). Ein derartiger Anspruch setzt voraus, dass durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein rechtswidriger Zustand geschaffen wurde, der noch andauert. Er ist auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes durch Beseitigung der Folgen des rechtswidrigen Verwaltungshandelns gerichtet und besteht nur dann, wenn die Wiederherstellung des früheren Zustandes tatsächlich noch möglich und rechtlich zulässig ist und ferner nur dann, wenn der fragliche Zustand nicht z.B. durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt legalisiert ist (vgl. Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 08.08.2019 - M 18 E 19.32238 -, juris Rn. 27, m.w.N; vgl. Riese in: Schoch/Schneider/Bier, 38. EL Januar 2020, § 113 Rn. 91; Wolff in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 113 Rn. 212 ff.). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Zuerst liegt ein hoheitliches Handeln vor. Unter hoheitlichem Handeln versteht man grundsätzlich jede öffentlich-rechtliche Handlungsform (vgl. Wolff in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 113 Rn. 214). Ein solches öffentlich-rechtliches Handeln ist in der Abschiebung des Klägers zu erblicken. Bei der Abschiebung handelt es sich um einen Realakt, konkret um einen spezialgesetzlich geregelten Fall des unmittelbaren Zwangs. Die Abschiebung stellt damit ein spezifisches ausländerrechtliches Zwangsmittel dar (vgl. Zeitler in: HTK-AuslR / § 58 AufenthG / zu Abs. 1 und 3, Stand: 04.06.2017, Rn. 2; vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2018 - 1 C 21/17 -, juris Rn. 16). Weiterhin ist auch ein Eingriff in ein subjektives Recht des Klägers gegeben. Dabei sind sowohl Eingriffe in einfach-gesetzlich geregelte Rechte sowie Grundrechte zu berücksichtigen. Durch die Abschiebung des Klägers wurde zumindest in sein Recht aus Art. 3 EMRK, in das Recht auf Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG sowie in die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG eingegriffen. Durch das hoheitliche Handeln wurde auch ein rechtswidriger Zustand geschaffen. Der Folgenbeseitigungsanspruch knüpft nicht allein an die Rechtswidrigkeit des Eingriffsaktes an, sondern an die Rechtswidrigkeit des dadurch geschaffenen Zustandes (vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.06.2020 - 2 M 35/20 -, juris Rn. 54). Hier ist der geschaffene Zustand in Form der zwangsweisen Anwesenheit des Klägers in Bulgarien rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit des geschaffenen Zustandes ergibt sich aus der mittlerweile erfolgten Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG durch das Bundesamt. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, im Folgenden: EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Aus dem derzeit bestehenden Abschiebungsverbot folgt, dass eine Abschiebung nach Bulgarien aktuell unzulässig ist, da sie gegen Art. 3 EMRK verstößt. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Danach folgt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) auch die Verpflichtung der Konventionsstaaten, den Betroffenen nicht in ein Land abzuschieben, für welches stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen und bewiesen sind, dass der Betroffene tatsächlich Gefahr läuft, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. EGMR, Urteil vom 13.12.2016 – 41738/10 –, juris). Ein rechtswidriger Zustand ist dadurch eingetreten, dass der Kläger sich in Folge der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung entgegen der Feststellungen des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts im Asylverfahren sowie des Bundesamtes - unfreiwillig - in Bulgarien aufhält. Die Feststellung des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG entfaltet auch noch Wirksamkeit, insbesondere ist die Entscheidung nicht widerrufen worden. Es besteht insoweit eine Bindungswirkung nach § 42 Satz 1 AsylG. Der Annahme der Rechtswidrigkeit steht auch nicht entgegen, dass die Entscheidungen hinsichtlich eines Abschiebungsverbotes zeitlich erst nach der erfolgten Abschiebung ergingen. Dieser Umstand schließt die Einordnung des Zustandes als rechtswidrig nicht aus. Bei der Frage der Rechtswidrigkeit des andauernden Zustandes ist auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zum Folgenbeseitigungsanspruch abzustellen (vgl. Riese in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 38. EL Januar 2020, § 113 Rn. 91). Zum jetzigen Zeitpunkt sind die oben genannten Entscheidungen hinsichtlich des Abschiebungsverbotes bereits ergangen und daher zu berücksichtigen. Des Weiteren dauert der rechtswidrige Zustand noch an, da der Kläger sich derzeit in Bulgarien aufhält. Durch den erzwungenen Aufenthalt in Bulgarien wird die Folge der Abschiebung täglich perpetuiert. Der Anspruch auf Beseitigung der rechtswidrigen Folgen ist auch nicht durch rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit ausgeschlossen. Es ist dem Beklagten durchaus möglich, den vorherigen Zustand wiederherzustellen. Der Kläger kann jederzeit in die Bundesrepublik Deutschland zurückgeholt werden. Auch die Wirkungen der Ausweisung und der Abschiebung, die zu einem Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG führen, schließen einen Folgenbeseitigungsanspruch des Klägers nicht aus (a.A.: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 02.10.2009 – 3 B 345/08 –, juris, das davon ausgeht, dass eine Sperrwirkung durch die Abschiebung ausgelöst wird, wenn der Ausländer ausreisepflichtig und er damit seinerzeit zu Recht abgeschoben worden war). Erfolgt eine Abschiebung unter Missachtung eines Abschiebungshindernisses oder - wie hier - entgegen eines Anspruchs auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG und erweist sich daher als rechtswidrig, kann sich die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 AufenthG aus Gründen effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG nicht entfalten (vgl. Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 15.02.2019 - 3 L 167/19 -, juris Rn. 49). Maßgeblich ist insoweit die Erwägung, dass es rechtsstaatlichen Grundsätzen zuwiderliefe, einem Behördenhandeln, das einen rechtswidrigen Zustand herbeigeführt hat, als solchem Sperrwirkung für die Möglichkeit einer Rückabwicklung beizumessen. Denn dies würde den begangenen Rechtsverstoß perpetuieren und vertiefen. Hieraus folgt, dass dem Kläger das Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 AufenthG nicht entgegengehalten werden kann (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.08.2018 – 17 B 1029/18 –, juris Rn. 33). Abgesehen davon stünde die etwaige Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 AufenthG einer Rückholung des Klägers deshalb nicht entgegen, weil ihm zu diesem Zweck eine Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 8 Satz 1 AufenthG erteilt werden könnte (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.08.2018 – 17 B 1029/18 –, juris Rn. 34). Es sind auch keine Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes ersichtlich. Weiterhin liegt auch keine Mitverantwortung des Klägers nach dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 254 BGB vor. Im Gegenteil hat der Kläger versucht, die Abschiebung zu verhindern. Er hat gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch genommen. Dass der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen den Bescheid vom 16.04.2018 am 27.04.2018 und damit erst einen Tag nach der Vollziehung der Abschiebung gestellt wurde, ist dem Kläger nicht im Rahmen des Mitverschuldens anzulasten. Auch in den dringenden Fällen des einstweiligen Rechtsschutzes ist dem jeweiligen Antragsteller ein kurzer Zeitraum zur Entscheidung des weiteren Vorgehens und der Ausarbeitung der entsprechenden sachdienlichen Anträge zuzugestehen. Auch eine Beratung mit der Prozessbevollmächtigten musste dem Kläger möglich sein. Verpflichteter des Folgenbeseitigungsanspruchs ist der Hoheitsträger, der befugt ist, den vorherigen Zustand wiederherzustellen. Die Rückführung des Klägers nach Deutschland liegt hier im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. In der Rechtsfolge zielt der Folgenbeseitigungsanspruch auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes durch Beseitigung der unmittelbaren Folgen. Zur Beseitigung der Folgen ist der Beklagte danach verpflichtet, den Kläger unverzüglich wieder nach Deutschland zu verbringen. Dabei dürfen dem Kläger keine Kosten entstehen. Der Beklagte wird daher verpflichtet, die Folgen der Abschiebung am 26.04.2018 rückgängig zu machen, indem er das seinerseits erforderliche und mögliche veranlasst, damit dem Kläger die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland möglich wird. Dies kann entweder durch Zustimmung zur Erteilung eines Einreisevisums durch die dafür zuständige Auslandsvertretung nach § 31 AufenthV oder durch Erteilung einer Betretenserlaubnis nach §11 Abs. 8 AufenthG erfolgen (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 19.12.2002 – 14 B 86/02 –, juris). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Rückholung in die Bundesrepublik Deutschland nach einer Abschiebung in die Republik Bulgarien. Er ist syrischer Staatsangehöriger und erhielt am 09.03.2015 einen Flüchtlingsstatus („refugee status“) in der Republik Bulgarien. Am 29.04.2015 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 26.05.2015 einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt). Mit Bescheid vom 23.12.2016 lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote vorlagen (Ziffer 2) und forderte den Kläger unter Androhung einer Abschiebung nach Bulgarien zur Ausreise aus dem Bundesgebiet innerhalb von einer Woche auf (Ziffer 3). Es wurde gleichfalls festgestellt, dass eine Abschiebung nach Syrien nicht erfolgen darf. Zudem wurde das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate befristet (Ziffer 4). Zur Begründung führte das Bundesamt an, der Antrag sei unzulässig, da der Kläger bereits in Bulgarien internationalen Schutz genieße. Zudem seien Abschiebungsverbote nicht gegeben, da mit der Abschiebung nach Bulgarien die Abschiebung in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union erfolge. Es drohe dem Kläger in Bulgarien keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, da die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union allesamt aufgrund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der politischen Verhältnisse zu den sicheren Herkunftsstaaten zu zählen seien. Auch ausnahmsweise sei keine tatsächliche Gefahr ersichtlich, dass der Kläger in Bulgarien auf so schlechte humanitäre Bedingungen treffe, die im konkreten Einzelfall als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu werten sei. Die daran zu stellenden hohen Anforderungen seien weder durch die humanitären Bedingungen in Bulgarien noch durch die individuellen Umstände des Klägers erfüllt. Eine freiwillige Ausreise durch den Kläger erfolgte jedoch nicht. Eine am 02.01.2017 gegen den Bescheid vom 23.12.2016 erhobene Klage wurde durch Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht (- 10 A 66/17 -) abgewiesen. Ab dem 23.01.2017 erhielt der Kläger fortlaufend Duldungen, welche letztmalig am 19.04.2018 bis zum 26.04.2018 verlängert wurden. Mit Schreiben vom 10.01.2018 wurde dem Kläger sodann die Abschiebung angekündigt. Erste Abschiebungsversuche am 10.01.2018 und am 18.01.2018 blieben erfolglos, da der Kläger an seiner Anschrift nicht angetroffen werden konnte. Am 18.01.2018 legte der Kläger sodann einen ambulanten Arztbrief vom 17.01.2018 der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie xxx des Zentrums für Integrative Psychiatrie vor, aus dem sich die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung in einer mittelgradig depressiven Episode sowie eine Posttraumatische Belastungsstörung beim Kläger ergab. Am 23.01.2018 wurde der Kläger mit Wirkung zum 18.01.2018 von seinem Wohnsitz in xxx abgemeldet. Mit Schreiben vom 13.03.2018 beantragte der Kläger, das Verfahren wiederaufzugreifen und festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich des Zielstaates Bulgarien vorliegt. Dies begründete er erneut damit, dass ihm eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in Bulgarien drohe und eine Rückschiebung daher rechtswidrig sei. Am 16.04.2018 stellte der Kläger persönlich einen Folgeantrag, welchen das Bundesamt noch am selben Tage als unzulässig ablehnte. Außerdem lehnte das Bundesamt den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 23.12.2016 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG seien nicht gegeben, ebenso wie die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Insbesondere die vom Kläger vorgetragenen Magenprobleme und Depressionen seien nicht geeignet, eine Abänderung der bisherigen Entscheidung zu rechtfertigen. Diese gesundheitlichen Probleme seien auch in Bulgarien behandelbar und es sei keine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes bei Abschiebung nach Bulgarien zu erwarten. Mit Bescheid vom 19.04.2018, welcher dem Kläger am 26.04.2018 ausgehändigt wurde, wurde die Duldung widerrufen und die sofortige Vollziehung des Duldungswiderrufs angeordnet. Die Abschiebung des Klägers nach Bulgarien erfolgte sodann am 26.04.2018. Gegen den Bescheid vom 16.04.2018 erhob der Kläger am 27.04.2018 Klage und stellte gleichzeitig einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache mit der Vollziehung der Abschiebungsanordnung zuzuwarten. Dies begründete der Kläger mit systemischen Mängeln am Asylsystem in Bulgarien. Sein Schutzstatus werde ihn in Bulgarien nicht vor einer unmenschlichen oder erniedrigen Behandlung im Sinne von Art. 4 Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK bewahren. Es gebe keine reelle Chance, sich ein Existenzminimum zu schaffen. Mit Beschluss vom 02.07.2018 (- 10 B 53/18 -) entschied das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung, dass der Beklagte bis zum Abschluss des Klageverfahrens die Abschiebung nicht vollziehen darf und mit Gerichtsbescheid vom gleichen Tage (- 10 A 235/18 -) verpflichtete das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Bulgarien festzustellen. Dieser Verpflichtung entsprach das Bundesamt mit Bescheid vom 24.07.2018 und stellte fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich der Republik Bulgarien vorliegt. Daraufhin forderte der Kläger den Beklagten mit Schreiben vom 03.08.2018 dazu auf, seine Rücküberstellung von Bulgarien nach Deutschland in die Wege zu leiten. Zur Begründung stützte er sich auf die Voraussetzungen eines Folgenbeseitigungsanspruches. Der Beklagte teilte mit Schreiben vom 07.08.2018 mit, dass die Abschiebung rechtmäßig erfolgt sei und daher kein rechtswidriges, hoheitliches Handeln vorliege. Eine Rücküberstellung komme deshalb nicht in Betracht. Insbesondere seien die Klage und der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz erst einen Tag nach der Abschiebung beim Verwaltungsgericht eingegangen und daher nicht bei der Abschiebung zu berücksichtigen gewesen. Es bestehe kein Wiedereinreiserecht des Klägers. Ein solches ergebe sich auch nicht aus der nachträglichen Feststellung des Abschiebungsverbotes durch das Bundesamt. Der Kläger hat am 20.09.2018 Klage erhoben. Klagebegründend trägt er vor, die Überstellung sei rechtswidrig, da mittlerweile auch das Bundesamt ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Bulgarien festgestellt habe. Er sei im Wege des Folgenbeseitigungsanspruches zurückzuholen, da durch die erfolgte Abschiebung ein rechtswidriger Zustand geschaffen worden sei, der noch immer andauere. Dieser Zustand sei ihm nicht zumutbar, da er derzeit unter unmenschlichen Bedingungen in Bulgarien lebe und der Zustand nur durch die Rückholung beendet werden könne. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihn im Wege des Folgenbeseitigungsanspruchs in das Bundesgebiet zurück zu verbringen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist der Beklagte erneut darauf, dass die Abschiebung nicht rechtswidrig gewesen sei, da ein vollziehbarer Bescheid des Bundesamtes vorgelegen habe. Zwar sei ein Asylfolgeantrag gestellt worden, dieser habe der Abschiebung aber nicht entgegengestanden. Ein Aufenthaltsrecht aus anderen Gründen habe nicht vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.