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Urteil

11 A 565/18

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2019:0619.11A565.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid vom 11.06.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2018 ist rechtmäßig, der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a AufenthG. Einem jugendlichen oder heranwachsenden geduldeten Ausländer soll nach § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn 1. er sich seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält, 2. er im Bundesgebiet in der Regel seit vier Jahren erfolgreich eine Schule besucht oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben hat, 3. der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt wird, 4. es gewährleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann und 5. keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausländer sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG liegen nicht vor. In Betracht kommt insoweit allein das Tatbestandsmerkmal „geduldet“. Dieses ist hier nicht erfüllt. Der Kläger hält sich im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht seit vier Jahren ununterbrochen geduldet im Bundesgebiet auf. Dem Kläger wurde erstmalig im Jahr 2018 eine Duldung erteilt, die Dauer des davor liegenden Aufenthaltes des Klägers im Bundesgebiet kann keine Berücksichtigung finden. § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG setzt nicht eine förmliche Duldung voraus. Ein geduldeter Aufenthalt im Sinne der Norm kann grundsätzlich auch dann vorliegen, wenn materielle Duldungsgründe vorliegen. Anders als z.B. § 102 Abs. 2 AufenthG setzt der Wortlaut des § 25a Abs. 1 AufenthG nicht den „Besitz einer Duldung“, sondern lediglich einen „geduldeten“ Aufenthalt voraus (vgl. Beschluss der Kammer vom 03.09.2018 – 11 B 100/18 - ). Gedacht ist hierbei aber an die Fälle, in denen die Ausländerbehörde untätig bleibt und eine Duldung trotz Vorliegens von Duldungsgründen nicht erteilt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 04.08.2009 – 19 ZB 09.1510 – juris, Rn. 4). Hiervon zu unterscheiden sind Fälle wie der vorliegende, in denen eine Duldung bereits deshalb nicht erteilt wird, weil der zuständigen Ausländerbehörde die Existenz des Ausländers im Bundesgebiet nicht bekannt ist. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bedürfen Ausländer u.a. für den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels. Aus diesem Erfordernis eines Aufenthaltstitels folgt zugleich eine Verpflichtung des Ausländers, sich zur Regelung seines Aufenthaltes an die zuständige Ausländerbehörde zu wenden, da er anderenfalls dem Erfordernis aus § 4 AufenthG nicht genügen kann. Eine Duldung ist eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (§ 60a AufenthG). Dieser Inhalt des Begriffs der Duldung setzt bereits voraus, dass die Existenz des Ausländers im Bundesgebiet der zuständigen Ausländerbehörde bekannt ist, da anderenfalls nichts ausgesetzt werden kann. Bei einem Aufenthalt, der der Ausländerbehörde nicht bekannt ist, kann deshalb keine Duldung gegeben sein, die in § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zu berücksichtigen ist. Es fehlt an der Tatbestandsvoraussetzung „geduldet“. Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat in seinem den Kläger betreffenden Beschluss vom 14.01.2019 (- 4 MB 126/18 – juris) hierzu ausgeführt: „Sinn und Zweck des § 25a AufenthG ist es im Wesentlichen, die Rechtsstellung derjenigen zu stärken, die auch ohne rechtmäßigen Aufenthalt anerkennenswerte Integrationsleistungen erbracht haben. Letztere sollen durch die Erteilung eines gesicherten Aufenthaltsstatus honoriert werden (vgl. BT-Drs. 18/4097 S. 23, 42; OVG Hamburg, Urt. v. 25.08.2016 - 3 Bf 153/13 -, juris Rn. 59 zu § 25b AufenthG). Wie das Bundesverwaltungsgericht zu § 8 Abs. 2a BAföG entschieden hat, kommt dem Erfordernis eines geduldeten Aufenthalts im Rahmen der Zwecksetzung einer solchen anspruchsbegründenden Norm vornehmlich die Funktion zu, in verwaltungspraktikabler Weise sicherzustellen, dass sich der Ausländer in dem genannten Zeitraum tatsächlich im Bundesgebiet aufgehalten hat. Sollte es die Ausländerbehörde bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG pflichtwidrig unterlassen, eine das Schriftformerfordernis wahrende Duldung zu erteilen, dürfe dadurch der gesetzgeberische Zweck nicht unterlaufen werden. In einem solchen Fall könne auf das Vorliegen einer Duldungsbescheinigung nach § 60a Abs. 4 AufenthG verzichtet werden (BVerwG, Urt. v. 25.03.2014 - 5 C 13/13 -, juris Rn. 20). Gleiches gilt für § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (vgl. BayVGH, Beschl. v. 26.11.2018 - 19 CE 17.2453 -, juris Rn. 19; OVG Lüneburg, Urt. v. 19.03.2012 - 8 LB 5/11 - juris Rn. 71; VG Darmstadt, Urt. v. 31.08.2012 - 6 K 1808/11 -, juris Rn. 17-19; Wunderle/Röcker in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12 Aufl. 2018, § 25a Rn. 11, Göbel/Zimmermann in: Huber, AufenthG, 2. Aufl. 2016, § 25a Rn. 9; Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 6. Aufl. 2017, § 5 Rn. 140). Weitere Voraussetzung ist jedoch, dass der Ausländer nicht "untergetaucht" war oder sich in anderer Weise dem ausländerrechtlichen Verfahren entzogen hat (BVerwG a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 04.08.2009 - 19 ZB 09.1510 -, juris Rn. 4 zu § 104a AufenthG). Ausgeschlossen ist der Anspruch deshalb, wenn sich ein junger integrierter Ausländer unerlaubt und für die Behörde nicht greifbar im Inland aufgehalten hat (VG Darmstadt, Urt. v. 31.08.2012 - 6 K 1808/11.DA -, juris Rn. 24; Burr in: GK AufenthG, Stand Aug. 2012, § 25a Rn. 11) und sein Aufenthalt deshalb nicht mit der Ausländerbehörde „abgestimmt“ war (VG Hamburg, Beschl. v. 18.10.2016 - 2 E 4867/16 -, juris Rn. 33 unter Verweis auf BT-Drs. 18/4097, S. 43 zum vergleichbaren § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG). An einem solchen abgestimmten Aufenthalt fehlt es hier. Die zuständige Ausländerbehörde des Antragsgegners erfuhr offenbar erst aufgrund des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis am 3. Mai 2018 vom Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet. Trotz Ablaufs seines Visums am 30. August 2012 hatte sich der Antragsteller dort nicht gemeldet. Der sorgeberechtigte und insoweit nach § 1631 Abs. 1 BGB verantwortliche Vater hatte dergleichen nicht veranlasst. Auch musste die am 6. August 2012 erfolgte Wohnungsanmeldung in P. die Meldebehörde nicht veranlassen, die Ausländerbehörde von Amts wegen zu unterrichten; dies wäre nach § 87 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (i.d.F. vom 22.11.2011) nur dann der Fall gewesen, wenn der Antragsteller nicht im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels gewesen wäre. Sein Visum war zum Zeitpunkt der Anmeldung jedoch noch gültig. Die vom Antragsteller zitierte Übermittlungspflicht der Einwohnermeldeämter nach § 6 Abs. 1 Nr. 9 AZRG und die entsprechende Speicherbefugnis in § 2 Abs. 1a AZRG wurden erst im Jahre 2016 in das Gesetz eingefügt (Art. 2 Nr. 3 a und Art. 3 Nr. 2 a bb des Gesetzes v. 02.02.2016, BGBl I, 130); auch aus dem zum Zeitpunkt der Anmeldung am 6. August 2012 geltenden Melderecht ergibt sich keine Unterrichtungs- oder Übermittlungspflicht gegenüber Ausländerbehörden. Erst recht kann der Antragsteller nicht darauf verweisen, dass er der Ausländerbehörde aufgrund seines kurz darauf aufgenommenen Schulbesuches hätte bekannt werden müssen, denn Schulen sind von der Auskunfts- und Unterrichtungspflicht des § 87 Abs. 1 und 2 AufenthG von vornherein ausgeschlossen. Auch wenn in diesem Zusammenhang nicht von einem klassischen „Untertauchen“ gesprochen werden kann, war der Antragsteller dem ausländerrechtlichen Verfahren jedenfalls entzogen mit der Folge, dass der Aufenthalt auch nicht mit ihr abgestimmt sein konnte. Eine „faktische“ Duldung, wie sie vom Antragsteller geltend gemacht wird, kann, wie ausgeführt, den Tatbestand des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erfüllen, wenn der Ausländerbehörde der unerlaubte Aufenthalt bekannt war und sie trotz Vorliegens von materiellen Duldungsgründen keine Duldungsbescheinigung erteilt. War ihr der Aufenthalt hingegen unbekannt, könnte die Annahme eines „geduldeten Aufenthalts“ nur in Frage kommen, wenn auch diese Unkenntnis auf ein pflichtwidriges Unterlassen bzw. Verschulden der Ausländerbehörde zurückzuführen wäre, weil dies dann nicht zu Lasten des Antragstellers gewertet werden dürfte (Maaßen/Koch in: Kluth/Hund/Maaßen, Zuwanderungsrecht, 2. Aufl. 2017, § 4 Aufenthalt, Rn. 777). Für eine solche Annahme ist nach den vorstehenden Ausführungen jedoch kein Raum.“ Diese Ausführungen macht sich die Kammer in diesem Verfahren zu eigen. Der Kläger hat danach keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen des Klägers zu § 25a Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Nach dieser Norm ist die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu versagen, wenn die Abschiebung aufgrund eigener falscher Angaben des Ausländers oder aufgrund seiner Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit ausgesetzt ist. Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass das Fehlverhalten von Eltern in Form falscher Angaben oder einer Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit dem Jugendlichen oder Heranwachsenden nicht entgegengehalten werden kann. Hieraus folgt nicht, dass – da der Vater des Klägers es unterlassen hat, den Kläger bei der zuständigen Ausländerbehörde zu melden – auf das Erfordernis der Meldung des Klägers verzichtet werden kann, mit der Folge, dass das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals „geduldet“ zu bejahen wäre. Unmittelbar ist § 25a Abs. 1 Satz 3 AufenthG auf das Verhalten des Vaters des Klägers nicht anwendbar, da die Norm Fälle eines aktiven Handelns erfasst. Gegen eine erweiternde Auslegung oder eine entsprechende Anwendung spricht, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Verbot, das Verhalten der Eltern zu berücksichtigen, zudem nur speziell für den Versagungsgrund des § 25a Abs. 1 Satz 3 AufenthG gilt und z.B. nichts daran ändert, dass für das Bleiberecht die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen müssen, die am Verhalten der Eltern scheitern können (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.05.2013 – 1 C 17/12 – juris, Rn. 20; Zühlcke, HTK-AuslR/§ 25a AufenthG/zu Abs. 1, Rn. 136). Es geht in § 25a Abs. 1 Satz 3 AufenthG um die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen. Dies spricht auch systematisch dagegen, die Norm heranzuziehen bei der Prüfung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen. Auch im Hinblick auf den aus Art. 3 GG folgenden Gleichbehandlungsgrundsatz ist es nicht geboten, die in § 25a Abs. 1 Satz 3 AufenthG normierten Fälle eines aktiven Handelns mit dem Unterlassen einer Meldung bei der zuständigen Ausländerbehörde gleichzustellen. Bei Personen, die falsche Angaben gegenüber der Ausländerbehörde machen oder über die Identität oder Staatsangehörigkeit täuschen, hat die Ausländerbehörde die Möglichkeit, die gemachten Angaben zu überprüfen und – sollte sich ein Fehlverhalten des Ausländers feststellen lassen – gegebenenfalls Schritte zur Beendigung des Aufenthaltes einzuleiten, sodass die in § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG genannte Frist von vier Jahren unter Umständen nicht erreicht wird. Diese Möglichkeit besteht für die Ausländerbehörde nicht bei Personen, die überhaupt nicht gemeldet werden. Diese Personen verschaffen sich damit eine größere Chance, sich für die Dauer der Frist von vier Jahren unbehelligt im Bundesgebiet aufzuhalten. Diese Unterschiede rechtfertigen es, die Konstellationen auch unterschiedlich zu werten. Der Kläger hat auch keinen Anspruch aus § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG i. V. mit Art. 8 EMRK. Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Art. 8 Abs. 2 EMRK). Es kann hier offen bleiben, ob der Auffassung zu folgen ist, nach der es mit den ausdrücklich gesetzlich normierten Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen wegen der Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse grundsätzlich unvereinbar ist, einem Ausländer, der dem Anwendungsbereich des § 25a AufenthG unterfällt, aber die in dieser Bestimmung formulierten Voraussetzungen für eine aufenthaltsrechtsbegründende Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse nicht erfüllt, unter Rückgriff auf das in Art. 8 EMRK ganz allgemein verbürgte Recht auf Achtung des Privatlebens gleichwohl ein Aufenthaltsrecht zu gewähren (vgl. Zühlcke, HTK-AuslR/§ 25a AufenthG/ zu Abs. 1, Rn. 11 m.w.N. insbesondere zur Rechtsprechung des OVG Niedersachsen). Selbst wenn man diese Auffassung nicht teilt und die Anwendung des § 25 Abs. 5 AufenthG i. V. mit Art. 8 EMRK bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 25a AufenthG nicht von vornherein aus gesetzessytematischen Gründen ausschließt, führt dies vorliegend nicht zu einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, da die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG i. V. mit Art. 8 EMRK nicht vorliegen. Bei der Frage nach der Verwurzelung von minderjährigen im Bundesgebiet aufhältigen Ausländern kann grundsätzlich nicht isoliert auf deren Integration abgestellt werden. Vielmehr ist im Wege einer Gesamtbetrachtung in der Regel auch die aufenthaltsrechtliche und tatsächliche Situation der übrigen Familienmitglieder, insbesondere der Eltern bzw. des personensorgeberechtigten Elternteils, von Bedeutung (sog. familienbezogene Gesamtbetrachtung) (Haedicke in: HTK-AuslR / § 60a AufenthG / zu Abs. 2 Satz 1 - Art. 8 EMRK - Stand: 18.11.2016, Rn. 60 ff.). Denn Kinder bzw. Jugendliche teilen grundsätzlich das aufenthaltsrechtliche Schicksal ihrer Eltern soweit diese personensorgeberechtigt sind (VGH Mannheim, Urteil vom 18.01.2006 – 13 S 2220/05, Rn. 39, juris; Urteil vom 13.12.2010 – 11 S 2359/10 –, Rn. 54, juris m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 26.10.2010 – 1 C 18.09 –, Rn. 15, juris; Wiedmann in: Dörig, Handbuch zum Migrations- und Integrationsrecht, § 5 Rn. 275). Das ergibt sich aus dem Umstand, dass den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht zusteht und zudem aus der gesamten familienrechtlichen Stellung minderjähriger Kinder (vgl. §§ 1626 Abs. 1, 1631 Abs. 1 BGB). Auch führt die von Art. 6 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Beziehung zwischen Eltern und Kindern dazu. Diese Wertung schlägt sich auch im AufenthG durch die Regelung zur Handlungsfähigkeit nieder, vgl. § 80 AufenthG. Auch wenn dies nicht bedeutet, dass eine soziale und wirtschaftliche Integration der Kernfamilie des Ausländers für dessen Verwurzelung vorausgesetzt wird, so ist zu beachten, dass der genannte Grundsatz nicht ins Gegenteil verkehrt wird und dazu führt, dass im Ergebnis die Eltern unter Berufung auf die familiäre Einheit nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK das aufenthaltsrechtliche Schicksal des minderjährigen Kindes teilen würden (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 02.02.2010 - 18 B 1591/09 -, Rn. 13, juris; Beschluss vom 10.08.2010 – 18 B 623/10 –, Rn. 13, juris). An diesem Grundsatz ist jedenfalls dann festzuhalten, wenn es sich bei dem Minderjährigen um einen Drittstaatsangehörigen und nicht einen Unionsbürger handelt (zu dieser Konstellation: EuGH, Urteil vom 19.10. 2004 – C-200/02 – Zhu und Chen, juris; EuGH, Urteil vom 08.03.2011 – C-34/09 –, Ruiz Zambrano, juris). Auch liegt es bei fehlender Integration bzw. bei fehlender Entwurzelung der Eltern vom Heimatland nahe, dass diese bei einer Rückkehr im Familienverband im Rahmen der Personensorge den Minderjährigen bei der (Re-) Integration unterstützen (VGH Mannheim, Urteil vom 13.12.2010 – 11 S 2359/10 –, Rn. 54 f., juris). Insofern ist auch der aufenthaltsrechtliche Status der personensorgeberechtigten Elternteile bei der Abwägung relevant (vgl. Beschluss der Kammer vom 04.12.2018 – 11 B 129/18 -). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ist bei der Frage, ob ein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 8 Abs. 1 EMRK und damit eine Verletzung dieses Rechts vorliegt, auch zu berücksichtigen, ob die behauptete Begründung des Privatlebens vor dem Hintergrund eines Bleiberechts erfolgt ist, bzw. wie sicher der aufenthaltsrechtliche Status war (EGMR, Urteil v. 08.04.2008 - Nr. 21.878/06 - (Nnyanzi)). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts kommt eine Verwurzelung grundsätzlich nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines schutzwürdigen Vertrauens auf den Fortbestand des Aufenthalts in Betracht (BVerwG, Urteil vom 26. 10.2010 – 1 C 18.09 –, Rn. 14, juris). Hiervon ausgehend begründet der Aufenthalt des Klägers keine durch Art. 8 EMRK geschützte Rechtsposition, da es an einem auch nur ansatzweise rechtlich gesicherten Aufenthalt des Klägers und seines Vaters in dem fraglichen Zeitraum fehlte, sodass auch kein schutzwürdiges Vertrauen auf einen weiteren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland entstehen konnte. Auch im Übrigen sind keine Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht nach § 25 Abs. 5 AufenthG ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Der am 01.06.2003 geborene Kläger ist vietnamesischer Staatsangehöriger. Er reiste am 06.06.2012 erstmalig als Inhaber eines Schengen-Visums, Kategorie C, ins Bundesgebiet ein. Dieses Visum war vom 05.06.2012 bis zum 30.08.2012 gültig. Am 06.08.2012 erfolgte für den Kläger bei der Meldebehörde der Stadt P. eine Anmeldung zum Einzugsdatum 04.06.2012. Nach Ablauf der Gültigkeit des Schengen-Visums reiste der Kläger nicht aus. Einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellte er in der Folgezeit zunächst nicht. Weder er noch sein Vater nahmen wegen des weiteren Aufenthaltes Kontakt mit der zuständigen Ausländerbehörde auf. Mit Schreiben vom 03.05.2018 beantragte der Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG. Zur Begründung wurde ausgeführt, er lebe seit mehr als 4 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland und besuche erfolgreich eine Schule. Auch wenn ihm in der Vergangenheit keine Duldungsbescheinigungen ausgestellt worden seien, dürfe gleichwohl eine Situation vorliegen, die zur Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis führen müsse. Seine Anwesenheit sei über den langen Zeitraum von deutschen Behörden wahrgenommen worden, jedenfalls habe eine regelmäßige Beschulung stattgefunden. Letztlich sei entscheidend, dass hier ein erfolgreicher Schulbesuch über einen Zeitraum von vier Jahren vorliege und daher von einer erfolgreichen Integration auszugehen sei. Es bestehe kein mit dem Ziel des Gesetzes vereinbarer Grund, den beantragten Aufenthaltstitel abzulehnen. Mit Bescheid vom 11.06.2018, dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 14.06.2018 zugestellt, lehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab. Der Kläger wurde unter Androhung der Abschiebung in sein Heimatland Vietnam aufgefordert, das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen, spätestens aber nach Ablauf von 30 Tagen, gerechnet vom Tag der Zustellung des Bescheides. Zur Begründung hieß es u.a., der Kläger erfülle schon nicht die zeitlichen Voraussetzungen hinsichtlich der erforderlichen Duldungszeiten. Ein dem Besitz einer Duldung gleichstehender Anspruch auf Erteilung einer Duldung werde nicht bereits dann eingeräumt, wenn der Ausländer untergetaucht sei oder sich von vornherein im Bundesgebiet aufhalte, ohne den Aufenthalt der Ausländerbehörde zur Kenntnis zu geben. Es sei nicht relevant, ob andere staatliche Institutionen wie Schulen von einem möglicherweise illegalen Aufenthalt Kenntnis gehabt hätten, ohne die Ausländerbehörde hierüber zu informieren. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Diese Frist entspricht der mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22.12.2017 gegenüber dem Vater des Klägers angeordneten Frist. Der Kläger erhob Widerspruch und wiederholte zur Begründung sein bisheriges Vorbringen. Er trug weiterhin vor, sein Aufenthalt sei faktisch geduldet worden. Die Ausstellung einer Duldungsbescheinigung sei nicht Erteilungsvoraussetzung für den Anspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.07.2018 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, ein geduldeter Aufenthalt im Sinne des § 25a Abs. 1 AufenthG liege auch dann vor, wenn materiell-rechtliche Duldungsgründe vorlägen, dem Ausländer aber keine förmliche Duldungsbescheinigung erteilt worden sei. Allerdings hätten bei dem Kläger zu keiner Zeit solche Gründe vorgelegen, sodass er auch keinen Anspruch auf eine Duldung besessen habe. Er sei seiner Pflicht, sich bei der Ausländerbehörde zu melden, nicht nachgekommen. Der Kläger hat am 18.07.2018 Klage erhoben, zu deren Begründung er auf die Antrags- und Widerspruchsbegründung Bezug nimmt und ergänzend u.a. vorträgt, er habe Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG und wohl auch aus § 25 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 1 EMRK. Er lebe seit 2012 in Deutschland, er sei als Kind eingereist. Angesichts des damaligen Alters werde ihm persönlich aus den Einreisemodalitäten und auch der Entscheidung, nicht wieder auszureisen, kein Vorwurf gemacht werden können. Den Behörden sei bekannt gewesen, dass er nicht ausgereist sei. Er habe sich auch nicht versteckt gehalten. Er habe regelmäßig die Schule besucht. Im Übrigen sei für die Annahme des Tatbestandsmerkmals „geduldet“ in § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG eine Kenntnis der Ausländerbehörde von seinem Aufenthalt nicht erforderlich. Es hätten faktisch Duldungsgründe vorgelegen. Die Regelung des § 25a Abs. 1 AufenthG solle einen längeren Aufenthalt bei gut integrierten Jugendlichen in einen erlaubten Aufenthalt mit dauerhafter Bleibeperspektive umwandeln, ohne dass dem betroffenen Jugendlichen Fehlverhalten seiner Eltern vorgehalten werden dürfe. § 25a Abs. 1 Satz 3 AufenthG mache klar, dass nur eigenes Fehlverhalten des Jugendlichen als Erteilungshindernis anzusehen sei. Falschangaben der Eltern zur Identität des Kindes sollten also unerheblich sein. Wenn selbst vorsätzliche Falschangaben zu Identität und Herkunft des Kindes durch die Eltern unschädlich sein sollen, so könne nichts Anderes für den Fall gelten, dass Angaben schlicht unterbleiben. Beide Konstellationen seien gleich zu behandeln. Sein Vater sei am 02.06.2019 aus der Bundesrepublik Deutschland ausgereist. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 11.06.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2018 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich der Beklagte auf das Vorbringen in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Weiterhin weist er darauf hin, dass beabsichtigt sei, dem Kläger eine Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 3 Satz 4 AufenthG zu erteilen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Gerichtsakten – einschließlich der Akten zu den Verfahren 11 B 100/18 und 11 B 129/18 - und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.