Urteil
1 A 32/20
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2024:0222.1A32.20.00
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Leitsätze
1. Zur Frage der Rechtswidrigkeit eines Dürrehilfebescheides zum Zeitpunkt seines Erlasses.(Rn.33)
2. Veränderungen nach Erlass des Verwaltungsaktes können zwar dazu führen, dass die Regelung in Widerspruch zum geltenden Recht gerät, nicht aber zur Rechtswidrigkeit und Rücknehmbarkeit des rechtmäßig erlassenen Verwaltungsaktes.(Rn.36)
3. Auf einen nur möglichen Widerruf mit Wirkung für die Zukunft kann eine Rückforderung nach § 117a Abs 1 S 1 VwG SH nicht gestützt werden.(Rn.59)
4. Die Ablehnung einer Dürrehilfe für das Jahr 2018 mit der Begründung, die durchschnittliche Jahreserzeugung des klägerischen Unternehmens sei durch die Dürre nicht um mehr als 30 % zurückgegangen, ist ermessensfehlerfrei.(Rn.73)
Tenor
Der Bescheid vom 13. Dezember 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Februar 2020 wird hinsichtlich des Widerrufs des Bescheids vom 17. Dezember 2018 und der Rückforderung der bereits gezahlten Dürrehilfe aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 3/10 und der Beklagte zu 7/10.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Frage der Rechtswidrigkeit eines Dürrehilfebescheides zum Zeitpunkt seines Erlasses.(Rn.33) 2. Veränderungen nach Erlass des Verwaltungsaktes können zwar dazu führen, dass die Regelung in Widerspruch zum geltenden Recht gerät, nicht aber zur Rechtswidrigkeit und Rücknehmbarkeit des rechtmäßig erlassenen Verwaltungsaktes.(Rn.36) 3. Auf einen nur möglichen Widerruf mit Wirkung für die Zukunft kann eine Rückforderung nach § 117a Abs 1 S 1 VwG SH nicht gestützt werden.(Rn.59) 4. Die Ablehnung einer Dürrehilfe für das Jahr 2018 mit der Begründung, die durchschnittliche Jahreserzeugung des klägerischen Unternehmens sei durch die Dürre nicht um mehr als 30 % zurückgegangen, ist ermessensfehlerfrei.(Rn.73) Der Bescheid vom 13. Dezember 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Februar 2020 wird hinsichtlich des Widerrufs des Bescheids vom 17. Dezember 2018 und der Rückforderung der bereits gezahlten Dürrehilfe aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 3/10 und der Beklagte zu 7/10. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage hat überwiegend Erfolg. Die zulässige Klage ist hinsichtlich der Aufhebung und Rückforderung der vorläufigen Bewilligung begründet (dazu unter I.). Die Klage ist darüber hinaus jedoch unbegründet (dazu unter II.). I. Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 13. Dezember 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Februar 2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sowohl die Aufhebung (dazu unter 1.) als auch die Rückforderung (dazu unter 2.) sind rechtswidrig. 1. Vorliegend fehlt es bereits an einer Rechtsgrundlage für die Aufhebung des vorläufigen Bewilligungsbescheids vom 17. Dezember 2018 mit Wirkung für die Vergangenheit. Eine solche ergibt sich weder aus § 116 LVwG SH (dazu unter a) noch aus § 117 Abs. 3 LVwG SH (dazu unter b) oder § 117 Abs. 2 LVwG SH (dazu unter c). a) Der Beklagte stützt seine Aufhebungsentscheidung des vorläufigen Bewilligungsbescheides „mit Wirkung für die Vergangenheit“ auf § 116 LVwG SH. Nach § 116 Abs. 1 LVwG SH kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Nach § 116 Abs. 2 LVwG SH darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit die oder der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und ihr oder sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn die oder der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die sie oder er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich die oder der Begünstigte nicht berufen, wenn sie oder er 1. den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, 2. den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, oder 3. die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Bei dem Bewilligungsbescheid vom 17. Dezember 2018 handelt es sich nicht um einen rechtswidrigen Verwaltungsakt i.S.d. § 116 Abs. 1 LVwG SH. Die Frage der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes beurteilt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 7. Juli 2004 – 6 C 24/03 –, BVerwGE 121, 226-245, Rn. 13, m.w.N., juris; so zum VwVfG: Abel, in: BeckOK VwVfG, 62. Ed. 1. Januar 2024, VwVfG § 49, Rn. 1; Müller, in: BeckOK VwVfG, 62. Ed. 1. Juli 2023, VwVfG § 48, Rn. 31). Gemessen daran lagen zum Erlasszeitpunkt die Voraussetzungen der Ziffer 7 der Richtlinie zur Gewährung der Dürrehilfe 2018/2019 in Schleswig-Holstein auf der Grundlage der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über die Hilfsprogramme der Länder für landwirtschaftliche Unternehmen, die durch die Folgen der Dürre 2018 in ihrer Existenz gefährdet sind vom 12. Oktober 2018 (im Folgenden: Richtlinie SH) vor. Ausweislich Ziffer 7 („Vorläufige Zahlungen“) Satz 1 der Richtlinie SH zur Gewährung einer Dürrehilfe in Schleswig-Holstein „kann das LLUR nach pflichtgemäßem Ermessen unter Verzicht auf die abschließende Prüfung des Kriteriums der Existenzgefährdung gemäß Ziff. 2.2 vorläufige Zahlungen gewähren“. Vorliegend hat der Beklagte von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und dem Kläger unter Verzicht auf die abschließende Prüfung des Merkmals der Existenzgefährdung eine vorläufige Billigkeitsleistung bewilligt. Der Beklagte hat zudem – wie von Ziffer 7 vorausgesetzt – dem Kläger in dem Bewilligungsbescheid auf den Umstand hingewiesen, dass die Gewährung der Billigkeitsleistung unter dem Vorbehalt der abschließenden Prüfung der Antragskriterien erfolge und der bereits erhaltene Betrag gegebenenfalls zurückgezahlt werden müssten. Ermessensfehler sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Umstand, dass nach Vorlage der Buchführungsunterlagen 2018/2019 – wie der Beklagte meint und wie noch zu zeigen sein wird – tatsächlich kein Anspruch auf Gewährung der vollständigen (endgültigen) Dürrehilfe besteht, führt auch nicht zu einer nachträglichen Rechtswidrigkeit des vorläufigen Bewilligungsbescheids. Veränderungen nach Erlass des Verwaltungsaktes können zwar dazu führen, dass die Regelung in Widerspruch zum geltenden Recht gerät, nicht aber zur Rechtswidrigkeit und Rücknehmbarkeit des rechtmäßig erlassenen Verwaltungsaktes (Müller, in: BeckOK VwVfG, 62. Ed. 1. Juli 2023, VwVfG, § 48, Rn. 31 m.w.N.). Aus den Buchführungsunterlagen ergibt sich zwar nunmehr, dass die Voraussetzungen für eine Gewährung der vollständigen Dürrehilfe nicht vorliegen. Zum Zeitpunkt des Erlasses lagen diese Unterlagen jedoch noch nicht vor, weshalb zu diesem – hier allein maßgeblichen – Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine vorläufige, teilweise Bewilligung vorlagen. Maßgeblich konnten ausschließlich die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Mess- und Schätzwerte sein. Der Richtliniengeber hat dieses Risiko bewusst in Kauf genommen und dem Zweck einer vorläufigen Bewilligung von Billigkeitsleistungen (schnelle Hilfe für gefährdete Betriebe und deren Existenzsicherung) untergeordnet, in dem er die Möglichkeit einer vorläufigen – aber zum Erlasszeitpunkt dann rechtmäßigen Bewilligung – in Ziffer 7 normiert hat. Es bestehen darüber hinaus auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zum damaligen Zeitpunkt bewusst falsche Angaben gemacht hat, um in den Genuss der Billigkeitsleistung zu kommen. b) Eine Aufhebung des vorläufigen Bewilligungsbescheides vom 17. Dezember 2018 ist auch nicht auf Grundlage des § 117 Abs. 3 LVwG SH möglich. Danach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, 1. wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird, 2. wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und die oder der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb der ihr oder ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Vorschrift des § 117 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwG SH verlangt für den Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes für die Vergangenheit eine zweckwidrige Verwendung der zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährten Leistung. Eine zweckwidrige Verwendung der Leistung liegt vor, wenn die erlangten Mittel, gemessen an der Zweckbestimmung, einer anderweitigen Verwendung zugeführt worden sind (vgl. zu § 49 VwVfG: Schoch, in: Schoch/Schneider, 4. EL November 2023, VwVfG, § 49, Rn. 174, m.w.N.). Eine zweckwidrige Verwendung der vorläufigen Zahlung seitens des Klägers ist weder von dem Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch scheidet ein Widerruf nach Vorlage der Buchführungsunterlagen aufgrund eines Verstoßes gegen eine Auflage nach § 117 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LVwG SH aus. Der zweite Widerrufsgrund des § 117 Abs. 3 Satz 1 LVwG SH, der Auflagenverstoß, setzt voraus, dass mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Der Widerruf eines Verwaltungsakts wegen Auflagenverstoßes setzt dabei eine Auflage i. S. d. § 107 Abs. 2 Nr. 4 LVwG SH voraus (vgl. zu § 49 VwVfG: Schoch, in: Schoch/Schneider, 4. EL November 2023, VwVfG, § 49 Rn. 102). Daran fehlt es vorliegend. Denn der vorläufige Bewilligungsbescheid enthält bereits keine Auflage im Sinne der Vorschrift. Nach der Legaldefinition in § 107 Abs. 2 Nr. 4 LVwG SH ist unter einer Auflage eine Bestimmung zu verstehen, durch die der oder dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird. Vorliegend handelt es sich bei der im vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 17. Dezember 2018 von dem Beklagten verwandten Formulierung: „Die Gewährung der Billigkeitsleistung erfolgt unter dem Vorbehalt der abschließenden Prüfung der Antragskriterien. Dies bedeutet, dass die Gewährung unter der auflösenden Bedingung eines negativ abweichenden Ergebnisses der abschließenden Prüfung auf der Grundlage des Buchführungsabschlusses 2018/2019 bzw. auf der Grundlage von Buchführungsdaten 2018/2019 einer landwirtschaftlichen Buchstelle steht. Der bereits erhaltene Betrag ist dann ggf. ganz oder teilweise zurückzuzahlen. Die Aufhebung (Rücknahme und Widerruf) und die Unwirksamkeit dieses Bescheides sowie die Erstattung und Verzinsung des Erstattungsbetrages richten sich nach den landesrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den §§ 116, 117 und 117 a des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG)“ nicht um eine Auflage im o.g. Sinne. Trifft die Behörde in einem Bewilligungsbescheid – wie hier – eine „vorläufige“ Regelung steht damit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht fest, welche rechtliche Bedeutung dieser Vorläufigkeit beizumessen ist. Denn die Vorläufigkeit einer solchen Regelung kann rechtlich in unterschiedlicher Weise qualifiziert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 1983 – 3 C 8.82 –, BVerwGE 67, 99-104, Rn. 23, juris). Es kann sich um die Bewilligung einer Abschlagszahlung auf erst zukünftig zu bewilligende Beihilfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 1983 – 3 C 8.82 –, BVerwGE 67, 99-104, Rn. 24 ff., juris mit Verweis auf: BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1960 – VI C 65.57 –, BVerwGE 11, 283-290, Rn. 19, juris) oder auch um einen Verwaltungsakt sui generis handeln („vorläufiger Verwaltungsakt“), durch den eine lediglich vorläufige Regelung getroffen worden ist. Weiter kommt in Betracht, dass es sich um die Bewilligung von Beihilfen mit einer einschränkenden Regelung des Inhalts handelt, dass diese Bewilligung noch nicht endgültig, sondern unter dem Vorbehalt der endgültigen Entscheidung erfolgt. Schließlich kann es sich um die Bewilligung von Beihilfen mit der auflösenden Bedingung des Erlasses eines auf dem Ergebnis der noch durchzuführenden abschließenden Antragsprüfung beruhenden neuen Verwaltungsakts i.S.v. § 107 Abs. 2 Nr. 2 LVwG SH oder um die Bewilligung von Beihilfen mit dem Vorbehalt des Widerrufs bzw. der Rücknahme i.S.v. § 107 Abs. 2 Nr. 3 LVwG SH handeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 1983 – 3 C 8.82 –, BVerwGE 67, 99-104, Rn. 24 ff., juris). Die von dem Beklagten verwandte Formulierung ist als Widerrufsvorbehalt im Sinne des § 107 Abs. 2 Nr. 3 LVwG SH zu qualifizieren. Gegen die Einordnung als „vorläufiger Verwaltungsakt“ sui generis oder Bewilligung mit einer inhaltlichen Beschränkung mit dem Vorbehalt der späteren endgültigen Entscheidung spricht vorliegend, dass der Beklagte – trotz anderslautender Formulierung im Tenor des Bescheides („bewillige ich Ihnen eine vorläufige Billigkeitsleistung“) – mit dem Bescheid eine endgültige Entscheidung treffen wollte. Dies ergibt sich aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Begründung, worin der Beklagte eindeutig auf die „Aufhebung (Rücknahme und Widerruf)“ des Bewilligungsbescheides abstellt. Einer Aufhebung bedürfte es bei einer vorläufigen Entscheidung im o.g. Sinne aber nicht, da diese durch die endgültige Entscheidung abgelöst bzw. ersetzt würde, da die Bindungswirkung eines solchen Verwaltungsakts nicht dahin geht, dass er eine Rechtsgrundlage für das endgültige Behalten der Beihilfe bildet (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 1983 – 3 C 8.82 –, BVerwGE 67, 99-104, Rn. 24 ff.). Ferner sieht Ziffer 7 der Richtlinie SH vor, dass der Empfänger im „Zwischenbescheid“ darauf hinzuweisen ist, dass die Gewährung der Billigkeitsleistung unter dem Vorbehalt der abschließenden Prüfung der Antragskriterien erfolgt […]. Auch das Vorhandensein einer Rechtsbehelfsbelehrung im Bewilligungsbescheid spricht für eine endgültige Regelung, da eine solche ansonsten überflüssig gewesen wäre (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 6. Dezember 2022 – 10 LC 64/21 –, Rn. 35, juris). Bei der von dem Beklagten im Bescheid getroffenen Regelung handelt es sich um eine Nebenbestimmung in Form des Widerrufsvorbehalts. Der Vorbehalt des Widerrufs wird in § 107 LVwG SH nicht näher legaldefiniert. Der Begriff des Widerrufs ergibt sich aus § 117 LVwG SH und bezeichnet die behördliche Aufhebung eines rechtmäßigen Verwaltungsakts (so zu § 36 VwVfG: Schröder, in: Schoch/Schneider, 3. EL. August 2022, VwVfG, § 36, Rn. 64). Der Vorbehalt muss in dem Verwaltungsakt unmissverständlich zum Ausdruck kommen, also grundsätzlich ausdrücklich aufgenommen werden (so zu § 36 VwVfG: Rainer Störmer, in: HK-VerwR/, 5. Aufl. 2021, VwVfG, § 36, Rn. 21). Dies ist vorliegend der Fall. Der Beklagte spricht ausdrücklich von „Aufhebung (Rücknahme/Widerruf)“ und nennt die jeweils zugehörigen Rechtsgrundlagen. Auch wenn einige Stimmen im Schrifttum den Widerrufsvorbehalt als Unterfall der auflösenden Bedingung im Sinne des § 107 Abs. 2 Nr. 2 LVwG SH sehen, wobei die Bedingung der Widerruf nach § 117 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVwG SH sein soll (so zu § 36 VwVfG: Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 10. Aufl. 2022, VwVfG, § 36, Rn. 78) und auch der Beklagte von einer „auflösenden Bedingung eines negativ abweichenden Ergebnisses“ spricht, steht dem entgegen, dass als eine solche Bedingung eine Bestimmung anzusehen ist, nach der der Wegfall einer gewährten Vergünstigung von dem noch ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt. Nach den Vorstellungen des Beklagten sollte der Kläger die ihm vorläufig bewilligten Beihilfen dann nicht endgültig behalten, wenn er in den maßgeblichen Monaten die in seinen jeweiligen Anträgen bejahten Voraussetzungen für die Bewilligung nicht erfüllt hatte. Das endgültige Behalten der Beihilfen war also von dem lediglich noch nicht geprüften und festgestellten Eintritt eines in der Vergangenheit liegenden Ereignisses abhängig, nicht aber von einem noch ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14. April 1983 – 3 C 8.82 –, BVerwGE 67, 99-104, Rn. 33, juris). Da es sich mithin um einen Widerrufsvorbehalt und nicht um eine Auflage handelt, scheidet eine Anwendung des § 117 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LVwG SH als Ermächtigungsgrundlage für die Aufhebung des vorläufigen Bewilligungsbescheides aus. Auch eine entsprechende Anwendung des § 117 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LVwG SH auf den Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts mit Widerrufsvorbehalt mit Wirkung für die Vergangenheit scheidet aus. Es fehlt bereits an der Voraussetzung der planwidrigen Regelungslücke für eine Analogiebildung. Nach dem eindeutigen Wortlaut wollte der Gesetzgeber ausschließlich bei einem Auflagenverstoß einen Widerruf auch mit Wirkung für die Vergangenheit zulassen, und nur in einem solchen Fall – ähnlich wie bei der Zweckverfehlung in Nr. 1 – den Widerruf an ein missbräuchliches Verhalten des Zuwendungsempfängers anknüpfen, um nur dann den einschneidenden Widerruf eines den Empfänger begünstigenden Verwaltungsaktes auch mit Wirkung für die Vergangenheit zu ermöglichen. Bei einem Widerrufsvorbehalt soll ein Widerruf nach § 117 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVwG SH nur mit Wirkung für die Zukunft möglich sein. Auch der Umstand, dass Absatz 3 erst im Jahr 1996 (BGBl. I S. 656) und damit später als Absatz 2 eingeführt worden ist und der Gesetzgeber trotz Aufnahme des Widerrufsvorbehaltes in Absatz 2 in Absatz 3 nur auf die Auflage Bezug nimmt, spricht gegen das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke. c) Auch eine Anwendung des § 117 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVwG SH als Grundlage für die Aufhebung des vorläufigen Bewilligungsbescheides scheidet vorliegend aus. Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist. Zwar nimmt Absatz 2 anders als Absatz 3 ausdrücklich auf den Widerrufsvorbehalt Bezug. Allerdings ist ein Widerruf bei Vorliegen der Voraussetzungen ausschließlich „mit Wirkung für die Zukunft“ möglich. Ein Widerruf auch mit Wirkung für die Vergangenheit – wie von dem Beklagten ausgesprochen – scheidet hingegen aus. 2. Die Rückforderung der bereits ausgezahlten Billigkeitsleistung in Höhe von 17.244,50 Euro war ebenfalls rechtswidrig. Wie soeben dargelegt, käme vorliegend allenfalls ein Widerruf mit Wirkung für die Zukunft nach § 117 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVwG SH in Betracht. Der Beklagte hat die Rückforderung auf § 117 a Abs. 1 Satz 1 LVwG SH gestützt. Danach sind erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist. Die Vorschrift sieht die Rückforderung erbrachter Leistungen vor, ohne dass die Behörde erneut Ermessen auszuüben hätte. Allerdings soll dies nur gelten, soweit der der Leistung zu Grunde liegende Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen worden ist. Diese Bestimmung bezieht sich damit ihrem Wortlaut nach allein auf die Fallgruppen des Widerrufs bzw. der Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit. Auf einen nur möglichen Widerruf mit Wirkung für die Zukunft – wie im vorliegenden Fall – kann eine Rückforderung nach § 117 a Abs. 1 Satz 1 LVwG SH daher nicht gestützt werden (vgl. VG Meiningen, Urteil vom 15. Mai 2007 – 2 K 555/01.Me –, Rn. 34, juris). Schon der Wortlaut des § 117 a Abs. 1 Satz 1 LVwG SH deutet einen hinsichtlich des Erfordernisses der rückwirkenden Unwirksamkeit des Verwaltungsakts abschließenden Charakter an. Soll die ausdrückliche Nennung des Widerrufs für die Vergangenheit einen Sinn haben, so kann der nur darin bestehen, eine Abgrenzung zum Widerruf mit Wirkung für die Zukunft zu erreichen (vgl. VG Meiningen, Urteil vom 15. Mai 2007 – 2 K 555/01.Me –, Rn. 35, m.w.N., juris); dies insbesondere im Hinblick auf die systematische Stellung des § 117 a LVwG SH im Anschluss an § 117 LVwG SH, der zwei Arten des Widerrufs unterscheidet (vgl. VG Meiningen, Urteil vom 15. Mai 2007 – 2 K 555/01.Me –, Rn. 35, juris). Auch im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelung und den Willen des Gesetzgebers ergeben sich keine gegenteiligen Anhaltspunkte. Die Regelungen des § 117 a Abs. 1 LVwG SH wie auch des § 117 Abs. 3 LVwG SH entsprachen dem einheitlichen Musterentwurf für die Gesetzgebung in Bund und Ländern. Das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes wurde mit dem Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 2. Mai 1996 (BGBl. I S. 656) entsprechend geändert. Nachdem zuvor ein Widerruf gemäß § 49 Abs. 2 VwVfG a.F. nur mit Wirkung für die Zukunft möglich gewesen war, wurde mit § 49 Abs. 3 VwVfG eine Rechtsgrundlage für einen Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit geschaffen. Für Fälle der Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit wurden in § 49 a VwVfG Regelungen über die Erstattungspflicht getroffen. Damit wurden die für die Aufhebung von Zuwendungsbescheiden bereits in § 44 a BHO (bzw. § 44 a LHO) enthaltenen Regelungen in das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht übernommen (vgl. umfassend: VG Meiningen, Urteil vom 15. Mai 2007 – 2 K 555/01.Me –, Rn. 36, juris; OVG Greifswald, Urteil vom 10. Januar 2007 – 2 L 101/06 –, Rn. 30, juris; vgl. die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 13/1534, S. 5). Ebenso wie die Vorgängervorschrift des § 44 a BHO verdankt die Regelung des § 49 Abs. 3 VwVfG ihre Entstehung im Wesentlichen der Befürchtung, dass im Falle einer zweckwidrigen Verwendung der Leistung ein Widerruf nach § 49 Abs. 2 VwVfG wegen der bloßen Wirkung für die Zukunft nicht genüge, um die Gelder zurückfordern zu können (vgl. umfassend: VG Meiningen, Urteil vom 15. Mai 2007 – 2 K 555/01.Me –, Rn. 36, m.w.N., juris). Auch die Gesetzesbegründung, in der es u.a. heißt: „die Vorschrift soll generell die Erstattung gewährter Leistungen für die Vergangenheit regeln. […] Abs. 1 begründet den Erstattungsanspruch für den Fall der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes für die Vergangenheit vom Grundsatz her“ (vgl. BT-Drs. 13/1534, S. 5 f.) verdeutlicht, dass der Gesetzgeber eine – seines Erachtens früher nicht (ausreichend) bestehende – Möglichkeit zur Rückforderung zweckwidrig verwendeter Haushaltsmittel schaffen und dazu eine möglichst umfassende Regelung treffen wollte (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 10. Januar 2007 – 2 L 101/06 –, Rn. 30, juris; VG Meiningen, Urteil vom 15. Mai 2007 – 2 K 555/01.Me –, Rn. 36, juris). Zwar konnte nach der zur früheren Rechtslage ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch ein Widerruf mit Wirkung nur für die Zukunft einen Rückforderungsanspruch begründen, wenn er dazu führte, dass der Zuwendungsbescheid noch innerhalb der Zweckbindungsfrist unwirksam wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1983 – 7 C 70.80 –, juris, sog. Gleisanschluss-Entscheidung). Auf der Basis dieser Rechtsprechung konnte auch ein Widerruf mit Wirkung für die Zukunft den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Leistung entfallen lassen und einen Erstattungsanspruch auslösen (vgl. VG Meiningen, Urteil vom 15. Mai 2007 – 2 K 555/01.Me –, Rn. 37, juris). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Gleisanschluss-Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts den Fall eines im Jahr 1975 – noch vor der erst 1980 geschaffenen Regelung des § 44 a BHO – erfolgten Widerrufs nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG a.F. betraf. Ein Rückforderungsanspruch war gesetzlich nicht geregelt (vgl. umfassend: VG Meiningen, Urteil vom 15. Mai 2007 – 2 K 555/01.Me –, Rn. 38, juris). Die Rechtslage hat sich jedoch mittlerweile geändert. In den Verwaltungsverfahrensgesetzen sind nachfolgend ausdrücklich Rückforderungsansprüche geregelt worden. Diese beziehen sich auch nicht mehr nur auf die Regelungsbereiche des § 44 a BHO bzw. § 44 a LHO. Vielmehr erfasst § 49 a VwVfG nicht nur Zuwendungen, wie vorher § 44 a BHO, sondern gilt für alle (begünstigenden) Verwaltungsakte und kann dann sowohl Geld-, als auch Sachleistungen erfassen (vgl. umfassend: VG Meiningen, Urteil vom 15. Mai 2007 – 2 K 555/01.Me –, Rn. 38, m.w.N., juris). Deshalb ist ein Festhalten an der Gleisanschluss-Entscheidung nunmehr schwerlich vereinbar mit dem insoweit klaren Wortlaut des § 117 a Abs. 1 LVwG SH – bzw. § 49 a Abs. 1 VwVfG – der in Abgrenzung zum Widerruf mit Wirkung für die Zukunft steht; dies insbesondere auch im Hinblick auf die gesetzgeberische Ausgangsüberlegung bei Schaffung der Vorschrift, ein Widerruf mit Wirkung für die Zukunft genüge nicht, um die gewährten Gelder zurückfordern zu können (vgl. VG Meiningen, Urteil vom 15. Mai 2007 – 2 K 555/01.Me –, Rn. 39 f., juris). II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 16. Dezember 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Februar 2020 und Gewährung einer Billigkeitsleistung im Rahmen des Dürrehilfeprogramms 2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Rechtsgrundlage für die von dem Kläger begehrte Bewilligung einer Dürrehilfe für das Antragsjahr 2018 ist der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) i.V.m. den im Folgenden dargestellten Richtlinien, Erlassen und Vereinbarungen des Bundes und des Landes Schleswig-Holstein. Das Land Schleswig-Holstein gewährt unter Beteiligung des Bundes Dürrehilfen für das Antragsjahr 2018 nach Maßgabe der vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erlassenen nationalen Rahmenrichtlinie zur Gewährung staatlicher Zuwendungen zur Bewältigung von Schäden in der Land- und Forstwirtschaft verursacht durch Naturkatastrophen oder widrige Witterungsverhältnisse vom 26. August 2015 (im Folgenden: Rahmenrichtlinie) und der auf dieser Rahmenrichtlinie beruhenden Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über die Beteiligung des Bundes an Hilfsprogrammen der Länder für landwirtschaftliche Unternehmen, die durch die Folgen der Dürre 2018 in ihrer Existenz gefährdet sind vom 8. Oktober 2018 bzw. vom 18. April 2019 (im Folgenden: Verwaltungsvereinbarung). Gemäß Nr. 2 der Verwaltungsvereinbarung findet die Rahmenrichtlinie auf die Verwaltungsvereinbarung vollumfänglich Anwendung, es sei denn, dass die Vereinbarung strengere Bestimmungen enthält. Nach Ziffer 1.2 der Rahmenrichtlinie und Nr. 2 der Verwaltungsvereinbarung besteht kein Rechtsanspruch auf die Zuwendung in Form der Dürrehilfe. Vielmehr entscheidet die jeweilige Bewilligungsstelle nach Antragstellung aufgrund pflichtgemäßen Ermessens und nach Maßgabe der Rahmenrichtlinie und der Verwaltungsvereinbarung unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit entsprechender Haushaltsmittel. Dementsprechend hat der Kläger lediglich einen Anspruch auf eine einzelfallbezogene Ermessensentscheidung des Beklagten über seinen Antrag auf Gewährung einer Dürrehilfe (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 15. September 2022 – 10 LC 151/20 –, Rn. 40, juris). Die Ablehnung der Dürrehilfe aufgrund der Verwaltungsvereinbarung sowie der sie konkretisierenden Richtlinie SH steht in Einklang mit dem allgemeinen Gleichheitssatz. Der Beklagte hat dabei auch die gesetzlichen Grenzen eingehalten, die Art. 3 Abs. 1 GG seiner Ermessensausübung zieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 – 10 C 1.17 –, Rn. 14, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 15. September 2022 – 10 LC 151/20 –, Rn. 40, juris). Die Rahmenrichtlinie und die Verwaltungsvereinbarung sowie die Richtlinie SH begründen als bloße ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht schon durch ihr Vorhandensein subjektive Rechte und damit verbundene Ansprüche der Zuwendungsbewerber auf Gewährung der Zuwendung (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 – 10 C 1.17 –, Rn. 15, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 15. September 2022 – 10 LC 151/20 –, Rn. 41, juris) Sie vermögen eine anspruchsbegründende Außenwirkung – nur – vermittels des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebots des Vertrauensschutzes (Art. 20 und 28 GG) zu begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 – 10 C 1.17 –, Rn. 15, juris). Nach Ziffer 1.1 der Rahmenrichtlinie werden die Zuwendungen zum (Teil-)Ausgleich von Schäden land- und forstwirtschaftlicher Unternehmen gewährt, die unmittelbar durch Naturkatastrophen verursacht wurden. Nach Ziffer 2 i.V.m. Ziffer 5.1 der Verwaltungsvereinbarung werden Billigkeitsleistungen zum Teilausgleich von Schäden landwirtschaftlicher Unternehmen gewährt, die unmittelbar durch die Dürre entstanden sind. Gemäß Ziffer 4.1 der Verwaltungsvereinbarung und Ziffer 2.1 der Richtlinie SH können bestimmte in der Existenz gefährdete Unternehmen gefördert werden. Eine Existenzgefährdung liegt nach Ziffer 4.2 der Verwaltungsvereinbarung und Ziffer 2.2 der Richtlinie SH vor, wenn nach Inanspruchnahme anderer Fördermittel die Weiterbewirtschaftung bis zum nächsten Wirtschaftsjahr nicht gewährleistet ist. Dies ist in der Regel der Fall, wenn der gemäß Ziffer 5.1 und 5.2 (Verwaltungsvereinbarung) bzw. Ziffer 3.1 und 3.2 (Richtlinie SH) errechnete Schaden größer ist als der durchschnittliche Cash-Flow III im vorangegangenen Dreijahreszeitraum. Das Unternehmen muss seine Existenzgefährdung aufgrund der Dürre anhand geeigneter Unterlagen darlegen (Ziffer 4.2 Abs. 3 der Verwaltungsvereinbarung und Ziffer 2.2 der Richtlinie SH). Die Billigkeitsleistungen werden nur gewährt, wenn die durchschnittliche Jahreserzeugung des betreffenden landwirtschaftlichen Unternehmens durch die Dürre um mehr als 30 % zurückgegangen ist. Die durchschnittliche Jahreserzeugung ist der im vorangegangenen Dreijahreszeitraum durchschnittlich erzielte Naturalertrag oder der Dreijahresdurchschnitt auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Wertes (Ziffer 3 Abs. 2 der Verwaltungsvereinbarung und Ziffer 1.4 der Richtlinie SH). Dabei sind unter dem Begriff „durchschnittliche Jahreserzeugung des betreffenden Unternehmens“ die mit den Flächen gewichteten durchschnittlichen Naturalerträge in der Bodenproduktion des Unternehmens zu verstehen (vgl. Protokollerklärung zu der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über die Beteiligung des Bundes an Hilfsprogrammen der Länder für landwirtschaftliche Unternehmen, die durch die Folgen der Dürre 2018 in ihrer Existenz gefährdet sind vom 2. Oktober 2018). Die Schadensberechnung erfolgt nach Ziffer 3.1 der Richtlinie SH. Danach wird der Schaden aus der Summe der Einkommensminderung in der Boden- und in der Tierproduktion sowie aus den sonstigen Kosten, die infolge der Dürre entstanden sind (z.B. Futterzukäufe) berechnet. Es gelten die Ziffern 3.1 und 3.3 der nationalen Rahmenrichtlinie. Die Berechnung des Schadens erfolgt auf der Ebene des einzelnen Empfängers grundsätzlich auf der Grundlage der Daten im Buchführungsabschluss für das Wirtschaftsjahr 2018/2019 im Vergleich zur Referenzperiode (Durchschnitt der drei vorangegangenen Wirtschaftsjahre). Sofern keine Buchführung vorhanden ist, kann der Schaden auf Basis von regionalen Referenzwerten berechnet werden. Zur Ermittlung des Schadens gemäß Ziffer 3.1 und 3.3 der nationalen Richtlinie können die Antragsteller das Berechnungsschema der Tabellen 1 bis 4 der Anlage verwenden. Zwischen der Dürre und dem Schaden, der dem Empfänger entstanden ist, muss ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang bestehen. Nach den o.g. Vorgaben konnte der Beklagte ohne nach § 114 Satz 1 VwGO festzustellende Ermessensfehler und insbesondere unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes die von dem Kläger beantragte Dürrehilfe für das Jahr 2018 mit der Begründung ablehnen, die durchschnittliche Jahreserzeugung des klägerischen Unternehmens sei durch die Dürre nicht um mehr als 30 % zurückgegangen. Die Methode der Berechnung des Ertragsrückganges begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Ermessensfehlerfrei hat der Beklagte einen Schaden der Klägerin berechnet, der einen Rückgang der durchschnittlichen Jahreserzeugung von mehr als 30 % nicht übersteigt. Dabei hat er sich im Rahmen der Richtlinie SH und seiner Verwaltungspraxis gehalten. Dies gilt sowohl für die Kulturarten Ackergras und Mähweide (dazu unter 1.), als auch für die Kulturarten Winterraps (dazu unter 2.), die Kulturarten Winterweizen (dazu unter 3.) und die übrigen vom Kläger angebauten und im Dürrehilfeverfahren berücksichtigten Kulturarten (dazu unter 4.). 1. Hinsichtlich der Ertragswerte für Ackergras, Mähweiden und Weiden hat der Beklagte zulässigerweise die amtlichen Schätzwerte für den Naturraum Ostholsteinisches Hügel- und Seenland statt der eigenen Messungen des Klägers oder (wie in der Anlage K3, Bl. 79 der Gerichtsakte, zugrunde gelegt) die amtlichen Schätzwerte für den Naturraum Holsteinische Vorgeest herangezogen. Zunächst lassen sich die von dem Kläger in seinem Antrag dargestellten Messwerte bezüglich dieser Kulturen nicht in seinen vorgelegten Buchführungsunterlagen finden. Auch ist der Ertragsrückgang nicht zulässigerweise anhand der Anzahl an Rundballen zu berechnen.Es begegnet keinen Bedenken, dass der Beklagte – außerhalb der in Ziffer 3.1. der Richtlinie SH geregelten Schadensermittlung – auch für die Berechnung des Ertragsrückgangs amtliche Schätzwerte verwendet. Zwar sieht die Richtlinie SH auch für die Schadensberechnung gemäß Ziffer 3.1 die Berechnung auf Grundlage eigener Messwerte der Landwirte außerhalb von Buchführungsunterlagen nicht vor, der Beklagte lässt solche eigenen Messwerte im Rahmen seiner gelebten Verwaltungspraxis aber gleichwohl zu. Der Beklagte beschränkt die Verwendung eigener Messwerte dabei zulässigerweise auf solche Messwerte, die im Nachhinein für ihn plausibel bzw. nachvollziehbar sind. Dabei ist es im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes und im Rahmen der Auszahlung von staatlichen Hilfen insbesondere auch zweckmäßig, dass die Nachvollziehbarkeit bzw. Plausibilität von Messwerten auch von der potentiellen Genauigkeit der Messmethode und deren späterer Überprüfbarkeit abhängt. So bestehen keine Bedenken dahingehend, dass der Beklagte beispielsweise die Verwendung von geeichten Waagen akzeptiert, wenn Nachweise bezüglich der Eichung vorliegen. Um eine solche (für den Beklagten nachvollziehbare) Messung handelt es sich bei der von dem Kläger vorgenommenen Darstellung der Anzahl von Rundballen jedoch nicht. Dies folgt bereits daraus, dass die einzelnen Rundballen mangels exakter Gleichheit nicht direkt auf einen bestimmten Ertrag in dt/ha schließen lassen. Der Beklagte konnte daher die amtlichen Schätzwerte zur Berechnung des Ertragsrückganges heranziehen. Die Flächen des Klägers befinden sich im Naturraum Ostholsteinisches Hügel- und Seenland. Soweit der Kläger vorbringt, dass seine Flächen aber vielmehr der Holsteinischen Vorgeest ähneln, vermag dies nicht dazu führen, dass die amtlichen Schätzwerte für diesen Naturraum zugrunde gelegt werden müssten. Ein solches Vorgehen widerspräche der Verwaltungspraxis des Beklagten und würde zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung führen. Der Kläger hat indes keinen Anspruch auf eine gleichheitswidrige Behandlung. Zudem bestehen keine Zweifel an der „Tauglichkeit“ der Heranziehung von Naturräumen zur Differenzierung der jeweiligen regionalen Besonderheiten. Als Naturraum wird eine Einheit eines geographischen Raums beschrieben, die bestimmte geomorphologische und hydrogeographische Erscheinungen, Standortausprägungen und -qualitäten aufweist. Benachbarte Naturräume grenzen sich durch unterschiedliche Charakteristika voneinander ab. Naturräume werden anhand von Faktoren wie Relief, Vegetation, Geologie, Klima in verschiedene Ordnungsstufen (groß- bis kleinflächig) unterteilt (vgl. Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg). In Schleswig-Holstein werden die vier Hauptnaturräume (Marsch, Hohe Geest, Vorgeest und Hügelland) in insgesamt 22 Naturräume untergliedert. Durch diese Art der Gliederung werden Landschaften mit annähernd einheitlichen natürlichen Bedingungen, wie Höhenlage, Oberflächenform, Boden, Klima und Vegetation ausgewiesen. Sie sind also ein Spiegel der unterschiedlichen Landschaften Schleswig-Holsteins. Der besondere Wert dieser Unterteilung liegt darin, dass die Aussagekraft einer Reihe von statistischen Erhebungen – zum Beispiel in der Agrarstatistik – gegenüber einer Auswertung nur nach politischen Regionen (Länder, Kreise) wesentlich verbessert werden konnte (vgl. https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/themen/landwirtschaft/agrarstatistik/ZahlenFakten/laendlRaum_Dossier.html?nn=217e78b2-3028-4b2d-9fc6-11f04734a5ee&pos=1). Schließlich dienen die amtlichen Schätzwerte in Bezug auf einzelne Naturräume der Gleichbehandlung der Antragsteller in dem Sinne, als das die regionalen Gegebenheiten überhaupt Berücksichtigung finden können. Eine Willkür des Beklagten ist vorliegend nicht zu erkennen. 2. Die Berechnung des Beklagten der Erträge des Referenzzeitraums bezüglich der Kultur Winterraps gibt keinen Grund zur Beanstandung. Der Beklagte war nicht dazu verpflichtet, die „schlechten“ Ackerstandorte S. und N. aus der Berechnung der Erträge des Referenzzeitraums herauszunehmen. Ein solches Vorgehen stünde nicht im Einklang mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 GG in Hinblick auf andere Antragsteller. Die Richtlinie SH als ermessenslenkende Vorschrift sieht eindeutig die Berechnung des (Dreijahres-)Referenzzeitraumes anhand einer Durchschnittsberechnung des in den vergangenen drei Jahren durchschnittlich erzielten Naturalertrages oder einer Durchschnittsberechnung des in den vergangenen fünf Jahren durchschnittlich erzielten Naturalertrages unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Wertes vor. Durch die Berechnungsmethode „3 aus 5“ werden Besonderheiten im Sinne von Naturerscheinungen o.ä. die auf einzelne Jahre fallen, hinreichend berücksichtigt. Der Beklagte ist dem Kläger insofern darüber hinaus sogar weiter entgegengekommen, als dass er nach Nachweis eines Hagelschadens in einem Jahr zusätzlich aus der Durchschnittsberechnung herausgenommen hat. Im Übrigen war der Beklagte auch nicht verpflichtet, in die Berechnung des Referenzwertes ein Jahr, welches vor dem maßgeblichen Fünfjahreszeitraum liegt, einzubeziehen. Ein solches Vorgehen stünde ebenfalls nicht im Einklang mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 GG in Hinblick auf andere Antragsteller und im Widerspruch zu der Richtlinie SH. Bei der Bewirtschaftung einer Fläche mit wenig Bodenpunkten handelt es sich – entsprechend der Auffassung des Beklagten – um ein unternehmerisches Risiko. Dies kann durch die Zahlung von Dürrehilfe als Nothilfe nicht zu einer Besserstellung gegenüber anderen Antragstellern führen. Schließlich ist der Beklagte beim Vorliegen von plausiblen Messwerten auch nicht dazu verpflichtet, auf für den jeweiligen Antragsteller günstigere Schätzwerte abzustellen. Dies würde zum einen dem gesamten Berechnungssystem des naturalen Minderertrages zuwiderlaufen, wonach (plausible) Messwerte immer zuvorderst zu berücksichtigen sind. Zum anderen würden diejenigen Landwirte, die von der Dürre weniger betroffen waren und daher höhere Erträge erzielt haben (Messwerte) im Rahmen des Nothilfeverfahrens zudem durch Heranziehung von niedrigeren Schätzwerten ungerechtfertigt bessergestellt werden. 3. Gleiches gilt in Hinblick auf die Berechnung der Erträge des Referenzzeitraums bezüglich der Kultur Winterweizen. Hierzu hat der Kläger im Widerspruchsverfahren ausgeführt, dass die gleiche Problematik wie beim Raps vorläge. Auch bezüglich der Berechnung des naturalen Minderertrags beim Winterweizen bestehen keine rechtlichen Bedenken. 4. Auch für die übrigen von dem Kläger angebauten und im Dürrehilfeverfahren berücksichtigten Kulturen ergibt sich vor dem Hintergrund des Vorstehenden keine abweichende Beurteilung. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Gewährung von Dürrehilfe für den Zeitraum 2018/2019. Er bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Betrieb. Die Hofstelle des Betriebes befindet sich in dem Ort A-Stadt. Die bewirtschafteten Flächen liegen in den Gemeinden R. und T. Insgesamt bewirtschaftet der Kläger 41 Teilflächen in einem etwa 4 km breiten Radius um die Ortslage A-Stadt herum. Bei den heute bewirtschafteten Flächen schwankt die Bodengüte zwischen 22 Bodenpunkten und 68 Bodenpunkten. Naturräumlich wird das Gebiet der Gemeinde T. dem Ostholsteinischen Hügel- und Seenland zugeordnet. Der Kläger beantragte am 29. Oktober 2018 und 30. Oktober 2018 bei dem Beklagten die Gewährung von Dürrehilfe für das Wirtschaftsjahr 2018/2019. Mit Bescheid vom 17. Dezember 2018 gewährte der Beklagte dem Kläger eine vorläufige Billigkeitsleistung in Höhe von 17.244,50 Euro, welche 70 % des von dem Beklagten zunächst berechneten ausgleichsfähigen Dürreschadens betrug. Hierzu führte er unter anderem aus, dass die Gewährung unter dem Vorbehalt der abschließenden Prüfung der Antragskriterien erfolge. Die Gewährung stehe unter der auflösenden Bedingung eines negativ abweichenden Ergebnisses der abschließenden Prüfung auf Grundlage des Buchführungsabschlusses 2018/2019 bzw. auf Grundlage von Buchführungsdaten 2018/2019 einer landwirtschaftlichen Buchstelle. Der bereits erhaltene Betrag sei dann ggfs. ganz oder teilweise zurückzuzahlen. Die Aufhebung und die Unwirksamkeit des Bescheides sowie die Erstattung und Verzinsung des Erstattungsanspruchs würden sich nach den landesrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den §§ 116, 117 und 177a des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) richten. Der Kläger übersandte dem Beklagten am 29. April 2019 Ertragsnachweise für das Erntejahr 2018 in Form von als „Anlage 3“ von dem Beklagten zur Verfügung gestellten und von dem Kläger ausgefüllten Tabellen. Mit Schreiben vom 4. September 2019 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Aufhebung des Bescheides vom 17. Dezember 2018 und der vollständigen Rückforderung der vorläufigen Billigkeitsleistung an. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass im Rahmen einer abschließenden Prüfung festgestellt worden sei, dass hinsichtlich mehrerer Kulturarten Abweichungen zwischen den Angaben des Klägers im Rahmen seines Antrags und den von ihm nachgereichten Buchführungsunterlagen für das Dürrejahr 2018 und der vergangenen drei Referenzjahre sowie der Angaben in der übersandten Anlage 3 bestünden. Der Kläger übersandte dem Beklagten daraufhin am 29. Oktober 2019 eigene Berechnungen des Dürreschadens. Er bat um Einbeziehung seiner Gesamtsituation. Mit seinem Betrieb bewirtschafte er eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 120 ha. Diese sei hälftig auf Ackerland und Grünland verteilt. Das Grünland bilde die Grundlage für den weiteren Betriebsteil der Pferdezucht und -haltung. Es seien derzeit 80 Pferde auf seinem Hof beheimatet. Die Eigenlandquote betrage nicht einmal 5 % (5 ha Grünland). Nach gestiegenen Pachten, starkem Hagelschlag im Jahr 2015 und den schlechten Erntejahren 2016 und 2017 sei er mit seiner finanziellen Leistungsfähigkeit an den Rand des Leistbaren gekommen. Den Betrieb habe er 2001 gepachtet, er bewirtschafte den Hof seit dem Tod seines Vaters im Jahr 2011. Ab diesem Zeitpunkt habe er alle seine finanziellen Mittel in den Betrieb gesteckt und sei noch nicht in der Lage gewesen, nennenswerte Rücklagen zu bilden. Die Abschlagszahlung der Dürrehilfe habe ihm die Fortführung des Betriebs in einer Ausnahmesituation erleichtert. Durch die verhältnismäßig gute Ernte im Jahr 2019 sehe er die Fortführung seines Betriebs positiv. Es gebe wegen der im vergangenen Jahr entstandenen Schäden Verbindlichkeiten, die er bei einer Rückzahlung der Dürrehilfe kurzfristig nicht bedienen könnte. Mit Bescheid vom 13. Dezember 2019 nahm der Beklagte den Bescheid über die vorläufige Zahlung von Dürrehilfe vom 17. Dezember 2018 mit Wirkung für die Vergangenheit zurück und forderte den Kläger zur Erstattung der bereits erbrachten Billigkeitsleistungen auf. Nach Einreichung der Buchführungsunterlagen für das Dürrejahr 2018 und die vergangenen Referenzjahre sowie der Anlage 3 sei der Antrag des Klägers abschließend geprüft worden. Dabei seien bei mehreren Kulturen Abweichungen zu den im Antrag angegebenen Ertragswerten festgestellt worden. Die von dem Kläger genannten Messwerte hätten teilweise nicht plausibilisiert werden können. Für das Grünland sei es nicht möglich, plausible Messwerte aus den eingereichten Unterlagen zu ermitteln. Es seien daher sowohl für das Dürrejahr 2018 als auch für den Referenzzeitraum die amtlichen Schätzwerte eingesetzt worden. Auch beim Sommerweizen seien die amtlichen Schätzwerte mangels plausibler Messwerte verwendet worden. Die festgestellten Änderungen würden dazu führen, dass die Jahreserzeugung auf dem Betrieb des Klägers nicht um 33,30 %, sondern um 26,66 % zurückgegangen seien. Der Bewilligungsbescheid vom 17. Dezember 2018 sei rechtswidrig, weil bei seinem Erlass die Voraussetzungen zur Gewährung einer Dürrehilfe nicht vorgelegen hätten. Der Kläger könne sich nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen, da der Bewilligungsbescheid auf Angaben beruht habe, die in wesentlicher Beziehung unrichtig gewesen seien. Ihm wären keine Dürrehilfen bewilligt worden, wenn seine Angaben richtig gewesen wären. Zwar sei es der Behörde gestattet, trotz fehlender Schutzwürdigkeit des Vertrauens den leistungsgewährenden Verwaltungsakt lediglich mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Derartige besondere Umstände seien im Fall des Klägers nicht ersichtlich. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2019 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf die Gewährung von Dürrehilfe ab. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Dürrehilfe lägen nicht vor. Gemäß Ziffer 1.4. Satz 1 der Richtlinie zur Gewährung der Dürrehilfe 2018/2019 in Schleswig-Holstein würden Billigkeitsleistungen nur gewährt, wenn die durchschnittliche Jahreserzeugung des betreffenden landwirtschaftlichen Unternehmens durch die Dürre um mehr als 30 % zurückgegangen sei. Die vom Kläger vorgelegten Messwerte hätten nicht akzeptiert werden können. Es seien die regionalen amtlichen Schätzwerte heranzuziehen gewesen. Gegen die Bescheide vom 13. Dezember 2019 und 16. Dezember 2019 legte der Kläger am 13. Januar 2020 Widerspruch ein. Die Ermittlung seines Ertrages im Referenzzeitraum sei aus mehreren Gründen nicht richtig und nicht nachvollziehbar. Bezüglich der Kulturart Raps führte der Kläger aus, dass es im Wirtschaftsjahr 2015/2016 auf seiner Fläche zu einem massiven Hagelschaden gekommen sei. Es habe einen Ertrag von unter 10 dt je ha gegeben. Zudem sei im Wirtschaftsjahr 2017/2018 aufgrund der Nässe schlecht geerntet worden, so dass bei der Berechnung der letzten drei Jahre bzw. der letzten fünf Jahre abzüglich des schlechten und guten Jahres nur ein Ertrag von 32,53 dt möglich gewesen sei. Der Ertrag sei sehr viel höher, würde man ein Wirtschaftsjahr vorher heranziehen. Zudem sei in den zurückliegenden Jahren die Ackergrasfläche mit 20 Bodenpunkten ebenfalls mit Raps bebaut gewesen, was den Durchschnitt massiv nach unten gezogen habe. Dies sei auch dadurch ersichtlich, dass der Ertrag in 2018 mit 36,5 ha auf den „normalen“ landwirtschaftlichen Flächen und ohne Hagelschäden höher sei. Aus diesem Grund müsse der Durchschnittsreferenzertrag von 39,4 ha herangezogen werden und für das Ertragsjahr 2018 ebenfalls der amtliche Schätzwert von 31,8 ha, da dieses den tatsächlichen Unterschied wiederspiegele. Beim Winterweizen gebe es die gleiche Problematik wie beim Raps, da im Wirtschaftsjahr 2015/2016 ebenfalls ein massiver Hagelschaden aufgetreten sei. Zudem sei in den Wirtschaftsjahren die Ackergrasfläche mit Weizen besät gewesen, der stark abfallend im Ertrag sei. Aus diesem Grund sei es sachgerecht, ebenfalls den Schätzertrag für den Referenzzeitraum in Höhe von 95,1 dt heranzuziehen. Dies ergebe sich auch aus den Buchführungsergebnissen des Klägers. Dass beim Ackergras die Schätzergebnisse und nicht die tatsächlichen Erträge herangezogen worden seien, sei für ihn nicht nachvollziehbar. Die Sandfläche mit maximal 20 Bodenpunkten sei für die Ernte 2018 neu ausgesät worden. Dies bedeute, dass diese Fläche mit einer Neuansaat ins Dürrejahr gewachsen und damit ein Totalausfall gewesen sei. Es habe ein tatsächlicher Verlust von 80 % vorgelegen (60 statt 300 Rundballen). Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2020 zurück und führte zur Begründung aus, dass bei der Berechnung von Dürreschäden grundsätzlich nur eigene betriebliche Messwerte anerkannt würden, welche für die Verwaltung im Nachhinein nachvollziehbar seien. Diese Messwerte müssten mit geeigneten/geeichten technischen Geräten erhoben werden und die Ergebnisse sicher konkreten Schlägen des Betriebs zugeordnet werden können. Bei Gras- und Maissilage sei dies in der Regel nicht möglich. Nur in Einzelfällen würden Wiegeergebnisse z.B. von Häckslern anerkannt werden. Es müsse dann nachgewiesen werden, dass die Maschinen geeicht seien und ein eindeutiger Flächenbezug bestehe. Erträge bei Gras- und Maissilage, die mit Hilfe von Volumenmessungen, Aufzählungen von Rundballen oder Rationsberechnungen ermittelt worden seien, könnten aus diesen Gründen nicht anerkannt werden. Diese Regeln würden auch für den Referenzzeitraum gelten. Der Referenzwert für Winterraps sei erneut geprüft worden. Eine Verwendung von amtlichen Schätzwerten sei nicht möglich, da der Kläger nachvollziehbare eigene Messergebnisse vorgelegt habe. Es werde jedoch der Hagelschaden anerkannt, da er hierfür einen Nachweis erbracht habe. Das Wirtschaftsjahr 2015/2016 sei daher nicht zu berücksichtigen. Der naturale Minderertrag steige durch die Erhöhung des Referenzwertes beim Winterraps auf 27,53 % an. Hinsichtlich des Winterweizens werde wie beim Winterraps verfahren. Hierdurch steige der naturale Minderertrag auf 28,06 %. Eine Änderung der Tatsachen habe sich dadurch nicht ergeben, da der naturale Minderertrag weiterhin bei unter 30 % liege. Der Forderung nach amtlichen Schätzwerten könne auch hier nicht nachgekommen werden. Bei Ackerfrüchten seien immer Messwerte zu verwenden, sofern diese anhand von Buchführungsunterlagen plausibilisiert werden könnten. Dies sei beim Kläger der Fall. Die eingereichten Ertragsmessungen könnten nicht ignoriert werden. Hierbei sei auch auf den Gleichbehandlungsgrundsatz im Verfahren abzustellen. Lediglich bei plausiblen Werten (wie dem Hagelschaden) könnten Werte aus der Berechnung herausgenommen werden. Darüber hinaus seien im Verfahren sämtliche Flächen unabhängig von ihrer Bodenqualität zu betrachten. Im fünfjährigen Durchschnitt seien Streichungsergebnisse zur Kompensation von über- und unterdurchschnittlichen Ernten aufgrund von unterschiedlichen Böden erfasst. Es gebe daher an dieser Stelle keine Möglichkeit der weiteren Differenzierung. Der Kläger hat am 13. März 2020 Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2021 legte er eine gutachterliche Stellungnahme zum Ertragspotential landwirtschaftlicher Flächen des Sachverständigen für das Gesamtgebiet der Landwirtschaft B. PF. sowie mehrere Flächenaufstellungen und Diagramme vor. Insofern wird vollumfänglich auf Bl. 66 bis 83 der Gerichtsakte verwiesen. Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2024 hat der Kläger weitere Tabellen und Berechnungen übersandt. Diesbezüglich wird auf Bl. 117 f. der Gerichtsakte verwiesen. Zur Begründung seiner Klage trägt er vor, dass er durch die Dürre im Sommer 2018 einen Ernterückgang von 30,785 % und damit einen ersatzfähigen Schaden im Sinne der Richtlinie zur Gewährung der Dürrehilfe 2018/2019 erlitten habe. Die Besonderheit des klägerischen Betriebes liege darin, dass die Bodengüte der von ihm bewirtschafteten Flächen an der für den eigentlichen Naturraum der Betriebslage, nämlich das ostholsteinische Hügelland eine extreme und außergewöhnliche Spreizung aufweise. Um dies sachgerecht darstellen zu können, habe er eine entsprechende Untersuchung des Ertragspotenzials seiner landwirtschaftlichen Flächen durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für das Gesamtgebiet der Landwirtschaft, den Sachverständigen B. PF., in Auftrag gegeben. Die Flächen mit der schlechtesten Bodengüte im klägerischen Betrieb seien die sechs gepachteten Parzellen S. 1 bis 6 mit Bodengüten zwischen 24 und rund 29 Bodenpunkten und die beiden Flächen N. 1 und 2 mit einer Bodengüte von 22 Bodenpunkten. Bei den Flächen S. 1 bis 6 handele es sich um Ackerflächen. Der Kläger sei auf alle erreichbaren Pachtflächen angewiesen und habe die Flächen trotz der schlechten Bodengüte gepachtet und die Flächen S. 1 bis 5 auch in seinen ersten drei Nutzjahren ackerbaulich zum Marktfruchtanbau genutzt. Dabei sei auf den Flächen S. 1 bis 5 ebenso wie auf der gleichsam extrem ertragsschwachen Fläche N. 2 zur Ernte 2015 Winterweizen angebaut worden. Zur Ernte 2016 sei auf diesen Flächen ein Anbau von Wintergerste und zur Ernte 2017 ein Anbau von Winterraps erfolgt. Die Gesamtgröße der Flächen S. 1 bis 6 betrage 11,22 ha. Die Größe der Fläche N. 2 betrage 4,07 ha. Dementsprechend seien in den drei vorgenannten Jahren, d. h. zu den Ernten 2015, 2016 und 2017 jeweils insgesamt rund 15 ha schwächstes Ackerland, d. h. Flächen mit äußerst schwacher Bodengüte in den Betrieb des Klägers mit den vorgenannten Früchten bebaut gewesen. Zur Ernte 2018 habe der Kläger dann auf den Flächen Ackergras eingesät. Die Einsaat dieser Flächen sei nach den extrem nassen Herbst- und Wintermonaten dann bei zunächst guten äußeren Verhältnissen im Frühjahr 2018 erfolgt. Die Grassaat sei auf den Flächen zunächst noch gut aufgegangen, bevor auch diese dann im Frühjahr 2018 vertrocknet sei. Bei einer starren Anwendung der Werte aus der Referenzperiode würden die Ausgangswerte durch das Einfließen der weit unterdurchschnittlichen Erträge S. 1 bis 5 und N. 2 atypisch niedrig sein. Allerdings seien die auch insbesondere im Betriebs-vergleich extrem ertragsschwachen Flächen zum Dürrejahr 2018 nicht mehr mit Marktfrüchten bebaut gewesen. Dementsprechend sei die durchschnittliche Bodengüte der Ackerbaufläche (Marktfruchtanbau) dann im Dürrejahr 2018 viel besser als in den Vorjahren gewesen. Daher würden die eigentlich sehr niedrigen Erträge in der Ernte 2018 von den Vorjahreswerten weniger stark abweichen, als dies bei der Zugrundelegung unveränderter Flächen und Bodengüten sowohl für die Jahre der Referenzperiode als auch in dem Dürrejahr der Fall gewesen wäre. Die eigentlich deutlich höhere Ernteeinbuße auf Grund der Dürre im Jahr 2018 sei nur dadurch gewissermaßen „kosmetisch“ vermindert worden, weil die Referenzwerte der Vorjahre wegen der zwischenzeitlichen Einbeziehung der ertragsschwachen Flächen gegenüber dem sonstigen Leistungsniveau des Betriebes bereits vermindert worden seien. Die einzige Lösungsmöglichkeit, um hier nicht nur schematisch und damit in Bezug auf den Sinn und Zweck der Richtlinie zur Gewährung der Dürrehilfe 2018/2019 ermessensfehlerhaft vorzugehen, bestehe darin, die benannten Flächen Spletter 1 bis Spletter 6 und Nachtkoppel 2 vollständig aus der Datengrundlage zur Errechnung des Schadens herauszunehmen. Dies entspreche auch der gutachterlichen Stellungnahme des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen PF. Dieser komme zu dem Ergebnis, dass die Ertragsfähigkeit von Pflanzenbeständen bei sonst gleichen ortsüblichen Bewirtschaftungs-verhältnissen im Wesentlichen von der Bodengüte mitbestimmt werde. Die Flächen S. und N. seien insoweit nach der Aussage des Sachverständigen hinsichtlich ihrer geringen Bodengüte weniger im Bereich des östlichen Hügelandes zu finden als viel eher mit Flächen aus dem Bereich der Holsteinischen Vorgeest oder der Itzehoer Geest vergleichbar. Durch die vorgelegten eigenen Aufstellungen des Klägers werde deutlich, dass sich die Erträge im klägerischen Betrieb regelmäßig im Bereich des für Schleswig-Holstein landestypischen Durchschnitts bewegten. Weiter würden die Diagramme zeigen, dass in den dem Referenzzeitraum zu Grunde zu legenden Erträgen zum Beispiel durch ein Hagelereignis oder standortbedingte Besonderheiten unübliche Abweichungen mit mehr als 20 % eingetreten seien. Da diese starken Abweichungen lediglich in den Jahren des Referenzzeitraums aufgetreten seien, würden sie die Datengrundlage bzw. die Werte für den Vergleichszeitraum verfälschen. Eine Bereinigung bzw. ein Ausweichen auf Schätzwerte sei insoweit unerlässlich. Der Kläger beantragt, den Rücknahme- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2019 und den Ablehnungsbescheid vom 16. Dezember 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Februar 2020 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den klägerischen Antrag vom 29. Oktober 2018 und 30. Oktober 2018 auf Gewährung einer Dürrehilfe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf sein bisheriges Vorbringen und trägt darüber hinaus vor, dass die Beihilfe nicht ohne rechtliche Grundlage zu gewähren sei. Die Bereitstellung der Mittel im Haushaltsplan bedeute nicht, dass diese entgegen dem Gleichbehandlungsgrundsatz verteilt werden müssten. Vielmehr sei ein Verteilungsmechanismus erarbeitet worden. Dieser Mechanismus beruhe auf plausiblen Zahlen, damit die Gewährung der Dürrehilfe für berechtigte Betriebe möglich sei. Allein aus dem Erlass einer Landesrichtlinie ergebe sich für den einzelnen Betrieb kein Anspruch. Ziffer 1.2 der Richtlinie zur Gewährung der Dürrehilfe 2018/2019 stelle zudem ausdrücklich klar, dass ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Billigkeitsleistung nicht bestehe. Der Kläger sei nicht existenzgefährdet im Sinne der Richtlinie zur Gewährung der Dürrehilfe 2018/2019 gewesen. Die Richtlinie verlange, dass eine Existenzgefährdung aufgrund der Dürre 2018 vorliegen müsse, damit die Billigkeitsleistung gewährt werden könne. Bei Betrieben die bereits vor der Dürre existenzgefährdet gewesen seien, sei die Gewährung einer Dürrehilfe ausgeschlossen. Es sei somit durch den Kläger darzulegen, dass eine Existenzgefährdung aufgrund der Dürre vorgelegen habe und nicht bereits im Vorfeld. Der durchschnittliche Cash-Flow III aus den drei Wirtschaftsjahren 2015/2016, 2016/2017 und 2017/2018 liege bei -33.457,45 EUR. Es stelle sich daher die Frage, ob eine Existenzgefährdung nicht bereits schon vor der Dürre vorgelegen habe. Zudem liege eine dürrebedingte Existenzgefährdung nur dann vor, wenn nach Inanspruchnahme anderer Fördermittel die Weiterbewirtschaftung bis zum nächsten Jahr nicht gewährleistet sei. Der Kläger habe seinen Betrieb in den Folgejahren weiterbewirtschaftet. Von einer dürrebedingten Existenzgefährdung sei daher nicht auszugehen. Der Kläger könne lediglich einen naturalen Minderertrag in Höhe von 28,06 % nachweisen. Die Berechnung hätte nicht aufgrund unterschiedlicher Bodengüte anders erfolgen müs-sen. Zwar könnten die vom Kläger gemachten Angaben zur Bodengüte einzelner Flächen theoretisch plausibel sein. Dass der Boden auf einigen Flächen regelmäßig besser sei als auf anderen sei ein Umstand, mit dem jedes landwirtschaftliche Unternehmen zu kämpfen habe. Im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäß Art. 3 GG könne eine geringe Bodengüte bei den genannten Flächen nicht dazu führen, dass diese unberücksichtigt bleiben müssten. Bei allen Antragstellern seien die Flächen gleichermaßen berücksichtigt worden. Ein Abweichen von den festgelegten Naturräumen sei nicht geboten. Eine andere Möglichkeit der Einteilung erscheine auch nicht sachgerecht. Anhand der verschiedenen Naturräume würden die unterschiedlichen Bodenbedingungen bereits abgedeckt werden, ohne dass ein unverhältnismäßiger Aufwand entstehe. Die hier betroffenen Flächen befänden sich nicht an einer naturräumlichen Grenze, sondern seien ganz klar dem ostholsteinischen Hügel- und Seenland zuzuordnen. Dass die Flächen mit geringer Bodengüte keine hohen Erträge eingebracht hätten, sei keine Begründung für die Verwendung des amtlichen Schätzwertes im Referenzzeitraum. Bei dem Rapsanbau auf diesen Flächen handele es sich um ein unternehmerisches Risiko. Da Messwerte für die Markfrüchte vorlägen, sei die Annahme von amtlichen Schätzwerten nicht geboten. Wetterereignisse seien dann berücksichtigt worden, wenn ein Beleg für den dadurch entstandenen Schaden vorgelegen habe. Im Rahmen des Ermessens sei vorliegend ein Bericht der Hagelgilde bei der Bearbeitung anerkannt worden. Damit sei der Beklagte dem Kläger bereits insoweit entgegengekommen, als dass der nachgewiesene Hagelschaden und der daraus resultierende Minderertrag im Raps nicht berücksichtigt worden sei. Ebenso sei mit dem Winterweizen verfahren worden, bei dem ebenfalls ein Hagelschaden nachgewiesen worden sei. Hinsichtlich des Vortrags, dass die Grassaat im Frühjahr 2018 vertrocknet sei, fehle es an der unmittelbaren Verursachung durch die Dürre. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen. Der Inhalt dieser Unterlagen ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.