Beschluss
1 B 6/23
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2023:0421.1B6.23.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. I. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen ein vom Antragsgegner angeordnetes aufenthaltsrechtliches Einreise- und Aufenthaltsverbot. Der am 21.07.1981 geborene Antragsteller ist kosovarischer Staatsbürger und reiste im Jahr 1992 nach Deutschland ein. Im Jahr 1995 stellte der Antragsteller einen Asylantrag, der im Jahr 1995 abgelehnt wurde. Der Antragsteller stellte im Jahr 1996 einen Asylfolgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens führte. Ende des Jahres 2003 kam die Tochter des Antragstellers in Deutschland zur Welt. Die Ausländerbehörde Region Hannover erteilte dem Antragsteller in den Jahren 2005-2017 fortlaufend Duldungen nach § 60a Abs. 1 S. 2 AufenthG. Am 28.04.2017 heiratete der Antragsteller die deutsche Staatsbürgerin xxx in Isernhagen. Am 11.12.2017 erteilte die Region Hannover dem Antragsteller sodann eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug mit Geltung bis zum 10.12.2020. In der Folgezeit zog der Antragsteller mit seiner Tochter zu seiner Ehefrau nach Hamburg. Seit Anfang 2018 bezieht der (nicht erwerbstätige Antragsteller) öffentliche Leistungen nach dem SGB II. Im gleichen Jahr trennten sich die Eheleute. Am 07.01.2021 beantragte der Antragsteller die Verlängerung seines Aufenthaltstitels, woraufhin ihm das Bezirksamt Harburg eine Fiktionsbescheinigung erteilte, die mehrfach verlängert wurde. Mit Schreiben vom 12.09.2022 gab das Bezirksamt Harburg dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Ablehnung seines Antrags, wovon dieser jedoch keinen Gebrauch machte. Am 15.03.2022 wurde die Ehe des Antragstellers durch das Amtsgericht Hamburg-Harburg geschieden. Seit Juli 2022 ist der Antragsteller im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners (A-Stadt) wohnhaft. Am 12.10.2022 stellte der Antragsgegner dem Antragsteller eine (bis zum 30.03.2023 befristete) Fiktionsbescheinigung aus. Mit Bescheid vom 03.03.2023 lehnte der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers vom 07.01.2021 (erneuert am 31.01.2023) auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ab (Ziffer 1). Zugleich forderte der Antragsgegner den Antragsteller u.a. zur freiwilligen Ausreise aus der Bundesrepublik auf (Ziffer 2), drohte die Abschiebung an (Ziffer 3) und setzte (für den Fall einer Abschiebung) ein auf zwei Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot fest (Ziffer 5). Hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbots ordnete der Antragsgegner zudem die sofortige Vollziehung an (Ziffer 6). Zur Begründung der Ziffern 1-3 führte der Antragsgegner im Wesentlichen aus, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht erfülle. Auf Grund der im Jahr 2018 erfolgten Trennung der Eheleute lägen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 AufenthG nicht (mehr) vor. Auch stehe dem Antragsteller nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft kein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 AufenthG zu, da die eheliche Lebensgemeinschaft vor Ablauf eines Zeitraums von drei Jahren beendet worden sei. Ferner ergebe sich kein Aufenthaltsrecht aus § 36 Abs. 2 S.1 AufenthG und § 25 Abs. 4 und 5 AufenthG. Das in Ziffer 5 verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbots begründete der Antragsgegner im Wesentlichen damit, dass § 11 Abs. 1 AufenthG den Erlass eines solchen (befristeten) Verbotes zwingend vorschreibe. Die gewählte Befristung auf zwei Jahre ergebe sich aus dem Umstand, dass der Antragsteller nicht auf Grund von Straftaten ausgewiesen werde, sondern lediglich eine Ausreiseverpflichtung wegen eines fehlenden Bleiberechts bestehe. Bei der Dauer der Einreisesperre habe er die Umstände des Einzelfalles, wie schon unter Punkt 1 des Bescheides, berücksichtigt. Die Notwendigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung begründete der Antragsgegner in Ziffer 6 mit dem Sinn und Zweck eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes, das einem erneuten unrechtmäßigem Aufenthalt in der Bundesrepublik vorbeugen solle und der Regelungszweck des § 11 Abs. 1 AufenthG bei einer aufschiebenden Wirkung von Klage und Widerspruch umgangen würden. Denn dann sei eine unrechtmäßige Einreise und ein unrechtmäßiger Aufenthalt möglich. Ferner sei es mit öffentlichen Interessen nicht vereinbar, die aus der Anordnung erwachsenen Verpflichtungen und Beschränkungen erst nach Durchlauf eines Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahrens zu vollziehen. Mit Schreiben vom 23.03.2023 legte der Antragsteller gegen den streitgegenständlichen Bescheid Widerspruch ein. Am selben Tag hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbots nachgesucht. Er ist der Ansicht, die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 6 genüge den Begründungerfordernissen des „ § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO“ nicht. Für eine ordnungsgemäße 4 Anordnung der sofortigen Vollziehung sei eine einzelfallbezogene Begründung sowie eine Abwägung des Für und Widers der Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderlich. Der Antragsteller beantragt wörtlich, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 21.03.2023 gegen Z.5 und 6 der Verfügung des Antragsgegners vom 03.03.2023 wird angeordnet. Weiter beantragt er, Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er ist der Auffassung, ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO sei zwar auch hinsichtlich der Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots statthaft und die sofortige Vollziehung in Ziffer 6 daher nur rein vorsorglich angeordnet worden, der Antragsteller sei aber vollziehbar ausreisepflichtig; der Tatbestand des § 11 Abs. 1 AufenthG sei demnach erfüllt, sofern eine Abschiebung vollzogen würde. Bei der Entscheidung über den Erlass des Verbotes bestehe zudem kein Ermessen. Ferner sei auch die Dauer der Einreisesperre von zwei Jahren angemessen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen. II. Der Antrag ist zulässig aber unbegründet. Der Antrag ist zulässig. Hinsichtlich des in Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheides verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbots ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO statthaft, da die aufschiebende Wirkung des eingelegten Widerspruchs kraft Gesetzes gem. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO entfällt. Für die Befristung des behördlich angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 S. 1 AufenthG ergibt sich dies direkt aus § 84 Abs. 1 S.1 Nr. 7 AufenthG. Obwohl diese Vorschrift ausweislich ihres Wortlauts lediglich die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots in Bezug nimmt, entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage auch für den der Befristung zu Grunde liegenden (und an eine Abschiebung anknüpfenden) behördlichen Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbots, ebenfalls auf Grund gesetzlicher Anordnung. Bei der Nichtaufnahme des Erlasses eines Einreise- und Aufenthaltsverbots in den in § 84 Abs. 1 S.1 AufenthG normierten Katalog der behördlichen Maßnahmen, gegen die Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung haben, handelt es sich lediglich um ein gesetzgeberisches Versehen (vgl. dazu umfassend: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. November 2019 – 11 S 2996/19 –, Rn. 40 ff., juris; VG München Beschluss vom 22. Februar 2021 – M 4 S 20.6589 –, BeckRS 2021, 3491 Rn. 26, 27, beck-online). Es bedarf mithin vorliegend keiner Entscheidung, ob die vom Antragsgegner unter Ziffer 6 des Bescheides vom 03.03.2023 aufgeführten Erwägungen den Formanforderungen entsprechen, die § 80 Abs. 3 VwGO an die Begründung einer Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO stellt, da die aufschiebende Wirkung – wie dargelegt – auf Grund gesetzlicher Regelung entfällt, ist § 80 Abs. 3 VwGO nicht einschlägig. Es fehlt zudem nicht am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers. Er wendet sich ausdrücklich nur gegen die Ziffern 5 und 6 des Bescheides vom 03.03.2023, die das befristete behördliche Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie die Begründung für die vom Antragsgegner diesbezüglich – rein vorsorglich – angeordnete sofortige Vollziehung enthalten. Dem Antragsteller geht es nicht bloß darum, im Bundesgebiet bleiben zu können und keiner vollziehbaren Ausreisepflicht zu unterliegen. Er ist Vater einer Tochter, die sich weiter im Bundesgebiet aufhält. Das vom Antragsgegner verfügte und auf zwei Jahre befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot würde sich daher (nach erfolgter Abschiebung) auf den Antragsteller und die familiäre Beziehung zu seiner Tochter auswirken. Insoweit könnte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der Anordnung der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbot dem Antragsteller einen Vorteil vermitteln. Dem nicht mehr aufenthaltsberechtigten Antragsteller ist daran gelegen, in die Bundesrepublik einreisen und sich dort aufhalten zu können, sodass ein rechtlich schutzwürdiges Interesse besteht. Der Antrag ist aber unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 S.1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen bzw. wiederherstellen. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht regelmäßig auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Aufschubinteresse des Antragstellers einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs herzustellen, weil an einer sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, so führt dies in Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges regelmäßig dazu, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 6. August 1991 – 4 M 4109/91 –, Rn. 5, juris). Dies ist hier der Fall. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot erweist sich nämlich als offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist § 11 Abs. 1 S. 1 AufenthG. Hiernach ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind vorliegend erfüllt, das Einreise- und Aufenthaltsverbot würde im Fall einer Abschiebung Geltung erlangen. Ferner ist die vom Antragsgegner in Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheides verfügte Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht zu beanstanden. Nach § 11 Abs. 3 S. 1 AufenthG entscheidet die Behörde über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Ermessen. Die Frist darf nach § 11 Abs. 3 S. 2 AufenthG – mit Ausnahme einer Ausweisung auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung – fünf Jahre nicht überschreiten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vollzieht sich die Befristung eines unter der aufschiebenden Bedingung einer Abschiebung des Ausländers erlassenen Einreise- und Aufenthaltsverbots durch die zuständige Behörde in zwei Schritten. In einem ersten Schritt bedarf es der prognostischen Einschätzung der Ausländerbehörde, wie lange das Verhalten des Betroffenen, welches der die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots veranlassenden Abschiebung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an einer Gefahrenabwehr durch Fernhaltung des Ausländers von dem Bundesgebiet zu tragen vermag. Dabei sind spezial- und generalpräventive Zwecke zu berücksichtigen. Dem gefahrenabwehrrechtlich geprägten öffentlichen Interesse sind sodann in einem zweiten Schritt die Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die private Lebensführung des Ausländers gegenüberzustellen. Dieser zweite Prüfungsschritt zielt im Lichte von Art. 6 und Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 7 GRCh sowie des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf eine Begrenzung der einschneidenden Folgen eines Einreise- und Aufenthaltsverbots für das Familien- und Privatleben des Betroffenen ab (BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 47/20 –, BVerwGE 173, 201-213, Rn. 3, juris). Der Antragsgegner hat das Einreise- und Aufenthaltsverbot im Einklang mit § 11 Abs. 3 S. 1 AufenthG frei von Ermessensfehlern auf einen Zeitraum von zwei Jahren – und damit auf weniger als die Hälfte der fünfjährigen Höchstfrist – befristet. Dies erscheint auch unter Berücksichtigung einer – wie auch immer gearteten familiären Beziehung – zu der in Deutschland verbleibenden Tochter des Antragstellers angemessen. Zudem hat der Antragsgegner in der angefochtenen Verfügung deutlich gemacht, dass er seine Pflicht zur Berücksichtigung der familiären Belange des Antragstellers erkannt hat. Die Tochter des Antragstellers ist bereits volljährig und daher nicht in gleichem Maße – wie etwa ein Kleinkind – auf die Anwesenheit des Antragstellers angewiesen. Erwachsene Kinder und Eltern sind in aller Regel nicht in besonderer Weise auf gegenseitigen Beistand angewiesen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 29. Juni 2015 – 19 ZB 15.558 – Rn. 20, juris). Innerhalb des Zeitraums von zwei Jahren wäre es der Tochter des Antragstellers zudem möglich, ihn regelmäßig zu besuchen. Auch kann die Verbindung zu den im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen durch Telefonate oder Videokonferenzen aufrechterhalten und gepflegt werden (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 29. Juni 2015 – 19 ZB 15.558 –, Rn. 23, juris). Zudem fehlt aber auch hinsichtlich der familiären Beziehung und deren Intensität eine substantiierte Darlegung seitens des Antragstellers. Sollte es sich während des Auslandsaufenthalts des Antragstellers und des Laufs der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot herausstellen, dass mit Blick auf das Wohl seiner Tochter eine frühere Rückkehr des Antragstellers nach Deutschland geboten erscheint, stünde dem Antragsteller zudem der Weg offen, nach § 11 Abs. 4 AufenthG die nachträgliche Verkürzung der Dauer des Verbots oder sogar dessen vollständige Aufhebung zu erwirken (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. November 2019 – 11 S 2996/19 –, Rn. 54, juris). 8 Das Prozesskostenhilfegesuch ist abzulehnen, da der Antrag – wie sich aus Vorstehendem ergibt – keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i. S. d. § 166 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (Auffangwert von 5.000 €) festgesetzt.