Beschluss
1 B 59/21
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2021:0507.1B59.21.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die AntragstellerInnen tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die AntragstellerInnen tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt. I. Die AntragstellerInnen sind armenische Staatsangehörige und reisten erstmals am 25. Oktober 2015 (Antragsteller) bzw. am 5. Januar 2016 (Antragstellerin) in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 27. Juni 2016 bzw. am 26. Mai 2016 stellten sie förmliche Asylanträge, die – seit 29. Mai 2020 bzw. 17. April 2020 rechtskräftig – abgelehnt wurden. Die Vollziehung der seit dem 29. Juni 2020 (Antragsteller) bzw. 18. Mai 2020 (Antragstellerin) bestehenden Ausreisepflicht wurde zunächst ausgesetzt und den AntragstellerInnen eine Duldung erteilt. Der Antragsgegner hörte die AntragstellerInnen mit Schreiben vom 10. November 2020 zu ihrer Ausreisebereitschaft an, nachdem diese nicht innerhalb der in ihren Asylbescheiden festgesetzten Ausreisefrist ausgereist waren. In diesem Zusammenhang beantragten die AntragstellerInnen mit Schreiben vom 19. November 2020, ihnen jedwede Beschäftigung zu erlauben, über die bereits eingereichten Arbeitserlaubnisanträge zu entscheiden und ihnen eine Duldung auf der Grundlage der antragsgegnerseits bekannten Beschäftigungen zu erteilen. Am 14. Dezember 2020 ersuchte der Antragsgegner das Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge um Amtshilfe bei der Durchführung der Abschiebung. Mit Bescheid vom 10. März 2021 lehnte er den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsduldung nach vorangegangener Anhörung der AntragstellerInnen mit der Begründung ab, dass die Vorduldungszeiten nicht erfüllt seien. Darüber hinaus wies er den Widerspruch gegen die Versagung der Erteilung/Verlängerung der Arbeitserlaubnis mit der Begründung zurück, das öffentliche Interesse an der Ausreise wiege schwerer als das private Interesse an der (weiteren) Aufnahme der Beschäftigung. Am 16. März 2021 teilte das Landesamt mit, dass die Ausstellung von Passersatzpapieren nur wenige Tage dauern und das Anliegen noch am selben Tag an die armenischen Behörden herangetreten werde könne, sodass eine Rückführung innerhalb der nächsten 3-4 Monate möglich sei. Die AntragstellerInnen sind mit Schreiben vom 19. März 2021, zugestellt am 22. März 2021, zur Anordnung der streitgegenständlichen auflösenden Bedingung ihrer Duldung angehört worden. Am 1. April 2021 verlängerte der Antragsgegner die Duldungen nochmals bis zum 8. Juli 2021 und verfügte durch Bescheid vom 9. April 2021 gegenüber den AntragstellerInnen, dass ihre Duldung erlösche, sobald ihnen gegenüber der Beginn der Maßnahme zur tatsächlichen Durchführung der Abschiebung bekanntgegeben werde (Ziffer 1) und ordnete die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 an (Ziffer 2). Zur Begründung führte er aus, dass für die Duldung neben der bestehenden Wohnsitzauflage weitere Bedingungen angeordnet werden könnten, soweit diese hinreichend bestimmt seien und der Überwachung, Kontrolle und Ausreiseförderung vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer dienten. Eine Duldung könne mit einer hinreichend bestimmten auflösenden Bedingung versehen werden, um – im Hinblick auf die Förderung der Ausreise – den Ausländer schon vor Ablauf der regulären Gültigkeit der Duldung abschieben zu können, wenn die Abschiebungshindernisse weggefallen seien. Dabei stehe die Verhängung weiterer Bedingungen grundsätzlich im Ermessen der Ausländerbehörde. Im Rahmen dieses Ermessens sei das private Interesse der AntragstellerInnen am unbedingten Fortbestand der Duldung gegen das öffentliche Interesse an der verzögerungsfreien Durchsetzung der Ausreisepflicht abzuwiegen. Sobald das Abschiebungshindernis entfalle, stehe die unverzügliche Durchsetzung der Ausreisepflicht jedoch nicht mehr im Ermessen, sondern sei gesetzliche Pflicht der Ausländerbehörde, welche – den Wegfall des einzigen Abschiebungshindernisses des fehlenden Flugtermins vorausgesetzt – nur durch die auflösende Bedingung erfüllt werden könne. Die Anordnung der aufschiebenden Bedingung sei auch insgesamt verhältnismäßig sowie bestimmt genug. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begründete der Antragsgegner im Wesentlichen damit, dass das öffentliches Interesse an der unverzüglichen Durchsetzung einer (zwangsweisen) Ausreise nach Wegfall des Abschiebungshindernisses das Rechtschutzinteresse der AntragstellerInnen überwiege, da sich im Falle eines abzuwartenden Gerichtsverfahrens der unrechtmäßige Aufenthalt manifestiere und mit einer erhebliche Belastung der öffentlichen Kassen aufgrund des Bezugs staatlicher Leistungen einhergehe. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen wird auf den angegriffenen Bescheid verwiesen. Gegen den Bescheid haben die AntragstellerInnen am 16. April 2021 um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht und erhoben am selben Tag Widerspruch, den sie im Wesentlichen damit begründeten, dass der Gesetzgeber in § 60a Abs. 5 Satz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) als lex specialis angeordnet habe, dass in Fällen des Wegfalls der Duldungsgründe die Duldung zu widerrufen sei. Der Rückgriff auf § 61 Abs. 1 f AufenthG sei nach der gesetzlichen Konzeption gesperrt. Die gesetzliche Anordnung des Widerrufs in diesen Fällen stelle auch sicher, dass dem Ausländer dieser Umstand bekannt gemacht werde und er sich jedenfalls abstrakt auf eine bevorstehende Abschiebung einstellen könne. Alles andere degradiere den Ausländer zum bloßen Objekt staatlichen Handelns und verstoße gegen die Menschenwürde. Die Nebenbestimmung sei auch mit rechtsstaatlichen Erfordernissen unvereinbar. Die Duldung solle nämlich entgegen der eindeutigen gesetzlichen Anordnung nicht widerrufen werden, sobald die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen seien, sondern erlöschen, wenn der Beginn der Maßnahme zur tatsächlichen Durchführung der Abschiebung bekannt gegeben werde. Dies könne nur dahin verstanden werden, dass erst von den Vollzugskräften bei Beginn der Abschiebung die Mitteilung ergeht, die dann zum sofortigen Erlöschen der Duldung führe. Da Abschiebungen in der Regel mit dem Zugriff in der Nacht begännen, schließe diese Vorgehensweise jedwede Möglichkeit effektiven Rechtsschutzes aus. Die AntragstellerInnen beantragen, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 9. April 2021 wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er im Wesentlichen die im angegriffenen Bescheid getätigten Ausführungen. Die warnende Wirkung des in § 60a Abs. 5 Satz 2 AufenthG vorgesehenen Widerrufs entfalle durch die auflösende Bedingung nicht. Denn spätestens mit der Bekanntgabe des Bescheides, in dem dargelegt wird, dass Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung konkret bevorstehen, könnten sich die Antragstellerin und der Antragsteller abstrakt darauf einstellen, dass ihre Duldungen jederzeit erlöschen könnten. Selbige Situation könne wegen der gebundenen Widerrufsentscheidung im Falle des Wegfalls von Abschiebungshindernissen auch bei einer bedingungsfrei erteilten Duldung jederzeit drohen. Die Möglichkeit effektiven Rechtsschutzes werde folglich nicht beeinträchtigt. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Ausführungen der Beteiligten in den wechselseitigen Schriftsätzen sowie den übrigen Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. II. Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 16. April 2021 gegen die durch den Bescheid vom 9. April 2021 für sofort vollziehbar erklärte auflösende Bedingung „Die Duldung erlischt, sobald Ihnen gegenüber der Beginn der Maßnahme zur tatsächlichen Durchführung der Abschiebung bekannt gemacht wird.“ ist unbegründet. Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung der vorgenannten Nebenbestimmung zunächst in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gerecht werdenden Art und Weise begründet, indem er unter Bezugnahme auf die erfolglosen Asylbegehren der AntragstellerInnen, deren vollziehbarer Ausreisepflicht sowie die aufenthaltsrechtlichen Folgen eines Verbleibs der AntragstellerInnen in der Bundesrepublik dargelegt hat, dass die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs für die Dauer eines Hauptsacheverfahrens aus Gründen des öffentlichen Interesses an der effektiven Durchsetzung von Ausreisepflichten sowie aus Kostengründen nicht hingenommen werden könne. Dass die angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also die getroffene Maßnahme inhaltlich rechtfertigen, fordert § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hingegen nicht. Denn diese Frage ist erst im Rahmen der nachfolgenden Interessenabwägung durch das Gericht zu klären (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. Januar 2017 – 4 MB 2/17 –, juris). Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann durch das Gericht die aufschiebende Wirkung im Falle der behördlichen Anordnung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederhergestellt werden. Die gerichtliche Entscheidung ergeht dabei auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung, deren Gegenstand das private Aufschubinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits sind. Die Interessenabwägung richtet sich maßgeblich danach, ob der angegriffene Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig ist. Lässt sich bei der gebotenen summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Weiteres feststellen, ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich der angefochtene Bescheid hingegen als offensichtlich rechtmäßig, bedarf es in den Fällen der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung noch eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung, das gerade in Fällen der Gefahrenabwehr mit dem Interesse am Erlass des Bescheides selbst identisch sein kann. Nach diesen Maßstäben überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse, da der Bescheid vom 9. April 2021 offensichtlich rechtmäßig ist. Rechtsgrundlage für die auflösende Bedingung ist § 61 Abs. 1f AufenthG. Danach können weitere Bedingungen und Auflagen angeordnet werden. Nach dem Wortlaut der Vorschrift sind grundsätzlich auch auflösende Bedingungen möglich. Hieraus wird deutlich, dass der Gesetzgeber mit der Widerrufsregelung in § 60a Abs. 5 Satz 2 AufenthG keine abschließende Bestimmung über das vorzeitige Erlöschen einer Duldung getroffen hat, sondern die Möglichkeiten des Widerrufs und der auflösenden Bedingung nebeneinanderstehen (vgl. zur Vorgängernorm des § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG: OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21. Mai 2015 – 4 O 19/15 – n. v. mit Verweis auf Bayerischer VGH, Beschluss vom 10. September 2008 – 19 C 08.2207 –, juris Rn. 4). (Verfassungs-)rechtliche Bedenken bestehen gegen das behördliche Vorgehen nicht. Auch im Falle des Widerrufs einer Duldung nach § 60a Abs. 5 Satz 2 AufenthG bestimmt die Behörde den Zeitpunkt des Erlöschens der Duldung durch den Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides selbst. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift „[Die Duldung] wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen.“. Hätte der Gesetzgeber hingegen regeln wollen, dass ein Widerruf durch die zuständige Ausländerbehörde im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Wegfall des Abschiebehindernisses zu erfolgen hat, hätte er dies durch die Wahl einer temporalen Konjunktion („sobald“ o.ä.) deutlich gemacht. Unabhängig davon, dass vorliegend keine ausreichenden Vorduldungszeiten von einem Jahr vorliegen, stellt auch die entsprechende Anwendung der in § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG vorgesehenen Ankündigungsfrist – wie sie in der Rechtsprechung zu Recht im Fall der Beifügung einer auflösenden Bedingung gefordert wird (vgl. VGH München, Beschluss vom 18. Februar 2015 – 10 C 14.1117 u.a. –, juris Rn. 25) – sicher, dass der gesetzlich intendierte Schutz der betroffenen Ausländer durch die abweichende verfahrensrechtliche Gestaltung nicht umgangen wird. Die auflösende Bedingung wurde seitens des Antragsgegners auch nicht in unzulässiger Weise (gleichsam auf Vorrat) verfügt, etwa weil eine Abschiebung während des Duldungszeitraums (z. B. wegen des fehlenden Abschiebetermins) nicht beabsichtigt war. Vielmehr hat der Antragsgegner die Nebenbestimmung zur Duldung erst verfügt, nachdem er wusste, dass eine Abschiebung organisatorisch noch während des Zeitraums der zuletzt erteilten Duldung umsetzbar ist. Die auflösende Bedingung ist auch hinreichend bestimmt im Sinne des § 108 Abs. 1 Landesverwaltungsgesetz (LVwG), da durch die gewählte Formulierung für die AntragstellerInnen ohne weiteres erkennbar ist, dass in dem Zeitpunkt, in dem ihnen der Beginn der Maßnahme zur tatsächlichen Durchführung der Abschiebung bekannt gemacht wird, die Duldung erlischt. Dass dies unter den Voraussetzungen des § 58 Abs. 6 bis 8 AufenthG auch zur Nachtzeit geschehen kann, nimmt der Gesetzgeber auch in Fällen des Widerrufs nach § 60a Abs. 5 Satz 2 AufenthG hin. Ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) liegt hierin nicht. Der Antragsgegner hat auch das ihm bei der Entscheidung über die Nebenbestimmung gemäß § 61 Abs. 1f AufenthG eingeräumte Ermessen erkannt und fehlerfrei ausgeübt, § 114 Satz 1 VwGO. Er hat das besondere öffentliche Interesse an der Vollziehung der gesetzlichen Ausreisepflicht der AntragstellerInnen, die nach erfolgslosem Asylantrag durch ihr Verhalten deutlich gemacht haben, das Bundesgebiet nicht freiwillig verlassen zu wollen, und die aus dem Nichtvollzug resultierenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit den Bleibeinteressen der AntragstellerInnen abgewogen und dabei die Grenzen seines Ermessens nicht überschritten. Insbesondere ist die Anordnung der auflösenden Bedingung verhältnismäßig. Eine Nebenbestimmung kann der Duldung nicht gleichsam automatisch in jedem Fall beigefügt werden. Vielmehr genügt die damit verbundene zusätzliche Belastung des Ausländers nur dann dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn die Nebenbestimmung geeignet und erforderlich ist, den mit ihr verfolgten Zweck zu fördern, den Ausländer schon vor Ablauf der regulären Dauer der Duldung abschieben zu können, wenn die Abschiebungshindernisse weggefallen sind (OVG Bremen, Beschluss vom 29. März 2011 – 1 B 57/11 u.a. –, juris Rn. 10). Diese Voraussetzungen bedürfen einer sorgfältigen Prüfung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls, wie sie der Antragsgegner im angegriffenen Bescheid unter Auswertung einschlägiger Rechtsprechung vorgenommen hat. Dabei ist er frei von Rechtsfehlern zu der Annahme gelangt, dass die auflösende Bedingung dem legitimen Zweck der hier tatsächlich vor Duldungsablauf in Betracht kommenden Abschiebung förderlich ist und auch keine anderen, weniger eingriffsintensiven Mittel zur Verfügung stehen. Insbesondere der Widerruf stellt – wie oben bereits ausgeführt – kein milderes Mittel dar. Hinsichtlich der Angemessenheit wird auf die ausführlichen und in der Sache überzeugenden Ausführungen – insbesondere mit Blick auf die Möglichkeiten, effektiven Rechtsschutz gegen eine jederzeit drohende Bekanntgabe von abschiebungseinleitenden Maßnahmen in Anspruch zu nehmen – auf Seite 7 ff. des angegriffenen Bescheides verwiesen. Die dortigen Ausführungen macht sich die Kammer zu eigen. Ferner besteht ein besonderes, über das Interesse am Erlass des Verwaltungsakts hinausgehendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der auflösenden Bedingung vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Verfügung. Die AntragstellerInnen haben durch ihr bisheriges Verhalten deutlich gemacht, ein dauerhaftes Bleibeinteresse zu haben, obwohl sie über kein entsprechendes Bleiberecht in der Bunderepublik verfügen. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, den unrechtmäßigen Aufenthalt in der Bundesrepublik – ggfs. auch vor Auslaufen der zuletzt erteilten Duldung – durch zwangsweise Abschiebung zu beenden, bevor der angegriffene Bescheid bestandskräftig wird. Denn es steht angesichts des Verhaltens der AntragstellerInnen, die eine nachhaltige Integration in der Bundesrepublik und damit eine Manifestierung ihres Aufenthalts verfolgen, nicht zu erwarten, dass sie freiwillig ihre Ausreisepflicht wahrnehmen. Auch der baldige Ablauf des Reisepasses des Antragstellers spricht für eine zeitnahe Durchsetzung der Abschiebung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz festgesetzt.