Urteil
1 A 106/14
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2017:0925.1A106.14.00
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Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen ab 12. März 2014 zu erteilen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen ab 12. März 2014 zu erteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass der Klägerin bereits am 12. März 2014 eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt worden ist. Die Klägerin kann trotzdem weiter einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen verfolgen. Denn eine Aufenthaltserlaubnis wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 AufenthG immer für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt. An diesen knüpft das Gesetz unterschiedliche Rechtsfolgen, etwa hinsichtlich der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder der Verfestigung des Aufenthalts (sog. Trennungsprinzip vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2007 – 1 C 43.06 – BVerwGE 129, 226). Damit handelt es sich bei den unterschiedlichen Arten von Aufenthaltserlaubnissen um jeweils eigenständige Regelungsgegenstände, die auch getrennt im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden können. Der Klägerin steht auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für das Begehren auf rückwirkende Erteilung der Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen zur Seite. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Ausländer die Erteilung eines Aufenthaltstitels für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, der nach der Antragstellung liegt, beanspruchen, wenn er ein schutzwürdiges Interesse hieran hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. September 2010 – 1 B 18.10 –, Juris Rn. 9, und Urteil vom 9. Juni 2009 – 1 C 7.08 –, Juris Rn. 13). Dies gilt unabhängig davon, ob der Aufenthaltstitel für einen späteren Zeitraum bereits erteilt worden ist oder nicht (BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2009, a.a.O.). In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht ein schutzwürdiges Interesse angenommen, wenn es für die weitere aufenthaltsrechtliche Stellung erheblich sein kann, von welchem Zeitpunkt an der Ausländer den begehrten Aufenthaltstitel besitzt. Im Fall der Klägerin ergibt sich ein schutzwürdiges Interesse an der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum bereits daraus, dass die Dauer des Besitzes ihrer Aufenthaltserlaubnis für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG von Bedeutung sein kann. Im Übrigen ist die Klage nach § 75 VwGO zulässig. Die Klage ist im Wesentlichen begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen für die Zeit ab 12. März 2014. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ist dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist hier der der mündlichen Verhandlung des Gerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 – 10 C 16.12 – juris). Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG sind unstreitig erfüllt, weil der Sohn der Klägerin deutscher Staatsangehöriger ist und die Klägerin die Personensorge für ihn tatsächlich ausübt und weiter ausüben will. Ebenso liegen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG vor, soweit sie hier zur Anwendung kommen. Dass das Einkommen der Klägerin für die Sicherung des Lebensunterhalts nicht ausreicht bzw. zumindest in der Vergangenheit nicht ausgereicht hat, ist rechtlich unerheblich. Denn das Erfordernis des gesicherten Lebensunterhalts in § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gilt gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG unter anderem nicht bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Neben der Staatsangehörigkeit muss auch die Identität der Klägerin geklärt sein (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 a AufenthG). Dies ist zur vollen Überzeugung des Gerichts nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in Verbindung mit dem gesamten sonstigen Akteninhalt und der Anhörung der Klägerin der Fall. Die Identität einer Person (im rechtlichen Sinne) wird durch tatsächliche und rechtliche Daten, wie Geburtsdatum, Geburtsort, Name, Vorname, Name der Eltern usw., bestimmt, die der betreffenden Person zuzuordnen sind. "Identität" bedeutet die Übereinstimmung dieser personenbezogenen Daten mit einer natürlichen Person. In der Regel wird diese durch Vorlage eines gültigen und anerkannten Passes nachgewiesen. Denn ein Pass bescheinigt auch, dass die in ihm angegebenen Personendaten (Geburtsdatum, Geburtsort, Name, Vorname) den Personalien des durch Lichtbild und Unterschrift ausgewiesenen Inhabers des Papiers entsprechen. Liegt ein Pass vor, kommt daher dem Erfordernis der geklärten Identität in § 5 Abs. 1 Nr. 1 a AufenthG neben dem der Erfüllung der Passpflicht in § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG in der Regel keine besondere Bedeutung mehr zu (vgl. GK-AufenthG, Stand: Juli 2014, § 5 AufenthG Rn. 42). Bei ghanaischen Staatsangehörigen genügt jedoch in der Regel die Vorlage des Passes allein nicht zur Klärung der Identität. Nach den insoweit übereinstimmenden Lageberichten Ghana des Auswärtigen Amtes der vergangenen Jahre (vgl. Bericht vom 15. Februar 2017) kommt es aufgrund mangelnder Sorgfalt und Kontrolle und eines unzuverlässigen Urkundenwesens in Ghana häufig vor, dass staatliche Behörden formal echte Urkunden (Geburts-, Heirats-, Sterbe-, Scheidungsurkunden, Pässe, Adoptionsbeschlüsse) ausstellen, die unzutreffende Angaben enthalten. Die Personenstandsurkunden seien aufgrund der Organisation des Personenstandswesens grundsätzlich ungeeignet, einen Identitätsnachweis zu erbringen. Selbst die zuständige Behörde mache das Auswärtige Amt darauf aufmerksam, dass ihrerseits für die inhaltliche Richtigkeit von Geburtsurkunden keine Gewähr übernommen werden könne; bei der Beurkundung sei man voll und ganz auf die Integrität der Antragsteller angewiesen. Nach mehreren Anläufen habe die Regierung im März 2010 neue biometrische Reisepässe eingeführt. Weiterhin sei Anfang 2010 eine nationale, biometrische Registrierung aller sich in Ghana aufhaltenden Personen begonnen worden. Die Klärung der Identität im Sinne des Aufenthaltsrechts setzt die Gewissheit voraus, dass die Person die ist, für die er oder sie sich ausgibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 – 5 C 27.10 –, InfAuslR 2012, 27 = juris Rn. 12, zur Klärung der Identität zum Zwecke der Einbürgerung nach § 10 StAG 2005), mithin Verwechslungsgefahr nicht besteht. Dieser Nachweis ist erforderlich, um eine einreisewillige Person jederzeit den sie betreffenden Verwaltungsvorgängen zuzuordnen, was die Grundvoraussetzung einer effektiven Ein- und Ausreisekontrolle darstellt. Grundvoraussetzung für eine effektive Ein- und Ausreisekontrolle ist es, dass einreisewillige und in der Bundesrepublik Deutschland aufenthältliche Personen jederzeit den sie betreffenden Verwaltungsverfahren bzw. -akten zugeordnet werden können. Zuordnungskriterium ist derzeit fast ausschließlich der Name einer Person. Die Funktionsfähigkeit dieses Zuordnungskriteriums soll § 5 Abs. 1 Nr. 1 a AufenthG sicherstellen. Nur wenn klar ist, dass mit jeder Person stets nur ein und derselbe Name verbunden ist, kann ein Personenname auch seine Unterscheidungs- und Individualisierungsfunktion erfüllen. Behördliche Urkunden, die die Zuordnung eines Namens zu einer Person behaupten, klären eine Identität daher nur dann im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 a AufenthG, wenn in dem der Urkundenausstellung vorangehenden Verwaltungsverfahren auch die Richtigkeit der Verbindung zwischen Person und Name effektiv kontrolliert wird. Diesen Voraussetzungen genügt ein Urkundenausstellungsverfahren wie das ghanaische, welches ausschließlich auf die Angaben der jeweiligen Antragsteller vertraut, was auf er Hand liegt, nicht. Dies schließt jedoch nicht aus, dass die Identität auch auf andere Weise geklärt werden kann. Eine solche Klärung, die eine Verwechslungsgefahr ausschließt, ist zur Überzeugung des Gerichts unter Berücksichtigung der Angaben in der Vernehmung der Zeugin xxx, der persönlichen Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung sowie des gesamten Akteninhalts inzwischen erfolgt. Es bedarf keiner weitergehenden Klärung, etwa durch nochmalige Versuche bei der Deutschen Botschaft in Ghana; auch das Standesamt der Beklagten hat einen solchen Weg als unverhältnismäßig und damit wenig erfolgversprechend angesehen. Bei der Überzeugungsbildung des Gerichts spielt die Aussage der Zeugin xxx eine besondere Rolle. Die Zeugin xxx ist nicht nur als Tante über das Verwandtschaftsverhältnis mit der Klägerin in der Vergangenheit in Verbindung gewesen. Sie hat vielmehr die Klägerin nach der Geburt, bei der die Mutter der Klägerin verstorben ist, bei sich aufgenommen und sie wie ein eigenes Kind erzogen. Der Klägerin war zunächst auch gar nicht bekannt, dass es sich bei der Zeugin xxx gar nicht um ihre leibliche Mutter handelt. Der Vater der Klägerin ist nach den glaubhaften Angaben der Zeugin xxx damals nach Nigeria gegangen und dort verstorben. Es kann durch die durchgehende Betreuung der Klägerin in ihrer Kinder- und Jugendzeit seit der Zeit ihrer Geburt ausgeschlossen werden, dass die Zeugin xxx selbst über die Identität der Klägerin irren könnte. Damit hängt die Klärung der Identität der Klägerin aber auch von der Glaubwürdigkeit der Zeugin xxx ab. Das Gericht hält die Zeugin xxx nach dem persönlichen Eindruck von der Zeugin in der mündlichen Verhandlung und dem Inhalt ihrer Aussage für glaubwürdig und die zur Identität der Klägerin gemachten Angaben der Zeugin für glaubhaft. Die Zeugin war bei ihrer Vernehmung in der Lage, widerspruchsfrei und detailreich Angaben zu dem Aufwachsen der Klägerin zu machen. Die Zeugin war bei der vorangegangenen persönlichen Anhörung der Klägerin nicht anwesend, ihre Angaben decken sich in den wesentlichen Punkten mit den Angaben der Klägerin, auch wenn in der persönlichen Erinnerung unterschiedliche Schwerpunkte gesetzt werden. So hat die Zeugin ebenso wie die Klägerin angegeben, dass die Klägerin schon immer den Namen benutzt habe, den sie heute trage. Ebenso ist übereinstimmend angegeben worden, dass die Klägerin damals nicht zur Schule gegangen ist, was nachvollziehbar erklären kann, dass die Klägerin nicht eine größere Vielzahl von Bezugspersonen mit Adressangaben genannt hat. Das eindeutige Ergebnis der Beweisaufnahme genügt unter Berücksichtigung des sonstigen Akteninhalts zur Klärung der Identität der Klägerin. Die Klägerin erfüllt auch ihre Passpflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG). Das Erfordernis des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG und die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG normierte Passpflicht dienen nicht unmittelbar der Klärung der Identität. Ist die Identität eines Ausländers unstreitig oder - wie hier - aufgrund anderer Umstände geklärt, ist der Pass in erster Linie zur Sicherstellung einer wirksamen Kontrolle von Einreise, Aufenthalt und - gegebenenfalls - Rückkehr erforderlich. Mit der Passpflicht soll gewährleistet werden, dass der Betreffende über ein anerkanntes und gültiges Reisedokument verfügt, mit welchem er gegebenenfalls wieder freiwillig in das den Pass ausstellende Land zurückkehren oder aber dorthin abgeschoben werden kann. Ein Pass dokumentiert auch die Verpflichtung zur Wiederaufnahme der betreffenden Person durch den das Dokument ausstellenden Staat im Falle der Notwendigkeit oder des Wunsches zur Rückkehr (BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 2013 – 10 B 1.13 – juris). Ausgehend hiervon genügt die Klägerin ihrer Passpflicht. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen steht ab dem 12. März 2014 auch nicht mehr die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegen. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis setzt nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG "in der Regel" voraus, dass kein Ausweisungsinteresse vorliegt. Ein solches Ausweisungsinteresse hat bei der Klägerin zunächst bestanden, da sie mit der unerlaubten Einreise "nicht nur einen geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften" begangen und somit den Tatbestand des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG erfüllt hat. Insbesondere weil von einer vorsätzlichen Tat auszugehen ist, kann die von ihr begangene Tat nicht als geringfügig angesehen werden (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24. September 1996 – 1 C 9.94 – juris). Allerdings ist unter Berücksichtigung der verstrichenen Zeit und insbesondere der zwischenzeitlichen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen am 12. März 2014 und damit Legalisierung des Aufenthaltes in Kenntnis des Ausweisungsgrundes die erforderliche Aktualität des Ausweisungsinteresses (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6. Mai 2009 – 13 S 2428/08 – juris, GK-AufenthG, § 5 AufenthG Rn. 63 ff. m.w.N.) hier nicht mehr gegeben. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen für die Zeit ab 12. März 2014 steht auch nicht die Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, wonach die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter anderem voraussetzt, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumsantrag gemacht hat. Die Klägerin ist zwar ohne Visum nach Deutschland eingereist. Jedoch kann nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 das Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass der Aufenthaltstitel auch nach der Einreise eingeholt werden kann. Eine solche Bestimmung enthält unter anderem § 39 Satz 1 Nr. 1 AufenthV. Danach kann ein Ausländer über die im AufenthG geregelten Fälle hinaus unter anderem einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen (oder verlängern lassen), wenn er ein nationales Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt. Die Klägerin besitzt seit dem 12. März 2014 eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, sodass sie nach § 39 Satz 1 Nr. 1 AufenthV seit diesem Zeitpunkt von der grundsätzlichen Verpflichtung befreit ist, ein Visumverfahren vom Ausland aus zu betreiben. Das Gericht sieht keinen Anlass, § 39 Satz 1 Nr. 1 AufenthV dahingehend einschränkend auszulegen, dass diese Vorschrift vom Erfordernis einer Einreise mit Visum nur dann befreit, wenn die Verlängerung der mit einer bestimmten Zweckbestimmung (hier: § 25 Abs. 5 AufenthG) erteilten Aufenthaltserlaubnis, nicht aber, wenn im Anschluss an die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit einer anderen Zweckbestimmung (hier nunmehr: §§ 27 ff. AufenthG) beantragt wird. Für eine solche einschränkende Auslegung gibt schon der Wortlaut der Vorschrift keinen Anhalt. § 39 AufenthV spricht eben nicht nur von der Verlängerung eines erteilten Aufenthaltstitels, sondern auch davon, dass das Einholen eines Aufenthaltstitels vom Inland aus möglich ist, wenn eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist (vgl. VG Aachen, Urteil vom 10. Februar 2010 – 8 K 2258/08 –, Rn. 24, juris). Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO; das Gericht hat der Beklagten die Kosten ganz auferlegt, weil die Klägerin nur zu einem sehr geringen Teil unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt über die bereits erteilte Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen hinaus die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen. Die im Jahre 1981 geborene Klägerin ist ghanaische Staatsangehörige. Sie reiste ohne Visum nach Deutschland ein und meldete sich Anfang 2012 bei der Beklagten mit einem Antrag auf eine Duldung und dem Hinweis, dass sie ein Kind von einem deutschen Staatsangehörigen erwarte; dieser erkannte die Vaterschaft bereits vor der Geburt des Kindes an. Die Klägerin und der Vater des Kindes erklärten weiter, das Sorgerecht gemeinsam ausüben zu wollen. Die Beklagte erteilte der Klägerin in der Folgezeit Duldungen. Am 24. März 2012 wurde der Sohn der Klägerin geboren. Das Standesamt der Beklagten stellte die Beurkundung der Klägerin als Mutter zunächst zurück, um eine vorgelegte Geburtsurkunde der Klägerin durch die deutsche Botschaft in Accra in Ghana überprüfen zu lassen. Die Beklagte stellte der Klägerin nach der Geburt des Sohnes zunächst eine Grenzübertrittsbescheinigung aus, nach einem erneuten Antrag auf Erteilung einer Duldung setzte sie jedoch die Abschiebung unter Ausstellung einer Duldungsbescheinigung wieder aus. Nach einem Vermerk der Beklagten vom 7. Juni 2012 sei dem damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin in einem Telefongespräch mitgeteilt worden, dass die Vaterschaftsanerkennung nicht ausreiche, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Ein DNA-Gutachten würde die Angelegenheit erleichtern. Die Klägerin erklärte zunächst die Bereitschaft zur Einholung eines DNA-Gutachtens, nahm jedoch davon Abstand mit der Begründung, die Beklagte wolle noch die Überprüfung der Geburtsurkunde abwarten und die Vaterschaft anfechten. Die Beklagte teilte im Juni 2013 mit, dass eine Anfechtung der Vaterschaft nicht erfolgen werde, da der Kindesvater mit der Klägerin und dem Kind dauerhaft in häuslicher Gemeinschaft lebe. Es deute vieles darauf hin, dass sich Vater und Mutter gemeinsam um das Kind kümmerten und der ebenfalls sorgeberechtigte Vater auch Verantwortung übernehme. Hier bestehe eine dauerhafte sozial-familiäre Beziehung. Die Klägerin teilte mit anwaltlichem Schreiben vom 8. Januar 2014 mit, dass ihre Beziehung zu dem Kindesvater zwischenzeitlich geendet habe, das Kind lebe weiterhin bei ihr. Sie gehe davon aus, dass bereits eine Aufenthaltserlaubnis beantragt worden sei, diesen Antrag wiederhole sie vorsorglich. Die Klägerin stellte mit weiterem Schreiben vom 1. Februar 2014, eingegangen am 3. Februar 2014, den Antrag, ihr eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, hilfsweise gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen. Sie sei im Besitz eines gültigen Passes, das Kind sei im Besitz eines deutschen Reiseausweises, es dürfte unstreitig sein, dass sie die Mutter dieses Kindes sei. Von der Klärung des Geburtseintrages könne die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht abhängig gemacht werden. Die Beklagte erteilte der Klägerin am 10. Februar 2014 eine Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG. Die Klägerin teilte daraufhin mit, dass der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bereits im Jahr 2012 gestellt worden sei, es werde erwartet, dass zumindest eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werde. Es sei ihr nicht zuzumuten, das Visumverfahren nachzuholen. Angesichts des Alters des Kindes und auch angesichts dessen, dass sie derzeit nicht über die finanziellen Mittel einer Ausreise zur Durchführung des Visumverfahrens verfüge, sei ihr das Nachholen des Visumverfahrens nicht zumutbar. Ihr stehe grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zu. Es werde auch um förmliche Bescheidung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen gebeten. Die Beklagte erteilte der Klägerin am 12. März 2014 eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Die Klägerin teilte darauf mit, dass über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG noch nicht entschieden worden sei. Die Beklagte sei der Auffassung, dass sie wegen ihrer illegalen Einreise diesen Anspruch nicht ohne vorherige Ausreise geltend machen könne. Hierzu sei allerdings auszuführen, dass ein Ausweisungsgrund aktuell vorliegen müsse. Dies sei bei ihr erkennbar nicht der Fall. Sie stehe nicht mehr in Gefahr, illegalen Aufenthalt zu nehmen, da sie inzwischen einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel besitze. Die Nachholung des Visumverfahrens sei ihr nicht zumutbar. Die Klägerin hat am 7. Juli 2014 Klage erhoben. Sie macht insbesondere geltend, es sei nicht zumutbar, das Visumverfahren nachzuholen. Eine Ausreise und Beantragung des Visums in Ghana würde bedeuten, dass sie entweder allein für längere Zeit sich im Ausland aufhalte und vom Kind trennen müsse oder es dem Kind, dass die deutsche Staatsangehörigkeit besitze, zugemutet werden müsse, die Mutter zu diesem Zweck zu begleiten. Dies würde auch eine zeitlich nicht unerhebliche Unterbrechung der Umgangskontakte des Kindesvaters mit dem Kind bedeuten. Abgesehen davon, stünden ihr auch die finanziellen Mittel dafür nicht zur Verfügung. Nach Informationen der Deutschen Botschaft in Ghana würde das Visumverfahren mindestens mehrere Monate in Anspruch nehmen. Die Bearbeitungsdauer für die Urkundenprüfung liege bei 4-8 Monaten, könne im Ausnahmefall jedoch auch länger dauern. Ihre Identität sei durch ihren gültigen Nationalpass geklärt. Sie habe gegenüber dem Standesamt alle Auskünfte, die sie erteilen könne, erteilt. Sie habe mit ihrer Tante bei dem Standesamt vorgesprochen. Sie habe insgesamt 4 Personen, darunter ihre Tante benannt, die im Rahmen des dortigen Verfahrens bei dem Standesamt zu ihrer Identität aussagen könnten. Sie habe angegeben, wo sie bis 2011 gelebt habe und dafür auch Zeugen benannt. Sie habe keine Schule besucht. Sie stamme aus sehr armen Verhältnissen, ihre Mutter sei bei ihrer Geburt gestorben. Sie habe von ihrer Tante, bei der sie aufgewachsen sei, beigebracht bekommen, ihren Namen zu schreiben. Sie habe selbst nie behauptet, an einem Freitag geboren zu sein. Sie habe auf Wunsch ihres Vaters den Namen Afia (Freitaggeborene) erhalten, im Gedenken an eine Person in der Familie. Ihre Prozessbevollmächtigte habe über Monate vergeblich versucht, sich mit der Deutschen Botschaft in Ghana wegen der Überprüfung der Geburtsurkunde in Verbindung zu setzen. Die Überprüfung der Geburtsurkunde könne ohne ihre Anwesenheit durchgeführt werden. Sie habe gegenüber der Botschaft weitere Angaben gemacht. Die Klägerin trägt dazu vor, dass ihre Tante, die Zeugen xxx, wohnhaft in B-Stadt, die ältere Schwester ihres Vaters sei. Sie sei von der Zeugin xxx und deren damaligen Ehemann aufgezogen worden. Der damalige Ehemann sei 1997 verstorben. Später sei Frau xxx nach Deutschland umgesiedelt und sei inzwischen in 2. Ehe verheiratet. Ihre Cousine, Frau ….. könne bei der Deutschen Botschaft in Ghana vorsprechen und die dort liegenden Originalunterlagen abholen, um die Geburtsurkunde wegen der Eintragungsnummer bei den ghanaischen Stellen berichtigen zu lassen. Dafür sei bei den ghanaischen Stellen die Vorlage des ursprünglichen Originals erforderlich. In Accra lebe eine Tante mit dem Namen xxx. Die Klägerin hat eine Bescheinigung über einen erfolgreichen Test "Leben in Deutschland", ein Zertifikat über einen erfolgreich absolvierten Integrationskurs vom 2. Mai 2017, ein Sprachzertifikat B1 vom 17. November 2016 sowie einen aktuellen Arbeitsvertrag vom 5. Juli 2017 vorgelegt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihr eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG für die Zeit ab 3. Februar 2014 zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen komme nicht in Betracht, weil die Eintragung der Klägerin in die Geburtsurkunde des Kindes fehle. Die Klägerin sei außerdem nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist. Es sei ihr zumutbar, dass Visumverfahren nachzuholen. Nach einer Stellungnahme der Deutschen Botschaft in Ghana seien die Verzögerungen eindeutig der Klägerin zuzurechnen. Nach der Mitteilung der Deutschen Botschaft vom 19. Januar 2015 sei die Urkundenüberprüfung bereits Ende 2012 das erste Mal angeregt worden. Es sei für hiesige Verhältnisse ungewöhnlich, dass die Klägerin keine Freunde oder Bekannte benennen könne oder wolle, wo sie sich bis 2011 aufgehalten haben solle. Es sei nicht glaubwürdig, dass alle das Land verlassen haben sollten. Auch sei der Vortrag, dass sie keine Schule besucht haben wolle, mit Vorsicht zu genießen, da sie zumindest ihren Namen schreiben könne. Visaverfahren dauerten im Idealfall mindestens 2 Monate. Dabei seien vor allem Postlaufzeiten und die reguläre Bearbeitungsdauer zu berücksichtigen. Im Falle einer Zustimmung dauerten die Verfahren kürzer. Im vorliegenden Fall wäre es vermutlich durchaus etwas zeitaufwändiger. Diese Verzögerung sei eindeutig der Betroffenen anzulasten. Wenn die Klägerin bereit wäre, eine berichtigte Geburtsurkunde mit den leiblichen Eltern und einem plausiblen Informanten (Verwandter oder jemand, der bei der Geburt anwesend gewesen sei oder diese bezeugen könne) im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu akzeptieren, könne das Verfahren relativ schnell gehen. Es stelle sich die Frage, wie und mit welchen Papieren die Klägerin nach Europa gereist sei und wo diese Papiere jetzt seien. Im Rahmen der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 28 AufenthG entspreche es der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten bei Herkunftsländern wie Ghana, zum Nachweis der Identität nicht etwaige Personenstandsurkunden genügen zu lassen. Vielmehr werde regulär auf die Durchführung des Urkundenüberprüfungsverfahrens durch die deutsche Botschaft unter Beteiligung von Vertrauensanwälten bestanden. Zudem dürfte im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit der Nachholung des Visumsverfahrens zu berücksichtigen sein, dass es das Kindeswohl vorliegend gerade nicht erforderlich mache, dass der Klägerin zum jetzigen Zeitpunkt eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen erteilt werde, weil der Fortbestand der Lebensgemeinschaft zwischen der Mutter und dem Kind bereits durch die bestehende Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG sichergestellt sei. Die Beklagte hat die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG bis zum 24. Juli 2018 verlängert. Das Standesamt der Beklagten hat das Geburtenregister des Kindes der Klägerin laut Mitteilung vom 20. September 2017 dahingehend berichtigt, dass der Zusatz bei der Klägerin “Identität nicht nachgewiesen“ herausgenommen wurde. Zur Erläuterung wurde ausgeführt, das Kind erhalte somit zukünftig auch Geburtsurkunden und mehrsprachige Ausführungen. Zur Begründung führte das Standesamt an, es halte es in diesem Einzelfall für unverhältnismäßig, nochmals den Versuch einer Urkundenüberprüfung über die deutsche Botschaft in Ghana einzuleiten. Das Gericht hat Beweis erhoben über die Frage der Identität der Klägerin durch Vernehmung der Zeugin xxx. Wegen des Beweisthemas und des Beweisergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 25. September 2017 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.