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Beschluss

1 B 7/17

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2017:0206.1B7.17.0A
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Leitsätze
1. Gegenstand der Abwägung sind das Aufschubinteresse des Antragstellers einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits.(Rn.5) 2. Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen.(Rn.9) 3. Eine behördlich Nachschau in Betriebs- und Geschäftsräumen ohne vorherige gerichtliche Anordnung verletzt das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nicht.(Rn.15)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gegenstand der Abwägung sind das Aufschubinteresse des Antragstellers einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits.(Rn.5) 2. Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen.(Rn.9) 3. Eine behördlich Nachschau in Betriebs- und Geschäftsräumen ohne vorherige gerichtliche Anordnung verletzt das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nicht.(Rn.15) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Das Rechtsschutzbegehren ist als Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines – bisher noch nicht eingelegten – Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die tierschutzrechtliche Verfügung des Antragsgegners vom 23.01.2017 auszulegen und ist insoweit zulässig. Der Zulässigkeit des Antrages steht insbesondere nicht der Umstand entgegen, dass der Antragsteller gegen den Bescheid vom 23.01.2017 bisher keinen Widerspruch eingelegt hat. Insofern ist maßgeblich darauf abzustellen, dass der Bescheid noch nicht bestandskräftig ist und eine wirksame Widerspruchseinlegung deshalb noch möglich ist (siehe Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 80 Rn. 139 m.w.N). Mit Bescheid vom 23.01.2017 hat der Antragsgegner dem Antragsteller die Tierhaltung und -betreuung von Rindern auf Dauer untersagt und daneben die Bestandsauflösung bis zum 02.02.2017 unter Nachweisführung u.a. der Sachkunde des Übernehmers und über den Verbleib der Tiere sowie der tierschutzgerechten Versorgung bis zur vollständigen Auflösung des Rinderbestandes angeordnet. Diesbezüglich ordnete er die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO an. Insoweit ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines noch einzulegenden Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO statthaft. Hinsichtlich der darüber hinaus in dem Bescheid vom 23.01.2017 angedrohten Fortnahme und Veräußerung des Rinderbestandes für den Fall der – auch teilweisen – Nichtbefolgung der zuvor genannten Anordnungen ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO statthaft, da einem Widerspruch gegen diese Vollzugsmaßnahme bereits von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann durch das Gericht die aufschiebende Wirkung im Falle des Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, also insbesondere in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wurde, ganz oder teilweise wiederhergestellt werden. In den Fällen (unter anderem) des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruches ganz oder teilweise anordnen. Die gerichtliche Entscheidung ergeht dabei regelmäßig auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Aufschubinteresse des Antragstellers einerseits und das öffentliche Interesse an der Voll-ziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs (wieder-) herzustellen, weil an einer sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, so führt dies in Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges regelmäßig dazu, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 06.08.1991 - 4 M 109/91 -, juris Rn. 5). Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich der Antrag als unbegründet. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts das private Interesse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung. Der Erlass des Tierhhaltungs- und –betreuungsverbots für Rinder sowie die Verfügung der Bestandsauflösung erweisen sich nämlich als offensichtlich rechtmäßig. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung auf Seite 9 des Bescheides vom 23.01.2017 genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Dort kommt die besondere Dringlichkeit der angeordneten Maßnahmen zur Vermeidung von Schmerzen, Leiden und Schäden der durch den Antragsteller gehaltenen Rinder während der Dauer eines Rechtsbehelfsverfahrens deutlich zum Ausdruck. Das vom Antragsgegner dargelegte besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung überzeugt auch inhaltlich, die sofortige Vollziehung ist notwendig, um den Tieren auch für die Zeit eines möglichen Rechtsbehelfsverfahrens weitere Leiden angesichts der schweren tierschutzrechtlichen Verfehlungen zu ersparen. An der Verhinderung vermeidbarer Leiden der geschützten Tiere besteht ein besonderes öffentliches Interesse, das über das allgemeine öffentliche Interesse an der Durchsetzung tierschutzrechtlicher Verfügungen hinausgeht. Dieses dargelegte besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung eines noch einzulegenden Widerspruchs. Die im Rahmen dieser Interessenabwägung vorzunehmende summarische Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 23.01.2017 kommt zu dem Ergebnis, dass das in ihm angeordnete Rinderhaltungs- und -betreuungsverbot offensichtlich rechtmäßig ist. Diese tierschutzrechtliche Anordnung findet insoweit in den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes eine ausreichende Rechtsgrundlage, nämlich in § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG. Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss nach § 2 TierSchG das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße kann die zuständige Behörde nach § 16a Abs. 1 TierSchG die notwendigen Anordnungen treffen. Sie kann dabei nach Satz 2 Nr. 3 der Vorschrift insbesondere demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, einer Anordnung nach Nr. 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a TierSchG wiederholt oder grob zuwider handelt und der dadurch den von ihm gehaltenen Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16 a S. 2 Nr. 3 TierSchG sind im vorliegenden Fall erfüllt. Der Antragsteller hat in der Vergangenheit den Vorschriften des § 2 TierSchG zuwider gehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen Rindern länger anhaltende Schmerzen, Leiden und erhebliche Schäden zugefügt. Weiterhin liegen auch Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Zur Vermeidung von Wiederholungen sieht das Gericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Gründe ab, da es der Begründung des angefochtenen Bescheides vom 23.01.2017 folgt. Insoweit wird auch vollinhaltlich Bezug genommen auf die in dem Bescheid in Bezug genommenen Kontrollvermerke der Amtstierärztinnen Frau Dr. B. vom 15.12.2016 sowie Frau Dr. S. vom 05.01.2017. Aus den darin getroffenen Feststellungen ergibt sich für das Gericht zweifelsfrei, dass der Antragsteller in der Vergangenheit wiederholt, insbesondere im Hinblick auf Wasser- und Futterversorgung der Rinder und der Beleuchtung der Stallungen gegen die Fürsorgepflichten des § 2 TierSchG verstoßen hat. Darüber hinaus ist Folgendes anzumerken: Die in dem Bescheid vom 23.01.2017 und den darin benannten Berichten dargelegten Feststellungen hat der Antragsteller nicht substantiiert bestritten. Die von ihm angeführten Gesichtspunkte (Beleuchtung im Maststall) vermögen diese, teilweise durch zwei amtliche Tierärzte getroffenen Feststellungen nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen. Auch ist angesichts der Berichte in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners die Annahme gerechtfertigt, dass es weiterhin zu derartigen groben Zuwiderhandlungen kommen würde, wenn dem Antragsteller die Rinderhaltung nicht untersagt würde. Aus der Art der Tierhaltung des Antragstellers in der Vergangenheit ergibt sich, dass die Tierhaltung über einen langen Zeitraum hin durchgängig erhebliche Mängel aufwies, die vom Antragsteller nur auf äußeren Druck hin und auch nur teilweise abgestellt wurden. Die Erkenntnisse der Kontrollen durch die Amtstierärztinnen am 14.12.2016 und am 03.01.2017 sind entgegen der Ansicht des Antragstellers auch verwertbar. Einer vorherigen richterlichen Anordnung bedurfte es hierfür gemäß § 16 Abs. 3 TierSchG nicht. Das gilt auch für die Untersuchung der Tiere. Bei den Kontrollen haben die Amtstierärzte lediglich eine behördliche Nachschau in Geschäfts- und Betriebsräumen des Antragstellers durchgeführt, die weder einer richterlichen Anordnung i.S.d. Art. 13 Abs. 2 GG noch einer Gefahr i.S.d. Art. 13 Abs. 7 GG bedarf. Eine behördlich Nachschau in Betriebs- und Geschäftsräumen ohne vorherige gerichtliche Anordnung verletzt das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 Abs. 1 GG nicht. Das Grundrecht soll die Privatsphäre in räumlicher Hinsicht schützen. In diese dürfen der Staat oder von ihm ermächtigte Dritte grundsätzlich nicht gegen den Willen der Bewohner eindringen. Im Interesse eines wirksamen Schutzes hat das Bundesverfassungsgericht den Begriff der "Wohnung" weit ausgelegt. Er umfasst auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume (BVerfG, Beschl. v. 15.03.2007 – 1 BvR 2138/05 –, juris Rn. 26 m.w.N.). Demzufolge war zwar mit der Kontrolle der Amtstierärztinnen in den Betriebs- und Geschäftsräumen des Antragstellers ein Eingriff in dessen Grundrecht verbunden. Aber nicht jeder Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG bedarf der vorherigen richterlichen Anordnung. Art. 13 Abs. 2 GG schreibt eine solche gerichtliche Entscheidung nur für die Durchsuchung vor. Entgegen der Ansicht des Antragstellers lag in den Kontrollen keine Durchsuchung, die eines vorherigen richterlichen Durchsuchungsbeschlusses bedurft hätte. Tierschutzrechtliche Betretungs- und Besichtigungsrechte sind kein Durchsuchungen (vgl. hierzu: BVerfG, Beschl. v. 13.10.1971 – 1 BvR 280/66 –, juris Rn. 48). Durchsuchen ist das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Amtsträger in einer Wohnung, um etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offen legen oder herausgeben will, etwas nicht klar zu Tage Liegendes, vielleicht etwas Verborgenes aufzudecken oder ein Geheimnis zu lüften, mithin die Ausforschung eines für die freie Entfaltung der Persönlichkeit wesentlichen Lebensbereichs, der unter Umständen bis in die Intimsphäre des Betroffenen dringen kann. Kennzeichnend ist also ein Suchen, ein Aufspüren von etwas Verborgenen bzw. ein systematisches Herumwühlen. Demgegenüber liegt eine behördliche Nachschau vor, wenn es lediglich um ein Eintreten oder Eindringen geht, um in der Wohnung etwas zu sehen, zu hören oder sonst wahrzunehmen, also um Sinneswahrnehmungen und nicht um systematische Suchhandlungen. Es ist keine Durchsuchung, wenn bei dem Betreten und der Besichtigung der Wohnung Dinge wahrgenommen werden, die offen zutage liegen, wenngleich der Wohnungsinhaber diese auch möglicherweise gern vor der zuständigen Behörde geheim halten möchte. Wenn also die Behörde davon ausgeht, dass die Tiere, um die es geht, schon nach dem bloßen Betreten der Wohnung (unter Umständen erst nach dem erzwungenen Öffnen bestimmter Räume und Behältnisse, vgl. § 16 Abs. 3 Satz 2 TierSchG) sichtbar werden und (unter Umständen auch nur nach bestimmten Hilfeleistungen des Betroffenen, vgl. § 16 Abs. 3 Satz 2 TierSchG) untersucht und ggf. sichergestellt oder beschlagnahmt werden können, so handelt es sich um eine Nachschau. Die Schwelle zur Durchsuchung wird erst dann überschritten, wenn (zusätzlich zu den in § 16 Abs. 3 Satz 2 TierSchG genannten und wenn nötig mit unmittelbaren Zwang durchgesetzten Maßnahmen) ziel- und zweckgerichtet nach verborgenen Tieren gesucht und dabei systematisch herumgewühlt werden muss. Die Wahrnehmung behördlicher Nachschaurechte wird auf § 16 Abs. 3 TierSchG gestützt, ohne dass es hierzu einer richterlichen Anordnung bedarf (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, Kommentar, 3. Aufl. 2016, § 16 TierSchG, Rn. 7 m.w.N.; VG Magdeburg, Urt. v. 04.07.2016 – 1 A 1198/14 –, juris Rn. 52). Dass die Amtstierärztinnen bei den Kontrollen ziel- und zweckgerichtet nach verborgenen Tieren gesucht und dabei systematisch herumgewühlt haben, ist nicht ersichtlich. Bedenken bestehen auch nicht gegen die Androhung der Fortnahme und Veräußerung des Rinderbestandes. im Wege des unmittelbaren Zwangs nach den §§ 236, 239 LVwG. Denn als Zwangsmittel kommen weder die Ersatzvornahme noch das Zwangsgeld in Betracht. Das ausgesprochene Haltungs- und Betreuungsverbot verpflichtet den Antragsteller, die im Bestand vorhandenen Rinder wegzugeben und den Rinderbestand aufzulösen. Die Auflösung des Rinderbestands ist vollstreckungsrechtlich nur mittels unmittelbarem Zwang durchzusetzen. Eine Ersatzvornahme kommt als Zwangsmittel insoweit nicht in Betracht, da die zur Auflösung des Tierbestands erforderliche Beendigung der Halterstellung in erster Linie auf die Aufgabe des Besitzes bzw. des tatsächlichen Obhutsverhältnisses an den Tieren eine unvertretbare Handlung darstellt, die nur dem Tierhalter selbst möglich ist. Besitzaufgabe, Herausgabe und Veräußerung der Tiere können jeweils nur von dem zivilrechtlich Berechtigten vorgenommen werden und setzen überdies teilweise auch die Abgabe von Willenserklärungen voraus (siehe VGH Mannheim, Beschl. v. 17.03.2005 – 1 S 381/05 –, juris Rn. 6; VGH München, Beschl. v. 07.11.2006 – 25 CS 06.2619 –, juris Rn. 8; VG München, Urt. v. 06.07.2016 – M 23 K 16.315 –, juris Rn. 72; VG Cottbus, Beschl. v. 02.12.2014 – 3 L 241/14 –, juris Rn. 29). Die Ersatzvornahme ist nach § 238 Abs. 1 LVwG aber nur zur Erzwingung vertretbarer Handlungen vorgesehen. Auch das Zwangsgeld kommt als Zwangsmittel nicht in Betracht, da es nicht in gleicher Weise zum Erfolg führen würde. Die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes würden nicht ausreichen, um eine zügige Durchsetzung des Haltungsverbotes im Sinne des Zwecks nach § 1 TierSchG zu ermöglichen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 GKG.