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Beschluss

2 A 13/25

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 2 A 13/25 11 K 285/23 VG Dresden SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn – Kläger – – Antragsteller – prozessbevollmächtigt: gegen die Große Kreisstadt Radebeul, vertreten durch den Oberbürgermeister Pestalozzistraße 6, 01445 Radebeul, – Beklagter – – Antragsgegner – wegen Beihilfe hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichtes Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel am 15. Juli 2025 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 6. Dezember 2024 - 11 K 285/23 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 143,84 € festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO) liegen nicht vor. 1. Der Kläger, Beamter bei der Beklagten, begehrt weitere Beihilfe i. H. v. insgesamt 143,84 € zu ihm im Zeitraum November 2022 bis Januar 2023 im Zusammenhang mit Heilbehandlun- gen für ihn und seinen Sohn entstandenen Aufwendungen. Auf seinen Antrag vom 7. Januar 2023 berücksichtigte der Kommunale Versorgungsverband Sachsen (KVS) im Bescheid vom 12. Januar 2023 die Beträge in den Rechnungen vom 28. November 2022, 27. Dezember 2022 und 5. Januar 2023 nicht zum vollen Bemessungssatz. Den Widerspruch des Klägers wies der KVS mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2023 zurück. Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage ohne mündliche Verhandlung mit Urteil vom 6. Dezember 2024 - 11 K 285/23 - abgewiesen. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 SächsBhVO seien beihilfefähig nur Aufwendungen für medizinisch notwendige und wirtschaft- lich angemessene Maßnahmen, deren Wirksamkeit und therapeutischer Nutzen nachgewie- sen und für die die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen sei. Gemäß § 26 Abs. 2 SächsBhVO seien Aufwendungen für von einem Arzt verordnete Heilmittel (wie Physiothera- pie) nach Maßgabe des § 26 Abs. 3 und 4 i. V. m. Anl. 3 SächsBhVO unter Beachtung der dort genannten Voraussetzungen und Höchstbeträge beihilfefähig. Die Aufwendungen für Kran- kengymnastik und manuelle Therapie laut Rechnung vom 5. Januar 2023 seien hiernach le- diglich bis zu einem Höchstbetrag von 25,70 € (Nr. 4 der Anl. 3) für Krankengymnastik und von 29,70 € (Nr. 11 der Anl. 3) für manuelle Therapie, jeweils pro Behandlungseinheit, beihil- fefähig. Diese Begrenzung verstoße laut höchstrichterlicher Rechtsprechung weder gegen die 1 2 3 3 sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebende Fürsorgepflicht des Dienstherrn noch gegen den Gleich- behandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Soweit der Kläger vortrage, dass eine angemes- sene Heilmittelversorgung zu den in der Anlage 3 genannten Höchstsätzen nicht mehr zu er- langen sei, habe er dies nicht belegt. Hiergegen spreche auch die Preisliste des GKV-Spitzen- verbands mit Stand 13. September 2022. Zudem würden die entsprechenden Höchstbeträge regelmäßig an die aktuelle Marktlage angepasst, wie sich auch aus dem aktuellen Heilmittel- verzeichnis ergebe. Eine Verkennung der Marktlage durch die Beklagte sei nicht ersichtlich. Auch die Kürzung hinsichtlich der Erstellung eines Therapieberichts (2,05 €) und der Corona- pauschale (16,20 €) seien rechtmäßig, weil die Sächsische Beihilfeverordnung hierfür keine Erstattung vorsehe. Die Kürzung der Rechnung vom 28. November 2022 i. H. v. 4 € beruhe auf der Regelung zur Eigenbeteiligung (§ 59 Abs. 1 SächsBhVO). Die Kürzung der Rechnung vom 27. Dezember 2022 um den Rechnungsposten „kurze Bescheinigung, Zeugnis, AU“ i. H. v. 5,46 € beruhe darauf, dass Kosten für Bescheinigungen i. S. v. Nr. 70 GOÄ in § 4 SächsBhVO nicht als beihilfefähige Aufwendungen benannt seien. Auch die Anrechnung des Selbstbehalts i. H. v. 40 € sei auf der Grundlage von § 60 Abs. 1 SächsBhVO rechtmäßig erfolgt. Die vorgenannten Rechnungsbeträge seien auch nicht ausnahmsweise nach § 4 Abs. 3 Satz 2 SächsBhVO erstattungsfähig, weil die Ablehnung der Beihilfe im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 45 BeamtStG eine besondere Härte darstellen würde. Der Kläger habe weder Nachweise für einen besonders schwerwiegenden medizinischen Sachverhalt noch für unzumutbare finanzielle Belastungen vorgelegt. Der Kläger macht zum einen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend. Das Verwaltungsgericht habe angenommen, dass der Verordnungsgeber mit den festgelegten Höchstsätzen den ihm eröffneten Spielraum nicht überschritten habe und der Kläger nicht be- legt habe, dass er die notwendige medizinische Versorgung nur zu den von seiner Therapeutin verlangten Entgelten erlangen könne. Das Gericht habe die hierzu notwendigen Ermittlungen indes nicht durchgeführt, insbesondere auch angebotene Beweismittel unberücksichtigt gelas- sen. Durch den Hinweis auf die „gültige Preisliste“ des GKV-Spitzenverbandes habe es die nach § 86 Abs. 1 VwGO gebotene Untersuchung der tatsächlichen Marktlage vermieden. Tat- sächlich könnten privat krankenversicherte Personen am Markt keine Therapeuten finden, die für sie eine Behandlung zu den von der gesetzlichen Krankenversicherung vorgegebenen Kos- tensätzen anbieten würden. Im Hinblick auf die Kürzung der Coronapauschale habe das Ge- richt § 4 Abs. 6 SächsBhVO nicht in Betracht gezogen. Die Nichterforschung des Sachverhal- tes stelle zudem einen Verfahrensmangel dar. Zudem habe das Gericht keine Hinweise erteilt, dass der Kläger Nachweise für eine Härte gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 oder zu § 59 Abs. 1 Satz 3 SächsBhVO vorlegen müsse. Die Angelegenheit weise zudem besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf und habe auch grundsätzliche Bedeutung. 4 4 Die Beklagte ist dem Zulassungsantrag unter Berufung auf die angefochtene Entscheidung und unter Auseinandersetzung mit dem klägerischen Vorbringen entgegengetreten. 2. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtig- keit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts er- möglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind deshalb anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so infrage stellt, dass der Aus- gang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbe- schl. v. 23. Juni 2000, NVwZ 2000, 1164; Kammerbeschl. v. 26. März 2007 - 1 BvR 228/02 -, juris). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat einen An- spruch des Klägers auf Gewährung weiterer Beihilfe zu Recht abgelehnt. Der Senat verweist auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck S. 6 bis 11) und macht sie sich zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Zulassungsvorbringen gibt keinen Anlass zu einer anderen Bewertung. Der Kläger wiederholt und vertieft im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen und seine von der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts abweichende rechtliche Einschätzung, ohne sich mit den Entscheidungsgründen substantiiert auseinanderzusetzen. Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe eine Beweiserhebung mittels Sachver- ständigen- oder Zeugenbeweises unterlassen und deshalb den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt, folgt hieraus kein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO). Zwar kann ein Verfahrensfehler Richtigkeitszweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründen. Verfahrensfehler sind Verstöße gegen die Regelungen des Verwaltungsprozess- rechts, wozu auch ein Verstoß gegen die in § 86 Abs. 1 VwGO normierte gerichtliche Aufklä- rungspflicht gehört. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sach- verhalts aber grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein durch einen Rechtsanwalt vertretener Beteiligter - wie hier der Kläger - nicht ausdrücklich beantragt 5 6 7 8 9 5 hat. Ausweislich der Gerichtsakte hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers, nachdem er mit Schreiben vom 12. November 2024 auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet hatte, schriftsätzlich keinen Beweisantrag gestellt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl., § 86 Rn. 19). Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich dem Gericht eine weitere Sachverhaltsermittlung oder Beweiserhebung offensichtlich hätte aufdrängen müssen oder sonst geboten gewesen wäre (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschl. v. 11. Dezember 2013 - 2 A 496/11 -, juris Rn. 9 m. w. N.). Hiervon ist indes nicht auszugehen: Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dargelegt (UA S. 8 ff.), dass und weshalb die Begrenzung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die ärztlich verordnete Krankengymnastik und Manuelle Therapie auf die im Heilmittelverzeichnis festgelegten Höchstbeträge weder gegen Art. 33 Abs. 5 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Es hat hierzu ergänzend ausgeführt, dass der Kläger schon nicht belegt habe, keinen Therapeuten zu dem festgelegten Höchstbetrag finden zu können. Der Verweis des Klägers auf § 4 Abs. 6 SächsBhVO gehe ins Leere, weil bei einem Vergleich zwischen den Höchstbe- trägen des Heilmittelverzeichnisses und den Beträgen der Preisliste des GKV-Spitzenverban- des schon keine Verkennung der Marktlage ersichtlich sei. Hiermit setzt sich der Kläger im Zulassungsantrag nicht substantiiert auseinander. Soweit der Kläger beanstandet, das Verwaltungsgericht habe die Coronapauschale unzutref- fend als nicht beihilfefähig angesehen und insoweit § 4 Abs. 6 SächsBhVO außer Betracht gelassen, legt er schon nicht dar, was sich aus dieser Bestimmung ergeben sollte. Denn § 4 Abs. 6 SächsBhVO erlaubt die Bewertung von Notwendigkeit und Angemessenheit von Leis- tungen auf Basis von Verträgen und Vergütungsvereinbarungen. Mangels Vorliegens einer derartigen Vereinbarung bestand für das Verwaltungsgericht indes kein Grund für Ausführun- gen zu dieser Vorschrift. Schließlich bestand auch keine Pflicht des Gerichts gemäß § 86 Abs. 3 VwGO, den Kläger auf die im Rahmen von § 4 Abs. 3 Satz 2 oder § 59 Abs. 1 Satz 3 SächsBhVO beizubringenden Nachweise hinzuweisen. Das Gericht hat zu § 59 Abs. 1 Satz 3 SächsBhVO ausgeführt (UA S. 10), dass dessen Voraussetzungen offensichtlich nicht gegeben seien und zu § 4 Abs. 3 Satz 2 SächsBhVO angemerkt (UA S. 11), dass dessen Anwendbarkeit angesichts eines Kür- zungsbetrags von insgesamt 187,58 € kaum als wahrscheinlich erscheine. Weder setzt sich der Kläger hiermit auseinander noch legt er im Rahmen des Zulassungsverfahrens entspre- chende Nachweise vor. 10 11 12 6 3. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, das heißt über- durchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verur- sacht (SächsOVG, Beschl. v. 16 April 2008, SächsVBl. 2008, 191,194; st. Rspr.). Solche Schwierigkeiten zeigt der Kläger hier nicht auf. Vielmehr ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass sich die im vorliegenden Fall aufgeworfenen Tatsachen- und Rechtsfra- gen im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens anhand der in Bezug genommenen höchstrich- terlichen Rechtsprechung klären lassen. Es wird hierzu auf die Ausführungen unter 2. verwie- sen. 4. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn mit ihr eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfest- stellung obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts gerichtlicher Klärung bedarf (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, SächsVBl. 2008, 191, 194). Die Darlegung dieser Vo- raussetzungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) erfordert die Bezeichnung einer konkreten Frage sowie Vortrag zu deren Entscheidungserheblichkeit und einer über den Einzelfall hinausge- henden Bedeutung (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, SächsVBl. 2008, 191, 194; st. Rspr.). Der Kläger wirft schon keine konkrete Frage von allgemeiner Bedeutung auf und verfehlt damit das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 Satz 1 GKG und folgt der zutreffenden Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben. 13 14 15 16 17 18 19 7 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Dr. Grünberg Dr. Henke Nagel 20