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Beschluss

6 D 42/24

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 6 D 42/24 5 K 282/24 VG Leipzig SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der – Antragstellerin – – Beschwerdeführerin – prozessbevollmächtigt: gegen die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – Gerberstraße 5, 04105 Leipzig wegen Corona-Überbrückungshilfe/“Neustarthilfe“; PKH-Antrag hier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel, am 23. April 2025 beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 12. November 2024 – 6 K 282/24 – wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 2 Gründe Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Klageverfahren unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten weiter. Die beabsichtigte Klage richtet sich – bei sachgerechter Auslegung – auf die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe als Betriebskostenpauschale (im Folgenden: Neustarthilfe) für den Förderzeitraum von Januar bis Juni 2021 und gegen die Rückforderung der unter dem Vorbehalt der Endabrechnung bewilligten Zuwendung von 4.500,00 €. Die Beschwerde ist zulässig (§ 146 Abs. 1 VwGO), aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage nicht vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung der begehrten Gewährung von Neustarthilfe für den Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 unter Zugrundelegung der Einkünfte bzw. Umsätze der Antragstellerin im Referenzzeitraum 2019 im Schlussbescheid der Sächsischen Aufbaubank vom 10. Februar 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Januar 2024 sowie die Rückforderung der vorläufig gewährten Neustarthilfe im Ergebnis zu Recht für rechtmäßig gehalten. Zur Begründung nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zunächst Bezug auf die zutreffenden Gründe des angegriffenen Beschlusses, soweit das Verwaltungsgericht darin überzeugend und umfassend dargelegt hat, dass die Antragstellerin bei Zugrundelegung des von ihr im Bewilligungsantrag vom 4. März 2021 angegebenen Vergleichszeitraums 2019 die Fördervoraussetzungen nicht erfüllte, weil sie bezogen auf diesen Zeitraum nicht im Sinne von Buchstabe G Abschnitt XIX Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 Abs. 1 i. V. m. Nr. 2 Abs. 3a und Abs. 1 Satz 1 der Vollzugshinweise für die Überbrückungshilfe Dritte Phase („Überbrückungshilfe III“), von November 2020 bis Juni 2021 (inklusive Neustarthilfe) – im Folgenden: Vollzugshinweise (https://www.ueberbrueckungshilfe- unternehmen.de/DE/Infothek/Vollzugshinweise/ vollzugshinweise.html) – als Soloselbstständige im Haupterwerb antragsberechtigt war, da ihre Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit weniger als 51 % ihrer gesamten Einkünfte ausmachten. Den Gründen des angegriffenen Beschlusses hält die Antragstellerin auch im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung nichts Durchgreifendes entgegen. 1 2 3 4 3 Im Hinblick auf ihren Vortrag zu den in Buchstabe G Abschnitt XIX Nr. 2 Abs. 1 Satz 3 der Vollzugshinweise genannten alternativ für die zur Beurteilung der Soloselbstständigkeit heranzuziehenden Einkünfte in den Monaten Januar oder Februar 2020 begründet der Senat die Rechtmäßigkeit der endgültigen Bewilligung der beantragten Neustarthilfe abweichend von den Beschlussgründen wie folgt: Es spricht einiges dafür, dass die Antragstellerin, die zum 31. Dezember 2019 ihre bis dahin neben ihrer selbstständigen Tätigkeit ausgeübte abhängige Beschäftigung aufgegeben hatte und ab 1. Januar 2020 ausweislich des im Widerspruchsverfahren vorgelegten Einkommensteuerbescheids 2020 nur noch Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmerin hatte, nach Buchstabe G Abschnitt XIX Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Nr. 2 Abs. 3a und Abs. 1 Satz 1 und 3 der Vollzugshinweise antragsberechtigt gewesen ist, weil ihre Einkünfte sowohl im Januar als auch im Februar 2020 zu 100 % aus selbstständiger Tätigkeit hergerührt haben dürften. Kann nach den Vollzugshinweisen antragsberechtigt sein, wer eine selbstständige Tätigkeit zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Oktober 2020 aufgenommen hat (vgl. Nr. 3 Abs. 1 Satz 2), so ist kein Grund ersichtlich, warum die Fortführung einer selbstständigen Tätigkeit, die – wie im Falle der Antragstellerin – zwar bereits vor dem 1. Januar 2019 als Nebenerwerb neben einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt wurde, aber zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Oktober 2020 zur allein ausgeübten selbstständigen Tätigkeit wird, im Hinblick auf die Antragsberechtigung anders als die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit in diesem Zeitraum behandelt werden sollte. Auch dürfte in Betracht kommen, den Vortrag der Antragstellerin im Widerspruchsverfahren unter Bezug auf den vorgelegten Einkommensteuerbescheid 2020 so auszulegen, dass sie den im Bewilligungsantrag angegebenen Vergleichszeitraum 2019 ggf. korrigieren und der Entscheidung über die endgültige Bewilligung einen Vergleichszeitraum aus dem Jahr 2020 zugrundegelegt haben wollte (vgl. Nr. 4 der Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheids zur Zulässigkeit von Korrekturen im Rahmen der Endabrechnung). Ferner unterstellt der Senat zu Gunsten der Antragstellerin, dass die Ermittlung ihres Referenzumsatzes nach den Vollzugshinweisen und den dazu ergangenen FAQ (https://www.ueberbrueckungshilfe- unternehmen.de/Content/FAQs/Nsh/neustarthilfe_faqliste.html) für Soloselbstständige, die ihre Tätigkeit ab dem 1. Januar 2020 aufgenommen haben, zu ermitteln gewesen wäre. Für diese sahen die die Vollzugshinweise präzisierenden FAQ in Nr. 3.3 Abs. 1 und 2 nur den durchschnittlichen Monatsumsatz des Jahres 2020 anhand des geschätzten Jahresumsatzes 2020, der bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ angegeben wurde, vor. Stellt man, da eine Schätzung mangels erstmaliger steuerlicher Erfassung der Antragstellerin nicht in Betracht kommt, stattdessen auf den anhand des vorgelegten Einkommensteuerbescheids 2020 5 6 7 4 ermittelbaren durchschnittlichen Monatsumsatz des Jahres 2020 ab, so dürfte sich für den Förderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 ein sechsmonatiger durchschnittlicher Referenzumsatz 2020 von (11.311 € / 12 x 6 =) 5.655,50 € ergeben. Gegenüber diesem Referenzumsatz 2020 hätte die Antragstellerin im Förderzeitraum, in dem sie Einnahmen in Höhe von 6.488,65 € erzielte, keinen Umsatzeinbruch erlitten, sondern eine Umsatzsteigerung erzielt. Dies hat zur Folge, dass sie nach Sinn und Zweck der Neustarthilfe, die wirtschaftliche Existenz zu sichern, „wenn Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe Corona-bedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden“ (vgl. Buchst. G Abschnitt XIX Nr. 1 Abs. 1 der Vollzugshinweise), keinen Anspruch auf endgültige Bewilligung der Neustarthilfe hatte und zur vollständigen Rückzahlung der unter Vorbehalt gewährten Zahlung verpflichtet ist, weil der von ihr erzielte Umsatz bei 90% oder mehr des Referenzumsatzes lag (vgl. Buchst. G Abschnitt XIX Nr. 4 Abs. 2 Nr. 1 Satz 5 der Vollzugshinweise). Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Rückforderung verweist der Senat erneut gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses (BA S. 11 unter Nr. 2). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Rechtsgrundlage des § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG i. V. m. § 1 Satz 1 SächsVwVfZG entsprechend anzuwenden ist, wenn ein Verwaltungsakt, der eine Zuwendung zunächst nur vorläufig bewilligt hat, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt wird, der die Zuwendung endgültig in geringerer Höhe festsetzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. November 2009 – 3 C 7/09 –, juris Rn. 24), und dass die Behörde bei der vorbehaltenen endgültigen Regelung nicht an die Einschränkungen der §§ 48, 49 VwVfG gebunden ist (BVerwG a. a. O. Rn. 16). Hier wurde die Bewilligung und Auszahlung der Neustarthilfe in Nr. 2 des Bewilligungsbescheids ausdrücklich unter den „Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung“ gestellt und der Bewilligungsbescheid durch den Schluss-Ablehnungsbescheid (vgl. dessen Nr. 2) ersetzt. Unter diesen Umständen bildete der Bewilligungsbescheid keine Rechtsgrundlage für das endgültige Behaltendürfen der Beihilfe und konnte bei der Antragstellerin – entgegen deren Auffassung – auch kein schutzwürdiges Vertrauen begründen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. November 2009 – 3 C 7/09 –, juris Rn. 28). Über den Erstattungsanspruch hat die Behörde zudem nicht nach Ermessen zu entscheiden, sondern er ist in entsprechender Anwendung des § 49a Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG i. V. m. § 1 Satz 1 SächsVwVfZG zwingend durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen (vgl. OVG NRW, Urt. v. 16. November 2023 – 4 A 1514/18 –, juris Rn. 62). Auf die Ausführungen, mit denen in den angegriffenen Bescheiden neben der Ablehnung der endgültigen Bewilligung auch die Rücknahme des (vorläufigen) Bewilligungsbescheids gerechtfertigt wird, kommt es nach allem nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten werden nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. 8 9 5 Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Drehwald Groschupp Nagel 10 11