Beschluss
6 B 202/24
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Az.: 6 B 202/24 4 L 567/24 VG Dresden SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des – Antragsteller – – Beschwerdeführer – prozessbevollmächtigt: gegen die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister dieser vertreten durch das Rechtsamt Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden – Antragsgegnerin – – Beschwerdegegnerin – wegen Gewerbeuntersagung, Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde 2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 14. April 2025 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 1. November 2024 – 4 L 567/24 – wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 17.500,00 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die mit ihr dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass es das Ver- waltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antrag- stellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. März 2023 Gestalt des Wider- spruchsbescheids der Landesdirektion Sachsen vom 18. Juni 2024 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen. Wegen erheblicher Steuerrückstände sowie unter Anordnung der soforti- gen Vollziehbarkeit widerrief die Antragsgegnerin mit diesem Bescheid die dem Antragsteller am 28. Januar 2010 erteilte Gewerbeerlaubnis für die Aufstellung von Spielgeräten mit Ge- winnmöglichkeit gemäß § 33c Abs. 1 GewO (Nr. 1), untersagte ihm die Ausübung dieses Be- triebs und verfügte dessen Einstellung (Nr. 2) und untersagte ihm die selbstständige Ausübung der gewerblichen Tätigkeit „Bar und Imbiss (mit Ausschank von alkoholischen Getränken)“ (Nr. 3.1) sowie die selbstständige Ausübung eines jeden anderes Gewerbes und die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines jeden Gewerbetreibenden als auch die Tätigkeit als mit der Lei- tung eines jeden Gewerbebetriebs beauftragter Person (Nr. 3.2). Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Widerruf der Gewerbeerlaubnis nach § 33c GewO finde seine Rechtsgrundlage in § 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG, die einfache Gewerbeuntersagung in § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO und die erweiterte Gewerbeuntersagung in § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO. Die Anordnungen seien gerechtfertigt, da sich der Antragsteller gewerberechtlich als unzuverlässig erwiesen habe. Gewerberechtlich unzuverlässig sei derjenige, der nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür biete, dass er sein Gewerbe ordnungsgemäß ausüben werde. Steuerrückstände seien dann geeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig erscheinen zu lassen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbe- treibenden von Gewicht seien. Auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende sei- 1 2 3 nen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei, sei von Bedeutung. Davon ausge- hend sei der Antragsteller zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbe- scheids wegen erheblicher Steuerschulden, die über einen langen Zeitraum aufgelaufen seien, als gewerberechtlich unzuverlässig anzusehen. Er schulde dem zuständigen Finanzamt aus dem Zeitraum 2013 bis 2022 (vorrangig die fälligen Einkommen- und Umsatzsteuern aus den Jahren 2013 bis 2015) insgesamt 346.118,70 € aus vollziehbaren Abgabenbescheiden. Des Weiteren schulde der Antragsteller der Antragsgegnerin noch die fälligen Gewerbesteuern aus den Jahren 2013 bis 2015, welche aufgrund von Nebenforderungen auf 103.324,98 € ange- wachsen seien. Zudem bestünden offene Forderungen der Industrie-und Handelskammer Dresden gegen den Antragsteller i. H. v. 799,29 € und zwar ebenfalls aus den Jahren 2013 bis 2015. Die Steuerschulden seien während des behördlichen Verfahrens kontinuierlich an- gestiegen. Die ungünstige Prognose sei auch deshalb gerechtfertigt, weil der Antragsteller seit 2020 keine Steuererklärungen mehr abgegeben habe. Dagegen vermag sich der Antragsteller nicht darauf zu berufen, die Schulden von Einkommen- , Umsatz- und Gewerbesteuer resultierten im Wesentlichen aus den Jahren 2013 bis 2015 und seien erst mehrere Jahre nach dem Veranlagungszeitraum entstanden, nachdem bei ihm eine Betriebsprüfung durchgeführt worden sei. Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit ist vielmehr die Prognose anzustellen, ob der Antragsteller in der Lage ist, die aufgelaufenen Steuerschul- den in einem überschaubaren Zeitraum abzubauen. Im Übrigen kann dahinstehen, weshalb der Antragsteller derartig hohe Steuerschulden aufgebaut hat. Denn die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit setzt kein Verschulden voraus (BVerwG, Beschl. v. 16. Februar 1998 – 1 B 26.98 –, juris Rn. 4; SächsOVG, Beschl. v. 2. März 2023 – 6 B 284/22 –, juris Rn. 8; OVG NRW, Beschl. v. 15. März 2024 – 4 A 14/23 –, juris Rn. 11). Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit kommt es entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht darauf an, ob hinsichtlich der jeweiligen Steuerfestsetzungen Einspruchsverfahren anhängig sind, über die – wie er vorträgt – auch nach Ablauf von drei Jahren noch nicht entschieden worden sein soll. Denn Steuerrückstände, die zur Annahme der gewerberechtlichen Unzuver- lässigkeit führen können, sind – worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hinweist – solche nicht gezahlten Steuern, die der Steuerschuldner von Rechts wegen bereits hätte zahlen müs- sen (SächsOVG, Beschl. v. 11. Juni 2020 – 6 A 67/19 –, juris Rn. 7 m. w. N.). Wann die Steuerschuld fällig ist, ergibt sich aus den einzelnen Steuergesetzen und im Übrigen aus § 220 AO. Ist die Vollziehung ausgesetzt worden (§ 361 AO, § 69 FGO), so braucht der Steuerpflich- tige die festgesetzten Steuern noch nicht zu entrichten. Ist eine Stundung unter Ratenzahlung gewährt worden, braucht die Steuer gemäß § 222 AO nur der Stundung gemäß gezahlt zu werden. Hingegen hat der bloße Stundungsantrag keinen Einfluss auf die Verpflichtung zur Entrichtung der Steuer; erst recht gilt dies, wenn der Antrag – wie im Fall des Antragstellers – 3 4 4 abgelehnt worden ist (BVerwG, Beschl. v. 5. März 1997 – 1 B 56.97 –, juris Rn. 5). Im Übrigen sind Steuerbescheide grundsätzlich auch dann vollziehbar, wenn Rechtsbehelfe gegen sie eingelegt werden (BVerwG, Beschl. v. 25. Oktober 1996 – 1 B 214.96 –, juris Rn. 3). Mit seinem Einwand, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, er habe nicht ansatzweise dargelegt, wie er seinen Verbindlichkeiten in einem überschaubaren Zeit- raum nachkommen wolle, dringt er ebenfalls nicht durch. Dazu hat er vorgetragen, es seien im Rahmen des anhängigen Einspruchsverfahrens erneut „Erörterungen zur einvernehmli- chen Lösung mit dem Ziel einer zeitnahen Abgeltung der Steuerrückstände durch eine ent- sprechende Zahlung“ aufgenommen worden. Doch hat der Antragsteller auch im Beschwer- deverfahren weder Nachweise über eine Stundungsvereinbarung noch ein Sanierungskonzept vorgelegt, das eine Abgeltung der Steuerschulden in einem überschaubaren Zeitraum erwar- ten ließe. Schließlich kann sich der Antragsteller nicht darauf berufen, die angefochtenen Anordnungen seien unverhältnismäßig und zerstörten seine wirtschaftliche Existenz. Denn der Ausschluss eines Gewerbetreibenden, welcher wie der Antragsteller gewerbeübergreifend unzuverlässig ist, aus dem Wirtschaftsverkehr steht mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprä- gung durch Art. 12 GG in Einklang (BVerwG, Beschl. v. 7. Juni 1996 – 1 B 92.96 –, juris Rn. 4 und v. 12. Januar 1993 – 1 B 1.93 –, juris Rn. 5; SächsOVG, Beschl. v. 9. September 2024 – 6 B 37/24 –, juris Rn. 23; v. 2. März 2023 – 6 B 284/22 –, juris Rn. 9; st. Rspr.). Im Übrigen sind zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats keine sonstigen Gründe ersicht- lich, weshalb dem privaten Interesse des Antragstellers, seine Gewerbe vorläufig weiter be- treiben zu können gegenüber dem öffentlichen Interesse der Vorrang gebühren sollte (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 23. Januar 2024 – 6 B 192/23 –, juris Rn. 7). Angesichts dessen, dass mit einem weiteren Anwachsen der Abgabenschulden zu rechnen ist und der Antragsteller nach der Mitteilung des Finanzamts Dresden-Nord vom 7. Februar 2024 ab dem Jahr 2020 keine Steuererkärungen mehr abgegeben hatte, seine Pflichtverletzungen sich also fortsetz- ten, ist die Gewerbeuntersagung schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Prä- ventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich (vgl. hierzu: SächsOVG, Beschl. v. 9. September 2024 – 6 B 37/24 –, juris Rn. 16; v. 31. August 2021 – 6 B 245/21 –, NVwZ-RR 2022, 305 Rn. 9 m. w. N.). Soweit der Antragsteller in der Antragsbegründung vorträgt, er sei seit 2016 seinen steuerlichen Verpflichtungen durch frist- gerechte Abgabe der Steuererklärungen nachgekommen, handelt es sich um eine bloße Be- hauptung, die im Widerspruch zu der Mitteilung des Finanzamts Dresden-Nord vom 7. Februar 2024 an die Landesdirektion steht, worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 5 6 7 8 5 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG (vgl. Nr. 1.5, 54.2.1 und 54.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; abgedruckt z. B. in: SächsVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage) und folgt der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht, die nicht angegriffen wurde. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Dehoust Drehwald Groschupp 9 10