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Beschluss

3 A 6/25.A

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 3 A 6/25.A 6 K 1350/21.A VG Chemnitz SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des – Kläger – – Antragsteller – prozessbevollmächtigt: gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz – Beklagte – – Antragsgegnerin – wegen AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel am 26. März 2025 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 25. November 2024 - 6 K 1350/21.A - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe des Vorliegens des in § 138 Nr. 6 VwGO bezeichneten Verfahrensmangels in Gestalt eines Urteils ohne Gründe (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) und einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) nicht gegeben sind. 1. Der Kläger ist nach seinen Angaben ein .... in ....../Pakistan geborener pakistanischer Staatsangehöriger. Er reiste im Februar 2021 auf dem Landweg in die Bundesrepublik ein und stellte im August 2021 einen Asylantrag. Zur Begründung führte er aus, in seinem Heimatdorf beim Sex mit einem Mädchen von dessen Mutter überrascht und erkannt worden zu sein. Der Vater des Mädchens hätte seine Tochter daraufhin erschossen. Aus Furcht vor Vergeltungs- maßnahmen sei er zunächst für vier Monate zu einem Onkel nach Peshawar gezogen, dann für zwei Monate nach Islamabad und anschließend ausgereist. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - lehnte seinen Antrag mit Bescheid vom 2. September 2021 wegen fehlender Verfolgungsgefahr und einer inländischen Fluchtal- ternative ab. Das Verwaltungsgericht hat seine hiergegen gerichtete Klage mit dem streitgegenständlichen Urteil abgewiesen und hierzu ausgeführt, dem Kläger drohe auch bei Wahrunterstellung sei- nes Vorbringens nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatliche Verfolgung aufgrund ei- nes in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsmerkmals. Es handele sich vielmehr um kriminelles Unrecht aufgrund privater Streitigkeiten. Das Gericht habe überdies - selbständig tragend - Zweifel an der Glaubhaftigkeit des klägerischen Vorbringens, soweit er vortrage, ihm drohe aufgrund des außerehelichen Geschlechtsverkehrs in Pakistan Gefahr für Leib und Le- ben. Zwar sei dieser in Pakistan durchaus strafbar und werde nach islamischem Recht auch mit der Todesstrafe sanktioniert. Allerdings würden regelmäßig nicht die Männer, sondern die 1 2 3 4 3 Frauen und ggfs. Kinder ermordet. Trotz der strengen Gesetze würden zudem viele pakistani- sche Männer und Frauen weiterhin außereheliche Beziehungen eingehen und hätten Sex vor der Ehe. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung Lichtbildaufnahmen und Kopien von Anzeigen vorgelegt habe, aus denen sich aktuell bestehende Bedrohungen ergeben sol- len, lasse sich ein Zusammenhang zum vorliegenden Sachvortrag nicht entnehmen. Jeden- falls bestünden für den Kläger - wiederum selbständig tragend - innerstaatliche Schutzmög- lichkeiten. Insoweit verweist das Gericht auf die Ausführungen in dem angefochtenen Be- scheid, denen es folge (§ 77 Abs. 3 AsylG). Die Aussagen des Klägers in der mündlichen Verhandlung bestätigten dies. Er habe angegeben, dass es weder in Peshawar, wo er sich vier Monate aufgehalten habe, noch in Islamabad, wo er zwei Monate gelebt habe, zu ernst- haften Drohungen ihm gegenüber gekommen sei. Aus den genannten Gründen stehe ihm auch kein Anspruch auf Asylanerkennung nach Art. 16a Abs. 1 GG und auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (§ 4 AsylG) zu. Auch nationale Abschiebungsverbote (§ 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 AufenthG) seien für das Gericht nicht erkennbar. Es verweise insoweit auf die Begründung des angefochtenen Bescheids, der es auch unter Berücksichtigung der vorliegenden Erkenntnismittel folge. Der junge, gesunde und arbeitsfähige Kläger, welcher über Berufserfahrung in einem Restaurant verfüge, werde im Fall einer Rückkehr nach Pakis- tan in der Lage sein, sich zumindest ein Leben am Rande des Existenzminimums zu erwirt- schaften. 2. Die vom Kläger erhobene Begründungsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 6 VwGO) greift nicht durch. Als nicht mit Gründen versehen im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 6 VwGO ist eine Entscheidung nur dann anzusehen, wenn sie so mangelhaft begründet ist, dass die Entscheidungsgründe ihre Funktion, die Beteiligten über die dem Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten und dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit in prozessrechtlicher und mate- riell-rechtlicher Hinsicht zu ermöglichen, nicht erfüllen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 -, juris Rn. 8; SächsOVG, Beschl. v. 27. September 2023 - 2 A 141/21 -, juris Rn. 11). Das ist dann der Fall, wenn dem Tenor der Entscheidung überhaupt keine Gründe beigegeben sind oder die vorhandene Begründung völlig unverständlich und verworren ist, so dass sie in Wirklichkeit nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für die Entscheidung maß- gebend gewesen sind. Der in § 138 Nr. 6 VwGO vorausgesetzte grobe Verfahrensfehler liegt mit anderen Worten nur vor, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar sind, dass die angeführten Gründe unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen. Le- diglich unklare, unrichtige, unvollständige oder oberflächliche Entscheidungsgründe reichen 5 6 4 insofern nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15. März 2021 - 4 B 14.20 -, juris Rn 38; SächsOVG, Beschl. v. 27. September 2023 a. a. O.). Wie aus den oben wiedergegebenen Gründen der Entscheidung ersichtlich ist, kann hiervon keine Rede sein. Die Entscheidungsgründe lassen vielmehr sogar klar erkennen, auf welche Gründe das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Sie machen auch ersichtlich, in Bezug auf welche Feststellungen und Entscheidungsgründe es den Ausführungen des an- gefochtenen Bescheids gemäß § 77 Abs. 3 AsylG folgt, so dass auch insoweit die Entschei- dungsgründe erkennbar sind. Soweit mit dem Zulassungsvorbringen u. a. eine dem Kläger drohende Strafbarkeit nach islamischen Recht und eine hohe Dunkelziffer geltend gemacht wird, handelt es sich um die Geltendmachung von ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung und damit um einen hier nicht gegebenen Zulassungsgrund (vgl. § 78 Abs. 3 AsylG). Gleiches gilt für die Behauptung, dem Kläger stehe keine inländische Fluchtal- ternative zur Verfügung. Auch die Rüge, das Gericht hätte den Sachverhalt weiter aufklären können und müssen, greift nicht durch, da auch die Rüge mangelnder Sachverhaltsaufklärung in Verfahren nach dem Asylgesetz gemäß § 78 Abs. 3 AsylG nicht gegeben ist (SächsOVG, Beschl. v. 25. November 2024 - 3 A 260/24.A -, juris Rn. 10 m. w. N.). Die Rüge, es hätte zu einzelnen Punkten noch weiterer Ausführungen des Gerichts bedurft, kann allenfalls zur der - hier nicht gerechtfertigten - Annahme von oberflächlichen Entscheidungsgründen führen, welche für die Feststellung eines Urteils ohne Gründe nach den vorstehenden Ausführungen nicht hinreichend ist. 3. Der Kläger zeigt auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG auf. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Be- reich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts beru- fungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Be- zeichnung einer konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein würde. Darüber hin- aus muss die Antragschrift zumindest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Aner- kennung der grundsätzlichen, d. h. über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache rechtfertigen soll (SächsOVG, Beschl. v. 24. Juni 2015 - 3 A 515/13 -, juris Rn. 13, st. Rspr.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 211 ff.). 7 8 9 5 Diesen Anforderungen genügt das klägerische Vorbringen nicht. Der Kläger hält folgende Fra- gen für grundsätzlich bedeutsam, „(…) inwieweit das zugrundeliegende Tatgeschehen nicht nur im privaten innerfamiliä- ren Bereich zu der Gefahr eines Ehrenmords führen könnte, sondern ob nicht bereits die strafrechtliche Drohung nach pakistanischem Recht eine Verfolgungsmaßnahme darstellt“, sowie die Frage, „besteht bereits durch die im Strafrecht in Pakistan verankerten Regelungen des Ko- rans bei Verstößen gegen sogenannte Hadd-Delikte eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben auch für die am außerehelichen Geschlechtsverkehr beteiligten Männer?“ Zur Begründung führt der Kläger aus, nur bei Auseinandersetzung mit diesen Fragen hätte das Verwaltungsgericht eine sachgerechte Entscheidung treffen können. Eine grundsätzliche Bedeutung der Fragen lässt diese Begründung nicht erkennen. Jedenfalls sind diese Fragen nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung, denn - wie oben dargelegt - hat das Verwal- tungsgericht die Klage selbständig tragend sowohl deshalb abgewiesen, weil es Zweifel an der Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags hatte, als auch aufgrund seiner Überzeugung, dass der Kläger in Bezug auf die geltend gemachten Gefahren über eine inländische Flucht- alternative verfüge. Zu diesen jeweils selbständig tragenden Gründen ist das Vorliegen eines Zulassungsgrunds nicht ausreichend dargelegt worden, so dass sie einer Entscheidungsrele- vanz der aufgeworfenen Fragen entgegenstehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). v. Welck Kober Nagel 10 11 12 13