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Urteil

3 C 85/21

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Bei der in § 5 Abs. 2 Satz 1 SächsCoronaSchVO i. d. F. v. 19. Oktober 2021 enthaltenen dringenden Empfehlung zur Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen handelte es sich um eine bloße Handlungsempfehlung. Die Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO durch diese Norm ist daher ausgeschlossen. 2. Die beim sog. 2G-Optionsmodell gemäß § 6a SächsCoronaSchVO i. d. F. v. 19. Oktober 2021 notwendige Entscheidung des Betreibers solcher Einrichtungen für das 2G-Modell schließt die Antragsbefugnis potentieller Besucher dieser Angebote nicht aus. 3. Die in § 5 Abs. 3 Satz 3 SächsCoronaSchVO i. d. F. v. 19. Oktober 2021 enthaltene Verpflichtung von Arbeitgebern, ihren Beschäftigten für die nach § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsCoronaSchVO durchzuführenden Tests, kostenfreie Tests zur Verfügung zu stellen, begründete in seiner konkreten Ausgestaltung beim antragstellenden Arbeitgeber keinen Grundrechtseingriff von einem solchen Gewicht, dass Art. 19 Abs. 4 GG die nachträgliche Überprüfung der Norm erfordert. 4. Die in § 5 Abs. 1 (Hygienekonzept), § 6 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 4 (Maskenpflicht), § 6a (2G-Optionsmodell), § 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4, 6, 9 und 10, (3G-Maßnahmen und Kontakterfassung), § 7 Abs. 2 (Testpflicht für Beschäftigte und Selbstständige) und § 7 Abs. 4 (Kontakterfassung) SächsCoronaSchVO i. d. F. v. 19. Oktober 2021 enthaltenen Regelungen waren verhältnismäßig und beachteten das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG. 5. Die Differenzierung zwischen den auf Grundlage von § 28a Abs. 3 Satz 2 IfSG i. d. F. v. 10. September 2021 möglichen (präventiven) Schutzmaßnahmen und denjenigen, für welche die strengeren Vorgaben der § 28a Abs. 3 Sätze 3 ff. IfSG galten, war anhand der in § 28a Abs. 3 Satz 3 IfSG näher bezeichneten Parameter für das Infektionsgeschehen vorzunehmen. 6. Auch bei Betrachtung der „COVID-19-Krisenstabsprotokolle des Robert Koch-Instituts“ (RKI) ist nicht erkennbar, dass die Erkenntnisse und Bewertungen des RKI bei der Entscheidungsfindung nicht (mehr) wie ein Sachverständigengutachten zu berücksichtigen sind.
Entscheidungsgründe
1. Bei der in § 5 Abs. 2 Satz 1 SächsCoronaSchVO i. d. F. v. 19. Oktober 2021 enthaltenen dringenden Empfehlung zur Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen handelte es sich um eine bloße Handlungsempfehlung. Die Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO durch diese Norm ist daher ausgeschlossen. 2. Die beim sog. 2G-Optionsmodell gemäß § 6a SächsCoronaSchVO i. d. F. v. 19. Oktober 2021 notwendige Entscheidung des Betreibers solcher Einrichtungen für das 2G-Modell schließt die Antragsbefugnis potentieller Besucher dieser Angebote nicht aus. 3. Die in § 5 Abs. 3 Satz 3 SächsCoronaSchVO i. d. F. v. 19. Oktober 2021 enthaltene Verpflichtung von Arbeitgebern, ihren Beschäftigten für die nach § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsCoronaSchVO durchzuführenden Tests, kostenfreie Tests zur Verfügung zu stellen, begründete in seiner konkreten Ausgestaltung beim antragstellenden Arbeitgeber keinen Grundrechtseingriff von einem solchen Gewicht, dass Art. 19 Abs. 4 GG die nachträgliche Überprüfung der Norm erfordert. 4. Die in § 5 Abs. 1 (Hygienekonzept), § 6 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 4 (Maskenpflicht), § 6a (2G-Optionsmodell), § 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4, 6, 9 und 10, (3G-Maßnahmen und Kontakterfassung), § 7 Abs. 2 (Testpflicht für Beschäftigte und Selbstständige) und § 7 Abs. 4 (Kontakterfassung) SächsCoronaSchVO i. d. F. v. 19. Oktober 2021 enthaltenen Regelungen waren verhältnismäßig und beachteten das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG. 5. Die Differenzierung zwischen den auf Grundlage von § 28a Abs. 3 Satz 2 IfSG i. d. F. v. 10. September 2021 möglichen (präventiven) Schutzmaßnahmen und denjenigen, für welche die strengeren Vorgaben der § 28a Abs. 3 Sätze 3 ff. IfSG galten, war anhand der in § 28a Abs. 3 Satz 3 IfSG näher bezeichneten Parameter für das Infektionsgeschehen vorzunehmen. 6. Auch bei Betrachtung der „COVID-19-Krisenstabsprotokolle des Robert Koch-Instituts“ (RKI) ist nicht erkennbar, dass die Erkenntnisse und Bewertungen des RKI bei der Entscheidungsfindung nicht (mehr) wie ein Sachverständigengutachten zu berücksichtigen sind.