Urteil
4 A 436/16
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
Zu der Frage, welche tatsächlichen Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit der aus einer Kreuzungsvereinbarung zur Errichtung eines Kreuzungsbauwerks Verpflichtete seine Leistung verweigern darf, weil hinreichende objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein zeitlich und qualitativ nachhaltiger Bahnverkehr auf der Strecke nicht mehr aufgenommen werden wird und sich der Bau einer Eisenbahnüberführung damit auf absehbare Zeit als nutzlose Aufwendung erweist (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 14. April 2021 - 3 C 8.19 -).
Entscheidungsgründe
Zu der Frage, welche tatsächlichen Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit der aus einer Kreuzungsvereinbarung zur Errichtung eines Kreuzungsbauwerks Verpflichtete seine Leistung verweigern darf, weil hinreichende objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein zeitlich und qualitativ nachhaltiger Bahnverkehr auf der Strecke nicht mehr aufgenommen werden wird und sich der Bau einer Eisenbahnüberführung damit auf absehbare Zeit als nutzlose Aufwendung erweist (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 14. April 2021 - 3 C 8.19 -).