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Beschluss

6 E 47/24

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 6 E 47/24 6 O 2/24 VG Dresden SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Freistaates Sachsen vertreten durch die Landesdirektion Sachsen Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz – Antragsteller – – Beschwerdegegner – gegen 1. Herrn 2. Herrn 3. Frau – Beschwerdeführer – prozessbevollmächtigt: wegen Durchsuchungsanordnung hier: Beschwerde 2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 19. Dezember 2024 beschlossen: Die Beschwerden der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dres- den vom 16. Juli 2024 – 6 O 2/24 – werden als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. Die Beschwerdeführer wenden sich als Bruchteilseigentümer des Grundstücks ........................... gegen einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss im Zusammenhang mit einem Vereinsverbot. Mit Verbotsverfügung vom 5. Juni 2024 stellte das Bundesministerium des Innern und für Hei- mat (BMI) unter Berufung auf § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, § 17 Nr. 1 Alt. 1 VereinsG i. V. m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 2 GG fest, dass sich der Verein „COMPACT-Magazin GmbH“ einschließlich seiner Teilorganisation „C............ GmbH“ gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtete, deshalb verboten würde und aufgelöst sei (Nr. 1 und 2). Zur Begründung wurde angeführt, die Verei- nigung lehne die verfassungsmäßige Ordnung nach ihren Zwecken und ihrer Tätigkeit ab und weise eine verfassungsfeindliche Grundhaltung auf. Bei der Verwirklichung der verfassungs- feindlichen Ziele nehme der Verein eine aggressiv-kämpferische Haltung gegenüber der ver- fassungsmäßigen Ordnung ein. Die Vereinigung propagiere ein völkisch-nationalistisches Ge- sellschaftskonzept. Dies spiegele sich in zahlreichen Beiträgen ihrer Printausgaben sowie in den Online-Formaten wider. Zudem bediene sie sich des Narrativs des "Großen Austauschs" bzw. "Bevölkerungsaustauschs", "Volksaustauschs" oder der "Ersetzungsmigration" und prä- sentiere die "Remigration" und "Re-Tribalisierung" als Lösungskonzepte zum Erhalt eines eth- nisch-homogenen Volks. In zahlreichen Veröffentlichungen offenbare sich Fremden- und Mig- rantenfeindlichkeit sowie Antisemitismus. Mit Nummer 6 der Verfügung wurde das Vereinsver- mögen einschließlich seiner Teilorganisation beschlagnahmt und zugunsten des Bundes ein- gezogen; mit Nummer 8 wurden Sachen Dritter beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den Verein oder seine Teilorganisation dessen „gesetzeswidrige“ Bestrebung gefördert habe oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt seien. 1 2 3 In der Verbotsverfügung wird Herr T. T. mit dem Alias-Namen D...... P......... als „Chef vom Dienst“ (im Folgenden T. T.) der Führungsebene des Vereins zugerechnet. Mit Schreiben vom 27. Mai 2024 ersuchte das Bundesministerium des Innern und für Heimat das Sächsische Staatsministerium des Innern, die Verbotsverfügung zu vollziehen und die vereinsrechtlichen Ermittlungsmaßnahmen vorzunehmen. Hierzu solle T. T. und die von ihm genutzten Wohnräume inklusive aller Nebengelasse und Kraftfahrzeuge durchsucht und die aufgefundenen Beweismittel sowie ggf. das Vereinsvermögen beschlagnahmt und sicherge- stellt werden. Mit Schreiben vom 10. Juni 2024 ersuchte das Sächsische Staatsministerium des Innern die Landesdirektion Sachsen, im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 4 VereinsG die erforderlichen Maßnahmen zur Vorbereitung und Umsetzung des Vereinsverbots durchzu- führen und beauftragte sie, beim zuständigen Verwaltungsgericht gegenüber T. T. eine Durch- suchungs- und Beschlagnahmeanordnung zu erwirken. Mit Schreiben vom 28. Juni 2024 beantragte die Landesdirektion Sachsen namens des An- tragstellers beim Verwaltungsgericht Dresden die Anordnung der Durchsuchung der Person und der Wohnung des T. T. (.................................) einschließlich der zugehörigen Briefkästen, Geschäfts-, Arbeits-, Keller- und Nebenräume, Garagen, Schuppen, Kfz-Stellplätze und wei- terer Nebengelasse auf dem Grundstück der Wohnung sowie auf ihn zugelassener Kraftfahr- zeuge zum Zweck des Auffindens von Beweismitteln, die in der Verbotssache und zur weiteren Aufdeckung der Vereinsstrukturen von Bedeutung sein könnten, sowie zum Zweck der Sicher- stellung des Vereinsvermögens und von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch Über- lassung an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebung vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind. Ferner wurde die Anordnung der Mitnahme von im Rahmen der Durchsuchung aufgefundener mobiler Kommunikations- endgeräte, PCs, Laptops, Spielekonsolen und sonstiger Speichermedien (werden jeweils nä- her aufgeführt) sowie Foto-/Videotechnik nebst zugehöriger Datenträger zum Zwecke der Durchsicht und die Beschlagnahme von bei der Durchsuchung aufgefundenen und näher be- zeichneten Gegenständen und Daten für den Fall der nicht freiwilligen Herausgabe beantragt. Mit Beschluss vom 3. Juli 2024 ordnete das Verwaltungsgericht Dresden die Durchsuchung der Wohnung (Nr. 1), der Person des T. T. (Nr. 2) sowie die Mitnahme und Beschlagnahme (Nrn. 3 und 4) zu den vom Antragsteller beantragten Zwecken an. Während der laufenden Durchsuchung der Wohnung des T. T. am 16. Juli 2024 wurde eine Tasche mit Material gefunden, aus dem sich ergab, dass er seine Geschäftspost mit Angabe 3 4 5 6 7 4 seines Alias-Namens an die Adresse ............................ c/o D. S. senden ließ. Das Verwal- tungsgericht ergänzte daraufhin auf Antrag des Antragstellers mit Beschluss vom 16. Juli 2024 den Beschluss vom 3. Juli 2024 wie folgt: „6. Die Durchsuchung des Objekts ................................. zu den nach Tenor Zif- fer 1 aufgeführten Zwecken wird angeordnet. Tenor Ziffer 3 (Mitnahme) so- wie Tenor Ziffer 4 (Beschlagnahme) gelten entsprechend. 7. Herr D. S. ... wird verpflichtet, die Durchsuchungsmaßnahme nach Ziffer 6 zu dulden.“ Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschluss vom 3. Juli 2024 sei – wie beantragt – zu ergänzen, da der Antragsteller hinreichend glaubhaft gemacht habe, dass sich „vom Beschluss erfasste Gegenstände“ in der Liegenschaft .................. befänden. Da D. S. offenbar unter der Anschrift „...............“ (melderechtlich existiere nur eine Adresse „..............“) einen T-Shirt-Ver- sand betreibe und ausweislich der Aufschrift an dem Briefkasten, der an der „...............“ be- zeichneten Tür angebracht sei, zumindest Mitinhaber der zugehörigen Räumlichkeiten sei, und weil das Vereinsgesetz (Mit-)Inhabern von Räumen und Sachen, die nicht in der alleinigen tatsächlichen Verfügungsgewalt des Hauptbetroffenen der Durchsuchung und Beschlag- nahme stünden, nicht ausdrücklich eine Duldungspflicht auferlege, sei anzuordnen, dass D. S. die Durchsuchungsmaßnahmen und die etwaige Beschlagnahme von Gegenständen zu dulden habe. Im Zuge der Durchsuchungsmaßnahmen am 16. Juli 2024 wurden drei Türen, darunter die hintere Eingangstür, unter Gewaltanwendung geöffnet, um die zu durchsuchenden Räume aufzufinden. Die zerstörten Zylinder wurden ersetzt, wobei die Gleichwertigkeit des Ersatzes streitig ist. Der Antragsteller zu 1 erfuhr von der Durchsuchung gegen 14.00 Uhr durch einen Nachbarn und begab sich vor Ort; sein Rechtsanwalt traf gegen 15.30 Uhr ein. Auf Geheiß der Polizeibeamten öffnete der Beschwerdeführer zu 1 nach seinem unbestrittenen Vortrag die auf dem Grundstück befindlichen Garagen. Die Beschwerdeführer haben gegen den Ergänzungsbeschluss vom 3. Juli 2024 mit Schrift- satz vom 18. Juli 2024 Beschwerde eingelegt und diese mit Bezug auf ihr Eigentumsrecht an dem Grundstück „...............“ und die Garantie effektiven Rechtsschutzes begründet. Mit Beschluss vom 14. August 2024 – 6 VR 1.24 – hat das Bundesverwaltungsgericht auf den vorläufigen Rechtsschutzantrag des Vereins „COMPACT-Magazin GmbH“ die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 5. Juni 2024, soweit in ihr die sofortige Vollziehung angeordnet worden war, unter anderem mit der Maßgabe wieder hergestellt, dass die dortige Antragsgegnerin vor der 8 9 10 11 5 Rückgabe der bei dem Vollzug des Vereinsverbots sichergestellten und beschlagnahmten Be- weismittel und Vermögensgegenstände binnen einer Woche ab Zustellung des vollständig ab- gefassten Beschlusses Kopien von papiergebundenen Unterlagen (Akten, Kontoauszügen etc.) sowie elektronischen Speichermedien (u. a. Computer und Laptops mit internen Festplat- ten, Notebooks, Tablets sowie externen Festplatten, USB-Sticks, USB-Karten, NAS-Speicher, SD-Karten, DVDs, CDs) anfertigen sowie Mobiltelefone und SIM-Karten auswerten darf. II. Die Beschwerden der Beschwerdeführer sind mangels Beschwerdebefugnis (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO entsprechend) unzulässig. Ihre Beschwerden richten sich ausschließlich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 16. Juli 2024, mit dem dessen Beschluss vom 3. Juli 2024 – soweit hier von Belang – um die Anordnung der Durchsuchung des Objekts „..................“........ und die Ver- pflichtung des Herrn D. S. zur Duldung der Durchsuchungsmaßnahme ergänzt wurde. Beide Beschlüsse galten der Person und den Wohn- und Geschäftsräumen des T. T., gegen den sie als Mitglied und „Chef vom Dienst“ des verbotenen Vereins gerichtet waren, der Ergänzungs- beschluss zusätzlich einem Dritten, an dessen Adresse in dem hier in Rede stehenden Objekt sich T. T. unter seinem Alias-Namen „D...... P........“ Geschäftspost zusenden ließ, und der neben diesem als Mitinhaber der Räumlichkeiten des von ihm dort betriebenen T-Shirt-Ver- sands verpflichtet wurde, die Durchsuchung zu dulden. Da der Ergänzungsbeschluss vom 16. Juli 2024 keine Ermächtigung zu Eingriffen in Rechte der Beschwerdeführer enthielt, können diese mangels eigener Betroffenheit nicht mit einem förmlichen Rechtsbehelf dagegen vorge- hen. Soweit sie mit der Beschwerdebegründung geltend machen, dass durch den Vollzug des Durchsuchungsbeschlusses am 16. Juli 2024 faktisch auch in ihr Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 31 Abs. 1 SächsVerf) eingegriffen und die Schließanlage beschädigt worden sei, wenden sie sich gegen ein behördliches Handeln, das nicht Gegenstand der Entscheidung des Ver- waltungsgerichts war und deshalb nur im Wege eines gesonderten, erstinstanzlich vor dem Verwaltungsgericht zu erhebenden Rechtsbehelfs, etwa in Form einer Feststellungsklage, ge- richtlich überprüft werden kann (vgl. ebenso BayVGH, Beschl. v. 26. Oktober 2017 – 4 C 17.992 –, juris Rn. 8). Haben die Beschwerdeführer davon bislang keinen Gebrauch gemacht, können sie sich nicht auf eine Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 38 Abs. 3 SächsVerf) berufen. Prüfungsgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist nur der Sachverhalt, über den das Verwaltungsgericht entschieden hat, also das „Ob“ und die gattungsmäßige Beschränkung der Durchsuchung, nicht deren anschließende Durchführung 12 13 6 („Art und Weise“) sowie die in der Folge getroffenen Maßnahmen (SächsOVG, Beschl. v. 17. Juli 2024 – 6 E 60/23 –, juris Rn. 53). Das Gleiche gilt für den Vortrag der Beschwerdeführer, es sei das gesamte Grundstück durch- sucht worden, obwohl sie nur zwei Räume an einen „Mitarbeiter“ des Vereins (gemeint wohl T. T.) und an den Duldungspflichtigen D. S. vermietet hätten; zudem hätten die eingesetzten Polizeibeamten darauf bestanden, dass der Beschwerdeführer zu 1 „z. B. die Garagen auf dem Grundstück öffnete“, wo nichts gefunden worden sei. Der Antragsteller hat in der Be- schwerdeerwiderung dargelegt, dass eine Online-Recherche zum Zeitpunkt der Antragstel- lung des Ergänzungsbeschlusses vom 16. Juli 2024 ergeben hätte, dass der Duldungspflich- tige D. S. die Örtlichkeit ............... als Geschäftsraum angemietet hatte und von dort aus einen Textil-Versandhandel mit rechter Szenebekleidung führte. Es sei nicht bekannt gewesen und habe auch nicht vor Ort während der laufenden Maßnahme ermittelt werden können, wer Ei- gentümer des Grundstücks sei und ob Eigentümer oder weitere Personen (Mit-)Inhaber oder sonstig an den Räumlichkeiten (mit-)nutzungsberechtigt seien. Als der Beschwerdeführer zu 1 erschienen sei, habe er weder selbst noch sein Prozessbevollmächtigter auf eine ergän- zende richterliche Entscheidung, ob er ebenfalls zur Duldung der Maßnahme verpflichtet sei, gedrungen. Nach Rücksprache mit dem Gericht sei ein erneuter Duldungsantrag unterblieben. Um den Durchsuchungserfolg nicht zu gefährden und die Maßnahme nicht zu gefährden, sei eine einfach-polizeiliche Anordnung ausreichend erschienen. Unter diesen Umständen ist of- fensichtlich, dass es sich bei der an den Beschwerdeführer zu 1 gerichteten Aufforderung, die Durchsuchung nicht zu behindern bzw. zu dulden und Garagen zu öffnen, nicht um eine Maß- nahme handelte, die im Durchsuchungsbeschluss vom 16. Juli 2024 angeordnet war, sondern um einen mündlichen Verwaltungsakt, der im Rahmen eines gesonderten Antrags- oder Kla- geverfahrens vor dem Verwaltungsgericht zu überprüfen wäre. Ungeachtet dessen ist nicht erkennbar, dass die angeordnete Durchsuchung des Anwesens „...............“ die Beschwerdeführer in ihrer Grundrechtssphäre tiefgreifend beeinträchtigt hätte. Insbesondere wurde nicht dargelegt, dass einer von ihnen dortselbst wohnte oder unmittelba- ren Besitz an nicht vermieteten Geschäftsräumen gehabt hätte. Als Vermieter waren sie nicht Inhaber der von T. T. und D. S. gemieteten Räume und daher insoweit auch nicht Träger des Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9. Juli 2009 – 2 BvR 1119/05 u. a. –, NVwZ 2009, 1281; BayVGH, Beschl. v. 8. Januar 2015 – 4 C 14.1708 –, juris Rn. 20). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 14 15 16 7 Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil bei sonstigen Beschwerden i. S. v. Teil 5 Hauptabschnitt 5 Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festge- bühr in Höhe von 66,00 € anfällt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: Dehoust Drehwald Groschupp 17 18