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Urteil

12 A 202/22.D

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 12 A 202/22.D 10 K 1090/20.D VG Dresden SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Disziplinarrechtssache des Freistaats Sachsen vertreten durch Polizeidirektion Leipzig vertreten durch den Präsidenten Dimitroffstraße 1, 04107 Leipzig – Kläger – – Berufungsbeklagter – gegen – Beklagter – – Berufungskläger – prozessbevollmächtigt: wegen Disziplinarklage hier: Berufung 2 hat der 12. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke, die Richterin am Verwaltungsgericht Schröter und die Beamtenbeisitzer Herr Foerster und Herr Söhnel auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2024 für Recht erkannt: Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der Disziplinarkammer des Verwal- tungsgerichts Dresden vom 10. Februar 2022 - 10 K 1090/20.D - geändert. Die Disziplinarklage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen ein Urteil der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Dresden vom 10. Februar 2022, mit dem er in das Amt eines Polizeiober- meisters zurückgestuft wurde. Der 1972 geborene Beklagte ist verheiratet und Vater dreier in den Jahren 2001, 2006 und 2008 geborener Kinder sowie von vier Stiefkindern. Er besuchte von 1978 bis 1985 die Poly- technische Oberschule „................." in L................. und von 1985 bis 1988 die Kinder- und Jugendsportschule „................" in L....... Nach dem Schulabschluss wurde er von 1988 bis 1990 zum Koch ausgebildet. Der Beklagte leistete vom 1. Oktober 1991 bis zum 30. Septem- ber 1992 Grundwehrdienst, trat am 1. Dezember 1992 in den Polizeivollzugsdienst ein und wurde unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeianwärter ernannt. Mit Wirkung zum 1. Juni 1994 wurde der Beklagte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeimeister zur Anstellung ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 7 eingewiesen. Am 7. September 1998 wurde der Beklagte zum Polizeimeister ernannt. Die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit wurde ihm mit Wirkung zum 3. Februar 1999 ver- liehen. Nach seiner Ausbildung wurde der Beklagte bei der.. Bereitschaftspolizeiabteilung L...... von 1995 bis 1998 zunächst im Polizeirevier D............ als Beamter im Streifendienst und ab 1998 im Polizeirevier L.............. als Beamter im Ermittlungsdienst eingesetzt. Am 31. Mai 2002 wurde der Beklagte zum Polizeiobermeister (A 8) befördert. Einen Antrag auf Zulassung zur Aufstiegsausbildung lehnte die Fachhochschule für Polizei mit Bescheid vom 2. Juli 2002 ab. Ab 1. Februar 2007 wurde der Beklagte im Polizeirevier L.............. vom Ermittlungsdienst zum Streifendienst umgesetzt. Mit Wirkung zum 1. Januar 2009 wurde er im Polizeirevier 1 2 3 L.............. als Streifenführer verwendet und mit Wirkung zum 1. Oktober 2011 zum Poli- zeihauptmeister (A 9) befördert. Ab dem 1. Januar 2013 wurde der Beklagte als Streifenbe- amter im Polizeirevier L........... eingesetzt, ab 1. Juni 2019 als Kriminaltechniker im Kriminal- dienst. Der Beklagte erhielt für den Beurteilungszeitraum vom 1. April 1996 bis 31. März 1999 eine Regelbeurteilung, in der für seine Leistungen die Gesamtnote 4,37 Punkte (4 Punkte: ent- spricht den Anforderungen; 5 Punkte: übertrifft im Wesentlichen die Anforderungen) festge- setzt wurde, für den Beurteilungszeitraum vom 1. April 1999 bis zum 31. März 2002 eine Re- gelbeurteilung mit der Gesamtnote 6,95 Punkte (6 Punkte: übertrifft die Anforderungen; 7 Punkte: übertrifft erheblich die Anforderungen), und für den Beurteilungszeitraum vom 1. April 2002 bis zum 31. März 2005 eine Regelbeurteilung mit der Gesamtnote 5,00 Punkte (5 Punkte: übertrifft im Wesentlichen die Anforderungen). lm Beurteilungszeitraum vom 1. April 2005 bis 31. Mai 2008 wurde in der Regelbeurteilung das Gesamturteil 13 Punkte (13 bis 15 Punkte: übertrifft die Anforderungen) festgesetzt. lm Oktober 2007 erhielt er eine Leistungs- prämie in Höhe von 1.000 € für eine herausragende besondere Einzelleistung. Die Regelbe- urteilung für den Beurteilungszeitraum 1. Juni 2008 bis 31. Mai 2011 setzt ein Gesamturteil von 14 Punkten fest (13 bis 15 Punkte: übertrifft die Anforderungen), die Regelbeurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2011 bis 31. Mai 2014 von 10 Punkten (10 bis 12 Punkte: übertrifft im Wesentlichen die Anforderungen). Am 4. Mai 2017 traf der Beklagte mit Polizeiobermeisterin B....... gegen 19:15 Uhr zur Unter- stützung des Polizeiobermeisters K.... und des Polizeimeisters R...... an der Suchtberatungs- und Behandlungsstelle Haus „..............“ auf der T....... Str. .. in L...... im Rahmen eines Einsat- zes im Zusammenhang mit einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen einem stark alkoho- lisierten Bewohner (Herrn S.......) und einem Mitarbeiter (Herrn H....) ein (Tgb.-Nr. ..............). Dort saß der in jenem Verfahren beschuldigte Herr S....... mit auf dem Rücken angelegter Handfessel auf einer Steinbank und versuchte mehrfach aufzustehen. Daran wurde er zu- nächst durch Polizeimeister R...... gehindert. Nachdem es Herrn S....... gelungen war, aufzu- stehen, ging er auf den Beklagten zu und wurde vom Beklagten mit der rechten Hand am Oberkörper gestoßen, wodurch Herr S....... rückwärts ging und an der hinter ihm befindlichen Steinbank zu Fall kam. Er schlug mit dem Hinterkopf auf die Lehne der Steinbank, glitt dann über seine rechte Seite nach unten und sank zu Boden. Kurze Zeit später zogen Polizeimeister R...... und der Beklagte Herrn S....... auf die Bank, wo sich dieser zur rechten Seite neigte und schließlich hinlegte. Kurz darauf rutschte er aufgrund eigener Bewegungen von der Bank auf den Boden und blieb dort liegen. Herr S....... erlitt durch den Sturz eine Platzwunde am Hinter- kopf. Ob auch eine Verletzung hinter dem linken Ohr und im Gesicht dem Geschehen zuzu- 3 4 4 ordnen ist, ist offen. Die Verletzungen wurden in der Notaufnahme eines Krankenhauses ver- sorgt. Wegen des Ausgangssachverhalts wurde gegen Herrn S....... ein rechtskräftig gewor- dener Strafbefehl vom 11. Dezember 2017 wegen vorsätzlicher Körperverletzung zum Nach- teil des Herrn H.... erlassen. Mit Schreiben vom 24. Mai 2017 ersuchte das Polizeirevier .... die Polizeidirektion Leipzig um die dienstrechtliche Würdigung folgenden Sachverhalts: Der Beklagte habe beim Einsatz am 4. Mai 2017 Herrn S......., welcher eine auf dem Rücken angelegte Handfessel getragen habe, nach hinten gestoßen, wodurch dieser zu Fall gekommen, mit dem Hinterkopf auf eine gemau- erte Sitzbank gefallen und zu Boden gerutscht sei. Herr S....... habe Verletzungen am Hinter- kopf erlitten. Eine DVD mit einer Videoaufnahme war dem Schreiben beigefügt. Am 7. Juni 2017 wurde gegen den Beklagten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der fahrläs- sigen Körperverletzung im Amt eingeleitet (Tgb.-Nr. 364/17/148121). Der Präsident der Polizeidirektion Leipzig leitete am 12. Juni 2017 ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein, das er bis zur Entscheidung über das Strafverfahren wegen Körper- verletzung im Amt aussetzte. Dies teilte er dem Beklagten durch Schreiben vom 10. Juli 2017 (ausgehändigt am 19. Juli 2017) mit. Mit Schreiben vom 19. Juli 2017 äußerte sich der Beklagte gegenüber dem Ermittlungsführer: Er habe Polizeimeister R...... nicht aufgefordert, Herrn S....... aufstehen zu lassen oder ihn selbst zum Aufstehen angehalten. Dazu habe er keine Veranlassung gehabt, da dieser sich sicher auf der Sitzbank befunden habe. Er habe Herrn S....... nach eigener Wahrnehmung weggedrückt - nicht gestoßen - um dessen „zielgerichtetes Zugehen" auf ihn zu unterbinden und einen Sicherheitsabstand zu ihm zu schaffen. Er habe zu keiner Zeit beabsichtigt, Herrn S....... körperlich zu beeinträchtigen und bedauere dessen Verletzungen zutiefst. Die Einord- nung als rechtswidriger Stoß obliege dem Ermittlungsführer. Fraglich sei, warum Polizeimeis- ter R......, der das Handeln des Herrn S....... offensichtlich bemerkt haben müsse, nicht einge- schritten sei und das Vorgehen gegen ihn und das absichtliche Herabfallen in Wahrung seiner Dienstpflicht unterbunden habe. Da gegen ihn - den Beklagten - ein Disziplinarverfahren ge- führt werde, müsse dies auch für den Kollegen „greifen“. Im Übrigen habe er nach seiner ei- genen Wahrnehmung Herrn S....... sofort aufgeholfen und nicht erst etwa zwei Minuten später, wie es ihm vorgehalten werde. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2017 - 604 Js 36645/17 - teilte die Staatsanwaltschaft Leipzig dem Beklagten, dass beabsichtigt sei, gemäß § 153a Abs. 1 StPO (mit Zustimmung des AG 5 6 7 8 5 Leipzig) von der Erhebung der öffentlichen Klage abzusehen, wenn der Beklagte einen Geld- betrag in Höhe von 2.500 € bis zum 31. Dezember 2017 zugunsten des B......................... e. V. zahle. Nach Erfüllung dieser Auflage durch den Beklagten stellte die Staatsanwaltschaft Leipzig am 26. Oktober 2017 das Verfahren endgültig ein. Der Präsident der Polizeidirektion Leipzig ordnete am 20. November 2017 die Fortführung des Disziplinarverfahrens an. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2017 gab der damaligen Verfah- rensbevollmächtigte des Beklagten eine Erklärung zu den Vorwürfen ab. Der Beklagte habe in Ausübung seiner polizeilichen Befugnisse gehandelt. Herr S....... sei, nachdem er sich auf der Bank sitzend scheinbar beruhigt gehabt habe, unvermittelt auf ihn zugelaufen und habe auf die Aufforderung, stehen zu bleiben, nicht reagiert. Der Beklagte habe weder gewollt noch beabsichtigt, dass Herr S....... durch den nicht besonders kraftvoll ausgeführten Stoß vor die Brust zu Fall kommt. Es sei auch nicht absehbar gewesen, dass er mit dem Kopf auf die Stein- bank aufschlagen und sich verletzen habe können. Auch habe der Beklagte zunächst nicht bemerkt, dass Herr S....... sich tatsächlich verletzt habe; den Blutfleck habe er erst gesehen, nachdem Herr S....... wieder auf der Bank gesessen habe. Der Beklagte habe sich entspre- chend des Leitfadens 371 Eigensicherung verhalten und in der konkreten Situation mit Tritten oder Kopfstößen des Herrn S....... gerechnet. Wegen der als bedrohlich eingeschätzten Situ- ation habe er ihn zunächst verbal und dann mit dem Stoß auf Distanz halten wollen. Der Stoß habe wohl auch aufgrund der Alkoholisierung des jedoch eine stärkere Wirkung gehabt, als vom Beklagten gewollt. In einem Schreiben vom 8. November 2017 an die Staatsanwaltschaft Leipzig in dem gegen ihn geführten, zu diesem Zeitpunkt aber bereits abgeschlossenen Verfahren 604 Js 36645/17 führte der Beklagte Folgendes aus: „Ihre Einstellungsnachricht habe ich über meinen Rechtsanwalt, Herrn Z......, erhalten. Ich hatte bei der Einlassung zur Sache, in Beisein meines Rechtsanwaltes, die Möglich- keit zur Einsicht in vorhandene Videosequenzen. Der in vorliegender Sache mitagierende Kollege, POM K...., erwähnte sein tatsächliches Handeln vor Ort, in seinen Einsatzbericht vom 04.05.2017, nicht vollumfänglich. Es ist zweifelsfrei sichtbar, dass der Geschädigte, Herr S......., mit auf den Rücken fixier- ten Händen vor Herrn POM K.... steht, welcher ihn mit beiden Händen vor die Brust stößt. In der Folge fiel Herr S....... auf die angrenzende Steinbank. Eine vorangegangene körperliche Reaktion des Herrn S....... gegen Herrn POM K...., was die angeführte Re- aktion meines Kollegen rechtfertigen könnte, ist nicht zu sehen. Das gleiche Handeln wurde mir strafrechtlich angelastet und endete für mich mit einer erheblichen Auflage. 9 10 6 Gerade POM K.... zweifelte bei mir die Rechtsmäßigkeit meiner Handlung an, welche ich hiermit bei ihm gleichfalls in Frage stelle und Sie in der Angelegenheit um rechtliche Würdigung und Prüfung bitte, da eine Gleichbehandlung aller Bürger vor dem Gesetz erfolgen sollte. Ich erwünsche keinen Verfahrensbescheid und verbleibe mit freundlichen Grüßen.“ Der zuständige Staatsanwalt fragte mit E-Mail vom 15. November 2017 bei dem Beklagten wie folgt nach: „Ihr Schreiben vom 08.11.2017 habe ich erhalten. In diesem führen Sie aus, dass POM K.... den Geschädigten S....... ‚mit beiden Händen vor die Brust stößt‘, in dessen Folge dieser auf die Steinbank fiel. In Ihrer als Anhang beigefügten Einlassung über Ihren Rechtsanwalt Z....... vom 29.08.2017 sprechen Sie davon, dass Sie ‚durch einen mit der rechten Hand geführten Stoß vor die Brust‘ Herrn S....... zurechtweisen wollten und er dann entsprechend zu Fall kam. Eine Handlung von Herrn K...., die zu dem Sturz geführt hat, wird in dieser Einlassung an keiner Stelle erwähnt. Ich bitte um kurzfristige Stellungnahme bis zum 17.11.2017, welche Variante denn nun zutreffend sein soll.“ Der Beklagte antwortete hierauf mit E-Mail vom 16. November 2017: „…es ist richtig, dass ich ‚durch einen mit der rechten Hand geführten Stoß vor die Brust‘ Herrn S....... von mir fernhalten wollte, da er trotz meiner Aufforderung Abstand zu halten weiter auf mich zulief, und er dann leider zu Fall kam. Es ist eher zufällig, dass ich Kenntnis dazu bekam, dass POM K.... Herrn S....... mit seinen Händen vor die Brust stieß und dieser auf die Sitzbank zurückfiel. In seinen Ein- satzbericht ist dazu nichts fixiert. Erst als ich bei meinen Rechtsanwalt sequenzenweise Einsicht in das vorhandene Videomaterial bekam, wusste ich davon. Der Vorfall zwischen POM K.... und Herrn S....... fand einige Minuten vor meiner Hand- lung statt. Ich hätte mich nie an Sie gewandt, wenn mein Vorfall nicht mit dieser für mich erhebli- chen Auflage ein Ende gefunden hätte. In dem Fall wäre ich davon ausgegangen, dass das Handeln von POM K.... auch keine Folgen seitens der Staatsanwaltschaft mit sich gebracht hätte. Aber gerade POM K.... echauffierte sich über mein Verhalten und nahm in dem Fall je- doch eine gleiche Handlung vor. Mit ist keinesfalls an einer Bestrafung oder Verurteilung meines Kollegen gelegen. Ich möchte nur gleiches Recht für alle.“ Die Staatsanwaltschaft Leipzig leitete hierauf am 14. Dezember 2017 ein Ermittlungsverfahren gegen Polizeiobermeister K.... wegen des Verdachts der Körperverletzung im Amt ein (- 604 Js 68975/17 -). Dieses Verfahren wurde mit Verfügung vom 10. Januar 2018 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt; die Auswertung der vom Vorfall gemachten Videoaufnahmen habe keine Tat(-beteiligung) des Beschuldigten K.... ergeben, wie sie vom Beklagten ange- zeigt worden sei. 11 12 13 7 Mit Verfügung vom 28. März 2018 leitete die Staatsanwaltschaft Leipzig gegen den Beklagten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der falschen Verdächtigung ein (- 604 Js 17960/18 -). In diesem Verfahren äußerte sich der Beklagte mit Schreiben vom 15. April 2018 dahingehend, dass er sich bei der Ersteinsicht der vorhandenen Videoaufzeich- nungen in dem Glauben befunden habe, ein ähnliches Handeln seines Kollegen wahrgenom- men zu haben, was sich für ihn als fragwürdig und unverhältnismäßig dargestellt habe, und deshalb um rechtliche Prüfung gebeten habe. Nach nochmaliger Einsicht habe er die entspre- chende Sequenz nicht mehr feststellen können. Möglicherweise habe er die Aufzeichnung von 18:07:41 Uhr und 18:08:12 Uhr als solche gedeutet. Er habe unbewusst und keinesfalls vor- sätzlich eine für ihn fragwürdig erscheinende Diensthandlung in den Raum gestellt. Er habe wahrscheinlich versehentlich in etwas Wahrgenommenes hineininterpretiert und sei davon überzeugt gewesen. Außerdem entschuldigte er sich bei seinen Kollegen. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Leipzig vom 6. August 2018 - 222 Cs 604 Js 17960/18 -, rechtskräftig seit 24. August 2018, wurde gegen den Beklagte eine Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen zu je 60 € wegen falscher Verdächtigung festgesetzt. Dem Beklagten wurde darin folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Mit Schreiben vom 08.11.2017, eingegangen am 10.11.2017, teilten Sie der Staatsan- waltschaft Leipzig mit, dass Ihr Kollege, Herr POM K...., den Geschädigten D............ S......., dessen Hände auf dem Rücken fixiert waren, mit beiden Händen vor die Brust stieß, in dessen Folge er mit dem Kopf auf die angrenzende Steinbank fiel und sich verletzte - eine Handlung, die auch Ihnen angelastet worden sei und die für Sie mit einer Geldauflage ihren strafrechtlichen Abschluss gefunden habe. Dies haben Sie, so Ihre weitere Behauptung, bei der Einsichtnahme der zu dem Vorfall vorhandenen Videose- quenzen zweifelsfrei erkennen können. Tatsächlich lag ein solches Handeln des POM K...., wie Sie wussten, nicht vor. Vielmehr waren es ausschließlich Sie, die die genannte Handlung am 04.05.2017 zulasten des Herrn S....... vornahmen. Mit Ihrer Äußerung bezweckten Sie, dass ein Ermittlungsverfahren gegen POM K.... we- gen Körperverletzung im Amt durchgeführt werden würde (Az.: 604 Js 68975/17). Die- ses wurde mit Verfügung vom 10.01.2018 gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da die nochmalige Auswertung der betreffenden Videosequenz eine von Ihnen angezeigte Handlung nicht ergab." Mit Verfügung vom 26. Juni 2018 dehnte der Präsident der Polizeidirektion Leipzig das Diszip- linarverfahren gegen den Beklagten wegen des Vorwurfs aus, er habe Polizeiobermeister K.... gegenüber der Staatsanwaltschaft falsch verdächtigt, was zur Einleitung eines Ermittlungsver- fahrens geführt habe. Davon wurde der damalige Bevollmächtigte des Beklagten durch Schrei- ben vom 2. Juli 2018 mit der Gelegenheit zur Äußerung unterrichtet. Mit Schreiben seines damaligen Bevollmächtigten vom 1. August 2018 wurde vorgetragen, dass der Beklagte eine Videosequenz offenbar fehlgedeutet habe, wobei jedenfalls nicht von einem für den Tatbestand der falschen Verdächtigung erforderlichen Vorsatz ausgegangen 14 15 16 8 werden könne. Dieser setze das sichere Wissen der objektiven Unrichtigkeit voraus; bloßes Wissen-Müssen sei nicht ausreichend. Der Beklagte habe sich über den Inhalt der Videoauf- zeichnung geirrt; sein Erinnerungsvermögen sei offensichtlich getrübt gewesen. Mit Schreiben vom 23. Januar 2020 übersandte der Präsident der Polizeidirektion Leipzig dem Bevollmächtigten des Beklagten eine Kopie des am 5. April 2019 erstellten Ermittlungsberichts und gab diesem Gelegenheit zu einer abschließenden Stellungnahme. Er teilte mit, dass eine Disziplinarklage mit dem Ziel der Zurückstufung des Beklagten in das Amt eines Polizeiober- meisters beabsichtigt sei und wies darauf hin, dass die Beteiligung der zuständigen Personal- vertretung nur auf Antrag des betroffenen Beamten erfolge. Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 20. Februar 2020 die Beteiligung der Personal- vertretung und gab unter dem 16. März 2020 durch seinen Prozessbevollmächtigten eine Er- klärung ab. Der örtliche Personalrat stimmte der beabsichtigten Personalmaßnahme am 7. Ap- ril 2020 zu. Mit am 4. Juni 2020 eingegangenen Schreiben des Präsidenten der Polizeidirektion Leipzig vom 27. Mai 2020 hat der Kläger Disziplinarklage erhoben mit dem Ziel, den Beklagten in das Amt eines Polizeiobermeisters zurückzustufen. Der Kläger legt dem Beklagten ein Dienstvergehen zur Last und wirft ihm vor, am 4. Mai 2017 einen Tatverdächtigen rechtswidrig angegriffen, dadurch verletzt sowie es im Anschluss in zwei Fällen unterlassen zu haben, zwingend gebotene Unterstützungshandlungen angesichts des zweimaligen Sturzes des gefesselten, stark alkoholisierten Tatverdächtigen vorzuneh- men. Überdies habe er seinen an dem vorgenannten Einsatz beteiligten Kollegen, Polizeiober- meister K...., wider besseres Wissen der Begehung einer Straftat im Zusammenhang mit den Ereignissen am 4. Mai 2017 verdächtigt. An diesem Tag seien mehrere Polizeibeamte zum Einsatz in die Suchtberatungs- und Behandlungsstelle des Zentrums der Drogenhilfe (Haus „.............." des Klinikums .................) gekommen und hätten den alkoholisierten Tatverdächti- gen, Herrn D............ S......., festgenommen. Ausgangspunkt des Einsatzes sei eine körperli- che Auseinandersetzung gegen 17:40 Uhr zwischen Herrn S....... und dem Objektleiter, Herrn H...., gewesen, nachdem Herrn S....... der Zutritt zum Objekt verwehrt worden sei. Bis zum Eintreffen der Polizeikräfte habe Herr S....... mit Hilfe anderer Hausbewohner überwältigt und mittels Kabelbindern auf einer Eckbank am Objekteingang festgehalten werden können. Ge- gen 18.00 Uhr hätten Polizeiobermeister K.... und Polizeimeister R...... den Einsatzort erreicht. Der Beklagte und Polizeihauptmeisterin B....... seien als Unterstützung beordert worden. Der Eingangsbereich und speziell die Eckbank vor dem Haus „.............." werde durch eine Über- 17 18 19 20 9 wachungsfarbkamera ohne Tonaufzeichnungsfunktion videoüberwacht. Ausweislich der Vide- oauswertung seien gegen 18:06 Uhr die Kabelbinder durch polizeiliche Handfesseln auf dem Rücken des Herrn S....... ersetzt worden. Herr S....... habe daraufhin im Eingangsbereich auf der gemauerten Eckbank gesessen und sei von Polizeimeister R...... bewacht und aktiv daran gehindert worden, aufzustehen und zu flüchten. Gegen 18:20 Uhr habe der Beklagte Polizei- meister R...... aufgefordert, Herrn S....... aufstehen zu lassen. Dieser habe den aufrechtste- henden Herrn S....... losgelassen und sei etwas zur Seite getreten. Herr S....... habe sich da- raufhin langsam und taumelnd auf den Beklagten zubewegt. Der Beklagte habe Herrn S....... kraftvoll mit seiner rechten Hand gegen den oberen Brustbereich unterhalb der Schulter zu- rückgestoßen, wobei dieser nach hinten auf die Sitzbank gefallen sei. Dabei sei er mit seinem Hinterkopf an der gemauerten Lehne der Eckbank aufgeschlagen, in sich zusammengesackt und kurz darauf von der Eckbank auf den Boden gerutscht. Herr S....... sei beim Fallen erkenn- bar zuerst auf die Knie gegangen und sein Oberkörper sei folgend nach vorne gekippt (erster Sturz). Der Beklagte habe nichts unternommen, um den Sturz des Tatverdächtigen zu verhin- dern. Nach mehr als einer Minute habe er sich zu Herrn S....... hinuntergebeugt und zu diesem gesagt: „Mit mir machst du das nicht. Das versuchst du einmal und dann knallt's. Die jungen Kollegen reden immer viel. Das gibt's bei mir nicht!". Herr S....... habe sich dabei weiterhin auf seiner rechten Körperseite liegend zwischen der Eckbank und einem Mast befunden. Der für den Einsatz verantwortliche Vorgesetzte, Polizeiobermeister K...., habe sich zu diesem Zeit- punkt im Funkstreifenwagen befunden, den am Boden liegenden Herrn S....... wahrgenommen und den Beklagten bzw. Polizeimeister R...... aufgefordert, ihn aufzuheben. Diese hätten Herrn S....... daraufhin wieder auf die Eckbank gehoben. Der Beklagte und Polizeimeister R...... seien sogleich zur Seite getreten und Herr S....... sei auf seiner rechten Körperseite auf der Eckbank zum Liegen gekommen. Aufgrund eigener Bewegungen sei Herr S....... erneut von der Eck- bank zu Boden gefallen und habe sich im Gesichtsbereich verletzt (zweiter Sturz). Der Be- klagte und Polizeimeister R...... hätten hierbei wiederholt keine aktiven Hilfshandlungen unter- nommen, um auch den zweiten Sturz zu verhindern. Stattdessen habe sich der Beklagte nur zu Herrn S....... hinuntergebeugt und ihn beobachtet, nachdem dieser bereits am Boden gele- gen habe. Die Videoaufnahme ende kurz vor 18:30 Uhr. Mit Ausnahme des Runterbeugens des Beklagten um 18:24 Uhr seien keine weiteren Handlungen bis zum Ende der Aufnahme erkennbar, die darauf schließen ließen, dass der Beklagte oder Polizeimeister R...... den am Boden liegenden Herrn S....... auf Vitalzeichen kontrolliert oder andere nähere Beobachtungen unternommen hätten, obwohl dieser mehrere sichtbare Verletzungen im hinteren Schädel- so- wie Gesichtsbereich aufgewiesen habe. Herr S....... sei in eine Klinik zur stationären medizini- schen Behandlung verbracht worden. Mit Schreiben vom 8. November 2017 habe der Beklagte der Staatsanwaltschaft Leipzig mit- geteilt, dass Polizeiobermeister K.... während des Einsatzgeschehens am 4. Mai 2017 den 21 10 Herrn S....... „mit beiden Händen vor die Brust" gestoßen habe. Dies hätte der Beklagte bei der Einsichtnahme der zu dem Vorfall vorhandenen Videosequenz zweifelsfrei erkennen kön- nen. Auf konkrete Nachfrage der Staatsanwaltschaft habe der Beklagte seinen Vorwurf gegen Polizeiobermeister K.... bestätigt, so dass gegen diesen ein Ermittlungsverfahren wegen Kör- perverletzung im Amt - 604 Js 68975/17 - eingeleitet worden sei. Dieses Ermittlungsverfahren sei mit Verfügung vom 10. Januar 2018 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, weil die Auswertung der Videoaufnahme keine Straftaten des Polizeiobermeisters K.... habe erkennen lassen. Dies sei dem Beklagten auch bewusst gewesen. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Leipzig vom 6. August 2018 sei der Beklagte rechtskräftig zu einer Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen zu je 60 € wegen falscher Verdächtigung verurteilt worden. Der Beklagte habe durch drei selbständige Tathandlungen (Stoß gegen den Brustbereich, zwei unterlassene erforderliche Hilfshandlungen nach Stürzen des Herrn S.......) den Tatbe- stand der Körperverletzung im Amt erfüllt und seinen dienstlichen Verpflichtungen zum vollen persönlichen Einsatz zum Beruf sowie zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten zuwidergehandelt. Das Fehlverhalten des Beklagten betreffe auch allgemein gültige polizeili- che Vorschriften im Umgang mit in Gewahrsam genommenen Personen. Gemäß Punkt 6.3.1 der Dienstanweisung Verfahrensweise bei freiheitsentziehenden Maßnahmen einschließlich der Unterbringung von Personen in Gewahrsamseinrichtungen (DA Gewahrsam) vom 9. Ja- nuar 2013 seien die Regelungen des Leitfadens 371 (Ausgabe 2011) besonders zu beachten. Entgegen den Bestimmungen des Leitfadens 371, wonach provozierende Verhaltensweisen gegenüber renitenten alkoholisierten Personen zu unterlassen seien, sei der Beklagte dem am Boden liegenden Herrn S....... nach Aussage des ebenfalls am Einsatz beteiligten Polizeimeis- ter R...... mit einem verächtlichen und aggressiven Tonfall begegnet. Weder seine Kommuni- kation noch sein sonstiges Verhalten nach dem Stoß sei den dienstlichen Anforderungen beim Umgang mit alkoholisierten Personen gerecht geworden. Der kraftvolle Stoß gegen Herrn S....... indiziere, dass eine gewisse persönliche Verachtung gegenüber seiner Person bestan- den haben könne. Das Verhalten des Beklagten lasse den Schluss zu, dass er Herrn S....... aufgrund seines stark alkoholisierten Zustands nur noch als ,,Mensch zweiter Klasse" ange- sehen und diskriminiert habe. Mit der durch den Strafbefehl strafrechtlich sanktionierten falschen Verdächtigung zum Nach- teil des Polizeiobermeisters K.... habe der Beklagte nicht nur seiner eigenen Integrität als Po- lizeivollzugsbeamter sowie der Reputation der sächsischen Polizei im Ganzen geschadet, son- dern zugleich das in ihn gesetzte Vertrauen innerhalb des kollegialen Umfelds seiner Dienst- stelle nachhaltig erschüttert. Er habe gegen die ihm obliegende Verpflichtung gehandelt, sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen sowie sich achtungs- und vertrau- enswürdig auch gegenüber Kolleginnen und Kollegen zu verhalten. 22 23 11 Der Beklagte hat Klageabweisung, hilfsweise die Verhängung einer milderen Disziplinarmaß- nahme beantragt. Er bedauere die Ereignisse bei dem Einsatz, habe seinerzeit aber nicht vor- hergesehen, dass Herr S....... mit dem Hinterkopf an die Rückwand der Bank stoßen könne. Herabwürdigend oder diskriminierend habe er sich gegenüber Herrn S....... nicht verhalten; dafür habe es auch keinen Anlass gegeben. In der mündlichen Verhandlung am 10. Februar 2022 hat die Disziplinarkammer die am Ein- satz beteiligen Polizeibeamten S....... (früher K....) und R...... als Zeugen vernommen, die Vi- deoaufzeichnungen jedoch nicht in Augenschein genommen. Mit Urteil vom 10. Februar 2022 - 10 K 1090/20.D - hat die Disziplinarkammer des Verwal- tungsgerichts Dresden den Beklagten in das Amt eines Polizeiobermeisters zurückgestuft. Die Kammer sah es als erwiesen an, dass der Beklagte während des Einsatzes am 4. Mai 2017 eine vorsätzliche Körperverletzung im Amt begangen habe, indem er Herrn S....... so wegge- stoßen habe, dass dieser zu Fall gekommen sei und sich beim Aufschlagen auf eine Steinbank am Hinterkopf eine Platzwunde zugezogen habe. Der Beklagte habe darüber hinaus gegen- über einem Kollegen, dem Beamten S....... (geborener K....), eine falsche Verdächtigung be- gangen. Der Beklagte habe hierdurch rechtswidrig und schuldhaft seine dienstliche Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten innerhalb des Dienstes sowie seine Folgepflicht verletzt und ein einheitliches Dienstvergehen begangen. Die für das schwerwiegende Dienst- vergehen nach einer Gesamtabwägung angemessene Disziplinarmaßnahme sei eine Zurück- stufung des Beklagten in das nächst niedrigere Amt seiner Laufbahngruppe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gehe die Kammer zugunsten des Beklagten davon aus, dass dieser Herrn S....... nur „weggedrückt bzw. geschubst““ und eine Verletzung nicht beabsichtigt habe, gleichwohl habe er eine vorsätzliche Körperverletzung im Amt begangen, weil er durch aktives Tun bewirkt habe, dass Herr S....... sich eine Verletzung zugezogen habe und eine Verletzungsabsicht nicht erforderlich sei. Vor dem Hintergrund der starken Alkoholi- sierung des Herrn S....... und des Umstands, dass dessen Hände zum Zeitpunkt des vom Be- klagten behaupteten Angriffs auf dem Rücken gefesselt gewesen seien, sei davon auszuge- hen, dass der Beklagte mit bedingtem Vorsatz (dolus eventualis) gehandelt und billigend in Kauf genommen habe, dass Herr S....... sich eine Verletzung zuziehen werde. Der Beklagte, ein erfahrener Polizeihauptmeister, habe nicht nur bewirkt, dass der Zeuge R...... die bis dahin erfolgte Sicherung des Herrn S....... auf der Bank aufgegeben habe, sondern auch erkannt, dass der auf ihn zu taumelnde, stark alkoholisierte und gefesselte Herr S....... keine Gefahr für ihn darstellte. Wenn er diesen dann nicht festgehalten und auf die Bank zurückgebracht, son- dern von sich weggedrückt oder geschubst habe, habe er damit rechnen müssen, dass Herr 24 25 26 27 12 S....... das Gleichgewicht verliere und zu Fall kommen würde. Da der Bereich vor der steiner- nen Eckbank, in dem sich die Tat ereignet habe, asphaltiert sei, habe der Beklagte auch eine Verletzung des Herrn S....... billigend in Kauf genommen. Dies zeige sich auch daran, dass der Beklagte diesen zunächst habe liegen lassen und ihn erst nach einer entsprechenden Aufforderung durch den Zeugen S....... zusammen mit dem Zeugen R...... wieder auf die Bank gesetzt habe. Zur Überzeugung der Disziplinarkammer stehe auch fest, dass Herr S....... sich infolge des Wegdrückens oder Schubsens des Beklagten eine Verletzung zugezogen habe. Soweit der Beklagte in Abrede gestellt habe, dass die im Krankenhaus bei Herrn S....... fest- gestellte Verletzung am Hinterkopf durch den Sturz verursacht worden sei, werde dies durch die glaubhafte Aussage des Zeugen R...... widerlegt. Der Zeuge R...... habe ausgesagt, dass er die Verletzung des Herrn S....... festgestellt habe, als er diesen auf Anweisung des Zeugen S....... zusammen mit dem Beklagten wieder aufgehoben habe. Da der Zeuge R...... Herrn S....... vor dem Sturz bewacht und unmittelbar neben ihm gestanden habe, gehe die Diszipli- narkammer davon aus, dass ihm eine Verletzung, die nach Aussage des Zeugen S....... eine Blutlache erzeugt und ihn dazu veranlasst habe, einen Rettungswagen zu rufen, aufgefallen wäre. Die Aussage des Zeugen R......, die von keinem Belastungseifer gekennzeichnet gewe- sen sei, sondern ruhig und sachlich sowie mit teilweise kritischer Reflexion des eigenen Ver- haltens vorgetragen worden sei, stimme mit der Aussage des Zeugen S....... überein, der beim Eintreffen am Einsatzort eine offensichtliche Verletzung von Herrn S....... nicht wahrgenommen habe. Die Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, er habe die Kopfplatz- wunde, erst „ganz am Ende“ festgestellt, halte die Disziplinarkammer dagegen für eine Schutz- behauptung. Der Tatbestand des § 340 Abs. 1 Satz 1, § 223 Abs. 1 StGB sei erfüllt und ein minder schwerer Fall (§ 340 Abs. 1 Satz 2 StGB) liege nicht vor, weil nicht der Beklagte von Herrn S......., sondern die konkrete Situation durch den Beklagten insoweit provoziert worden sei, dass er den Zeugen R...... dazu veranlasst habe, Herrn S....... nicht mehr am Aufstehen zu hindern. Soweit der Kläger von einer vorsätzlichen Körperverletzung im Amt in zwei weite- ren Fällen ausgegangen sei, weil der Beklagte Herrn S....... nach dem ersten sowie einem weiteren ohne Zutun des Beklagten erfolgten Sturz von der Bank habe liegen lassen, gehe die Kammer zugunsten des Beklagten davon aus, dass eine (weitere) Gesundheitsschädigung des Herrn S....... durch dieses Unterlassen nicht eingetreten sei. Die vom Kläger angenomme- nen weiteren Körperverletzungen durch Unterlassen setzten voraus, dass Herr S....... in dem vergleichsweise kurzen Zeitraum, in dem der Beklagte ihn nach dem Stürzen auf dem Boden habe liegen lassen, eine zusätzliche Gesundheitsschädigung erlitten hätte. Dies habe in der mündlichen Verhandlung aber nicht mehr aufgeklärt werden können. Aus demselben Grund sei zugunsten des Beklagten davon auszugehen, dass diesem keine fahrlässige Körperverlet- zung im Amt durch Unterlassen angelastet werden könne, weil er nicht verhindert habe, dass der stark alkoholisierte und gefesselte Herr S......., nachdem er wieder auf die Eckbank ver- bracht worden sei, von dieser ein weiteres Mal auf den Boden gestürzt sei. 13 Hinsichtlich der falschen Verdächtigung gehe die Kammer von den Feststellungen des rechts- kräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts Leipzig vom 6. August 2018 - 222 Cs 604 Js 17960/18 - aus, mit dem der Beklagte zu einer Geldstrafe „verurteilt“ worden sei. Die Ausführung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zur fehlenden Bindungswir- kung dieses Strafbefehls, mit der er sich gegen die dort getroffenen tatsächlichen Feststellun- gen wende, griffen zu kurz. Zwar komme den Feststellungen des rechtskräftigen Strafbefehls keine Bindungswirkung im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 SächsDG zu, weil nur solche Tatsa- chenfeststellungen eine sichere Entscheidungsgrundlage für ein Disziplinarverfahren bildeten, die aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen in einer Hauptverhandlung vor Gericht und nach richterliche Beweiswürdigung getroffen worden seien, einem Strafbefehl liege dagegen nur eine in einem besonders geregelten summarischen Verfahren getroffene richterliche Entschei- dung zugrunde, die ohne Hauptverhandlung und gerichtliche Beweisaufnahme ergehe und damit nicht das Maß an Ergebnissicherheit biete, dass Voraussetzung für eine Bindungswir- kung sei. Die in § 410 Abs. 3 StPO ausgesprochene Gleichstellung bestimme lediglich den Umfang der Rechtskraft eines Strafbefehls und diene insoweit der prozessrechtlichen Klarstel- lung. Gleichwohl könnten - wie im Einzelnen ausgeführt - die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen gemäß § 58 Abs. 2 SächsDG einer gerichtlichen Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden. Die Möglich- keit der Übernahme von Tatsachenfeststellungen ohne weitere Beweiserhebung ende, wenn die Indizwirkung des Strafbefehls entkräftet werde. Dafür sei erforderlich, dass die Tatsachen- feststellungen substantiiert in Zweifel gezogen würden, wogegen ein schlichtes Bestreiten nicht genüge. Der Beklagte habe vorgetragen, dass er die objektiv unzutreffenden Angaben zu einer Tathandlung des Zeugen S....... nicht wider besseres Wissen gemacht habe, sondern subjektiv der Überzeugung gewesen sei, den von ihm angezeigten Sachverhalt so wahrge- nommen zu haben. Diese Einlassung werte die Kammer als Schutzbehauptung. Der Beklagte habe gegenüber der Staatsanwaltschaft Leipzig nicht nur behauptet, dass zweifelsfrei sichtbar sei, dass der Zeuge S....... die geschilderte Tathandlung begangen habe, sondern daran auch auf Nachfrage des zuständigen Staatsanwalts festgehalten. Darüber hinaus habe er bei Be- ginn des gegen ihn gerichteten Disziplinarverfahrens versucht, den Zeugen R..... zu belasten und die Einleitung eines Disziplinarverfahrens auch gegen diesen gefordert. Der Beklagte habe auf Grundlage des festgestellten Sachverhaltes ihm obliegende Dienst- pflichten verletzt. Mit den Straftaten der Körperverletzung im Amt sowie der falschen Verdäch- tigung habe er rechtswidrig und schuldhaft gegen seine dienstliche Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten innerhalb des Dienstes (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) versto- ßen. Darüber hinaus habe der Beklagte auch seine Pflicht aus § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG 28 29 14 verletzt, dienstliche Anordnungen der Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeinen Richt- linien zu befolgen. Die Dienstanweisung der Polizeidirektion Leipzig „Verfahrensweise bei frei- heitsentziehenden Maßnahmen einschließlich der Unterbringung von Personen in Gewahr- samseinrichtungen (DA Gewahrsam)“ vom 9. Januar 2013 ordne in Ziff. 2.3 zum Verhalten gegenüber Gewahrsamspersonen an, dass diese korrekt und unter Wahrung ihrer Würde zu behandeln seien (Ziff. 2.3.1 Satz 1). Das Verhalten, dass der Beklagte gegenüber dem gefes- selten und damit als Gewahrsamsperson anzusehenden Herrn S....... gezeigt habe, habe die- sen Vorgaben selbst dann nicht entsprochen, wenn ihm die vom Kläger vorgeworfene Behand- lung als „Menschen zweiter Klasse“ nicht angelastet werden könne. Für das schwerwiegende einheitliche Dienstvergehen sei nach einer Gesamtabwägung eine Zurückstufung des Beklagten in das nächst niedrigere Amt seiner Laufbahngruppe gerechtfer- tigt. Ausgangspunkt der Bemessungsentscheidung sei die Schwere des Dienstvergehens, wo- bei der Strafrahmen für die vom Beklagten begangene Körperverletzung im Amt bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reiche. Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Be- klagten stehe einer Bewertung als vorsätzlicher Körperverletzung im Amt weder entgegen, dass die Staatsanwaltschaft Leipzig die Tat als fahrlässige Körperverletzung im Amt gewertet habe, noch, dass sie das entsprechende Verfahren nach Zahlung einer Geldauflage i. H. v. 2.500 € gemäß § 153a Abs. 1 StPO endgültig eingestellt habe. Ersteres sei bereits objektiv unrichtig. Von einer fahrlässigen Körperverletzung im Amt sei lediglich die Dienststelle des Beklagten ausgegangen, die am 7. Juni 2017 Strafanzeige erstattet und darin auf § 229 StGB Bezug genommen habe. Die Staatsanwaltschaft Leipzig habe auf der Grundlage dieser Straf- anzeige jedoch ein Ermittlungsverfahren wegen vorsätzlicher Körperverletzung im Amt einge- leitet. Auch aus den Verfügungen zur Einstellung des Verfahrens nach § 153a Abs. 1 StPO sowie der Höhe der Geldauflage ergebe sich nicht, dass dem Beklagten nur eine fahrlässige Körperverletzung im Amt zur Last gelegt worden sei. Die fehlende strafgerichtliche Verurtei- lung des Beklagten hindere die Disziplinarkammer nicht, bei der Bemessung der Disziplinar- maßnahme von einer vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft begangenen Körperverletzung im Amt auszugehen, weil es sich um ein innerdienstlich begangenes Dienstvergehen handle. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts komme dem ausgeurteilten Straf- maß bei der Bestimmung der konkreten Disziplinarklage Maßnahme keine indizielle oder prä- judizielle Bedeutung zu, weil der Beamte bei einem innerdienstlichen Dienstvergehen nicht wie jeder andere Bürger, sondern in seiner dienstlichen Pflichtenstellung und damit als Garant einer unparteilichen und gesetzestreuen Verwaltung betroffen sei. Die disziplinarrechtliche Ahndung insbesondere eines innerdienstlichen Dienstvergehens diene nicht der strafrechtli- chen Sanktionierung des Pflichtenverstoßes, sondern der Sicherstellung der Funktionsfähig- keit des öffentlichen Dienstes. Für diese müsse sich das Disziplinargericht in der originär 30 15 dienstrechtlichen Bemessungsentscheidung in Ausübung der ihm übertragenen Disziplinarbe- fugnis eigenständig und ohne präjudizielle Bindung an strafrechtliche Bemessungserwägun- gen entscheiden, ob der betroffene Beamte durch das innerdienstlich begangene Dienstver- gehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe und des- halb aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen sei. Dies gelte - wie im Einzelnen ausgeführt - entsprechend für eine Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a Abs. 1 StPO. Der Straf- rahmen für eine falsche Verdächtigung reiche von einer Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Dies zugrunde gelegt, sei die disziplinare Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beam- tenverhältnis Ausgangspunkt für die Maßnahmebemessung sei. Der Beklagte habe in Aus- übung seines Dienstes schuldhaft eine vorsätzliche rechtswidrige Körperverletzung begangen, damit als Polizeivollzugsbeamter in grober Weise gegen seinen gesetzlichen Auftrag zur Ge- fahrenabwehr verstoßen und den Kernbereich seiner Dienstpflichten verletzt. Durch sein Ver- halten habe der Beklagte die ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben verliehenen Machtbefugnisse missbraucht, das in ihn vom Dienstherrn gesetzte Vertrauen in seine dienstliche Zuverlässig- keit erschüttert und in erheblichem Maße das Ansehen der Polizei beeinträchtigt. Polizeibe- amte hätten Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen, und sie genössen in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens-und Garantenstellung. Das zur Ausübung dieser Rechte erforderliche Vertrauen werde in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn Polizeibe- amte selbst - wie hier - erhebliche Straftaten begingen. Die Allgemeinheit könne und dürfe mit Recht erwarten, dass das allgemeine strafgesetzliche Verbot, andere körperlich zu verletzen, gerade von Polizeibeamten befolgt werde, zu deren Kernpflichten es gehöre, die Einhaltung dieses Verbots zu überwachen und Verstöße hiergegen zu unterbinden und zu verfolgen. Zu Lasten des Beklagten spreche dabei vorliegend, dass die Disziplinarkammer in der mündli- chen Verhandlung nicht den Eindruck habe gewinnen können, dass der Beklagte das Unrecht seines Handelns eingesehen habe. Er habe zwar eingeräumt, Herrn S....... weggeschoben oder geschubst zu haben und auch sein Bedauern zum Ausdruck gebracht, dass dieser sich verletzt habe, er habe die Situation aber gleichwohl wiederholt als Angriff des Herrn S....... dargestellt, ohne sein vorheriges Handeln einzubeziehen. Der Beklagte habe ferner dem Zeu- gen R......, einem zum damaligen Zeitpunkt jungen und unerfahrenen Polizeimeister, nicht nur ein schlechtes Beispiel für den Umgang mit Personen gegeben, die sich im Zustand starker Alkoholisierung aggressiv verhalten, sondern dieses rechts- und weisungswidrige Verhalten vor dem Hintergrund seiner dienstlichen Erfahrung auch als beispielhaft darstellen wollen. Da die dienstrechtliche Wahrheitspflicht des Beamten im Disziplinarrecht nur in den Grenzen zu- lässigen Verteidigungsverhaltens bestehe, berücksichtige die Disziplinarkammer nicht zulas- ten des Beklagten, dass er zu ihrer Überzeugung nicht die Wahrheit gesagt habe, könne aber 31 16 auch nicht zu seinen Gunsten berücksichtigen, dass er den Eindruck eines aufrichtigen Ver- haltens und ehrlichen Bedauerns hinterlassen habe. Dies gelte auch in Bezug auf das Persön- lichkeitsbild des Beklagten, der aus Gründen der Vergeltung versucht habe, den Kollegen Schaden zuzufügen, welche sein rechts- und weisungswidriges Handeln der Dienststelle zur Kenntnis gebracht hätten. Die Disziplinarkammer könne auch keine Anhaltspunkte dafür er- kennen, die das Fehlverhalten des Beklagten in einem milderen Licht erscheinen ließen, weil es von seinem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild abwiche. Der Umstand, dass der Beklagte dem Zeugen R...... als jungen Kollegen zeigen habe wollen, wie ein erfahrener Hauptmeister mit der vorgefundenen Einsatzlage umgehe, und diesen dazu veranlasst habe, die Sicherung des Herrn S....... aufzugeben und diesem das Aufstehen so erst zu ermöglichen, schließe die Annahme eines Augenblicksversagens aus. Zugunsten des Beklagten sei zu berücksichtigen, dass er disziplinarisch als nicht vorbelastet gelte und ausweislich der ihm erteilten dienstlichen Beurteilungen überdurchschnittliche Leistungen erbracht habe sowie die überlange Dauer des Disziplinarverfahrens. Die in der Gesamtabwägung eingetretene Vertrauensbeeinträchtigung i. S. v. § 13 Abs. 1 Satz 4 SächsDG sei zur Überzeugung der Kammer noch nicht so schwer- wiegend, dass sie die disziplinare Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenver- hältnis rechtfertige, allerdings erfordere sie eine deutliche Pflichtenmahnung in Form der Zu- rückstufung (§ 9 SächsDG). Diese Disziplinarmaßnahme sei schuldangemessen und im Hin- blick auf die Schwere des Dienstvergehens und den damit einhergehenden Vertrauensscha- den auch verhältnismäßig. Gegen das ihm am 8. März 2022 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit am 8. April 2022 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und begründet. Eine Zurückstufung sei nicht gerechtfertigt. Eine vorsätzliche Körperverletzung im Amt liege nicht vor, vielmehr sei von einer fahrlässigen Begehungsweise auszugehen. Die Disziplinarkammer habe gesehen, dass der Beklagte eine Verletzung des Herrn S....... nicht beabsichtigt habe, gleichwohl aber bedingten Vorsatz hin- sichtlich der Verletzung angenommen. Der Beklagte habe nicht vorhergesehen, dass Herr S....... infolge des Wegdrückens stürzen und sich infolgedessen verletzen könnte. Aus der Tatsache, dass Herr S....... zunächst liegen gelassen worden sei, könne entgegen der An- nahme der Disziplinarkammer kein Rückschluss auf einen Verletzungsvorsatz des Beklagten bei dem zuvor erfolgten Wegdrücken gezogen werden. Das Liegenlassen des Herrn S....... nach dem Sturz habe nicht zu den Platzwunden geführt. Der Beklagte habe auch nicht „in Abrede gestellt“, dass sich Herr S....... die Verletzung infolge des Wegdrückens und des an- schließenden Zurückfallens auf die Steinbank zugezogen habe, sondern lediglich darauf hin- gewiesen, dass die Verletzung nicht bei dieser Gelegenheit entstanden sein müsse, sondern 32 33 34 17 ungeklärt sei, wann und wie genau sie entstanden sei. Es möge naheliegend sein, dass die Verletzung durch den Aufprall auf die Lehne der Steinbank entstanden sei, zwingend sei dies indes nicht. Die Videoaufnahme, die die Disziplinarkammer während der Verhandlung nicht in Augenschein genommen habe, lasse nicht erkennen, dass eine Blutlache am Boden gewesen sei. Der Aussage des Zeugen S....... sei zu entnehmen, dass dieser erst nach dem zweiten Sturz des Herrn S....... von der Bank aufmerksam geworden sei. Erst zu diesem Zeitpunkt sei auf der Videoaufzeichnung ersichtlich, dass Herr S....... eingenässt habe, wie es der Zeuge bekundet habe. Auch soweit die Disziplinarkammer folgere, ein minder schwerer Fall liege nicht vor, weil der Beklagte die konkrete Situation dadurch provoziert habe, dass er den Zeu- gen R...... veranlasst habe, Herrn S....... nicht mehr am Aufstehen zu hindern, könne ihr nicht gefolgt werden. Der Beklagte habe es nicht darauf angelegt gehabt, Herrn S....... zu veranlas- sen, auf ihn zuzugehen, um dann in erfolgter Weise handeln zu können; Anknüpfungstatsa- chen dafür gebe es nicht. Ob eine vorsätzliche Körperverletzung vorliege, könne auch nicht davon abhängen, wann die Verletzung tatsächlich oder angeblich festgestellt worden sei. So- wohl die Aussage des Zeugen S....... als auch die Videoaufzeichnung sprächen dafür, dass die Kopfplatzwunde des Herrn S....... erst nach dem zweiten Sturz von der Bank festgestellt worden sei. Hierzu sei die Videoaufzeichnung allerdings unergiebig, da sie bei 18:29:59 ab- breche und Herr S....... zu diesem Zeitpunkt noch am Boden liegend zu sehen sei. Zu Unrecht habe die Disziplinarkammer auch die Feststellungen des Strafbefehls des Amts- gerichts Leipzig hinsichtlich der falschen Verdächtigung zugrunde gelegt. Der Beklagte habe nicht bestritten, gegenüber der Staatsanwaltschaft objektiv unzutreffende Angaben zu der an- geblichen Tathandlung des Zeugen S....... (früher K....) gemacht zu haben. Seine Erklärung, er habe insoweit nicht wider besseres Wissen gehandelt, sondern sei subjektiv - wenn auch irrig - davon überzeugt gewesen, den von ihm angezeigten Sachverhalt so wahrgenommen zu haben, habe die Disziplinarkammer zu Unrecht als Schutzbehauptung abgetan. Eine Beschul- digung wider besseres Wissen setze voraus, dass dem Beklagten dies bei der Anzeige be- wusst gewesen sei. Dies könne nicht unterstellt werden, da er sich auf ein der Staatsanwalt- schaft unzweifelhaft vorliegendes Beweismittel bezogen habe, das seine Behauptung gerade widerlege. In der Videoaufzeichnung sei bei 18:07:41 und bei 18:08:13 zu sehen, wie sich der auf der Bank sitzende Herr S....... erhebe und von dem vor ihm stehenden Polizeibeamten relativ brüsk mit der linken Hand durch Druck auf die rechte Schulter wieder in die Sitzposition verbracht werde. Es sei nachvollziehbar, dass der Beklagte, der diese Videosequenzen gese- hen habe, durch eine fehlerhafte Erinnerung zu der subjektiven Einschätzung gelangt sei, er habe gesehen, wie der Zeuge eine Handlung begehe, die mit der ihm vorgeworfenen ver- gleichbar sei. Anders sei die vom Beklagten erstattete Anzeige nicht zu erklären. Der Beklagte habe seinerzeit darauf verzichtet, Einspruch gegen den Strafbefehl einzulegen, um nicht mit einem längeren Strafverfahren konfrontiert zu sein. 35 18 Die Disziplinarkammer habe ohne hinreichende Anhaltspunkte angenommen, dass der Be- klagte dem damals noch unerfahrenen Zeugen R...... habe demonstrieren wollen, wie ein er- fahrener Polizeihauptmeister mit aggressiven Betrunkenen umgehe. Der Zeuge R...... habe bekundet, der Beklagte habe ihm gesagt, er könne Herrn S....... loslassen, er kenne diesen. Dies sei für sich genommen kein Indiz für das unterstellte Verhalten. Auch könne der Kammer nicht bei der Annahme gefolgt werden, der Beklagte habe Kollegen schaden wollen, die sein rechts- und weisungswidriges Handeln der Dienststelle zur Kenntnis gebracht hätten. Zum Persönlichkeitsbild des Beklagten seien keine Feststellungen der Disziplinarkammer ersicht- lich. Der Beklagte habe seinen Dienst über viele Jahre als pflichtbewusster Polizeibeamter tadellos verrichtet, wie es seine dienstlichen Beurteilungen belegten. Im letzten vorliegenden Beurteilungszeitraum habe er in allen beurteilten Leistungs- und Befähigungsmerkmalen „übertrifft im Wesentlichen die Anforderungen“ erzielt. Gemessen hieran sei sein Verhalten vom 4. Mai 2017 als persönlichkeitsfremd und als Augenblicksversagen zu werten. Der Be- klagte bedaure die ihm vorgeworfenen Verhaltensweisen außerordentlich und habe sich die beiden gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren ebenso wie das über viele Jahre andauernde Disziplinarverfahren zur Mahnung dienen lassen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 10. Februar 2022 - 10 K 1090/20.D - zu ändern und die Disziplinarklage abzuweisen, hilfsweise auf eine mildere Disziplinar- maßnahme zu erkennen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angegriffene Urteil. Aus seiner Sicht sei die Zurückstufung des Beklagten nach Abwägung sämtlicher Umstände zwingend geboten. Auf den Videoaufzeichnungen sei ein kurzer (vollelastischer) Kraftstoß mit der flachen Hand des Beklagten gegen den oberen Brustbereich unterhalb der Schulter des Herrn S....... zu erkennen. Hingegen gebe es keine Anhaltspunkte für ein vom Beklagten behauptetes, kontrollierbareres und zeitlich längeres Wegdrücken des Herrn S....... oder eine andere angemessenere, rechtskonforme Reaktion auf die vorgebliche Bedrohung. Bei einem Wegdrücken wäre es Herrn S....... trotz erheblicher al- koholischer Beeinflussung zumindest mit höherer Wahrscheinlichkeit aus eigener koordinierter Reflexbewegung möglich gewesen, die vom Beklagten ausgehende Einwirkung zu kompen- sieren, um einen Sturz noch verhindern zu können. Der ruckartige Stoß des Beklagten habe vielmehr unmittelbar dazu beigetragen, dass Herr S....... das Gleichgewicht verloren habe, zu Boden gefallen sei und sich letztlich Verletzungen im Kopf- und Gesichtsbereich zugezogen 36 37 38 39 19 habe. Für den bedingten Vorsatz sei ausreichend, dass der Beklagte mit der Möglichkeit ge- rechnet habe bzw. mit der Möglichkeit gerechnet haben müsse, dass der Stoß gegen Herrn S....... zu einem Sturz einschließlich kausal damit zusammenhängender Schädigung seiner Gesundheit führen würde, und diese Möglichkeit in Kauf genommen habe. Es entspreche der allgemeinen und insbesondere polizeilichen Erfahrung, dass stark alkoholisierte und - wie vor- liegend - gefesselte Personen schon bei nur geringfügigen Krafteinwirkungen dazu tendierten, die Kontrolle über das eigene Gleichgewicht zu verlieren. Eine konkrete von Herrn S....... aus- gehende Bedrohungslage, in der der Beklagte dazu berechtigt gewesen sein könne, in Not- wehr zu handeln, sei nach Betrachtung aller Begleitumstände und insbesondere der erkenn- baren Gestik des Herrn S....... (wackelige Körperhaltung, langsame Bewegungen, Fesselung der Hände auf dem Rücken) als absurd zu bezeichnen. Darüber hinaus sei Herr S....... durch den ebenfalls am Einsatz beteiligten Polizeimeister R...... zunächst bewacht und durch Fest- halten gesichert worden. Dennoch habe der Beklagte ohne erkennbare Intention seinen Kol- legen aufgefordert, Herrn S....... nicht mehr am Aufstehen zu hindern. Es sei anzunehmen, dass der Beklagte ohne nachvollziehbare Motivation beabsichtigt habe, dass Herr S....... sich eigeninitiativ auf ihn zubewege. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass der Be- klagte den Sturz des Herrn S....... jedenfalls billigend in Kauf genommen habe. Der Senat hat den Leitfaden 371 „Eigensicherung“ Ausgabe 2011 beigezogen. In der Beru- fungsverhandlung hat der Senat die Videoaufzeichnung vom 4. Mai 2017 mit dem Zeitstempel 17:59:57 bis 18:29:59 sowie die in der Disziplinarakte befindlichen Lichtbilder zu den Verlet- zungen des Herrn S....... (Bl. 128 Disziplinarakte, Bl. 17 und 18 Anhang 2 Disziplinarakte Er- mittlungsverfahren gegen S....... Tgb.-Nr. ..............) in Augenschein genommen. Ferner sind das Schreiben des Beklagten vom 8. November 2017 (Bl. 72 Anhang 1 Disziplinarakte Ermitt- lungsverfahren gegen den Beklagten), seine E-Mail vom 16. November 2017 (Bl. 74 Anhang 1 Disziplinarakte Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten) und die E-Mail des Staatsan- walts Dr. D........ vom 15. November 2017 (Bl. 73 Anhang 1 Disziplinarakte Ermittlungsverfah- ren gegen ....) verlesen worden. Der Beklagte hat in der Berufungsverhandlung angegeben, dass er die betreffende Einrichtung aus seiner jahrelangen dienstlichen Tätigkeit gekannt habe, nicht aber den Geschädigten Herrn S........ Er sei damals zunächst im Gebäude tätig gewesen und dann nach draußen ge- gangen, weil es dort laut geworden sei. Er habe den Kollegen dort helfen wollen. Möglicher- weise sei der Druck, den er auf Herrn S....... ausgeübt habe, um ihn von sich fern zu halten, im Hinblick auf dessen Alkoholisierung zu stark gewesen. Er habe keinesfalls damit gerechnet oder gar gewollt, dass dieser sich verletzt. Er bedaure, dass Herr S....... sich verletzt habe, und bat um Entschuldigung. 40 41 20 Dem Senat liegen die vom Kläger vorgelegte Disziplinarakte (ein Band), die Personalakte des Beklagten (ein Band) sowie die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Dresden vor, die Ge- genstand der mündlichen Verhandlung waren. Hierauf sowie auf die Gerichtsakte des vorlie- genden Verfahrens einschließlich des Protokolls der mündlichen Verhandlung wird Bezug ge- nommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg. Das Urteil der Disziplinarkammer ist gemäß § 3 SächsDG i. V. m. § 129 VwGO zu ändern und die Disziplinarklage abzuweisen. I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Disziplinarkammer des Verwaltungs- gerichts ist statthaft (§ 65 Abs. 1 Satz 1 SächsDG) und auch im Übrigen zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht am 8. April 2022 beim Verwaltungsgericht Dresden eingelegt und be- gründet. II. Die Berufung ist begründet. Das vom Disziplinarsenat festgestellte Dienstvergehen des Beklagten rechtfertigt die Zurückstufung in das Amt eines Polizeiobermeisters nicht und der Erlass einer anderen - milderen - Disziplinarmaßnahme scheidet aus. Insoweit bestimmt der Disziplinarsenat in Ausübung der ihm gesetzlich übertragenen Disziplinarbefugnis im Rahmen des angeschuldigten Sachverhalts und des Verbots der reformatio in peius die angemessene Disziplinarmaßnahme selbst ohne Bindung an den Antrag des klagenden Dienstherrn. 1. Die Disziplinarklage ist zulässig. Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarver- fahrens oder der Klageschrift liegen nicht vor (§ 56 Abs. 1 SächsDG). 2. Die Disziplinarklage ist aber unbegründet. Der Disziplinarsenat hat zwar im Ergebnis der Beweisaufnahme ein Dienstvergehen des Beklagten festgestellt (a), eine Disziplinarmaß- nahme ist aber gemäß § 14 Abs. 1 SächsDG nicht zulässig (b). a) Der Disziplinarsenat sieht es nach Durchführung der mündlichen Verhandlung als er- wiesen an, dass der Beklagte ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen hat. Der Be- klagte hat zur Überzeugung des Senats eine fahrlässige Körperverletzung im Amt begangen (aa). Vom Vorwurf der falschen Verdächtigung ist er hingegen freizustellen (bb). aa) Der Beklagte hat am 4. Mai 2017 gegen 19:20 Uhr vor der Suchtberatungs- und Be- handlungsstelle Haus „..............“ auf der T....... Str. .. in L...... eine fahrlässige Körperverletzung im Amt zum Nachteil des Herrn S....... begangen und dadurch gegen seine Pflicht zu achtungs- 42 43 44 45 46 47 48 49 21 und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) rechtswidrig und schuldhaft verstoßen. (1) Der Senat geht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von folgendem Sachverhalt aus: Am 4. Mai 2017 traf der Beklagte mit einer Kollegin (Polizeiobermeisterin B.......) gegen 19:15 Uhr zur Unterstützung der Kollegen Polizeiobermeister K.... und Polizeimeister R...... an der Suchtberatungs- und Behandlungsstelle Haus „..............“ in Leipzig im Rahmen eines Ein- satzes im Zusammenhang mit einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen einem Bewohner (Herrn S.......) und einem Mitarbeiter (Herrn H....) ein. Zu diesem Zeitpunkt saß der in jenem Verfahren beschuldigte Herr S....... mit auf dem Rücken angelegter Stahlhandfessel auf einer Steinbank und wurde von Polizeimeister R...... gesichert. Der Beklagte begab sich zunächst in das Gebäude. Währenddessen versuchte Herr S....... mehrfach aufzustehen und sich der Si- cherung durch Polizeimeister R...... zu entwinden. Der Beklagte kam nach etwa zwei Minuten wieder aus dem Gebäude, um den Kollegen R...... zu unterstützen. Dieser ließ den von ihm zuvor festgehaltenen Herrn S....... daraufhin los. Wenige Augenblicke darauf stand Herr S....... von der Bank auf und lief einige Schritte auf den Beklagten zu. Der Beklagte stieß ihn sodann mit der rechten Hand an den Oberkörper. Dadurch musste Herr S....... rückwärts gehen und kam an der hinter ihm befindlichen Steinbank zu Fall. Er schlug mit dem Hinterkopf auf die Lehne der Steinbank, wodurch er eine Platzwunde am Hinterkopf erlitt, glitt dann über seine rechte Seite nach unten und sank zu Boden. Kurze Zeit später zogen Polizeimeister R...... und der Beklagte Herrn S....... auf die Bank, wo dieser sich zur rechten Seite neigte und sich schließlich hinlegte. Kurz darauf rutschte er aufgrund eigener Bewegungen von der Bank auf den Boden und blieb dort liegen. Die Verletzung des Herrn S....... wurde in der Notaufnahme eines Krankenhauses versorgt. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Sachstandsbericht des Polizeiobermeister K.... vom 4. Mai 2017 (vgl. Bl. 24 ff. Disziplinarakte) und der in Augenschein genommenen tonlosen Vi- deoaufnahme sowie der im Krankenhaus am 4. Mai 2017 gefertigten Lichtbilder über die Ver- letzungen des Herrn S....... (Bl. 17, 18 Anhang 2 Disziplinarakte Ermittlungsverfahren gegen S......., Bl. 128 Disziplinarakte). Die Videoaufnahme wurde am 4. Mai 2017 aufgezeichnet, durch die Ermittlungsbeamten im Strafverfahren gesichert und in das Disziplinarverfahren übernommen. Aus dem polizeilichen Lagefilm 0344 (Bl. 44 ff. Disziplinarakte) ergibt sich die zeitliche Einordnung des Geschehens um ca. 19:20 Uhr. Danach wurde die Polizei am 4. Mai 2017 um 19:02 Uhr telefonisch kontaktiert. Um 19:05 Uhr wurde die erste Funkstreifenwagen- besatzung (Funkrufname .......) und um 19:12 Uhr die zweite Funkstreifenwagenbesatzung 50 51 52 22 (Funkname .......) dem Einsatz zugewiesen. Um 19:34 Uhr wurde die Leitstelle über die Ver- letzung (Kopfplatzwunde) des Tatverdächtigen informiert und um 19:35 Uhr ein Rettungswa- gen verständigt. Auf der Videoaufzeichnung ist demgegenüber ein Zeitstempel zu sehen, der von 17:59:57 bis 18:29:59 reicht. Dabei handelt es sich zur Überzeugung des Senats nicht um die Angabe der tatsächlichen Uhrzeit, sondern um eine technisch bedingte Anzeige. Der Sach- verhalt wird im Übrigen vom Beklagten auch nicht bestritten. Soweit er im Verfahren Zweifel an der Kausalität seiner Handlung für die Verletzung des Herrn S....... geäußert hat, ist diese zur Überzeugung des Senats durch die Videoaufzeichnung nachgewiesen. Dort ist in dem Moment, als Herr S....... aufgrund eigener Bewegung von der Bank rutscht (bei 18:24:24), am Hinterkopf des Herrn S....... eine rötliche Verfärbung der ansonsten weißen Haare zu sehen, die vor dem Aufprall auf die Lehne der Steinbank (bei 18:20:52) nicht erkennbar war. Dies lässt den Schluss zu, dass es sich bei der Verfärbung um Blut aus der später festgestellten und durch die Lichtbilder 2 und 3 (Bl. 17, 18 Anlage 2 Disziplinarakte Ermittlungsverfahren gegen S.......) dokumentierten Platzwunde am Hinterkopf des Herrn S....... gehandelt hat und dass diese Verletzung aufgrund des beobachtbaren Bewegungsablaufs erst durch den Auf- prall des Kopfes auf die Lehne der Steinbank entstanden ist. Unmittelbar ursächlich für den Aufprall war wiederum der Stoß des Beklagten, der die Rückwärtsbewegung des Herrn S....... auslöste, wodurch dieser an der hinter ihm befindlichen Steinbank das Gleichgewicht verlor und nach hinten fiel. Nicht überzeugen konnte sich der Senat hingegen davon, dass durch die Handlung des Beklagten weitere Verletzungen des Herrn S....... hinter dem Ohr und am Auge, wie sie sich aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern (Bild 1 Bl. 17 Anahng 2 Dis- ziplinarakte Ermittlungsverfahren gegen S....... und Bl. 128 Disziplinarakte) ergeben, oder gar - wie der Kläger im gerichtlichen Verfahren vermutet - eine Bewusstlosigkeit herbeigeführt wurden. Aus dem auf dem Videomaterial zu sehenden Geschehen ergibt sich kein Bewe- gungsablauf, der diesen Verletzungen eindeutig zugeordnet werden könnte und seine Ursa- che in einem Verhalten des Beklagten hatte. Vielmehr ergibt sich aus der Gesamtschau, dass diese Verletzungen auch im Zusammenhang mit den Handgreiflichkeiten, die Anlass für den Polizeieinsatz gewesen sind, entstanden sein könnten. Dass Herr S....... durch den Aufprall auf die Steinbank bewusstlos geworden ist, ist nach Auffassung des Senats widerlegt. Hier ist zum Einen bedeutsam, dass sich dafür in der gesamten Akte keinerlei Hinweise ergeben. Auch haben die beteiligten Beamten derartiges nicht berichtet. Vielmehr heißt es im Sachstandbe- richts des Polizeiobermeister K.... vom 4. Mai 2017, dass Herr S....... „die ganze Zeit bei Be- wusstsein“ war (Bl. 25 Disziplinarakte). In der Videoaufzeichnung ist zum Anderen zu sehen, dass Herr S....... sich nach dem Aufprall fortlaufend zumindest mit den Händen bewegt. Der Zeuge R......, der von der Disziplinarkammer vernommen wurde, hat darüber hinaus berichtet, dass Herr S......., als er am Boden lag, ruhiger gewesen sei, aber die ganze Zeit weiter vor sich hin geredet habe. 23 Soweit der Kläger in der Disziplinarklage davon ausgegangen ist, dass der Beklagte zwei wei- tere Fälle der vorsätzlichen Körperverletzung im Amt begangen habe, indem er Herrn S....... nach diesem Geschehen und nach dem Herabfallen von der Bank aufgrund eigener Bewe- gung hat liegen lassen, ist der Beklagte hiervon - mit der Disziplinarkammer - freizustellen. Gleiches gilt für den Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung durch das Unterlassen der Verhinderung des Herabstürzens von Bank, nachdem Herr S....... sich auf diese gelegt hatte. Denn es fehlt bereits am tatbestandlichen Erfolg einer Gesundheitsbeeinträchtigung, die die- sem Unterlassen zuzuordnen wäre. Insoweit kommt aber auch keine unterlassene Hilfeleis- tung in Betracht, da nicht erkennbar ist, welche konkrete Maßnahme der Beklagte unterlassen haben soll. Ausweislich der Videoaufzeichnung hat sich Herr S....... sowohl nach dem ersten Sturz als auch nach dem zweiten Herabfallen von der Bank fortlaufend bewegt. Der Beklagte und Polizeimeister R...... traten ca. eine Minute nach dem ersten Sturz (bei 18:22:03) an den auf dem Boden liegenden Herrn S....... heran. Sodann (bei 18:22:06) beugte sich der Beklagte zu Herrn S....... herab. Auch nach dem zweiten Herabfallen von der Bank (bei 18:24:24) trat der Beklagte an Herrn S....... heran (bei 18:24:44) und beugte sich zu ihm herab. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er sich in beiden Fällen über den Zustand des Herrn S....... verge- wisserte. Damit hat der Beklagte objektiv eine Körperverletzung im Amt begangen. (2) Anders als die Disziplinarkammer konnte sich der Senat jedoch nicht davon überzeu- gen, dass der Beklagte vorsätzlich gehandelt hat. Vorsatz bedeutet Wissen und Wollen der tatbestandlichen Handlung und des tatbestandlichen Erfolgs. Dass der Beklagte Herrn S....... in diesem Sinne vorsätzlich gestoßen hat, steht nicht ernsthaft in Zweifel. Allerdings hat er zur Überzeugung des Senats hinsichtlich des tatbestandlichen Erfolgs, nämlich des Eintritts der Verletzung des Herrn S......., nicht bedingt vorsätzlich, son- dern „nur“ bewusst fahrlässig gehandelt. Bedingter Vorsatz und bewusste Fahrlässigkeit unterscheiden sich darin, dass der bewusst fahrlässig Handelnde mit der als möglich erkannten Folge (Wissenselement) nicht einverstan- den ist und ernsthaft und nicht nur vage auf ihren Nichteintritt vertraut, während der bedingt vorsätzlich Handelnde mit dem eintretenden schädlichen Erfolg in der Weise einverstanden ist, dass er ihn selbst billigend in Kauf nimmt oder dass er sich wenigstens mit der Tatbe- standsverwirklichung abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich uner- wünscht sein (Willenselement). Ob der Täter nach diesen rechtlichen Maßstäben bedingt vor- sätzlich gehandelt hat, ist in Bezug auf beide Elemente im Rahmen der Beweiswürdigung um- fassend zu prüfen und durch tatsächliche Feststellungen zu belegen. Die Prüfung erfordert 53 54 55 56 57 24 eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände (BVerwG, Urt. v. 25. Juni 2024 - 2 WD 15.23 -, juris Rn. 17), wobei es vor allem bei der Würdigung des voluntativen Vorsat- zelements regelmäßig geboten ist, dass sich das Tatgericht mit der Persönlichkeit des Täters auseinandersetzt und seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung sowie seine Motiva- tion und die zum Tatgeschehen bedeutsamen Umstände, insbesondere die konkrete Angriffs- weise, mit in Betracht zieht (BGH, Beschl. v. 27. März 2024 - 2 StR 531/23 -, juris Rn. 9, Urt. v. 1. März 2018 - 4 StR 399/17 -, juris Rn. 17 ff. jeweils m. w. N.). Diese Gesamtschau ist ins- besondere dann notwendig, wenn der Tatrichter allein oder im Wesentlichen aus äußeren Um- ständen auf die innere Einstellung des Betreffenden zur Tat schließen muss (BGH, Urt. v. 14. Januar 2016 - 4 StR 84/15 -, juris Rn. 12 m. w. N.). Das festgestellte Bewusstsein zu einer gegebenen Verletzungsmöglichkeit reicht zur Begründung des Vorsatzes jedenfalls nicht aus (BGH, Beschl. v. 27. März 2024 - 2 StR 531/23 -, juris Rn. 10). Nach diesem Maßstab ergaben sich für den Senat nach Ausschöpfung sämtlicher zur Verfü- gung stehenden Erkenntnisquellen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Be- klagte die Verletzung des Herrn S....... billigend in Kauf genommen hat, sodass unter Beach- tung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ nur eine fahrlässige Körperverletzung im Amt festge- stellt werden kann. Nach diesem Grundsatz dürfen nur solche den Beamten belastenden Um- stände bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt werden, an denen nach richterlicher Über- zeugung kein vernünftiger Zweifel besteht. Dies bedeutet, dass die dem Beamten günstigste Tatsachengestaltung zugrunde gelegt werden muss, wenn nach erschöpfender Sachver- haltsaufklärung hinreichende Anhaltspunkte für ihre Richtigkeit vorhanden sind (stRspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 27. Januar 2011 - 2 A 5.09 -, juris Rn. 14 m. w. N.). Der Beklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass er nicht vorhergesehen und erst recht nicht gewollt habe, dass Herr S....... zu Fall kommt und sich dabei verletzt. Es sei ihm vielmehr nur darum gegangen, ihn in Abstand zu verweisen, nachdem Herr S....... aufgestanden und auf ihn zugekommen sei. Dies habe für ihn bedrohlich gewirkt. Diese Angaben sind für den Senat glaubhaft und nicht durch andere Erkenntnisse widerlegt. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Beklagten spricht zunächst, dass die Schilderung, dass er aus Eigenschutz den Abstand wahren wollte, den polizeilichen Einsatzregeln entspricht. Bereits in der Einleitung unter der Überschrift „Warum Eigensicherung“ heißt es im Leitfaden 371 zur Eigensicherung Ausgabe 2011 (im Folgenden: Leitfaden 371), dass Polizeibeamte in ganz alltäglichen Situa- tionen mit erheblicher Gewalt konfrontiert seien. Respektlosigkeit, Aggressivität und Gewalt- bereitschaft, fehlende Anerkennung staatlicher Autorität sowie eine niedrige Hemmschwelle bei Anwendung von Gewalt gegen Polizeibeamte gehörten zum Dienstalltag. Es wird an die Beamten appelliert, sich der Gefahren gerade in vermeintlich harmlosen Situationen ständig bewusst zu sein. Weiter wird unter 1.1. Eigensicherung als Eigenleistung darauf hingewiesen, 58 59 25 dass gerade vermeintlich harmlose Situationen überraschend eskalieren könnten und immer damit gerechnet werden müsse, dass sich das Gegenüber nicht so verhalte, wie es der Be- amte erwarte. Unter 3.1.3 wird für Personenkontrollen empfohlen, eine lageangepasste Siche- rungsstellung einzunehmen und einen ausreichenden Sicherheitsabstand zu dem zu Kontrol- lierenden einzuhalten. Ferner werden die Beamten aufgefordert, klare, verständliche und ein- deutige Verhaltensanweisungen zu geben und Grenzen und Konsequenzen aufzuzeigen. Im Abschnitt zu Maßnahmen gegen die Freiheit der Person wird unter 3.5.1 dafür sensibilisiert, dass diese für den Betroffenen fast immer Ausnahmesituationen darstellten, in denen er oft Ansehensverlust, Ausgeliefertsein oder Angst erlebe. Nach 3.5.2. müssen die Beamten immer mit extremen Reaktionen rechnen. Im Abschnitt 3.9.1 heißt es zur Fesselung, dass auch nach der Fesselung ein Restrisiko für Angriffe, Widerstandshandlungen, Flucht und andere gefähr- liche Situationen verbleibe. Unter 3.9.2 wird darauf hingewiesen, dass trotz Fesselung mit Flucht oder Angriffen, z. B. mit Fußtritten, Kopfstößen, Ellenbogenstößen, Entreißen der Schusswaffe gerechnet werden müsse. Angriffe seien schnell und konsequent durch geeig- nete Eingriffstechniken zu beenden. Schließlich heißt es im Abschnitt 4.1.1 zu alkoholisierten und drogenbeeinflussten Personen, dass bei diesen mit ungewöhnlichem und nicht berechen- barem Verhalten zu rechnen sei. Es sei mit starken Stimmungsschwankungen zu rechnen und aus einer vermeintlich ruhigen Situation könne schlagartig aggressives Verhalten erwachsen (4.1.2). Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, dass der Beklagte auf die Einhaltung des Sicherheitsabstandes besonderen Wert legte. Soweit die Disziplinarkammer meint, der Vorsatz ergebe sich daraus, dass der Beklagte auf- grund seiner Erfahrung erkannt habe, dass der taumelnde, stark alkoholisierte und gefesselte Herr S....... keine Gefahr darstelle, widerspricht dies einerseits dem dokumentierten Eindruck der anderen Beamten und andererseits den zitierten Handlungsanweisungen im Leitfaden 371. Herrn S....... war es trotz seiner Alkoholisierung zuvor gelungen, den Anzeigeerstatter (Herrn H....) körperlich zu attackieren, und mehrere Personen waren erforderlich, um ihn zu überwältigen. Von der Leitstelle war der Einsatz einer zweiten Funkstreifenwagenbesatzung zur Unterstützung der ersten für notwendig gehalten worden. Im Sachstandsbericht des Poli- zeiobermeister K.... vom 4. Mai 2017 wird darauf hingewiesen, dass aufgrund des anhaltenden aggressiven Verhaltens des Herrn S....... die vorhandene provisorische Fesselung mit Kabel- binder durch eine Stahlhandfessel zur Eigensicherung ersetzt werden musste (Bl. 24 Diszipli- narakte). Diese Maßnahmen wären nicht erforderlich gewesen, wenn von Herrn S....... auf- grund seines Zustands nach polizeilicher Erfahrung offensichtlich keine Gefahr anzunehmen gewesen wäre. Darüber hinaus ist im Sachstandsbericht vom 4. Mai 2017 vermerkt, dass Po- lizeimeister R...... ihn immer wieder auf die Bank herunterdrücken musste, um ihn zu beruhigen und vor sich selbst zu schützen (Bl. 25 Disziplinarakte). Ferner berichteten sämtliche einge- setzten Beamten, dass Herr S....... verbal sehr aggressiv war. Der Beklagte, der sich zunächst 60 26 in das Gebäude begeben hatte, um dort polizeiliche Maßnahmen durchzuführen, hatte sich schließlich nach den mit seinen eigenen Angaben übereinstimmenden Bekundungen der im Disziplinarverfahren vernommenen Polizeiobermeisterin B....... wegen des drinnen vernehm- baren Krachs bzw. Tumults nach draußen begeben, um die Kollegen zu unterstützen. Zur Überzeugung des Senats ist auch nicht erwiesen, dass der Beklagte tatsächlich erkannt hat, dass Herr S....... aufgrund seiner Alkoholisierung motorisch nicht mehr in der Lage war, einen Stoß gegen den Oberkörper abzufangen, und zwangsläufig stürzen würde. Der Grad der Alkoholisierung ist nicht fachkundig festgestellt und dokumentiert worden. Zu den Aus- fallerscheinungen hat Polizeiobermeister K.... im Sachstandbericht vom 4. Mai 2017 vermerkt, dass bei Herrn S....... eine verwaschene Aussprache, ein unsicherer Gang, geweitete Pupillen, ein sehr ungepflegter Gesamtzustand und unkontrollierter Harnabgang (vermutlich alkoholin- dizierte Inkontinenz) festgestellt werden konnten (Bl. 25 Disziplinarakte). Außerdem sei Alko- holgeruch wahrnehmbar gewesen. Herr S....... sei örtlich orientiert, über die zeitliche Orientie- rung könnten keine Angaben gemacht werden. Der Beklagte hat angegeben, dass er Herrn S....... vor diesem Ereignis nicht gekannt habe. Bei seinem Eintreffen saß Herr S....... ausweis- lich der Videoaufzeichnung auf der Bank. Für ihn waren deshalb motorische Ausfallerschei- nungen, wie etwa der dokumentierte unsichere Gang, eine Störung des Gleichgewichtssinnes, der Koordination und des Reaktionsvermögens zunächst nicht wahrnehmbar. Dass es - wie die Disziplinarkammer ausführt - aufgrund seines „davor gezeigten Verhaltens nicht überra- schend sein konnte“, dass Herr S....... von der Bank aufstand, nachdem ihn der Zeuge R...... losgelassen hatte, mag für den Betrachter der Videoaufzeichnungen ex post gelten, der Be- klagte hatte aber von dem vorherigen Verhalten, insbesondere den Versuchen aufzustehen, mangels eigener Wahrnehmbarkeit keine Kenntnis. Erst in dem Moment des Aufstehens und auf ihn Zulaufens konnte sich der Beklagte einen eigenen Eindruck vom Zustand des Herrn S....... verschaffen. Dass er in diesem Augenblick, obwohl er die Alkoholisierung erkannt hat und ihm auch bewusst war, dass Herr S....... gefesselt ist, gleichwohl mit einer gefährlichen Situation rechnete, ist für den Senat nach den dargestellten Regeln zur Eigensicherung nach- vollziehbar und glaubhaft. Der Beklagte hat angegeben, dass er, nachdem er bemerkt habe, dass Herr S....... sich auf ihn zubewege, aufgefordert habe, den Abstand zu wahren. Dem sei Herr S....... aber nicht nachgekommen. Dies ist zur Überzeugung des Senats nicht widerlegt. Der Zeuge R...... konnte sich im Rahmen seiner Vernehmung vor der Disziplinarkammer an eine derartige Äußerung zwar nicht erinnern, dies belegt hingegen nicht, dass sie nicht gefallen ist. Auch im Sachstandsbericht des Polizeiobermeister K.... vom 4. Mai 2017 ist insoweit le- diglich vermerkt, dass „eine vorherige Ermahnung von Herrn .... durch den Polizeimeister R...... nicht zu vernehmen“ gewesen sei. Dabei handelt es sich nicht um die Wiedergabe einer eige- nen Wahrnehmung des Polizeiobermeister K...., sondern um die Wiedergabe dessen, was ihm 61 27 Polizeimeister R...... berichtet hatte. Eine solche Ansprache des Beklagten würde im Übrigen auch dem erwartbaren polizeilichen Handeln in derartigen Situationen entsprechen. Schließlich ist mit dem bloßen Erkennen oder Erkennenmüssen der Umstände das voluntative Element des bedingten Vorsatzes nach den obigen Maßgaben noch nicht belegt. Soweit der Kläger insoweit in der Berufungserwiderung auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Abgrenzung zwischen Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz bei einer besonderen Gefähr- lichkeit des Handelns abstellt (BGH, Urt. v. 20. Juni 2000 - 4 StR 162/00 -, juris), ist zu beach- ten, dass die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung zwar wesentlicher Indikator sowohl für das Wissens- als auch für das Willenselement des bedingten Vorsatzes ist. Die Gefährlichkeit der Tathandlung und der Grad der Wahrscheinlichkeit eines Erfolgseintritts sind jedoch keine allein maßgeblichen Kriterien für die Entscheidung, ob eine Person mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat; vielmehr kommt es auch bei in hohem Maße gefährlichen Handlungen auf die Umstände des Einzelfalles an. Dabei hat der Tatrichter die im Einzelfall in Betracht kommen- den, einen Vorsatz in Frage stellenden Umstände in seine Erwägungen einzubeziehen (vgl. BGH, Urt. v. 1. März 2018 - 4 StR 399/17 -, juris Rn. 19 m. w. N.). Die vom Kläger zitierte Ent- scheidung bezog sich auf einen Sachverhalt, in dem die betreffende Person einen Dritten mit Benzin übergossen und anschließend mehrfach ein Feuerzeug entzündet hatte. Mit einem solchen besonders gefährlichen Verhalten ist das vorliegende Wegschubsen nicht ansatz- weise vergleichbar. Der Stoß des Beklagten war augenscheinlich nicht besonders stark und nur mit einer Hand ausgeführt worden. Er diente dazu, den Herrn S....... in Abstand zu verwei- sen. Er führte auch nicht unmittelbar zum Sturz, sondern bedingte eine Ausgleichsbewegung (Schritte nach hinten). Erst diese wiederum führte durch das Anstoßen an die Steinbank zum Sturz auf dieselbe. Soweit die Disziplinarkammer meint, dass sich auch daran, dass der Beklagten Herrn S....... zunächst habe liegen lassen und erst nach entsprechender Aufforderung durch den Kollegen K.... gemeinsam mit dem Zeugen R...... wieder auf die Bank gesetzt habe, zeige, dass der Beklagte eine Verletzung billigend in Kauf genommen habe, kann der Senat dem nicht folgen. Zum Einen setzt ein derartiger Rückschluss vom Nachtatverhalten auf einen bei Tatbegehung vorliegenden Vorsatz voraus, dass der Beklagte zu diesem Zeitpunkt bereits die Verletzung des Herrn S....... erkannt hätte. Dies konnte aber nicht festgestellt werden. Sowohl der Zeuge R...... als auch der Beklagte hatten angegeben, die Blutung am Kopf erst nach dem zweiten Herabfallen von der Bank wahrgenommen zu haben. In der Videoaufzeichnung ist erstmals während dieses Herabfallens die Verfärbung des Haupthaares sichtbar. Zum Anderen er- schließt sich aber auch nicht, inwieweit in dem Liegenlassen ein billigendes Inkaufnehmen einer Verletzung als Folge eines vorherigen aktiven Tuns gesehen werden kann. Denn das 62 63 28 Liegenlassen kann nicht ausschließlich als ein sich Abfinden mit einer vorangegangenen, ge- billigten Verletzung betrachtet werden. Denkbar ist ebenso, dass nach dem Herabrutschen des Herrn S....... von der Bank zunächst vom Beklagten und dem Zeugen R...... kein Hand- lungsbedarf gesehen wurde, etwa weil die Verletzung nicht erkannt wurde und Herr S....... sich weiter artikulierte. So hat es auch der Zeugen R...... in seiner Vernehmung vor dem Verwal- tungsgericht geschildert. Dass das erneute Aufsetzen auf die Bank im Hinblick auf den nach- folgenden Geschehensablauf - das erneute Herabfallen von derselben aufgrund eigener Be- wegung des Herrn S....... - nicht geeignet war, Herrn S....... sicher zu lagern, lässt vielmehr auch die Interpretation zu, dass das Liegenlassen erfolgte, um das Risiko einer (weiteren) Verletzung, zu minimieren. Bei dieser Sachlage geht der Senat nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ davon aus, dass der Beklagten die Verletzung des Herrn S....... im Moment des Sto- ßens nicht hingenommen und damit billigend in Kauf genommen hat, sondern darauf vertraute, dass sein Stoß nicht zu einem Sturz und einer Verletzung führen würde. Dem steht auch die Bewertung der Staatsanwaltschaft Leipzig im Rahmen des gegen den Beklagten geführten Strafverfahrens nicht entgegen. Denn diese hat den subjektiven Tatbe- stand nicht konkretisiert. Im Einleitungsvermerk (Bl. 1 Anlage 1 Disziplinarakte Ermittlungsver- fahren gegen ....) und der Abgabeverfügung der Polizeidirektion Leipzig (Bl. 30 Anlage 1 Dis- ziplinarakte Ermittlungsverfahren gegen ....) wird von fahrlässiger Körperverletzung im Amt ausgegangen. Dass die Staatsanwaltschaft von dieser Bewertung abgerückt und vorsätzliches Handeln angenommen hätte, lässt sich der Akte, insbesondere der Einstellungsverfügung (Bl. 53 Anlage 1 Disziplinarakte Ermittlungsverfahren gegen ....) nicht entnehmen. Dort ist viel- mehr lediglich von Körperverletzung im Amt nach § 340 StGB die Rede ohne Konkretisierung, ob vorsätzliches Handeln gemäß § 340 Abs. 1 StGB oder fahrlässige Körperverletzung im Amt nach § 340 Abs. 3 i. V. m. § 229 StGB gemeint ist. (3) Der Beklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft. Sein Verhalten war nicht gerecht- fertigt. Er befand sich zur Überzeugung des Senats nicht in einer Notwehrsituation. Notwehr ist nach § 32 Abs. 2 StGB die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Zwar hat der Beklagte inso- fern angegeben, sich dadurch, dass Herr S....... von der Bank aufgestanden war und auf ihn zulief, bedroht gefühlt zu haben, einen konkret befürchteten Angriff hat er hingegen nicht ge- schildert. Vielmehr handelte er zur Überzeugung des Gerichts, um einem Angriff durch Herrn S....... vorzubeugen. Herrn S....... ging es augenscheinlich darum, dicht an den Beklagten her- anzutreten. Der Beklagte empfand dies als gefahrträchtig. Eine Notwehrsituation war damit jedoch objektiv nicht eingetreten. Auf die von der Disziplinarkammer angesprochene Provoka- tion des Aufstehens und Zulaufens durch das vom Beklagten veranlasste Loslassen des Herrn S....... kommt es deshalb nicht an. Ungeachtet des Umstands, dass nur ein pflichtwidriges 64 65 29 Verhalten des Angegriffenen - hier des Beklagten - überhaupt geeignet ist, die Frage einer Notwehrprovokation im Rahmen der Rechtswidrigkeit einer nachfolgenden Handlung des An- gegriffenen aufzuwerfen, ist bereits nicht festgestellt, dass das Verhalten des Beklagten in diesem Sinne pflichtwidrig war. Zudem schränkt eine Notwehrprovokation das Notwehrrecht des Angegriffenen nur dann ein, wenn bei vernünftiger Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls der Angriff als adäquate und voraussehbare Folge der Pflichtverletzung des Angegriffenen erscheint (vgl. BeckOK StGB/Momsen/Savić, 62. Ed. Stand: 1. August 2024, StGB § 32 Rn. 42, beck-online). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Das Handeln des Beklagte war aber auch nicht als Anwendung unmittelbaren Zwangs ge- rechtfertigt. Unmittelbarer Zwang ist jede Einwirkung auf Personen oder Sachen durch einfa- che körperliche Gewalt, Hilfsmittel der körperlichen Gewalt oder Waffengebrauch (§ 31 Abs. 1 SächsPolG in der ab 17. Dezember 2013 geltenden Fassung). Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 SächsPolG darf unmittelbarer Zwang nur angewandt werden, wenn der polizeiliche Zweck auf andere Weise nicht erreichbar erscheint. Er darf nicht mehr angewandt werden, wenn der Zweck erreicht ist (§ 32 Abs. 1 Satz 2 SächsPolG). Gegen Personen darf unmittelbarer Zwang nur angewandt werden, wenn der polizeiliche Zweck durch unmittelbaren Zwang gegen Sa- chen nicht erreichbar erscheint und das angewandte Mittel muss nach Art und Maß dem Ver- halten, dem Alter und dem Zustand des Betroffenen angemessen sein (§ 32 Abs. 1 Satz 3 und 4 SächsPolG). Vorliegend mag das Wegstoßen geeignet gewesen sein, Herrn S....... in den Abstand zu verweisen, es war aber zur Überzeugung des Senats nicht notwendig. Angesichts des insoweit vom Beklagten erkannten alkoholisierten Zustands des Herrn S....... und seiner aufgrund der Fesselung eingeschränkten Möglichkeiten hätte es ausgereicht, ihn mit nur aus- gestrecktem Arm anstelle des kraftvoll ausgeführten Stoßes zur Einhaltung des Sicherheits- abstands zu bewegen. Dies hätte der Beklagte erkennen können und müssen. (4) Mit der von ihm begangenen fahrlässigen Körperverletzungen im Amt hat der Beklagte rechtswidrig und schuldhaft gegen seine dienstliche Pflicht zu achtungs- und vertrauenswür- digem Verhalten innerhalb des Dienstes (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) verstoßen und ein innerdienstliches Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) begangen. Dass der Beklagte darüber hinausgegen seine Pflicht aus § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, dienstliche Anordnungen der Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen, dadurch verletzt hat - wie die Disziplinarkammer meint -, dass er gegen die Dienst- anweisung der Polizeidirektion Leipzig vom 9. Januar 2013 zur „Verfahrensweise bei freiheits- entziehenden Maßnahmen einschließlich der Unterbringung von Personen in Gewahrsams- einrichtungen“ (DA Gewahrsam) verstoßen hat, dass er entgegen Ziffer 2.3.1 eine Gewahr- samsperson nicht korrekt und unter Wahrung ihrer Würde behandelt habe, hat der Senat nicht 66 67 68 30 festgestellt. Denn ungeachtet der Frage, ob die Behandlung des Herrn S....... diesen Vorgaben entsprochen hat, ist diese Dienstanweisung vorliegend nicht einschlägig. Nach Ziffer 2.1.1 re- gelt sie den Vollzug der Freiheitsentziehung in den Gewahrsamseinrichtungen der Polizeidi- rektion Leipzig. Sie ist anzuwenden auf die Unterbringung von Personen (Gewahrsamsperso- nen), denen aufgrund der Regelungen des Sächsischen Polizeigesetzes, der Strafprozessord- nung oder anderer Rechtsvorschriften die Freiheit entzogen worden ist. Gewahrsamseinrich- tungen sind nach Ziffer 2.1.4 der Gewahrsamsraum, der Ausnüchterungsraum, der Verwahr- raum, der Sammelverwahrraum, der Polizeigewahrsam sowie mobile und stationär-provisori- sche Einrichtungen. Vorliegend wurde Herr S....... in keinem dieser Räume untergebracht, sondern schlicht an Ort und Stelle festgehalten. Aber auch ein Verstoß gegen Ziffer 4.1. des Leitfadens 371 - wie er in der Disziplinarklage angenommen wird - konnte nicht festgestellt werden. Danach ist bei alkoholisierten und dro- genbeeinflussten Personen mit ungewöhnlichem und nicht berechenbarem Verhalten zu rech- nen (Ziffer 4.1.1). Es soll beruhigend auf den Betroffenen eingewirkt werden (Ziffer 4.1.2 dritter Anstrich). Soweit der Kläger in der Disziplinarklage zur Begründung eines Verstoßes darauf abstellt, dass der Beklagte Herrn S....... dadurch zum Aufstehen und auf ihn Zulaufen provo- ziert habe, dass er den Zeugen R...... rechtswidrig aufgefordert habe, ihn loszulassen, kann dem nicht gefolgt werden. Inwiefern ein Loslassen einer zunächst festgehaltenen Person eine Provokation derselben darstellen soll, erschließt sich nicht. Das Festhalten durch den Zeugen R...... diente zur Sicherung des Herrn S....... und war, wie sich aus der Videoaufzeichnung ergibt, umso intensiver, je mehr sich Herr S....... versuchte zu entziehen bzw. aufzustehen. Dass der Beklagte den Zeugen R...... veranlasste, Herrn S....... loszulassen, steht zur Über- zeugung des Senats fest. Zum einen befindet sich eine derartige Angabe bereits im Sach- standsbericht des Polizeiobermeister K.... vom 4. Mai 2017 (vgl. Bl. 25 Disziplinarakte). In die- sen Bericht sind nicht nur eigene Wahrnehmungen des Polizeiobermeister K.... eingeflossen, sondern auch Erkenntnisse vom Hörensagen aufgrund von Wahrnehmungen des Zeugen R....... Dieser hat sich mit Polizeiobermeister K.... nach dem Einsatz ausgetauscht. Zum ande- ren ist in dem Video bei 18:20:24 deutlich zu erkennen, dass eine Person mit Polizeiweste (der Zeuge R......) zunächst Herrn S....... mit zwei Händen festhält. Dann bei 18:20:27 blickt er sich nach hinten um - vermutlich zu dem bei 18:20:14 aus dem Haus getretenen Beklagten - und lässt Herrn S....... um 18:20:37 los, steht zunächst noch neben ihm und tritt dann zurück an die vordere Seite der Bank. Dass der Zeuge R...... als dienstjüngster und unerfahrener Beam- ter dies aus eigenem Entschluss tat, ist für den Senat nicht plausibel. Er geht deshalb davon aus, dass es hierzu eine Absprache mit dem Beklagten gab. Ob der Beklagte dabei - wie vom Zeugen R...... vor der Disziplinarkammer angegeben - gesagt hat, er kenne Herrn S....... und der Zeuge könne ihn ruhig aufstehen lassen, ist hingegen nicht zweifelsfrei erwiesen, für den Senat aber auch nicht entscheidend. Zweifel ergeben sich bereits deshalb, weil der Beklagte 69 31 angegeben hat, Herrn S....... nicht gekannt zu haben. Soweit der Zeuge R...... dies in seiner Vernehmung vor der Disziplinarkammer nahezu fünf Jahre nach dem Vorfall ausgesagt hat, wiederholt er damit zwar den Inhalt des Sachstandsberichts des Polizeiobermeister K.... vom 4. Mai 2017, in den auch von ihm geschilderte Wahrnehmungen eingeflossen sind. Dass er sich nach so langer Zeit noch exakt an die konkreten Äußerungen erinnern kann, erscheint hingegen unwahrscheinlich. Objektive Erkenntnisse, ob der Beklagte Herrn S....... gekannt und zu Polizeimeister R...... geäußert hat, dass er Herrn S....... aufstehen lassen könne, gibt es nicht. Bei der Würdigung der Angaben des Zeugen R...... ist allerdings zu beachten, dass die- ser ein Interesse daran hatte, seinen eigenen Beitrag herunterzuspielen und sich zu ent- und damit den Beklagten möglicherweise zu belasten. Denn gegen den Zeugen war ebenfalls ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden, das im Hinblick darauf, dass sich der Zeuge noch in der Probezeit befand, durchaus schwerwiegende Folgen bis hin zur Entlassung (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG) zur Folge hätte haben können. Vor diesem Hintergrund hält es der Senat nicht für ausgeschlossen, dass der Zeuge R...... eine Äußerung des Beklagten miss- verstanden hat. Anders als die Disziplinarkammer knüpft der Senat an eine derartige Äuße- rung des Beklagten aber auch keine Folgerungen. Denn Rechtfertigung dafür, Herrn S....... loszulassen, kann bei objektiver Betrachtung gewesen sein, dass sich die Sicherungssituation durch das Hinzutreten des Beklagten geändert hatte. Während zuvor der Zeuge R...... allein für die Sicherung des Herrn S....... verantwortlich war, weil sich Polizeiobermeister K.... im Dienstfahrzeug befand, standen Herrn S....... durch das Hinzukommen des Beklagten nun- mehr zwei Beamte gegenüber. In dieser Situation war ein Festhalten des Herrn S....... nicht mehr unbedingt erforderlich oder angezeigt, weil davon ausgegangen werden konnte, dass er sich durch das Gegenüber von zwei Polizeibeamten eher beeindrucken lässt. Zudem war Herr S......., wie auf der Videoaufzeichnung zu sehen ist, unter dem Festhalten durch den Zeugen R...... eher unruhig und versuchte, sich dem Griff zu entwinden. Insofern kann das Loslassen auch als Versuch der Beruhigung betrachtet werden. Nach Ziffer 3.5.2 des Leitfadens 371 müssen die Beamten gerade bei Maßnahmen gegen die Freiheit der Person mit extremen Reaktionen rechnen. Die Empfehlung des Leitfadens sieht in dieser Situation den bewussten Einsatz der Kommunikationsfähigkeiten und das Beruhigen vor (3.5.4). Daran hat sich der Beklagte nach Auffassung des Senats gehalten. Dass der Beklagte dadurch einen körperli- chen Angriff des Herrn S....... provoziert hat, hält der Senat hingegen für ausgeschlossen. Ein provozierendes Verhalten ist nach Auffassung des Senats auch nicht darin zu erblicken, dass der Beklagte dem am Boden liegenden Herrn S....... in einem „verächtlichen und aggres- siven Tonfall“ begegnet sei, wie es in der Disziplinarklage heißt. Hiervon ist der Senat nach Ausschöpfung der vorhandenen Erkenntnismittel nicht überzeugt. Denn es konnte bereits nicht aufgeklärt werden, was der Beklagte zu Herrn S....... gesagt hat und wie er es ggf. geäußert 70 32 hat. Ob die Bewertung als verächtlich und aggressiv zutreffend ist, kann deshalb nicht festge- stellt werden. Der in der Disziplinarklage angegebene Wortlaut einer Äußerung des Beklagten zu dem nach dem ersten Sturz am Boden liegenden Herrn S.......: „Mit mir machst Du das nicht. Das versuchst Du einmal und dann knallt’s! Die jungen Kollegen reden immer viel. Das gibt’s bei mir nicht!“, ist nicht erwiesen. Der erstmals von der Disziplinarkammer am 10. Feb- ruar 2022 persönlich vernommene Zeuge R...... konnte sich an den Wortlaut - nach nahezu fünf Jahren durchaus nachvollziehbar - nicht mehr erinnern und nur noch angeben, dass es sich nicht um eine „fürsorgliche Ansprache“ gehandelt habe und eher in die Richtung gegan- gen sei, er (Herr S.......) brauche das nicht mit ihm zu machen. Die wörtliche Wiedergabe in der Disziplinarklage findet ihre Grundlage allein in einem Schriftsatz des vom Zeugen R...... in dem gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahren bevollmächtigten Rechtsanwalts vom 1. Februar 2018 (Bl. 136 ff. Disziplinarakte). Sie ist deshalb zum einen keine eigene Erklärung des Zeugen R...... und zum anderen von dem Bemühen gekennzeichnet, den Zeugen zu ent- lasten. Bereits die eingangs aufgestellte Behauptung, dass der Zeuge R...... bis zum Eintreffen des Beklagten den Herrn S....... vollständig unter Kontrolle gehabt habe und dieser ohne grö- ßeren Aufwand gesichert wurde, ist ausweislich der Videoaufzeichnung nicht zutreffend. Dort ist zu sehen, dass Herr S....... mehrfach versuchte, aufzustehen und sich aus dem Festhalten durch den Zeugen zu entwinden. Bei 18:19:52 stand Herr S....... sogar plötzlich auf und machte einen kleinen Schritt nach vorn, bevor er vom Zeugen gepackt und auf die Bank zurückge- drückt wurde. Dort musste er vom Zeugen mit beiden Händen festgehalten werden. Zudem hatte auch die Zeugin B....... (vgl. Bl. 104 ff. Disziplinarakte) ausgesagt, dass der Beklagte, der zunächst mit ihr ins Haus gegangen sei, um den Geschädigten des Ausgangssachverhalts zu befragen, wieder hinausgegangen sei, weil es draußen lauter geworden sei und der Beklagte den Kollegen unterstützen habe wollen. Dass der Zeuge R......, wie der Anwalt versucht dar- zustellen, geschockt und unsicher aufgrund des „unangemessenen Handelns“ des Beklagten gewesen sei, findet in der Videoaufzeichnung ebenfalls keine Stütze. Vielmehr ist dort, nach- dem Herr S....... bereits auf dem Boden liegt, zu sehen, dass sich der Zeuge R...... bei 18:22:16 nach links umblickt und grinst. Bei dieser Sachlage konnte nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ nicht von einem Pflichtverstoß des Beklagten ausgegangen werden. Dass „der kraftvolle Stoß gegen Herrn S....... indiziere, dass eine gewisse persönliche Verach- tung gegenüber seiner Person bestanden haben könnte“, wie es in der Disziplinarklage heißt, und das Verhalten des Beklagten geeignet sei, „den Schluss zuzulassen, dass Herr S....... aufgrund seines stark alkoholisierten Zustandes aus Sicht des Beklagten nur noch als ‚Mensch zweiter Klasse‘ angesehen und diskriminiert wurde“, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Es handelt sich dabei um bloße Mutmaßungen, die nicht geeignet sind, einen Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten oder gegen die Gehorsamspflicht zu begründen. 71 33 Auch ein Verstoß gegen die Vorschriften zum Umgang mit gefesselten Personen kann zur Überzeugung des Senats nicht festgestellt werden. Hier wird aus der Disziplinarklage schon nicht deutlich, was dem Beklagten konkret in diesem Zusammenhang vorgeworfen wird. bb) Den Vorwurf der falschen Verdächtigung sieht der Disziplinarsenat im Ergebnis der Beweisaufnahme nicht als erwiesen an. Insoweit ist er an die Feststellungen im rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Leipzig vom 6. August 2018 - 222 Cs 604 Js 17960/18 - nicht nach § 58 Abs. 1 Satz 1 SächsDG ge- bunden, weil sie nicht in einer Hauptverhandlung vor Gericht und nach richterlicher Beweis- würdigung, sondern in einem besonders geregelten summarischen Verfahren getroffen wor- den sind und damit nicht das Maß an Ergebnissicherheit bieten, das Voraussetzung für eine Bindungswirkung ist (vgl. für § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG: BVerwG, Beschl. v. 15. Januar 2020 - 2 B 40.19 -, juris Rn. 8 ff. m. w. N.; Urt. v. 29. März 2012 - 2 A 11.10 -, juris Rn. 37). Die Feststellungen können aber auch nicht nach § 58 Abs. 2 SächDG ohne erneute Prüfung zu- grunde gelegt werden, obwohl es sich beim Strafbefehlsverfahren um ein gesetzlich geordne- tes Verfahren im Sinne der Vorschrift handelt (vgl. für § 57 Abs. 2 BDG: BVerwG, Beschl. v. 23. Januar 2013 - 2 B 63.12 -, juris Rn. 23). Denn die Feststellungen im Strafbefehl sind ob- jektiv unzutreffend. Der Inhalt des Schreibens des Beklagten vom 8. November 2017 ist dort falsch wiedergegeben. Im Strafbefehl heißt es (vgl. Bl. 164 Disziplinarakte): „Mit Schreiben vom 08.11.2017, eingegangen am 10.11.2017, teilten Sie der Staatsanwaltschaft Leipzig mit, dass Ihr Kollege, Herr Polizeiobermeister K...., den Geschädigten D............ S......., dessen Hände auf dem Rücken fixiert waren, mit beiden Händen vor die Brust stieß, in dessen Folge er mit dem Kopf auf die angrenzende Steinbank fiel und sich verletzte - eine Handlung, die auch Ihnen angelastet worden sei und die für Sie mit einer Geldauflage ihren strafrechtlichen Abschluss gefunden habe.“ Tatsächlich hat der Beklagte in seinem Schreiben vom 8. Novem- ber 2017 (Bl. 72 Anhang 1 Disziplinarakte Ermittlungsverfahren gegen ....) nicht behauptet, dass durch die Handlung des Polizeiobermeister K.... Herr S....... gestürzt sei, und schon gar nicht, dass er sich dabei verletzt habe. Diese Interpretation beruht vielmehr auf einem Miss- verständnis des sachbearbeitenden Staatsanwalts. Aus dessen Nachfrage in der E-Mail am 15. November 2017 (Bl. 73 Anhang 1 Disziplinarakte Ermittlungsverfahren gegen ....) ergibt sich, dass er offenbar davon ausging, dass der Beklagte behaupten wollte, dass nicht er selbst, sondern Polizeiobermeister K.... geschubst und damit die Ursache für die Verletzung des Herrn S....... gesetzt habe. Der Beklagte hat hierauf in seiner Antwort vom 16. November 2017 (Bl. 74 Anlage 1 zur Disziplinarakte) klargestellt, dass der beschriebene Vorfall zwischen Po- 72 73 74 34 lizeiobermeister K.... und Herrn S....... einige Minuten vor seiner eigenen Handlung stattgefun- den habe. Dies ergibt sich aus den in der mündlichen Verhandlung verlesenen Schreiben und E-Mails. Daraus ergibt sich, dass der Beklagte gerade keine Verknüpfung zwischen der von ihm auf dem Video beobachteten Handlung des Polizeiobermeister K.... und der Verletzung des Herrn S....... herstellen und auch nicht seinen eigenen ursächlichen Beitrag abstreiten wollte. Nach § 164 Abs. 1 StGB macht sich der falschen Verdächtigung strafbar, wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat o- der der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen. Nach Absatz 2 wird ebenso bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeich- neten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Be- hauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen. Tathandlung des Absatz 1 ist das Verdächtigen, d. h. das Begründen eines neuen oder Umlenken bzw. Verstärken eines bereits bestehenden Verdachts (vgl. auch zum Folgenden: BeckOK StGB, Valerius, 62. Ed. 1. August 2024, StGB § 164 Rn. 3 ff., beck-online). Der Verdacht muss sich auf eine rechtswidrige Tat oder Verletzung einer Dienstpflicht beziehen. Das Gericht hat dabei festzustellen, welcher Straftat der Betroffene verdächtigt wurde. Ordnungswidrigkeiten genü- gen nicht, können aber von Absatz 2 erfasst werden. Dienstpflichtverletzungen sind nur er- fasst, wenn sie disziplinarisch geahndet werden können. Die Verdächtigung setzt - wie bereits aus Absatz 2 folgt - die Behauptung von Tatsachen voraus, die den für das jeweilige staatliche Einschreiten notwendigen Verdachtsgrad begründen. Reine, nicht auf Tatsachen beruhende Werturteile (z. B. Verdachtsurteile oder Rechtsausführungen) genügen nicht. Gleiches gilt, wenn das gesamte tatsächliche Vorbringen nur nach der persönlichen Auffassung des Täters, nicht aber nach objektiver Würdigung einen Verdacht hervorruft oder verstärkt. Die Verdächti- gung muss falsch sein. Die Unwahrheit muss sich auf die rechtswidrige Tat bzw. Dienstpflicht- verletzung beziehen, sodass die Vorschrift nur dann eingreift, wenn der Verdächtigte der be- zichtigten Tat unschuldig ist. Unwahr sind die behaupteten Tatsachen, wenn sie in ihrem we- sentlichen, den Verdacht begründenden bzw. verstärkenden Teil der Wirklichkeit nicht ent- sprechen. So ist der Tatbestand vor allem dann verwirklicht, wenn sich erst bei Zugrundele- gung des falschen Aussagegehalts eine rechtswidrige Tat oder Verletzung einer Dienstpflicht ergibt. Neben der Verdächtigung sind gem. Absatz 2 auch sonstige unwahre Behauptungen tatsächlicher Art strafbar. Erfasst sind somit nur Tatsachenbehauptungen, weder dagegen Werturteile noch das Schaffen einer Verdacht erregenden Situation. Anders als bei Absatz 1 muss die Behauptung zwar nicht den Verdacht einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung 75 35 einer Dienstpflicht beinhalten. Ist dies der Fall, geht vielmehr Absatz 1 als speziellere und in- soweit abschließende Vorschrift vor. Allerdings muss die Tatsachenbehauptung geeignet sein, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen den Betroffenen her- beizuführen oder fortdauern zu lassen. Sowohl in Absatz 1 als auch in Absatz 2 muss der Täter wider besseres Wissen handeln. Nach der herrschenden Auffassung muss der Täter nicht nur zum Zeitpunkt seiner Behauptung die Unwahrheit der vorgetragenen Tatsachen sicher ken- nen, sondern um die Unschuld des Verdächtigten wissen. Bezüglich der übrigen Tatbestands- merkmale genügt bedingter Vorsatz. Verdächtigen liegt danach regelmäßig nicht vor: wenn die Angaben des Täters Gründe ent- halten, die das Vorliegen einer rechtswidrigen Tat (z. B. wegen eines Rechtfertigungsgrunds) ausschließen; wenn er nur Rechtsausführungen macht, ohne Tatsachen (einschließlich einfa- cher Rechtsbegriffe, die im Verkehr als Tatsachen gelten) zur Begründung des Verdachts vor- zubringen; wenn er aus nicht belastenden Tatsachen lediglich falsche rechtliche, u. U. auch nur falsche tatsächliche Schlüsse zieht; wenn ein Anzeigenerstatter den im Kern zutreffenden Sachverhalt vor Gericht als Zeuge mit Übertreibungen ausschmückt oder wenn er eine fremde Verdächtigung an die zuständige Behörde nur weiterleitet (vgl. Lackner/Kühl/Heger/Heger, 30. Aufl. 2023, StGB § 164 Rn. 4, beck-online). Nach diesen Maßgaben hat der Beklagte in dem Schreiben vom 8. November 2017 lediglich folgende Tatsachen behauptet: Er hat bei seinem Rechtsanwalt die vorhandene Videosequenz angesehen. Auf dem Video ist sichtbar, dass Polizeiobermeister K...., den mit auf dem Rücken fixierten Händen stehenden Herrn S....... mit beiden Händen vor die Brust stößt und dieser in der Folge auf die Steinbank fällt. Alle anderen Angaben sind Wertungen und deshalb für den Tatbestand der falschen Verdächtigung nicht relevant. Objektiv unrichtig sind die behaupteten Tatsachen nur insofern, dass auf dem Video tatsächlich nicht zu sehen ist, dass Polizeiober- meister K.... den Herrn S....... mit beiden Händen vor die Brust stößt. Auf dem Video ist bei 18:07:40 vielmehr zu sehen, dass ein Polizeibeamter ohne Weste (Polizeiobermeister K....) den sich von der Bank erhebenden Herrn S....... auf die Bank zurückdrückt. Weiter ist bei 18:08:10 zu sehen, wie Herr S....... plötzlich von der Bank „aufspringt“ und von dem Polizeibe- amten ohne Weste (Polizeiobermeister K....) mit seiner linken Hand gefasst und zurückge- drückt/-geschoben wird. Die rechte Hand folgt, berührt Herrn S....... aber nicht. Die falsche Behauptung des Beklagten über den Inhalt des Videos ist aber nicht geeignet, den Verdacht einer rechtswidrigen Tat, zu der auch eine Dienstpflichtverletzung gehört, zu begründen. Denn soweit man in dem Zurückschieben/-schubsen eine Dienstpflichtverletzung erkennen würde, was noch nicht einmal der Kläger behauptet, ist die Behauptung nicht falsch, sondern zutref- fend. Unrichtig ist sie nur hinsichtlich der Modalitäten des Schubsens, nämlich mit zwei Hän- den. Dieser Umstand rechtfertigt aber seinerseits nicht die Annahme eines Dienstvergehens. 76 77 36 Denn ob ein Schubsen in einer polizeilichen Maßnahme mit einer oder beiden Händen ausge- führt wird, ist für die Bewertung unerheblich. Soweit der Beklagte mit seinem Schreiben zum Ausdruck gebracht hat, dass er der Auffassung sei, dass Polizeiobermeister K.... auch ein Verhalten gezeigt habe, dass - wie bei ihm selbst - zu einer strafrechtlichen Sanktion führen oder dienstrechtlich relevant sein könne, handelt es sich um eine Bewertung, die nicht vom Tatbestand der falschen Verdächtigung erfasst ist. Dessen ungeachtet hat der Beklagte auch nicht wider besseres Wissen gehandelt. Denn nach seinen nicht widerlegbaren Äußerungen, meinte er, auf dem Video die entsprechende Sequenz gesehen zu haben. Er irrte sich also bei der Wiedergabe einer Wahrnehmung. Dies ist angesichts der Ähnlichkeit der beschriebenen Szene mit der tatsächlich sichtbaren Szene auch nicht ungewöhnlich oder abwegig. Dass der Beklagte mit direktem Vorsatz, das heißt in dem sicheren Wissen der Unrichtigkeit, die Un- wahrheit geäußert hat, ist vor diesem Hintergrund zur Überzeugung des Senats nicht erwie- sen. Durch sein - nicht strafbares - Verhalten hat der Beklagte seine Pflicht aus § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG auch im Übrigen nicht verletzt. Mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts (Urt. v. 13. Dezember 2000 - 1 D 34.98 -, juris Rn. 36) geht der Senat insoweit davon aus, dass Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip auch Beamten das Recht gewährleistet, Straftaten anzuzeigen, ohne Nachteile für den Fall befürchten zu müssen, dass die Anzeige nicht zum Erweis des behaupteten Vorwurfs führt. Von dem verfassungs- rechtlichen Schutz umfasst sind nur Strafanzeigen, die nicht wissentlich unwahr sind oder leichtfertig schwerwiegende Verdächtigungen enthalten; zudem kann ein Beamter vor Erstat- tung einer Anzeige in Bezug auf innerdienstliche Vorgänge grundsätzlich gehalten sein, zu- mutbare Möglichkeiten einer verwaltungsinternen Klärung zu ergreifen (vgl. hierzu auch SächsOVG, Beschl. v. 6. Mai 2024 - 12 A 365/22.D -, juris Rn. 21, 23). In diesem Rahmen hält sich nach den obigen Ausführungen das Verhalten des Beklagten. In dem Verhalten des Beklagten ist auch keine Dienstpflichtverletzung dergestalt zu sehen, dass er mit seiner Anzeige den Betriebsfrieden gestört hätte. Aus der Pflicht zum Wohlverhal- ten folgt die Pflicht zur Wahrung des Betriebsfriedens sowie zur Kollegialität, die Achtung, Rücksicht, Hilfsbereitschaft und einen respektvollen Umgang gegenüber jedem Angehörigen der Dienststelle verlangt. In der Aufforderung an den Staatsanwalt im Schreiben vom 8. No- vember 2017, das Verhalten des Polizeiobermeister K.... zu beurteilen, ist kein unkollegiales Verhalten in diesem Sinn zu erblicken. Dem Beklagten ging es ersichtlich darum, dass in sei- nen Augen gleiche Handlungen (das Stoßen einer gefesselten, alkoholisierten Person in einer polizeilichen Maßnahme) auch gleich gewürdigt werden. Dabei hat er freilich übersehen, dass sich an seine eigene Handlung ein tatbestandlicher Erfolg - eine Gesundheitsbeeinträchtigung - angeschlossen hat, die bei dem dokumentierten Verhalten des Polizeiobermeister K.... nicht 78 79 37 eingetreten ist. Ein folgenloser Stoß mag unangemessen sein, ist in der Regel strafrechtlich jedoch nicht relevant. Dass der Beklagte diesen Unterschied nicht erkannt hat, als er an den Staatsanwalt geschrieben hat, stellt hingegen keine Unkollegialität und damit keine Dienst- pflichtverletzung dar. Vielmehr ging es dem Beklagten darum, ein in seinem Fall beanstande- tes Verhalten, welches auch Polizeiobermeister K.... gezeigt hat, rechtlich würdigen zu lassen. b) Über die erforderliche Disziplinarmaßnahme ist aufgrund einer prognostischen Ge- samtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall be- und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Wertung ist die Frage, welche Diszipli- narmaßnahme geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integ- rität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 3. Mai 2007, Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 16; SächsOVG, Beschl. v. 20. Oktober 2014 - D 6 B 403/13-, juris Rn. 45 und Urt. v. 10. Mai 2019 - 12 A 672/18.D -, juris Rn. 55). Anders als im Strafrecht geht es deshalb bei der Disziplinarzumessung nicht um die Vergel- tung begangenen Unrechts, sondern darum, ob ein Beamter nach seiner gesamten Persön- lichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist und falls ja, ob durch eine Disziplinarmaßnahme auf ihn eingewirkt werden muss, um den Eintritt der Untragbarkeit zu verhindern (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13. Oktober 2005 - 2 B 19.05 -, juris Rn. 5, und v. 6. Juli 1984 - 1 DB 21.84 -, juris Rn. 6). Maßgebend für die Disziplinarzumessung ist danach die Schwere des Dienstvergehens, die richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich dabei nach Eigenart und Bedeutung der verletz- ten Dienstpflichten, nach Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße und nach den Umständen der Tatbegehung sowie nach subjektiven Verhaltensmerkmalen (Form und Gewicht des Ver- schuldens und der Beweggründe des Beamten für sein Verhalten) sowie den Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und Dritte (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, juris Rn. 21 ff.; SächsOVG, Urt. v. 20. April 2011 - D 6 A 136/09 -, juris Rn. 45 ff.). Dabei kommt dem gesetzlichen Strafrahmen für eine begangene Straftat maßgebende Be- deutung zu. Denn die Orientierung am Strafrahmen, mit dem der Gesetzgeber seine Einschät- zung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich ausgedrückt hat, gewährleistet bei außer- und innerdienstlichen Straftaten eine rationale und gleichmäßige disziplinare Bewertung dienstli- chen Fehlverhaltens. Begeht danach ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mehr vorgesehen ist, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaß- nahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2015 80 81 82 38 - 2 C 6.14 -, juris Rn. 17 bis 20 m. w. N.; Beschl. v. 5. Juli 2016 - 2 B 24.16 -, juris Rn. 14; SächsOVG, Urt. v. 9. Dezember 2016 - 6 A 639/15.D -, juris Rn. 52). Allerdings darf der so gebildete Orientierungsrahmen nur ausgeschöpft werden, wenn dies dem Schweregehalt des konkret begangenen Dienstvergehens entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 -, BVerwGE 140, 185 Rn. 24). Insbesondere Delikte mit einer mög- lichen Variationsbreite der Begehungsform bedürfen einer sorgsamen Würdigung der Einzel- fallumstände. Die Disziplinargerichte müssen für eine solche Betrachtung und Ausschöpfung des Orientierungsrahmens - nach oben und unten - unter Berücksichtigung aller be- und ent- lastenden Umstände offen sein. Ein wie auch immer gearteter Schematismus verbietet sich hier in besonderer Weise (BVerwG, Beschl. v. 4. April 2019 - 2 B 32.18 -, juris Rn. 17 m. w. N.). aa) Hiervon ausgehend reicht vorliegend der Orientierungsrahmen bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, denn der Strafrahmen der fahrlässigen Körperverletzung im Amt (§ 340 Abs. 3 i. V. m. § 229 StGB) beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe zu drei Jahren. Eine Entfernung aus dem Dienst scheidet vorliegend allerdings bereits wegen des Verbots der re- formatio in peius aus, denn die Berufung wurde nur vom Beklagten, nicht auch vom Kläger eingelegt. Zu Gunsten des Beklagten spricht, dass ihm lediglich fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird und er sich von Anfang an geständig gezeigt und - auch in der Berufungsverhandlung glaub- würdig - sein Bedauern darüber ausgedrückt hat, dass es zu der Verletzung des Herrn S....... gekommen ist. Darüber hinaus geht der Senat davon aus, dass es sich um ein Augenblicks- versagen gehandelt hat, das von seinem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild abweicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19. Februar 2018 - 2 B 51.17 -, juris Rn. 7). Denn der Beklagte ist mittler- weile seit 30 Jahren als Polizeibeamter im Dienst, ohne dass ihm in dieser Zeit ein disziplinarer Vorwurf gemacht wurde. In seinen Beurteilungen - zuletzt in derjenigen vom 3. August 2011 - werden seine ruhige und freundliche Art und sein Einfühlungsvermögen hervorgehoben und er als kompetenter Ansprechpartner beschrieben. Ferner spricht für den Beklagten, dass er bislang ausweislich der dienstlichen Beurteilungen stets überdurchschnittliche Leistungen er- bracht hat. Ganz erheblich mildernd ist die überlange Dauer des Disziplinarverfahrens von mehr als sieben Jahren zu berücksichtigen. In Fällen, in denen - wie hier - eine pflichtenmah- nende Disziplinarmaßnahme geboten ist, ist eine gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK und Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG verstoßende, unangemessene Verfah- rensdauer bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme aus Gründen der Verhältnismäßig- keit mildernd zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. September 2024 - 2 WD 18.19 -, juris Rn. 38 m. w. N.). Schließlich ist auch zu beachten, dass der Beklagte wegen dieser 83 84 85 39 Pflichtverletzung bereits strafrechtlich belangt wurde. Er hat eine Geldauflage in Höhe von 2.500 € geleistet. Außerdem wurde er nach Auffassung des Senats zu Unrecht wegen falscher Verdächtigung zu einer Geldstrafe verurteilt. Zu Lasten des Beklagten ist hingegen zu beachten, dass die Verletzung des Herrn S....... nicht ganz unerheblich war. Er erlitt eine Platzwunde am Hinterkopf, die geklammert werden musste. Anders als die Disziplinarkammer angenommen hat, kann nicht zu Lasten des Beklagten be- rücksichtigt werden, dass er das Unrecht seines Handelns nicht eingesehen und die Situation wiederholt als „Angriff“ des Herrn S....... beschrieben habe, ohne sein vorheriges Handeln ein- zubeziehen. Denn dabei handelt es sich um zulässiges Verteidigungsverhalten, das nicht schärfend berücksichtigt werden kann. Zwar können Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beamten im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere eines Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Sie können gerade für die Frage, ob auf den Beamten mit pflichtenmahnenden Maßnahmen noch ausreichend eingewirkt werden kann oder ob er für eine weitere Amtsausübung im Beamtenverhältnis untragbar geworden ist, ausschlaggebend sein. Es kann daher zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, wenn der Beamte die von ihm eingeräumten Taten nachträglich aufgearbeitet hat und eine erneute Be- gehung entsprechender Dienstvergehen nicht mehr zu besorgen ist. Nicht zulässig ist es aber, das Ausbleiben solcher inneren Einsicht und Aufarbeitung der dem Beamten vorgeworfenen Pflichtenverstöße zu seinen Lasten zu würdigen. Zulässiges Prozessverhalten, wozu auch das Bestreiten der Tat selbst und das Negieren oder Relativieren ihres Unrechtsgehalts gehört, darf grundsätzlich nicht zu Lasten des Beamten gewertet werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5. Mai 2015 - 2 B 32.14 -, juris Rn. 28 ff. m. w. N.). In diesem Rahmen hält sich das Vorbringen des Beklagten. Sofern die Disziplinarkammer weiter ausführt, gegen den Beklagten spreche, dass er sein rechts- und weisungswidriges Verhalten vor dem Hintergrund seiner dienstlichen Erfahrung als beispielhaft habe darstellen wollen, konnte sich der Senat davon nicht überzeugen. Viel- mehr stellt es sich für den Senat so dar, dass der Beklagte in einer polizeilichen Einsatzsitua- tion zwar ein grundsätzlich geeignetes Mittel angewendet hat, um den Abstand zwischen sich und Herrn S....... wiederherzustellen, dabei aber im Hinblick auf die physischen Einschränkun- gen des Herrn S....... überschießend reagiert hat. Unter Beachtung aller für und gegen den Beklagten sprechenden Gesichtspunkte kommt nach der Überzeugung des Disziplinarsenats nur eine unterhalb der Zurückstufung liegende Diszip- linarmaßnahme in Betracht. Im Hinblick darauf, dass Herr S....... gefesselt und alkoholisiert 86 87 88 89 40 und deshalb nur eingeschränkt in der Lage war, auf das Verhalten des Beklagten zu reagieren, erscheint dem Senat eine Kürzung der Dienstbezüge als angemessene und verhältnismäßige Disziplinarmaßnahme. bb) Allerdings scheidet die Verhängung dieser Disziplinarmaßnahme vorliegend nach § 14 Abs. 1 SächsDG aus. Kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 StPO nach Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf nach § 14 Abs. 1 SächsDG gegen einen Beam- ten wegen desselben Sachverhalts ein Verweis oder eine Geldbuße nicht und eine Kürzung der Dienstbezüge nur dann ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten. Letzteres ist zur Überzeugung des Disziplinar- senats nicht der Fall. Gegen den Beklagten wurde wegen desselben Sachverhalts - Körperverletzung im Amt - das Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft Leipzig - 604 Js 36645/17 - gemäß § 153a Abs. 1 StPO nach Erfüllung einer Auflage (Zahlung von 2.500 € an eine gemeinnützige Einrichtung) mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 endgültig eingestellt. Die Verfolgung der Körperverlet- zung im Amt ist deshalb nach § 153a Abs. 1 Satz 5 StPO ausgeschlossen. Die Kürzung der Dienstbezüge ist allerdings zur Überzeugung des Senats nicht erforderlich, um den Beklagten zur Pflichterfüllung anzuhalten. Er hat sich bis zu dem gegenständlichen Sachverhalt und auch danach tadellos verhalten, obwohl er im Laufe der beträchtlichen Dienstzeit regelmäßig in ver- gleichbare Situationen gekommen sein dürfte. Darüber hinaus hat das Gericht die Dauer des Disziplinarverfahrens von mittlerweile mehr als sieben Jahren in den Blick genommen und außerdem berücksichtigt, dass der Beklagte einerseits durch das Strafverfahren wegen Kör- perverletzung im Amt, das zu einer empfindlichen Geldauflage geführt hat, aber auch durch das Disziplinarverfahren selbst derart beeindruckt ist, dass ihm sein Unrecht hinreichend deut- lich vor Augen geführt wurde und angenommen werden kann, dass er künftig sorgfältiger beim Einsatz und der Intensität der gewählten polizeilichen Mittel ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Abs. 4 SächsDG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Gebühren unmittelbar aus dem Ge- bührenverzeichnis (Anlage zu § 79 SächsDG) ergeben. IV. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund gemäß § 70 SächsDG i. V. m. § 132 Abs. 2 VwGO, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG, § 127 BRRG vorliegt. 90 91 92 93 94 95 41 Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten wer- den. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektroni- sche Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. Novem- ber 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflich- tet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öf- fentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebil- deten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsbe- rechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorüber- gehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dar- gelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Be- amtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Ent- scheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechts- anwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom- mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses be- treffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusam- menhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und 42 Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zu- sammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch ei- gene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts ein- schließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen- schlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Richterin am OVG Dr. Henke ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert gez.: Meng Meng Schröter