Beschluss
1 F 13/24
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Az.: 1 F 13/24 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache – Vollstreckungsgläubigerin – prozessbevollmächtigt: gegen Landkreis Erzgebirgskreis vertreten durch den Landrat Paulus-Jenisius-Straße 24, 09456 Annaberg-Buchholz – Vollstreckungsschuldner – wegen Immissionsschutzrecht / Genehmigung von drei Windenergieanlagen hier: Vollstreckung hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch Richterin am Oberverwal- tungsgericht Gretschel als Berichterstatterin am 19. September 2024 beschlossen: Das Vollstreckungsverfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Vollstreckungsschuldner. 2 Gründe I. Mit Senatsurteil vom 21. März 2024 - 1 C 2/24 -, dem Vollstreckungsschuldner zugestellt am 31. Mai 2024 und rechtskräftig seit dem 1. Juli 2024, war selbiger unter Aufhebung seines Bescheides vom 6. November 2023 und seines Widerspruchsbescheides vom 17. Ja- nuar 2024 verpflichtet worden, über den Antrag der Vollstreckungsgläubigerin auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windenergieanlagen am Standort D...... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Am 2. August 2024 hat die Vollstreckungsgläubigerin beantragt, dem Vollstreckungsschuldner gemäß § 172 VwGO ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 € für den Fall, dass er seiner Ver- pflichtung aus dem rechtskräftigen Senatsurteil vom 21. März 2024 - 1 C 2/24 nicht binnen zwei Wochen nach der Entscheidung des angerufenen Gerichts nachkommt, ein Zwangsgeld zur Erfüllung der Bescheidungspflicht anzudrohen. Am 31. August 2024 hat der Vollstreckungsschuldner der Vollstreckungsgläubigerin eine im- missionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt. Daraufhin haben die Beteiligten das Verfahren mit Schriftsatz vom 5. September 2024 und vom 16. September 2024 für erledigt erklärt. II. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das auf den Vollstreckungsantrag nach § 172 VwGO hin eingeleitete Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hiernach ist über die Kosten eines in der Hauptsache erledigten Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Regelmäßig entspricht es der Bil- ligkeit, nach dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO dem Beteiligten die Kosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung des Rechtsstreits voraussichtlich unterlegen wäre (BVerwG, Urt. v. 6. April 1989 - 1 C 70.86 -, juris Rn. 32). Dabei rechtfertigt die verfrühte Einleitung eines Voll- streckungsverfahrens nach Erledigung im Regelfall eine Kostenbelastung des Vollstreckungs- gläubigers (Clausing, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 45. EL Januar 2024, VwGO § 161 Rn. 24 m. w. N.). Für die hier allein zu treffende Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO kann indes of- fenbleiben, ob bei Antragstellung am 2. August 2024 bereits eine grundlose Säumnis des Voll- streckungsschuldners vorlag. In der Senatsrechtsprechung ist bislang ungeklärt, ob die Be- messung der Erfüllungsfrist, die von den Umständen des Einzelfalles abhängt, bereits mit Ti- tulierung, mit Zustellung der Entscheidungsgründe oder erst mit der Rechtskraft der Entschei- 1 2 3 4 5 6 3 dung beginnt (vgl. hierzu Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 45. EL Ja- nuar 2024, VwGO § 172 Rn. 33; Heckmann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 172 Rn. 58 m. w. N.). Da es sich vorliegend um ein Bescheidungsurteil handelt, könnte einiges dafürsprechen, als zeitlichen Ausgangspunkt hierfür jedenfalls die Zustellung des Urteils an den Vollstreckungsschuldner heranzuziehen (Heckmann, a. a. O., § 172 Rn. 58). Denn für eine erneute Bescheidung „unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts“ i. S. v. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO bedarf es der Kenntnis der Entscheidungsgründe. Für die Frage einer grundlosen Säumnis kommt es auf ein Verschulden nicht an (VGH BW, Beschl. v. 29. Mai 2015 - 10 S 835/15 -, juris Rn. 40). Allgemeine Personalnot sowie Urlaub von Sachbearbeitern bilden keine Erfüllungshindernisse (Heckmann, a. a. O., § 172 Rn. 58). Bei der Entscheidung über die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von ei- ner oder mehreren Windenergieanlagen handelt es sich um eine komplexe Materie, insbeson- dere da eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung im Allgemeinen nicht ohne zahlreiche Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen usw.) erteilt wird und folglich im Allgemeinen individuelle Einschätzungen und Zweckmäßigkeitserwägungen erheblich sind (OVG MV, Be- schl. v. 9. Oktober 2023 - 1 R 307/23 OVG -, juris Rn. 45). Welche Frist in diesen Fällen an- gemessen ist (vgl. hierzu etwa OVG MV, a. a. O., Rn. 46: Frist von einem Monat für angemes- sen, beginnend ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils), ist in der Senatsrechtsprechung eben- falls ungeklärt. Unabhängig hiervon entspricht es vorliegend jedoch unter Heranziehung des Rechtsgedan- kens des § 155 Abs. 4 VwGO (vgl. hierzu BayVGH, Beschl. v. 6. Juni 2024 - 22 A 23.40061 - , juris Rn. 13; VGH BW, Beschl. v. 23. September 2021 - 11 S 1880/19 -, juris Rn. 22 m. w. N.; Clausing, a. a. O., VwGO § 161 Rn. 25; Zimmermann-Kreher, in: BeckOK VwGO, Pos- ser/Wolff/Decker, 70. Ed., Stand: 1. Juli 2024, § 161 Rn. 15) billigem Ermessen, die Kosten des erledigten Vollstreckungsverfahrens dem Vollstreckungsschuldner aufzuerlegen. Denn er hat im vorliegenden Einzelfall mit seinem Verhalten gegenüber der Vollstreckungsgläubigerin deren Antrag nach § 172 VwGO veranlasst. Für die Vollstreckungsantragstellung am 2. August 2024 bestand hinreichender Anlass. Fest- zuhalten ist zunächst, dass der Vollstreckungsschuldner bereits im Erkenntnisverfahren in sei- nem Schriftsatz vom 15. März 2024 auf Nachfrage des Senats ausdrücklich erklärt hatte, dass er die Sache als spruchreif erachte. Darin hatte er ausgeführt, dass mit Ausnahme der - sei- nerzeit - in Streit stehenden denkmalschutzrechtlichen Belange keine weiteren Ablehnungs- gründe zum Genehmigungsantrag ersichtlich seien und lediglich das gemeindliche Einverneh- men noch nicht ersetzt worden sei. Zwar hatte der Vollstreckungsschuldner bereits am 21. Mai 2024 - also vor Zustellung des Urteils am 31. Mai 2024 - von der Vollstreckungsgläu- bigerin eine Prognose der Rückbaukosten angefordert und dadurch ihr gegenüber den Fort- 7 8 4 gang des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen. Außerdem hat er nach Vorlage einer Kos- tenschätzung am 10. Juni 2024 in der darauffolgenden Woche am 17. Juni 2024 hierzu um Ergänzung hinsichtlich der Kosten für den Rückbau der Kabeltrasse gebeten und die Position „Wiederherstellung Ackerflächen“ hinterfragt. Nachdem die Vollstreckungsgläubigerin diese Nachfrage zeitnah am 21. Juni 2024 beantwortet hatte, hat der Vollstreckungsschuldner ihre Frage zum Stand des Genehmigungsverfahrens vom 9. Juli 2024 am 12. Juli 2024 lediglich dahingehend beantwortet, dass das Vorhaben „weiterhin in Bearbeitung/Prüfung ist“. Eine te- lefonische Nachfrage ihres Prozessbevollmächtigten vom 1. August 2024 hat der Vollstre- ckungsschuldner nur ausweichend beantwortet, obwohl ihm das Senatsurteil zu diesem Zeit- punkt bereits seit zwei Monaten vorlag. In seiner weiteren Nachfrage per Mail am Mittag des- selben Tages hat der Prozessbevollmächtigte ausdrücklich ausgeführt, dass die Vollstre- ckungsgläubigerin ein gerichtliches Vollstreckungsverfahren gern vermeiden würde, und des- halb eine erneute Nachfrage am Morgen des 2. August 2024 angekündigt. Auch bei der ange- kündigten telefonischen Nachfrage am Morgen des 2. August 2024 hat der Vollstreckungs- schuldner lediglich eine hausinterne Besprechung in der Folgewoche und eine Nachricht bis zum 16. August 2024 angekündigt, wobei er offenließ, ob es sich um die Entscheidung über die begehrte Genehmigung oder eine Zwischennachricht handelt. Aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls durfte die Vollstreckungsgläubigerin hier bei Antragstellung am Nachmittag des 2. August 2024 von einem hinreichenden Anlass für einen Vollstreckungsantrag ausgehen, weil der Vollstreckungsschuldner die Sache bereits im März als spruchreif angesehen hatte, sie seine letzte Nachforderung am 21. Juni 2024 beant- wortet hatte und er ihre Nachfragen nach einer Neubescheidung ihres Genehmigungsantrags seitdem nur noch ausweichend beantwortet hatte. Dies gilt vor allem mit Blick auf das zumin- dest fragwürdige Verhalten des Vollstreckungsschuldners im vorherigen Widerspruchsverfah- ren. Dort hatte die Vollstreckungsgläubigerin gegen den ihr am 8. November 2023 zugestellten Ablehnungsbescheid am 30. November 2023 Widerspruch eingelegt. Eine während des Wi- derspruchsverfahrens erfolgte Neubewertung durch das Landesamt für Denkmalpflege vom 21. Dezember 2023, in dem eine leitfadengerechte Visualisierung gefordert wurde, leitete der Beklagte am 2. Januar 2024 per Mail der Vollstreckungsgläubigerin zu, wies aber ohne weitere Fristsetzung für die darin angesprochenen Visualisierungen und ohne weitere Kontaktauf- nahme ihren Widerspruch bereits zwei Wochen später mit Widerspruchsbescheid vom 17. Ja- nuar 2024 zurück. Dies alles erfolgte zudem, obwohl die Landesdirektion Sachsen dem Voll- streckungsschuldner unter dem 22. Dezember 2023 mitgeteilt hatte, dass die Stellungnahme der unteren Denkmalschutzbehörde die Ablehnung des Genehmigungsantrags nicht rechtfer- tige und das Landesamt hierzu um Bewertung bis zum 19. Januar 2024 gebeten worden sei, und eine fachaufsichtliche Weisung angekündigt hatte. Vor diesem Hintergrund hatte die Lan- desdirektion den Beklagten ausdrücklich aufgefordert, bis dahin nicht über den Widerspruch 9 5 zu entscheiden. Darüber hat sich der Vollstreckungsschuldner hinweggesetzt. In der Gesamt- schau all dieser Umstände des Einzelfalls hat der Vollstreckungsschuldner in vorwerfbarer Weise gegenüber der Vollstreckungsgläubigerin den Eindruck erweckt, er werde seiner Ver- pflichtung zur Neubescheidung des Genehmigungsantrags nicht ohne den Druck eines ge- richtlichen Vollstreckungsverfahrens nachkommen, und dadurch die bereits im Raum ste- hende Stellung eines Vollstreckungsantrags nach § 172 VwGO herausgefordert. Dass er von der Vollstreckungsgläubigerin am 5. August 2024 nochmals eine Aktualisierung der Doku- mente zu den Rückbaukosten nachgefordert hat, konnte sich insofern nicht - mehr - auswirken, weil der Vollstreckungsantrag zu diesem Zeitpunkt bereits gestellt worden war. Abgesehen davon war dem Vollstreckungsschuldner das Erfordernis aktualisierter Herstellerangaben zu den Rückbaukosten aktenkundig bereits am 1. Juli 2024 aufgefallen. Diese Erkenntnis mün- dete indes erst mehr als einen Monat später am 5. August 2024, zu einem Zeitpunkt, als das Vollstreckungsverfahren bereits beim Senat anhängig war, in einer entsprechenden Nachfor- derung, welche die Vollstreckungsgläubigerin sodann umgehend am 6. August 2024 beant- wortet hat. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil in einem Vollstreckungsverfahren der vorlie- genden Art keine streitwertabhängigen Gerichtskostentatbestände verwirklicht werden, son- dern eine Festgebühr nach Nr. 5301 Kostenverzeichnis Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG anfällt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Gretschel 10 11