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Beschluss

1 A 638/21

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
Zur Sicherung des Mindestabstands von 5 m zu einer Gebäudeabschlusswand nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 SächsBO bedarf es einer rechtlichen Sicherung (§ 2 Abs. 12 SächsO) oder einer tatsächlichen Sicherung; eine Verwirkung nachbarlicher Abwehrrechte ist dabei unerheblich.
Entscheidungsgründe
Zur Sicherung des Mindestabstands von 5 m zu einer Gebäudeabschlusswand nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 SächsBO bedarf es einer rechtlichen Sicherung (§ 2 Abs. 12 SächsO) oder einer tatsächlichen Sicherung; eine Verwirkung nachbarlicher Abwehrrechte ist dabei unerheblich.