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Beschluss

3 E 10/24

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 3 E 10/24 6 K 1000/23 VG Dresden SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. des 2. des 3. des 4. des 5. des sämtlich wohnhaft: - Kläger - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: zu 1-5: gegen den Landkreis Bautzen vertreten durch den Landrat Bahnhofstraße 9, 02625 Bautzen - Beklagter - - Beschwerdegegner - wegen Einbürgerung; Untätigkeitsklage hier: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch Richterin am Oberverwal- tungsgericht Nagel als Berichterstatterin am 13. Juni 2024 beschlossen: Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Kläger wird der Beschluss des Verwal- tungsgerichts Dresden vom 17. Januar 2024 - 6 K 100/23 - geändert. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf 50.000 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in der Berichterstatterentscheidung des Ver- waltungsgerichts, über die der Senat gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, hat Erfolg. Sie ist zulässig und auch begründet, weil das Verwaltungsgericht den Streitwert zu Unrecht auf 10.000 € festgesetzt hat. 1. Die Kläger zu 2 bis 5 sind die minderjährigen Kinder des Klägers zu 1. Sie erhoben am 22. Juni 2023 beim Verwaltungsgericht Untätigkeitsklage, nachdem der Beklagte über ihren Einbürgerungsantrag vom 1. Februar 2023 bis zu diesem Zeitpunkt nicht entschieden hatte. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt er- klärt hatten, stellte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 17. Januar 2024 das Verfahren ein und setzte den Streitwert unter Verweis auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 42.1 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fas- sung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (künftig: Streitwertkatalog Verwaltungsgerichtsbarkeit) auf 10.000 € fest. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Beschwerde und machen geltend, dass der Streitwert auf 50.000 € festzuset- zen sei. Sie bildeten keine Rechtsgemeinschaft i. S. v. Nr. 1.1.3 Streitwertkatalog Verwaltungs- gerichtsbarkeit. 2. Die zulässige Beschwerde ist begründet, da der Streitwert für das verwaltungsgerichtliche Verfahren auf 50.000 € festzusetzen war. Die Beschwerde ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GVG statthaft, weil der Wert des Beschwerde- gegenstands 200 € übersteigt. Sie ist auch begründet. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsge- richtsbarkeit grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Be- deutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG 1 2 3 4 5 3 ein Streitwert von 5.000 € anzunehmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geld- leistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Eine Orientierung bieten zudem die im Streitwertkatalog für die Verwal- tungsgerichtsbarkeit enthaltenen Empfehlungen, denen das Gericht jedoch nicht folgen muss. Gemäß § 39 Abs. 1 GKG werden in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts Anderes bestimmt ist. Nachdem im Gerichtskostengesetz für den vorliegenden Falls keine anderweitige Bestimmung enthalten ist, sieht Nr. 1.1.3 Streitwertkatalog Verwaltungsgerichtsbarkeit vor, dass bei ge- meinschaftlichen Klagen mehrerer Kläger die Werte der einzelnen Klagen zu addieren sind, es sei denn, sie begehren oder bekämpfen eine Maßnahme als Rechtsgemeinschaft, denn dann sind die Streitgegenstände wirtschaftlich identisch (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28. Januar 1991 - 1 B 95.90 -, juris Rn. 12). Der Begriff der Rechtsgemeinschaft i. S. v. Nr. 1.1.3 Streit- wertkatalog Verwaltungsgerichtsbarkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats an den in § 59 ZPO enthaltenen Begriff der Rechtsgemeinschaft angelehnt und entsprechend zu ver- stehen. Danach besteht eine Rechtsgemeinschaft nur in den Fällen, in denen der Streitgegen- stand den Klägern gemeinsam, etwa in Miteigentum, Gesamthandseigentum, Gesamtschuld- ner- oder -gläubigerschaft zusteht. Die Rechtsgemeinschaft muss nach Sinn und Zweck von Nr. 1.1.3 Streitwertkatalog Verwaltungsgerichtsbarkeit an dem Gegenstand bestehen, der den Streitwert bestimmt (SächsOVG, Beschl. v. 11. Juli 2022 - 3 E 31/22 -, juris Rn. 9, und Beschl. v. 20. Dezember 2016 - 3 E 128/16 -, juris Rn. 7). Ausgehend davon bilden die Kläger keine Rechtsgemeinschaft. Ebenso wie es im Aufenthalts- recht inzwischen der in der Rechtsprechung vorherrschenden Auffassung entspricht, dass keine Rechtsgemeinschaft im vorgenannten Sinn vorliegt, wenn eine Familie für mehrere ihrer Mitglieder Aufenthaltserlaubnisse begehrt, weil das Aufenthaltsrecht nach dem Aufenthaltsge- setz personen- und nicht familienbezogen ist, also jede Person für sich einen eigenen Aufent- haltstitel benötigt (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 22. Februar 2000 - 3 E 698/99 -, BeckRS 2000, 30473555, und Beschl. v. 6. Juni 2008 - 3 E 3/08 -, juris Rn. 4; BayVGH, Beschl. v. 8. Februar 2019 - 10 C 17.1637 -, juris Rn. 7 m. w. N.; NdsOVG, Beschl. v. 13. Mai 2009 - 2 O 34/09 -, juris Rn. 3), ist auch im Fall des von einer Familie für ihre Mitglieder verfolgten Begehrens auf Einbürgerung von einem Nichtbestehen einer Rechtsgemeinschaft auszugehen. Denn auch die Einbürgerung erfolgt nicht familienbezogen. Sie hat für jedes Familienmitglied gesondert zu erfolgen. Dass § 10 Abs. 2 StAG für die Einbürgerung der minderjährigen Kinder des ein- gebürgerten Ausländers Erleichterungen vorsieht, ändert nichts an dem Umstand, dass für jedes der Kinder die - wenn auch gegenüber dem Kläger zu 1 modifizierten - Einbürgerungs- voraussetzungen zu prüfen sind (vgl. Hailbronner/Gnatzy, in: ders./Kau/Gnatzy/Weber, Staatsangehörigkeitsrecht, 7. Aufl. 2022, § 10 Rn. 143; Geyer, in: Hofmann, Ausländerrecht, 6 4 3. Aufl. 2023, § 10 Rn. 73; Schneider, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integ- rationsrecht, 18. Ed., Stand: 15. Januar 2024, § 10 Rn. 118f.). Damit muss die Entscheidung vorliegend auch nicht - etwa wegen des grundgesetzlich nach Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Familienverbands (HessVGH, Beschl. v. 4. September 2023 - 3 E 1117/23 -, juris Rn. 6) - gegenüber allen Klägern einheitlich ergehen. Auch für den in der früheren Rechtsprechung bei einem übereinstimmenden gemeinsamen, nicht in verschiedene Eigeninteressen aufspaltba- ren Rechtsschutzinteresse mehrerer Familienangehöriger teilweise vorgenommenen „Familienabschlag“ bleibt kein Raum (vgl. BayVGH, a. a. O. Rn. 8 m. w. N. und BVerwG, Be- schl. v. 28. Juli 1993 - 1 C 15/93 -, juris Rn. 2 jeweils zum Ausländerrecht), ebenso nicht für eine analoge Anwendung von § 30 RVG. Denn bei dem im Asylverfahren vorgesehenen „Fa- milienabschlag“ handelt es sich um eine Sonderregelung, die in einbürgerungsrechtlichen Ver- fahren keine Entsprechung gefunden hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11. Dezember 2003 - 1 B 272/03 -, juris Rn. 3 und BayVGH, Beschl. v. 8. November 2010 - 19 C 10.2000 -, juris Rn. 10 jeweils zum Aufenthaltsrecht). Somit lagen fünf selbständige Streitgegenstände vor, deren Werte für die Streitwertfestsetzung zu addieren waren. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Das Beschwerdeverfahren ist nach § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gebührenfrei; Kosten der Beteiligten werden nach dessen Satz 2 nicht erstattet. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Nagel 7 8 9