Beschluss
3 A 12/24
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Az.: 3 A 12/24 3 K 883/18 VG Dresden SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des – Kläger – – Antragsteller – prozessbevollmächtigt: gegen die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister dieser vertreten durch das Rechtsamt Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden – Beklagte – – Antragsgegnerin – beigeladen: Stadt Chemnitz vertreten durch den Oberbürgermeister Düsseldorfer Platz 1, 09111 Chemnitz wegen Verlängerung/Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr v. Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Ko- ber und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel am 13. Mai 2024 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 27. November 2023 - 3 K 883/18 (3 K 404/22) - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 27. November 2023 (- 3 K 883/18; 3 K 404/22 -) ist abzulehnen. Der Zulassungsantrag, der auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsge- richtlichen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (hierzu unter Nr. 3), der grundsätz- lichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (4.) sowie der tatsächli- chen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (Nr. 5) gestützt ist, hat keinen Erfolg. Die mit ihm vorgebrachten Gründe, die den Prüfungsrahmen des Zulassungsverfahrens bestimmen (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), rechtfer- tigen nicht die Zulassung der Berufung. 1. Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, die ihm zuletzt bis zum 17. Juli 2012 erteilte Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 AufenthG, hilfsweise nach § 25 Abs. 3 und Abs. 5 AufenthG zu verlängern oder neu zu erteilen. Der 19.. in L...../Pakistan geborene Kläger, der seit .... unter Betreuung für die Aufgabenkreise „Aufenthaltsbestimmung, Ausländerangelegenheiten, Angelegenheiten der Erwerbstätigkeit, Gesundheitssorge, Vermögenssorge“ steht, ist pakistanischer Staatsangehöriger. Auf Grund der Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen wurde ihm eine bis zum 10. Juni 20.. verlän- gerte Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilt. Nach Trennung von seiner Ehefrau wurde die Aufenthaltserlaubnis des Klägers nach § 31 Abs. 1, 2 und 4 AufenthG letztmalig bis zum 17. Juli 20.. verlängert. Eine weitere Verlängerung wurde mit Bescheid der Beklagten vom... April 2013 i. d. F. des Widerspruchsbescheids vom... März 2018 abgelehnt. Zur Begründung wurde darauf abgehoben, dass eine neuerliche Verlängerung der Aufent- haltserlaubnis nach § 31 Abs. 1, Abs. 4 AufenthG nur dann möglich sei, wenn der Lebensun- terhalt eigenständig gesichert sei, vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Gemäß § 2 Abs. 3 1 2 3 4 3 Satz 1 AufenthG sei der Lebensunterhalt gesichert, wenn der Ausländer ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel be- streiten könne, wobei die in § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgeführten öffentlichen Mittel außer Betracht blieben. Erforderlich sei eine positive Prognose, dass der Lebensunterhalt des Aus- länders in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel gesichert sei. Zwar habe der Kläger in zwei Beschäftigungsverhältnissen zum .. Januar 2015 seinen Lebens- unterhalt vorerst ausreichend sichern können, jedoch sei dies nur für einen Zeitraum von sechs Wochen der Fall gewesen, da er ab dem ... Februar 2015 Krankengeld erhalten habe. Auf Grund einer psychischen Erkrankung sei der Kläger seit dem ... Januar 2015 arbeitsunfähig und teilweise stationär in Behandlung. Nach mehreren stationären Aufenthalten und einer me- dizinischen Rehabilitationsmaßnahme sei ersichtlich geworden, dass der Kläger auf Grund der Diagnosen „paranoide Schizophrenie, psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol (Ab- hängigkeitssyndrom) sowie rezidivierende depressive Störung“ längerfristig arbeitsunfähig sein werde. Seit dem ... Juni 2017 werde er in der Sozialtherapeutischen Wohnstätte in Z..... vollstationär betreut. Eine positive Prognose, dass der Lebensunterhalt in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel gesichert sei, sei so nicht möglich. Ein Ab- sehen von der Regelerteilungsvoraussetzung der Lebensunterhaltssicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sei nicht möglich. Denn es lägen keine besonderen, atypischen Umstände vor, die so bedeutsam seien, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Re- gelung beseitigen könnten, etwa, weil die Versagung der Aufenthaltserlaubnis mit verfas- sungsrechtlichen Wertentscheidungen nicht vereinbar sei oder Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention ein Absehen von dem Regelversagungsgrund erfordern würden. Der Kläger habe sich seit seiner Einreise im Jahr 2003 bis zum ...... 2013 um keine nachhaltige Erwerbstätigkeit bemüht, sondern gemeinsam mit seiner Ehefrau überwiegend Sozialleistun- gen nach dem SGB II bezogen. Gelegentlich sei er einer geringfügigen Beschäftigung nach- gegangen. Es sei eine starke Alkoholabhängigkeit festgestellt worden. Die Ausländerbehörde der Beklagten habe dem Kläger viele Jahre Zeit eingeräumt, eine eigene nachhaltige und si- chere Existenz aufzubauen. Dies sei nicht erreicht worden. Der erworbene Rentenanspruch i. H. v. 100,33 € sei für eine gesicherte Existenz jedenfalls keineswegs ausreichend und führe weiter zu einem dauerhaften Bezug von Sozialleistungen. Ein Absehen von der Regelertei- lungsvorsetzung komme auch mit Blick auf die Gewährleistungen des Art. 8 EMRK und Art. 6 Abs. 1 GG nicht in Betracht. Hierzu müsse der Ausländer die ihm durch den langen Aufenthalt gegebene Gelegenheit genutzt haben, sich wirtschaftlich und sozial so zu integrieren, dass eine Verfestigung seiner Lebensverhältnisse im Bundesgebiet eingetreten sei und ihn eine Beendigung des Aufenthalts besonders hart treffen würde. Eine Verfestigung in die Lebens- verhältnisse im Bundesgebiet durch Integrationsleistungen in das soziale und gesellschaftliche Leben habe bei dem Kläger nicht nachgewiesen werden können. Besondere schutzwürdige Bindungen außer zu einigen im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen läge nicht vor. 4 Allein seine nicht unerheblichen gesundheitlichen Probleme stellten unbestritten ungünstige Umstände für eine Rückkehr dar. Sie seien aber ggf. im Rahmen eines Antrags auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltsrechts zu prüfen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (künftig: Bundesamt) habe am 7. August 2014 mitgeteilt, dass nach deren Einschätzung ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot aus Krankheitsgründen nach § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Pakistans nicht vorliege. Auch bestünden familiäre Kontakte in Pakistan, insbe- sondere zur Mutter, die möglicherweise eine weitere notwendige Betreuung des Klägers güns- tig beeinflussen könnte. 2. Die hiergegen und gegen die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 und 5 AufenthG mit Bescheiden der Beklagten vom .. Juli 2019 und... November 2019 in der Form des Widerspruchsbescheids vom... Januar 2022 gerichtete Klage hat das Verwaltungs- gericht mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Zwar scheiterten die Anträge nicht an der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten. Denn die eigentlich zuständige Stadt Chemnitz, in der der Kläger zwischenzeitlich seinen gewöhnli- chen Aufenthalt habe, habe mit der Beklagten eine Zuständigkeitsregelung nach § 3 Abs. 3 VwVfG analog getroffen. Der Kläger habe aber keinen Anspruch auf Verlängerung der ihm zuletzt nach § 31 Abs. 1 und Abs. 4 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis. Nach Ablauf des ersten Verlängerungsjahres müsse der Ehepartner, hier der Kläger, eine eigene wirt- schaftliche Existenz gefunden haben. Die weitere Verlängerung stehe im Ermessen der Be- hörde und unterliege uneingeschränkt den Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Auf- enthG. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG setze die Erteilung eines Aufenthaltstitels i. d. R. vo- raus, dass der Lebensunterhalt gesichert sei. Was hierunter zu verstehen sei, richte sich nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 3 AufenthG. Dass der Kläger seinen Lebensunterhalt weder zum Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung der Beklagten im ..... 2013 noch zu irgendeinem anderen Zeitpunkt bis zum heutigen Tag habe sichern können, stehe außer Frage. Auch gehe er derzeit soweit ersichtlich keiner Erwerbstätigkeit nach, die mit einem auskömmlichen Ein- kommen verbunden sein könnte. Vielmehr diene seine derzeitige Teilhabe am Arbeitsleben in Form von Praktika ohne oder lediglich mit einer geringen Vergütung erkennbar allein thera- peutischen Zwecken und ggf. der Wiedereingliederung. Zwar werde vorgetragen, dass der Kläger, soweit ihm das wieder möglich sein werde, in Zukunft im Familienbetrieb des Bruders einer Beschäftigung nachgehen könne. Insoweit könne von einer auf Dauer gewährleisteten Lebensunterhaltssicherung zumindest gegenwärtig keine Rede sein. Es sei vielmehr nicht prognostizierbar, ob der Kläger jemals wieder in der Lage sein werde, auch nur einen nen- nenswerten Beitrag zu Sicherung seines Lebensunterhalts zu leisten. 5 6 5 Ein Abweichen von der Regelerteilungsvoraussetzung sei als negatives Tatbestandsmerkmal festzustellen und gerichtlich voll überprüfbar. Voraussetzung sei, dass ein atypischer Fall vor- liege, der so weit vom Regelfall abweiche, dass die Versagung des Aufenthaltstitels mit der Systematik oder den grundlegenden Entscheidungen des Gesetzgebers nicht mehr vereinbar oder aus Gründen höherrangigen Rechts wie etwa Art. 6 GG oder im Hinblick auf Art. 8 EMRK eine Abweichung geboten sei. Die Feststellung einer derartigen Atypik beruhe auf einer wer- tenden Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls. Der Umstand, dass ein Betroffener aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, etwa Krankheit oder Behinderung, nicht im Stande sei, seinen Lebensunterhalt zu sichern, sei nach ständiger Rechtsprechung nicht in dem Sinn atypisch, dass damit ein Abweichen von der Regelerteilungsvoraussetzung zu begründen wäre. Gemessen daran unterscheide sich der Fall des Klägers nicht von demjenigen vieler Auslän- der, bei denen in Folge von Krankheit die Erwerbsfähigkeit gemindert oder gar ausgeschlos- sen sei und die deshalb ganz oder teilweise auf öffentliche Leistungen zur Bedarfsdeckung angewiesen seien. Ein Ausnahmefall, der ein Abweichen von der Regelerteilungsvorausset- zung der erforderlichen Lebensunterhaltssicherung zuließe, liege damit nicht vor. Das Gericht habe keine Zweifel, dass auch der Fall des Klägers von der o. g. gesetzgeberischen Intention der Vermeidung öffentlicher Ausgaben umfasst sei. Die Aufenthaltserlaubnis könne auch nicht aus humanitären Gründen als Titel nach § 25 Abs. 3 oder Abs. 5 AufenthG verlängert werden, da deren Voraussetzungen ebenfalls nicht vorlägen. Nach § 25 Abs. 3 i. V. m. § 60 Abs. 5 AufenthG dürfe ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK) ergebe, dass die Abschiebung unzulässig sei. Ein derartiger Fall könne vorliegen, wenn im Fall einer Abschiebung einer schwerkranken Person wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Empfangsstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung eine ernste, rasche und unwiederbringliche Ver- schlechterung ihres Gesundheitszustands drohe, die zu intensivem Leiden oder einer erhebli- chen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde. Zu prüfen sei dabei zunächst, ob die im Empfangsstaat generell verfügbare Versorgung in der Praxis für die Behandlung der Krankheit des Betroffenen ausreichend und angemessen sei, um zu verhindern, dass er einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt werde. Maßstab sei nicht das im auswei- senden Staat herrschende Versorgungsniveau; es gehe nicht darum, ob die medizinische Ver- sorgung im Bestimmungsland gleichwertig oder schlechter sei als das Gesundheitssystem im Ausweisestaat. Art. 3 EMRK garantiere auch kein Recht, im Bestimmungsland eine besondere Behandlung zu erhalten, die der Bevölkerung nicht zur Verfügung stehe. Zu berücksichtigen 7 8 9 6 sei des Weiteren, inwieweit die fragliche Person tatsächlich Zugang zu dieser Behandlung und diesen Einrichtungen im Empfangsstaat haben werde. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG solle von einer Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit bestünde. Eine solche Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liege nur vor bei lebens- bedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesent- lich verschlechtern würden, § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG. Dies könne etwa dann der Fall sein, wenn sich die Krankheit im Heimatstaat auf Grund unzureichender Behandlungsmöglichkeiten verschlimmere oder wenn der betroffene Ausländer die medizinische Versorgung aus sonsti- gen Umständen tatsächlich nicht erlangen könne. Eine wesentliche Verschlechterung des Ge- sundheitszustands sei dabei nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung an- zunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schä- den. Der Abschiebungsschutz diene hingegen nicht dazu, eine bestehende Erkrankung opti- mal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern. Die Vorschrift begründe insbe- sondere keinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Standard in der me- dizinischen Versorgung in Deutschland. In Ansehung dieser Maßstäbe könne vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung und damit die erzwungene Rückkehr des Klägers in sein Heimatland eine nach der EMRK verbotene Behandlung i. S. d. § 60 Abs. 5 AufenthG darstellen würde. Es lägen auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vor, dass sich sein Gesundheitszustand im Fall einer Rückkehr nach Pakistan wegen fehlender Behandlungsmöglichkeiten oder mangels Erreichbarkeit der Behandlungsmöglichkeiten in einem für die Feststellung eines Abschie- bungsverbotes relevanten Ausmaß erheblich verschlechtern würde. Hierzu könne insbeson- dere auf eine Stellungnahme des Bundesamts vom 21. März 2019 Bezug genommen werden. Hierin habe das Bundesamt berücksichtigt, dass der Kläger an den psychisch-psychiatrischen, neurologischen und orthopädischen Spätfolgen einer langjährigen Polytoxikomanie leide, die auch in Pakistan, speziell in seiner Heimatregion Punjab behandelbar seien. Zur näheren Be- gründung wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 14 f. des angegriffenen Urteils verwiesen. Schließlich habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG oder auf Verpflichtung der Beklagten, über seinen entsprechenden Antrag unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens neu zu entscheiden. Das Gericht gehe nicht davon aus, dass derzeit ein tatsächliches oder rechtliches Ausreisehindernis vorliege. Der Kläger sei im Besitz eines gültigen pakistanischen Reisepasses; Flugverbindungen nach Pakistan bestünden. Anhaltspunkte dafür, dass er reiseunfähig sein könnte, lägen nicht vor. 10 11 12 7 Auch sei nicht ersichtlich, dass ein Ausreisehindernis darin bestehen könne, dass ihm ein Ab- bruch der medizinischen Behandlung in Deutschland nicht zugemutet werden könnte oder seine familiären Beziehungen gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprächen. Dass der Kläger über wirtschaftliche oder soziale Bindungen in Deutschland verfüge, die über den Kontakt mit seinen Brüdern hinausgingen, sei nicht vorgetragen. Darüber hinaus habe er noch Verwandt- schaft in Pakistan. Ausweislich des Sozialberichts der sozialtherapeutischen Wohneinrichtung des Klägers vom... September 2013 habe die Familie für ihn einen hohen Stellenwert. Zu sei- ner Mutter und Tochter in Pakistan habe er Kontakt per Telefon und WhatsApp. Es belaste ihn auch sehr, dass er auf Grund seines seit Jahren ungeklärten Aufenthaltsstatus seine Familie in Pakistan nicht besuchen könne. Der Kläger dürfte daher keine Schwierigkeiten haben, sich ggf. auch in Pakistan in einer geschützten Umgebung wieder einzugewöhnen. Gegenstand der vorliegenden Klage sei nicht, ob dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des § 25b AufenthG oder des § 104c AufenthG, wie von ihm gesondert beantragt, erteilt werden könne. Darüber werde insoweit die Stadt Chemnitz auf Grund der kürzlich bei ihr gestellten Anträge zu entscheiden haben. 3. Die vom Kläger i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt. Seine Ausführungen sind nicht geeignet, die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Feststellungen in Frage zu stellen. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dient der Verwirk- lichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlas- sung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinn sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tat- sachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint. Der An- tragsteller muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich aus- einandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (st. Rspr. des Senats, vgl. SächsOVG, Beschl. v. 19. Februar 2018 - 3 A 580/16 -, juris Rn. 4 m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 15). 13 14 15 8 3.1 Zwar ist dem Kläger gemäß § 60 VwGO Wiedereinsetzung in die von ihm versäumte Frist zur Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung von zwei Monaten gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zu gewähren. Diese - nicht verlängerbare - Frist war gemäß § 57 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, §§ 187, 188 Abs. 2, § 193 BGB am 5. Februar 2024 abgelaufen. Die mit Schriftsatz vom 4. März 2024 eingereichte Begründung des Zulassungsantrags war mithin verspätet. Allerdings hatte der Senat die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags auf den Antrag des Klägers hin irrtüm- lich bis zum 4. März 2024 verlängert und den Kläger erst auf dessen neuerlichen Fristverlän- gerungsantrag mit Schriftsatz vom 1. März 2024 hin über diesen Irrtum unterrichtet. Auf den daraufhin mit dem vorbezeichneten Schriftsatz gestellten Antrag hin, ihm Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags zu gewähren, ist dem Kläger gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren, da er (auch) aufgrund der fehlerhaften gerichtlichen Fristverlängerung ohne Verschulden daran gehindert war, die Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO einzuhalten. Denn die Fristversäumnis beruht auf einen dem Gericht zuzurechnenden Fehler, so dass der Grundsatz fairer Verhandlungsführung eine Wiedereinsetzung selbst dann erforderlich macht, wenn der Fehler des Gerichts nur mitur- sächlich für die Fristversäumnis gewesen sein sollte (Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 60 Rn. 9 m. w. N.). 3.2 Der Kläger hat aber keine Gründe dargelegt, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung begründen. Er trägt hierzu mit dem erwähnten Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 4. März 2024 zusammengefasst vor: Im Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts sei von einem atypischen Ausnahme- fall i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG auszugehen. Es kämen nämlich kumulativ mehrere Punkte zusammen, die einen solchen atypischen Ausnahmefall rechtfertigten. Er sei im Juni 2003 mit dem erforderlichen Visum zum Familiennachzug ins Bundesgebiet eingereist. Nach der Trennung von seiner Ehefrau sei bei ihm eine neuropsychiatrische Erkrankung in Form einer paranoiden Schizophrenie, verbunden mit einem Abhängigkeitssyndrom wegen Alkohol und Cannabinoiden aufgetreten. Es handele sich dabei um eine chronische Erkrankung, die einer lebenslangen Behandlung bedürfe. Dies ergebe sich aus den im Verfahren hierzu vor- gelegten ärztlichen Attesten. Es bestehe bei Besserung seines Gesundheitszustands die Mög- lichkeit, im Betrieb seines Bruders zu arbeiten. Seine Lebensverhältnisse seien auch hinrei- chend verfestigt. Er sei fest eingebunden in seine sozialtherapeutische Wohnstätte und habe bis zum heutigen Tag die Möglichkeit, bei Verbesserung seines Gesundheitszustands sofort 16 17 18 19 20 9 wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Er strebe mit der Wiedereingliederung den erneu- ten Eintritt in die Arbeitswelt an. Hierzu benötige er jedoch zunächst stabile Verhältnisse, die vor dem Hintergrund der über Jahre andauernden Verwaltungsverfahren für einen Menschen mit psychischen Beeinträchtigten kaum zu bewältigen seien. Er lebe seit nahezu 21 Jahren in Deutschland. Er könne sich in Pakistan vor Ort unter Berücksichtigung seiner Erkrankung nicht reintegrieren. Er lebe seit zwei Jahrzehnten in Deutschland, spreche Deutsch und habe außer seiner 90-jährigen Mutter und zwei Schwestern keine Anknüpfungspunkte in Pakistan. Er habe sich im Rahmen seiner krankheitsbedingten Möglichkeiten bemüht, sich wenn auch nicht wirt- schaftlich, so doch sozial zu integrieren. Ihm würde eine Beendigung des Aufenthalts beson- ders hart treffen. Im Hinblick auf § 25 Abs. 3 AufenthG sei festzustellen, dass Schizophrenie in Pakistan nicht als psychische Krankheit anerkannt sei. Vielmehr glaubten viele Pakistaner, dass diese Krank- heit mit Magie zusammenhänge, so dass Schizophrenie häufig von Heilerinnen behandelt werde, die Austreibungsriten oder brutale Bestrafungen einsetzten. Seitens der Regierungs- behörden werde die Erkrankung nicht als chronische psychische Erkrankung anerkannt. Selbst in öffentlichen Spitälern werde am häufigsten medikamentös oder mit Elektroschocks behandelt, und dies oft ohne eingehende Untersuchung der Krankheitsgeschichte des Patien- ten. Die Behandlungs- und Medikamentenkosten seien immens. Entgegen den Ausführungen im Urteil des Gerichts seien auch die Verfügbarkeit und die Kosten der Behandlung nicht ab- gesichert. Es stünden allein private Psychiatriekliniken zur Verfügung, deren Preise deutlich höher seien. Die dort tätigen Allgemeinmediziner hätten nicht die nötigen Qualifikationen, da es nur eine sehr begrenzte Anzahl an Psychiatern gebe. Es stehe in seinem Heimatland ein Abbruch der Vorbehandlung zu befürchten, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Klä- ger aktuell unter gerichtlicher Betreuung stehe. Bei seiner Rückkehr nach Pakistan sei von einer Verschlechterung seiner Gesundheit in relevantem Ausmaß auszugehen, die die Fest- stellung eines Abschiebungsverbots i. S. d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG rechtfertige. Eine Vollbetreuung stehe regelmäßig nur gegen Bezahlung zur Verfügung. Das Gericht habe auch übersehen, dass gerade die medikamentöse Versorgung des Klägers ununterbrochen gesi- chert sein müsse, damit keine Verschlechterung der paranoiden Schizophrenie und damit sei- nes Gesundheitszustands im Allgemeinen eintrete. Selbst durch eine Unterstützung durch seine in Deutschland lebenden Brüder sei dies nicht sichergestellt. Schließlich habe er auch Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Ihm könne der Abbruch der medizinischen Behandlung in Deutschland nicht zugemutet werden. Auf die vorangegangenen Ausführungen werde Bezug genommen. Bei der zitierten Verwandtschaft handele es sich um seine hochbetagte Mutter und seine zwei selbst erkrankten Schwestern. Er habe außer telefonischen Kontakt keine weitere Verbindung 21 22 10 zu ihnen. Sie seien weder in der Lage, ihn zu betreuen, noch seine Behandlung sicherzustellen oder diese zu finanzieren. Daher erschließe sich ihm nicht, wie das Gericht zu der Auffassung komme, er könne sich in Pakistan in einer geschützten Umgebung wieder eingewöhnen. Die Ausführungen des Bundesamts in seiner Stellungnahme vom... März 2019 sicherten dies zu- mindest nicht ab, noch garantierten sie, dass seitens der Ausländerbehörden diese Voraus- setzungen tatsächlich geprüft würden. Auch vor diesem Hintergrund sei ihm ein Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen. Mit diesem Vorbringen sind keine ernstlichen Zweifel geltend gemacht. (1) Der Kläger hat die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage gestellt, dass durch eine Krankheit kein atypischer Ausnahmefall i. S. d. § 5 Abs. 1 AufenthG vorliegt, der ein Abweichen von der Regelerteilungsvoraussetzung der Lebensunterhaltssicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG rechtfertigen würde. Der verwaltungsgerichtlichen Auffassung, der Umstand, dass ein Betroffener aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen wie etwa Krankheit oder Behinderung nicht im Stande sei, seinen Lebensunterhalt zu sichern, sei nach ständiger Rechtsprechung nicht i. d. S. atypisch, dass damit ein Abweichen von der Regelerteilungsvo- raussetzung zu begründen wäre, ist der Kläger nicht entgegengetreten. Daher ist der bloße Hinweis darauf, dass seine chronische Erkrankung, die von den Beteiligten und auch vom Verwaltungsgericht nicht in Frage gestellt wird, einen Ausnahmefall rechtfertige, unter Heranziehung der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Rechtsprechung nicht er- folgreich. Genauso wenig kann der klägerische Hinweis überzeugen, dass er bei Besserung seines Gesundheitszustands im Betrieb seines Bruders arbeiten werde. Angesichts des chro- nifizierten Verlaufs seiner Erkrankung und der bisherigen, über Jahre zu Tage getretenen Le- bensumstände des Klägers, die abgesehen von wenigen Zeiten davon geprägt waren, dass er keiner existenzsichernden Beschäftigung nachging, ist nicht zu erwarten, dass er in abseh- barer Zeit oder überhaupt jemals wieder in der Lage sein wird, durch die Aufnahme einer Arbeit seinen Lebensunterhalt i. S. v. § 2 Abs. 3 AufenthG sicherstellen zu können. (2) Nichts anderes gilt, soweit der Kläger angibt, dass ihm wegen seiner Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden müsse, weil er sich in die Verhältnisse in seinem Heimatland nicht mehr reintegrieren könne. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass im Hinblick auf die Integration des Klägers kein tatsächliches oder rechtliches Ausreisehindernis vorliegt. Hierzu hat das Gericht 23 24 25 26 27 11 seine wirtschaftlichen und sozialen Bindungen in Deutschland gewürdigt und dabei unwider- sprochen festgestellt, dass solche Bindungen, die über den Kontakt mit seinen Brüdern hin- ausgingen, weder vorgetragen noch ersichtlich seien. Zudem hat es darauf hingewiesen, dass der Kläger Verwandtschaft in Pakistan besitzt, und ausweislich mehrerer Äußerungen von ihm seine Familie in Pakistan für ihn einen besonders hohen Stellenwert habe. Dass - wie vorge- tragen - seine Mutter hochbetagt und seine beiden Schwestern selbst erkrankt seien, hat das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Mutter bereits berücksichtigt. Warum die Familienver- hältnisse vor Ort so gestaltet sind oder sein sollen, dass eine Betreuung dort im Familienkreis nicht möglich wäre, ist vom Kläger nicht weiter vorgetragen. Angesichts der Tatsache, dass der Kläger erst mit 28 Jahren nach Deutschland eingereist ist, und er weiterhin Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Pakistan hält, ist vielmehr davon auszugehen, dass er den Lebensverhältnissen in seinem Heimatland nicht entfremdet ist. (3) Auch sein Vorbringen im Hinblick auf die Behandlungsmöglichkeiten seiner Krankheit führt zu keinem anderen Ergebnis. Ein auf eine Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag genügt nicht den Darlegungsanfor- derungen des § 124a Abs. 4 Satz 3 VwGO, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Ver- waltungsgericht angenommen. Es ist vielmehr im Einzelnen darzulegen, welche Anhalts- punkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen. Der Kläger muss die Gründe, aus denen seiner Ansicht nach die Berufung zuzulassen ist, dartun und in rechtlicher und tatsäch- licher Hinsicht erläutern. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Ver- waltungsgerichts im Hinblick auf die Gegebenheiten im Herkunftsland des Ausländers zu äu- ßern oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit da- für darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwal- tungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungs- verfahrens bedarf (st. Rspr. des Senats, vgl. SächsOVG, Beschl. v. 24. Januar 2024 - 3 A 514/23.A -, juris Rn. 24 m. w. N. zum Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Das Verwaltungsgericht hat hierzu unter Heranziehung der Stellungnahmen des Bundesamts vom 7. August 2014, vom 12. April 2019 sowie vom 9. September 2020 festgestellt, dass keine Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestünden. Diese gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG zu berücksichtigenden Stellungnahmen gehen übereinstimmend davon aus, dass die Krankheiten des Klägers auch in Pakistan, speziell in seiner Heimatregion Punjab behandelbar seien. Ihm stünden - so die Stellungnahmen - Fachärzte zur Verfügung, 28 29 30 12 die die genannten Erkrankungen kostenlos medikamentös und therapeutisch behandeln könn- ten. Auch seine orthopädische Weiterversorgung sei in seinem Heimatstaat landesweit mög- lich. Schließlich komme auch die Unterbringung in einer forensischen Klinik in Frage. Zwar sei nicht unbedingt das entsprechende Markenmedikament verfügbar, jedoch Ersatz mit dem je- weils nötigen Wirkstoff. Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten sei gewährleistet, wobei für die ärztliche medikamentöse Versorgung nur ein Bruchteil der in Deutschland erforderlichen Kosten aufzuwenden sei. Die staatlichen Krankenhäuser müssten die arme Bevölkerung gratis behandeln, für Bedürftige seien somit die medizinischen Behand- lungskosten frei. Auch könne der Kläger möglicherweise dabei von seinen in Deutschland le- benden Brüdern unterstützt werden. Das Verwaltungsgericht hat die in den Stellungsnahmen des Bundesamts enthaltenen zahl- reichen Erkenntnismittel, u. a. von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, berücksichtigt. So ergibt sich aus den Stellungnahmen, dass alle Feststellungen mit Erkenntnismitteln unter- schiedlichster Herkunft belegt sind. Dies gilt auch für den Hinweis des Bundesamts, dass tra- ditionell der Familienverband in Pakistan einschließlich entfernter Verwandte zur Unterstüt- zung und zur Existenzsicherung einsteht (vgl. Stellungnahme des Bundesamts vom 21. März 2019). Mit dem bloßen, durch keine Erkenntnisquelle belegten Behauptungen einer fehlenden oder mangelhaften Versorgung und Betreuung sind die jeweils durch Erkenntnismittel belegten und vom Verwaltungsgericht gewürdigten Stellungnahmen nicht so in Frage gestellt, dass sich hie- raus ernstliche Zweifel ergeben würden. Auch jetzt bleibt unklar, warum der Kläger einerseits - wäre seine aufenthaltsrechtliche Situation geklärt - zumindest besuchsweise zu seiner Fami- lie nach Pakistan reisen würde, er andererseits aber eine ständige Versorgung und Betreuung in Deutschland für unerlässlich hält. Auch die angeordnete Betreuung für einzelne Aufgaben- kreise steht einer Ausreise nicht entgegen, weil mit Beklagter und Gericht davon auszugehen ist, dass ihm eine familiäre Betreuung in Pakistan zuteilwird. 4. Auch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht erkennbar. Eine solche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bis- her höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeu- tung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungs- 31 32 33 34 13 gerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeich- nung einer konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein würde. Darüber hinaus muss die Antragschrift zumindest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerken- nung der grundsätzlichen, d. h. über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache rechtfertigen soll (SächsOVG, Beschl. v. 24. Juni 2015 - 3 A 515/13 -, juris Rn. 13, st. Rspr.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 211 ff.). Der Kläger hält die Frage für bedeutsam, „ob und in welchem Ausmaß für die Vorlage eines atypischen Falls im Hinblick auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 und Abs. 4 AufenthG unter Be- rücksichtigung seiner Aufenthaltsdauer, der Schwere und Behandlungsbedürftigkeit der Erkrankung und der Verwurzelung der betroffenen Personen in Deutschland ge- rechtfertigt ist.“ Abgesehen davon, dass die Fragestellung nicht eindeutig ist, ist sie schon nicht mit allgemei- ner Bedeutung zu klären. Ihr fehlt damit die Klärungsbedürftigkeit. Denn die in der Frage angesprochenen Umstände, die bei der Prüfung eines atypischen Falls Berücksichtigung finden sollen, können nur in Bezug auf jeden Einzelfall gewürdigt werden. Bei der Prüfung, ob eine Ausnahme vom Regelfall i. S. d. § 5 Abs. 1 AufenthG vorliegt, ist auf die persönliche Situation des Ausländers und auf andere für den Aufenthalt sprechende Um- stände abzustellen. Der atypische Sachverhalt kann daher nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls bejaht werden. Die damit vorzunehmende Einzelfallwürdigung (vgl. Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 5 Rn. 18 m. w. N.) lässt damit die Beantwortung der vom Kläger möglicherweise gestellten Frage nach der Berücksichtigungsfähigkeit seiner besonderen Lebensumstände bei der Prüfung eines Ausnahmefalls i. S. v. § 5 Abs. 1 AufenthG mit allgemeiner Bedeutung nicht zu. 5. Auch die vom Kläger angeführten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechts- sache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind nicht erkennbar. Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn die Rechtssache überdurchschnittliche, das nor- male Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Die Schwierigkeiten müssen sich auf Fragen beziehen, die für das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind (SächsOVG, Beschl. v. 14. Februar 2023 - 3 A 161/22 -, juris Rn. 18 m. w. N.). 35 36 37 38 39 14 Hierzu trägt der Kläger vor, der der Angelegenheit zugrunde liegende Sachverhalt, insbeson- dere die Frage, inwieweit aufgrund eines atypischen Falls die Erteilung einer Aufenthaltser- laubnis nach § 31 Abs. 1 und Abs. 4 AufenthG unter Berücksichtigung seiner Aufenthaltsdauer, der Schwere und Behandlungsbedürftigkeit seiner Erkrankung und seiner Verwurzelung in Deutschland an ihn gerechtfertigt sei, sei so umfassend, dass der Zulassungsgrund vorliege, denn seine Situation unterscheide sich deutlich von normalweise durchzuführenden Aufent- haltsverfahren. Die tatsächliche und die rechtliche Einschätzung dieser Situation sei mithin schwieriger und bedürfe einer Klärung im Berufungsverfahren. Damit sind keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten dargetan. Denn angesichts der vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen, die, wie sich aus den obi- gen Ausführungen ergibt, nicht zu beanstanden sind, ergibt sich weder rechtlich noch tatsäch- lich ein besonderer Schwierigkeitsgrad, der eine Zulassung rechtfertigen würde. Sowohl die rechtlichen Voraussetzungen als auch die insbesondere auch vom Bundesamt gewürdigte tat- sächliche Situation des Klägers stellen keine besonderen Herausforderungen an die rechtliche oder tatsächliche Klärung des Falls. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GG unter Berücksichtigung von Nr. 8.1 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung, ge- gen die keine Einwände erhoben worden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Kober Nagel 40 41 42 43 44