Beschluss
6 B 204/23
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Az.: 6 B 204/23 6 L 588/23 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen den Landkreis Bautzen vertreten durch den Landrat Bahnhofstraße 9, 02625 Bautzen - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - wegen waffenrechtlicher Erlaubnis; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde 2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und die Richterin am Verwaltungsgericht Schröter am 15. April 2024 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 26. September 2023 - 6 L 588/23 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 9.875,00 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des Wider- spruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 21. Juli 2023 hinsichtlich Nr. 1 anzuordnen und hinsichtlich der Nr. 2, 3, 5 und 6 wiederherzustellen. Mit dem Bescheid vom 21. Juli 2023 widerrief der Antragsgegner die dem Antragsteller erteilten Waffenbesitzkarten auf Grundlage von § 45 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 WaffG (Nr. 1), erklärte dessen Jahresjagdschein für ungültig und zog ihn ein (Nr. 2), gab dem Antragsteller unter Fristsetzung von vier Wochen auf, den Jagdschein dem Ordnungs- amt des Antragsgegners zu übergeben (Nr. 3). Für den Fall der Nichterfüllung dieser Abgabeverpflichtung wurde dem Antragsteller ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € angedroht (Nr. 4) und zudem für die Wiedererteilung des Jagdscheins eine Sperrfrist von drei Jahren festgesetzt (Nr. 5). Zudem gab der Antragsgegner dem Antragsteller auf, erlaubnispflichtige Schusswaffen und Munition einem Berechtigten zu überlassen oder diese unbrauchbar zu machen sowie dies der Behörde nachzuweisen (Nr. 6). Hin- sichtlich der Anordnungen Nr. 2, 3, 5 und 6 des Bescheids ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung an (Nr. 7). Für den Fall der Nichterfüllung der Abgabever- pflichtungen zu Nr. 6 wurde dem Antragsteller die Sicherstellung der Waffen und der Munition sowie die Prüfung der Verwertung von Waffen und Munition angekündigt (Nr. 8). 1 2 3 Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtlichen Erlaubnis - und somit auch eine Waffenbesitzkarte (§ 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG) - zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Waffenbesitzkarte darf gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG unter andrem dann nicht erteilt werden, wenn der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) nicht besitzt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwah- ren werden. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Voraussetzungen zum Widerruf der Waffenbesitzkarten des Antragstellers danach vorliegen. Der Antragsteller habe das Luftgewehr (Weihrauch, Kaliber 4,5 mm, Modell HW 35, Seriennummer......) nicht den Anforderungen des § 36 WaffG, § 13 Abs. 2 Nr. 1 AWaffV entsprechend ordnungsge- mäß aufbewahrt. Davon sei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auszuge- hen, da es von Mitarbeitern der Waffenbehörde im Rahmen einer unangekündigten, verdachtsunabhängigen Aufbewahrungskontrolle vom 18. April 2023, bei welcher der Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen nicht zugegen war, in seinem Waffen- schrank nicht vorgefunden wurde und der Antragsteller im Nachhinein zum Verbleib dieser Waffe gegenüber der Waffenbehörde angab, dass es unverschlossen im Wohn- zimmer gestanden habe. Auch für das in Rede stehende Luftgewehr gelte, dass es mindestens in einem verschlossenen Behältnis aufzubewahren sei. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass neben der Ehefrau des Antragstellers, die weder über die waffenrechtliche Sachkunde verfüge, noch im Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis sei, auch Dritte, wie zum Beispiel Gäste oder Kundschaft der Teichwirtschaft oder sonstige Personen freien Zugang zum Wohnhaus gehabt hätten. Denn die Haustür habe bei der unangekündigten Kontrolle offen gestanden. Selbst nach mehrmaligem Klingeln und Rufen sei niemand im Haus aufmerksam geworden. Dagegen trägt der Antragsteller in seiner Beschwerde vor, er sei 86 Jahre alt und seit 1962 im Besitz des Jagdscheins. Er sei seitdem nie mit dem Gesetz in Konflikt gekom- men. Das Luftgewehr sei waffenrechtlich schon gar nicht relevant, da es ohne Erlaub- nis erworben werden könne. Es gebe keine Vorschrift, wonach man sein Haus ab- schließen müsse. Dies gelte erst recht, wenn man wie er zum Zeitpunkt der unange- meldeten Kontrolle, selber anwesend sei. In einem solchen Fall könne man seine Waf- fen auch außerhalb des Tresors verwahren. Man dürfe sie jederzeit „führen“. Dies gelte 3 4 5 4 unabhängig davon, ob ein anderes Familienmitglied anwesend sei. Es müsse nur si- chergestellt sein, dass rechtlich nichtberechtigte Personen keinen Zugriff auf die Waffe hätten. Dies sei hier der Fall gewesen. Er bestreite, dass die Hauseingangstür offen gestanden habe. Es handle sich um ein ländliches Anwesen. Tagsüber sei die Tür zum Haus und der Verkaufsraum immer offen. Er selbst wohne dort. In den eigentlichen Wohnbereich gelange man aber nur, wenn man nach dem Wohnbereich suche. Dazu müsste man erst durch eine kleine Ausstellung gehen. Dahinter sei dann eine Tür, die in den eigentlichen Wohnbereich führe. Sie sei immer zu, aber nicht immer abgeschlos- sen. An dieser Tür sei ein Schild „Betreten verboten“ und eine Klingel angebracht. Ver- lasse er das Haus, seien selbstverständlich alle Waffen und sämtliche Munition ord- nungsgemäß verschlossen. Weile er selbst im Haus, sei es weder erforderlich, die Tür abzuschließen, noch dürfe es ihm als Unzuverlässigkeitskriterium zur Last gelegt wer- den, wenn sie von ihm nicht abgeschlossen werde. Dies gelte erst recht bei einem Luftgewehr. Seine Ehefrau hätte nie ungehinderten Alleinzugriff gehabt. Tochter und Enkel hätten selber einen Jagdschein. Das Vorbringen des Antragstellers ist nicht geeignet, die vom Verwaltungsgericht an- gestellte Prognose seiner waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit in Zweifel zu ziehen. Waffen und Munition sind im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Alt. 3 WaffG nur dann sorgfältig verwahrt, wenn die Anforderungen des § 36 WaffG beachtet sind. Nach § 36 Abs. 1 WaffG hat der Besitzer von Waffen oder Munition die erforderlichen Vor- kehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. § 36 Abs. 1 WaffG begründet eine umfas- sende Pflicht zum sicheren Umgang mit Waffen und Munition, die nicht allein zu Vor- kehrungen technischer Art, sondern auch zur Vornahme aller sonstigen Maßnahmen verpflichtet, die geeignet und erforderlich sind, um das Abhandenkommen von Waffen und Munition oder deren Ansichnahme durch unbefugte Dritte zu verhindern. Welche Maßnahmen im Einzelnen getroffen werden müssen, damit der allgemeinen Sorgfalts- pflicht nach § 36 Abs. 1 WaffG genügt wird, bemisst sich jeweils nach den Umständen des Einzelfalles. Außerdem müssen die Vorkehrungen im angemessenen Verhältnis zum vorgenannten Zweck stehen, das heißt die entsprechende Belastung des Waffen- oder Munitionsbesitzers muss diesem mit Rücksicht auf den damit verfolgten Zweck zumutbar sein. Zudem sind die Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen und Munition in § 36 Abs. 5 WaffG in Verbindung mit § 13 AWaffV bestimmt. In diesen Vorschriften sind insbesondere Vorgaben zur Aufbewahrung von Waffen und Munition 6 7 5 in Behältnissen und erforderliche Sicherheitsstandards der Behältnisse geregelt, (SächsOVG, Beschl. v. 18. Dezember 2023 - 6 B 62/23 -, juris Rn. 5 f.). Anders als der Antragsteller meint, gilt § 13 Abs. 2 Nr. 1 AWaffV, wonach Waffen un- geladen mindestens in einem verschlossenen Behältnis aufzubewahren sind, auch für Waffen und Munition, die - wie das in Rede stehende Luftdruckgewehr des Antragstel- lers - von der Erlaubnispflicht hinsichtlich des Erwerbs freigestellt sind (Gade, Waffen- gesetz, 3. Aufl. 2022, § 36 Rn. 22; Papsthart in: Steindorf, Waffenrecht, 11. Aufl. 2022, § 36 Rn. 9). Als Mindestmaß für die Aufbewahrung von erlaubnisfreien Gegenständen, die den Waffenbegriff des Waffengesetzes erfüllen, reicht nach Nr. 36.2.1 der Allge- meinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) ein festes verschlossenes Behältnis oder eine vergleichbare Sicherung wie zum Beispiel die Sicherung von Blank- waffen an der Wand durch aufschraubbare oder gleichwertig gesicherte abschließbare Wandhalterungen. Dem entsprach die Aufbewahrung des Luftgewehrs durch den An- tragsteller offensichtlich nicht, da er es - in der Annahme, dass es nicht zu verschließen sei - offen im Wohnzimmer verwahrte, wodurch nicht nur eine Ansichnahme durch seine Ehefrau, sondern auch seitens unbefugter Dritter möglich war, da die Haustür offen stand und die Tür zur Wohnung nicht verschlossen war. Der Senat lässt offen, ob bereits der Verstoß gegen Vorschriften zur Aufbewahrung von erlaubnisfreien Waffen die Prognose der Unzuverlässigkeit eines Waffenbesitzers rechtfertigen. Dafür spricht, dass es bei der nicht sorgfältigen Verwahrung von Waffen und Munition im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG um Tatsachen geht, die nach der Einschätzung des Gesetzgebers die Annahme der absoluten Unzuverlässig- keit nicht erst im Wiederholungsfall oder bei grober Fahrlässigkeit rechtfertigen. Die bei der Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG vorzunehmende Prognose hat sich hier an dem Zweck zu orientieren, die Risi- ken die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waf- fen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen und sie sorgfältig verwahren (SächsOVG, Beschl. v. 18. Dezember 2023 - 6 B 61/23 -, juris Rn. 13). Erlaubnisfreie Schusswaffen sind jedoch weitaus weniger gefährlich als erlaubnis- pflichtige Schusswaffen, weshalb nach den oben genannten Vorschriften einfache Si- cherungen gegen die unbefugte Wegnahme genügen. Schon dies zeigt, dass das öf- fentliche Interesse an ihrer sicheren Verwahrung weniger hoch einzuschätzen ist als bei erlaubnispflichtigen Schusswaffen und an die Prognose der Unzuverlässigkeit da- her weniger strenge Anforderungen zu stellen sind. 8 9 6 Jedenfalls durfte die Waffenbehörde die Waffenbesitzkarten des Antragstellers aber ungeachtet dieser Frage widerrufen, weil der Antragsteller nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG als unzuverlässig anzusehen ist. Danach besitzen auch Personen die erforderliche Zu- verlässigkeit in der Regel nicht, die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c WaffG genannten Gesetze verstoßen haben. Von § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG werden zum einen strafbare Verstöße gegen die genannten Gesetze erfasst, die unterhalb der Schwelle von § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c WaffG lie- gen. Erfasst werden aber auch solche Verstöße nach dem Waffengesetz, welche le- diglich als Ordnungswidrigkeit oder aber gar nicht geahndet werden, etwa weil einge- leitete Verfahren nach § 153 ff. StPO eingestellt wurden (SächsOVG, Beschl. v. 19. März 2024 - 6 B 104/23 -, Rn. 35 zur Veröffentlichung in juris vorgesehen; Papsthart, in: Steindorf, Waffenrecht, 11. Aufl. 2022, § 5 WaffG Rn. 57 m. w. N.). Derjenige, der - wie der Antragsteller - ein Luftgewehr nicht den Anforderungen des § 13 Abs. 2 AWaffV entsprechend verwahrt, verstößt somit im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG gegen Vorschriften eines in § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c WaffG genannten Gesetze, da dies eine Ordnungswidrigkeit nach § 34 Nr. 12 WaffG darstellt. Es ist zudem von einem wiederholten Verstoß im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG auszugehen, da der Antragsteller, wie er in der Beschwerde selbst einräumt, im Wege eines Erbfalls im Jahr 2003 erworbene Kurzwaffenmunition des Kalibers 6,35 mm für eine zeitgleich ererbte halbautomatische Pistole besaß, ohne hierfür die erforderliche Erwerbsberechtigung nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG einzuholen. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG wird die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition durch die Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetrage- nen Schusswaffen erteilt. Wer - wie der Antragsteller - Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, beim Tode eines Waffenbesitzers in Besitz nimmt, hat dies nach § 37c Abs. 1 Nr. 1 Waffengesetz der zuständigen Behörde anzuzeigen (zum Waffengesetz vom 11. Oktober 2003 [BGBl. I S. 3970, 4592; 2001 I S. 1957·], das zuletzt durch Art. 228 der Verordnung vom 19. Juni 2020 [BGBl. I S. 1328]: vgl. Nr. 20.2.2 WaffVwV). Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, es sei zu erwarten, dass das straf- rechtliche Verfahren wegen unerlaubten Munitionsbesitzes von der Staatsanwaltschaft in Kürze nach § 153a StPO eingestellt werde, weil er die von der Staatsanwaltschaft angeordnete Geldauflage in Höhe von 500,00 € zugunsten des „...... e.V. -Gefährde- tenhilfe B......“ bereits geleistet habe. Weder die Verwaltungsbehörden noch das Ver- 10 11 12 7 waltungsgericht sind insoweit an die strafgerichtliche Entscheidung gebunden. Viel- mehr haben die zuständigen Waffenbehörden und die Verwaltungsgerichte selbststän- dig zu prüfen, ob der Betroffene eine waffenrechtlich bedeutsame Verfehlung began- gen hat und ob diese die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigt (BVerwG, Urt. v. 26. März 1996 - 1 C 12.95 -, juris LS 2 und Rn. 24 f.). Da mit einer Einstellung des strafrechtlichen Verfahrens gegen den Antragsteller nach § 153a StPO - anders als bei einer Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO - nicht der Anlass zur Erhebung der Klage entfallen ist, sondern nur das öffentliche Interesse an der Strafver- folgung durch Auflagen und Weisungen beseitigt wurde, wobei die Schwere der Schuld einer Einstellung des Verfahrens nicht entgegenstand, kann der Sachverhalt im Ver- waltungsverfahren ohne Bindungswirkung herangezogen werden und unter sicher- heitsrechtlichen Aspekten anders bewertet und gewichtet werden als im Strafverfahren (BVerwG a. a. O.). Damit kann auch in Fällen, in denen bei einem Verstoß gegen das Waffengesetz die Schuld im strafrechtlichen Sinn als gering anzusehen ist, die Verfeh- lung ordnungsrechtlich zur fehlenden Zuverlässigkeit führen. Denn einer Straftat kann ordnungsrechtlich größeres Gewicht als in strafrechtlicher Hinsicht zukommen. Dabei ist von dem ordnungsrechtlichen Zweck des Waffengesetzes auszugehen, die Allge- meinheit vor dem Schaden zu bewahren, der aus einem Umgang mit Schusswaffen durch nicht in jeder Hinsicht hierfür vertrauenswürdige Personen droht. Dass im Ein- zelfall bei einer waffenrechtlichen Verfehlung die Schuld in strafrechtlicher Hinsicht als gering anzusehen ist, bedeutet demnach nicht, dass die Verfehlung ordnungsrechtlich, das heißt im Hinblick auf den Schutz der Allgemeinheit nicht zur fehlenden Zuverläs- sigkeit führen kann (BayVGH, Beschl. v. 8. September 2011 - 21 ZB 11.1286 -, juris Rn. 11). Gründe, die ausnahmsweise eine vom Regelfall des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG abwei- chende Einschätzung rechtfertigen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit sich der Antragsteller dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht die Wie- derherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen Nrn. 2, 3, 5 und 6 des angefochtenen Bescheids abgelehnt hat, ist seine Beschwerde unzulässig, da er sich mit der Entscheidung nicht den Anforderungen des §§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO entsprechend auseinandersetzt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Festsetzung der Vorinstanz. 13 14 15 16 8 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG. gez.: Drehwald Groschupp Schröter 17