Beschluss
3 A 466/23
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Az.: 3 A 466/23 4 K 1838/20 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Klägerin - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen den Landkreis Vogtlandkreis vertreten durch den Landrat Postplatz 5, 08523 Plauen - Beklagter - - Antragsgegner - wegen Förderung der freien Jugendhilfe hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver- waltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel am 26. Februar 2024 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chem- nitz vom 7. September 2023 - 4 K 1838/20 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwal- tungsgerichtlichen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Zulas- sungsantrag hat keinen Erfolg. Die mit ihm vorgebrachten Gründe, die den Prüfungs- rahmen des Zulassungsverfahrens bestimmen (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. 1. Der Kläger ist ein eingetragener Verein der freien Jugendhilfe und erhält hierfür Sach- und Personalkostenzuschüsse von dem Beklagten. Er begehrt von diesem die Bewilligung eines Zuschusses für den Kauf eines Dienstfahrzeugs im Rahmen der För- derung der freien Jugendhilfe. Der Kläger beantragte mit Schreiben vom ... August 2019 die Bewilligung von Investi- tionsmitteln in Höhe von ...... € „für die Mobile Jugendarbeit - Anschaffung eines Dienst- fahrzeugs“. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Verein betreue in einem größeren Gebiet Jugendliche verschiedener Dörfer und kleinerer Gemeinden. Hierfür und für die Durchführung der Aufgaben insgesamt benötige er ein Dienstfahrzeug, nicht nur, um die Orte in einer angemessenen Zeit zu erreichen, sondern auch als „Standortfahr- zeug“, da in einigen Gemeinden keine Jugendräume vorhanden seien. Die Inanspruch- nahme des öffentlichen Nahverkehrs wäre unwirtschaftlich. Zu den Gesamtkosten für die Anschaffung des Pkw in Höhe von...... € würden ..... € als Eigenmittel erbracht. Die fehlenden ..... € würden bei der Stadt L........ beantragt werden. Der Jugendhilfeausschuss des Beklagten beschloss am ... September 2020 die Ge- währung von investiven Zuschüssen für Einrichtungen und Dienste der Jugendhilfe im 1 2 3 4 3 Jahr 2020 an die in der Anlage zu dem Beschluss „Prioritätenliste für investive Zuwen- dungen im Bereich der Jugendhilfe im ........kreis für das Jahr 2020 - Stand 10.09.2020“ in der Priorität I aufgeführten Vorhaben. Für das in der Priorität II gemäß der Anlage aufgeführte investive Vorhaben des Klägers wurden keine Zuschüsse bereitgestellt. Die beiden geförderten Vorhaben wurden in der als Anlage beigefügten Prioritätenliste der Priorität I zugeordnet, weil es sich dabei um unaufschiebbare Vorhaben handele. Dabei ging es um die Umsetzung von Brandschutzauflagen und die Sanierung des Fußbodens im Jugendzentrum J...... (J..................... sowie um die Erneuerung der Hei- zungsanlage im AWO Kinder- und Jugendwohnen „...........“E...... (Arbeiterwohlfahrt S......... GmbH). Das Vorhaben des Klägers wurde der Priorität II zugeordnet, da die Anschaffung und Einsatz eines Dienstfahrzeugs für die Mobile Jugendarbeit zwar wünschenswert, aber nicht zwingend erforderlich sei. Mit Bescheid vom .. Oktober 2020 wurde der Fördermittelantrag des Klägers abgelehnt. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom ... De- zember 2020 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass gemäß der Haushaltsatzung 2019/2020 des ........kreises im Produktkonto 367501.78180001 als Budget insgesamt 25.000 € für investive Zuschüsse von Einrich- tungen und Diensten der offenen Kinder- und Jugendarbeit veranschlagt seien. Die Zuschüsse für das Jahr 2020 hätten damit nur im Rahmen der zur Verfügung stehen- den Haushaltsmittel vergeben werden können. Gemäß § 74 Abs. 3 SGB VIII ent- scheide der Träger der öffentlichen Jugendhilfe über Art und Höhe der Förderung im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Für das Haus- haltjahr 2020 hätten insgesamt drei Anträge auf Bezuschussung von investiven Aufga- ben vorgelegen. Die Anträge seien nach Dringlichkeit und Erforderlichkeit bewertet worden. Der Jugendhilfeausschuss des Beklagten habe gemäß seiner Hauptsatzung in Verbindung mit der „Satzung ........kreisjugendamt“ zu investiven Zuschüssen für das Jahr 2020 Prioritäten beschlossen. Zwei Anträge seien mit der Priorität I bewertet wor- den, weil ohne eine Förderung sonst die Schließung oder nur ein eingeschränkter Re- gelbetrieb die Folge gewesen wäre. Für die in der Priorität I eingestuften Vorhaben seien die veranschlagten Mittel vollständig verbraucht worden. Der Antrag des Klägers sei als wünschenswertes zusätzliches Angebot in die Priorität II eingestuft worden. Grundlage dieser Bewertung seien die für alle Angebote der Mobilen Jugendarbeit im ........kreis bestehenden einheitlichen „Bereichsstandards zu Zielen, Leistungen und Strukturqualität“ (Bereichsstandards Mobile Jugendarbeit im ........kreis) gewesen. Die Nutzung eines Fahrzeugs sei „in diesem Bereichsstandard“ nicht vorgesehen. Damit 5 4 sei das pflichtgemäße Ermessen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushalts- mittel fehlerfrei ausgeübt worden. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem Urteil vom 7. Sep- tember 2023 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf abgehoben, dass sich ein Förderanspruch des Klägers insbesondere nicht aus § 74 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 5 Satz 2 SGB VIII ergebe. Danach solle ein freier Träger der Jugendhilfe vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe Förderung erhalten. Hieraus ergebe sich aber kein Rechtsanspruch auf Förderung in bestimmter, insbesondere nicht in der beantragten Höhe. Vielmehr entscheide nach § 74 Abs. 3 SGB VIII der Träger der öffentlichen Ju- gendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen über die Art und Höhe der Zuwendung. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfe den freien Trägern der Jugendhilfe entgegenhalten, dass nach seiner Finanzkraft und der gesamten Haushaltsplanung Mittel nur in beschränkter Höhe zur Verfügung gestellt werden könnten. Daraus folge, dass gegebenenfalls keine antragsgemäße Förderung zugesprochen werden könne. In diesen Fällen habe der Träger der öffentlichen Ju- gendhilfe eine Ermessensentscheidung über die Höhe der Förderung zu treffen. Dies habe zur Folge, dass ein Rechtsanspruch des Klägers auf die beantragte weiterge- hende Förderung nur in Betracht komme, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null vorliege. Dies sei hier nicht der Fall. Dem Beklagten stehe aufgrund der nur begrenzt zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bei der Auswahl unter mehreren Vorhaben ein Auswahlermessen zu der Frage zu, welche Vorhaben förderungsfähig seien und welche nicht. Hier habe der Beklagte unter drei Vorhaben auswählen müssen. Die För- derung aller drei Vorhaben sei aufgrund der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel in Höhe von rund 25.000 € nicht möglich gewesen. Die Auswahlentscheidung, wonach nur die beiden geförderten Vorhaben der Priorität I zuzuordnen seien, lasse keine Er- messensfehler erkennen. Insbesondere sei es nicht ermessensfehlerhaft, die Differen- zierung der verschiedenen Vorhaben über eine Priorisierung vorzunehmen. Auch die Abgrenzung zwischen den Vorhaben nach deren Dringlichkeit sei nicht zu beanstan- den. Die begehrte, hier streitgegenständliche Förderung der Nutzung eines Dienstfahr- zeugs für die Mobile Jugendhilfe sei ohne Weiteres nachvollziehbar, aber nach Auffas- sung des Gerichts nicht ebenso dringlich wie die vorgenannten Vorhaben. Der Betrieb der Mobilen Jugendhilfe ohne Dienstfahrzeug sei auch vor Antragstellung über die Nut- zung eines Privatfahrzeugs bei gleichzeitiger pauschalisierter Erstattung der Fahrkos- ten möglich gewesen. Mit der Begrenzung der zur Verfügung stehenden Haushaltmittel auf 25.000 € im Jahr 2020 sei ein absolutes „Förderungshindernis“ offensichtlich nicht beabsichtigt gewesen. Insbesondere liege kein Fall vor, wonach überhaupt keine Mittel 6 5 für die Förderung freier Träger in den Haushaltsplan eingestellt und sodann unter Be- rufung auf diese fehlenden Haushaltsmittel die Förderung grundsätzlich verweigert worden sei. Der Kläger habe weder hinreichend substantiiert dargelegt noch sei es sonst ersichtlich, dass die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel in Höhe von 25.000 € nicht ausreichend wären, dem Sicherstellungsauftrag nach § 79 Abs. 2 SGB VIII zu genügen. 2. Die vom Kläger mit Schriftsatz vom 21. November 2023 i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel sind nicht geeignet, die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Feststellungen in Frage zu stellen. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprü- fung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefun- denen Ergebnisses Veranlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinn sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsge- richts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Be- rufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint. Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinanderset- zen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (st. Rspr. des Se- nats, vgl. SächsOVG, Beschl. v. 19. Februar 2018 - 3 A 580/16 -, juris Rn. 4 m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 15). Der Kläger trägt hierzu zusammengefasst vor: Es treffe zwar zu, dass er keinen unmittelbaren Anspruch auf Zahlung des beantragten Zuschusses aus § 74 SGB VIII habe. Er habe aber einen Anspruch auf fehlerfreie Er- messensausübung. Dabei müsse der Beklagte, wenn seine Mittel zur Förderung aller Einrichtungen mit ihren Ansprüchen nicht ausreichten, seiner Entscheidung ein Förder- konzept zugrunde legen. Dabei verweist er auf das Urteil des Bundesverwaltungsge- richts vom 17. Juli 2009 (- 5 C 25/08 -, juris Rn. 31). Die vom Beklagten vorgenommene Priorisierung zwischen zwei Maßnahmen der Hilfe zur Erziehung nach dem Zweiten Kapitel, Vierter Abschnitt des SGB VIII, und einer Maßnahme der Jugendarbeit nach 7 8 9 10 6 § 11 SGB VIII, die zum Ersten Abschnitt des Zweiten Kapitels gehöre, sei ermessens- fehlerhaft. Weder aus der Beschlussvorlage noch aus anderen Teilen der Akte gehe hervor, dass der Beklagte Überlegungen angestellt habe, deren Ergebnis gewesen sei, investive Maßnahmen der Jugendhilfe nicht zu fördern. Er habe lediglich zwischen den beantragten Maßnahmen abgewogen, obwohl sie völlig unterschiedlichen Zwecken dienten. Es hätte ein Vorrang zwischen den Angeboten festgelegt und der erforderliche Umfang der Maßnahmen (zeitlich, sachlich, personell) ebenso geprüft wie erhöhte Ei- genleistungen hätten berücksichtigt werden müssen. In allen Entscheidungen hätten die Kriterien die Jugendhilfeplanung und der Förderung der freien Jugendhilfe (§§ 74, 80 Abs. 2 SGB VIII) berücksichtigt werden müssen. In allen Abschnitten der Erstellung der Förderkonzeption seien die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe zu beteiligen gewesen. Dass dies vorliegend geschehen sei, habe der Beklagte bislang nicht vorge- tragen und das Verwaltungsgericht nicht geprüft. Die vom Verwaltungsgericht ange- stellte Überlegung, dass die Durchführung der Mobilen Jugendarbeit durch die Nutzung eines Privatfahrzeugs bei Erstattung der Fahrtkosten möglich gewesen wäre, habe der Beklagte (bei seiner ablehnenden Entscheidung) nicht erwogen. Er habe sich ausweis- lich der Behördenakte geweigert, Mittel für die Erstattung der Fahrtkosten bereit zu stellen. Der Kläger habe ein Fahrzeug angeschafft und eingesetzt, weil er auf ent- sprechende Rücklagen habe zurückgreifen können. Dieses Vorbringen verhilft dem Antrag nicht zu einem Erfolg. Gemäß § 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Art und Höhe der Förderung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Nur dann, wenn das Förderermessen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe auf Null reduziert ist, kommt ein Anspruch auf eine bestimmte Höhe in Betracht. Zu den Gesichtspunkten, die bei dieser Ermessensent- scheidung zu berücksichtigen sind, zählen nach § 74 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII auch der Umstand der Erbringung eines angemessenen Eigenteils und die in § 74 Abs. 5 SGB VIII geregelten Gleichbehandlungsgebote (vgl. zuletzt SächsOVG, Urt. v. 9. No- vember 2023 - 3 A 62/22 -, juris Rn. 29 m. w. N.). Können im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nicht alle Maßnahmen, für die Förderung begehrt worden ist und die dem Grunde nach gemäß § 74 Abs. 1 SGB VIII in Betracht kommt, im erforderlichen Umfang gefördert werden, erfordert eine ermes- sensfehlerfreie Entscheidung über die Art und Höhe der Förderung der einzelnen Trä- ger ein hinreichendes jugendhilferechtliches Maßnahmenkonzept einschließlich einer 11 12 13 7 durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe selbst vorzunehmenden Prioritätenset- zung (Förderkonzeption). Diese Förderkonzeption, die an die Jugendhilfeplanung ge- mäß § 80 SGB VIII anknüpfen kann und muss, mit dieser aber nicht identisch ist, hat die durch den Haushaltsgesetzgeber vorgegebene Mangellage in eigener Verantwor- tung zu bewältigen. Eine dem Gebot hinreichender Problem- und Konfliktbewältigung entsprechende Förderungskonzeption muss unter Berücksichtigung der für die Ju- gendhilfeplanung geltenden Grundsätze und Zielsetzungen sowie unter Berücksichti- gung der verfügbaren Haushaltsmittel verantwortlich entscheiden, welche jugendhilfe- rechtlichen Angebote jenseits der zwingenden gesetzlichen Leistungen notwendig sind und zur Verfügung gestellt werden sollen (einschließlich erforderlicher Vorrangent- scheidungen zwischen verschiedenen Angeboten), muss den für die Aufgabenerfül- lung erforderlichen Umfang dieser Maßnahmen festlegen und muss die den jeweiligen Maßnahmeträgern unter Berücksichtigung einer Angemessenheitsgrenze und der aus- drücklich geregelten Bemessungskriterien (§ 74 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII) in Bezug auf einzelne Maßnahmen abzuverlangenden Eigenleistungen bestimmen. Diese Klärun- gen können zeitlich und sachlich mit der Förderentscheidung zusammenfallen, wenn die konzeptionellen Grundlagen erkennbar bleiben, müssen aber nicht gesondert dieser vorgelagert werden (BVerwG, Urt. v. 17. Juli 2009 - 5 C 25/08 -, juris Rn. 31). Gemäß diesen Maßgaben ist die Ermessensentscheidung des Beklagten nicht zu be- anstanden. 2.1 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend auf die dem Beschluss des Jugendhilfeaus- schusses des Beklagten vom 10. September 2020 zugrundeliegende Prioritätenliste verwiesen. Sie reicht aus, um die oben wiedergegebenen Vorgaben für die Erstellung einer Förderkonzeption zu erfüllen. Insbesondere ist aus ihr erkennbar, dass die vom Haushaltsgesetzgeber vorgegebene und vom Kläger mit seinem Zulassungsantrag nicht mehr gerügte Mangellage (zu den Mindestvoraussetzungen der Festlegung von Haushaltsmitteln für die Jugendhilfe vgl. näher Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe, 8. Aufl. 2022, § 74 Rn. 30 m. w. N.) unter Heranziehung sachlich gerechtfertigter Maßgaben bewältigt wurde. Die Auswahl unter den eingereichten Förderanträgen nach deren Dringlichkeit ist nicht zu beanstanden. Dass der Beklagte bei der Einordnung des Vorhabens des Klägers in die Priorität II Ermessensfehler begangen haben könnte, weil er von einer unzutreffen- den Sachaufklärung ausgegangen sei, ist vom Kläger nicht geltend gemacht. Insbe- sondere ist der dort enthaltene Hinweis auf die Bereichsstandards Mobile Jugendarbeit 14 15 16 8 im ........kreis, wonach der Einsatz eines Dienstfahrzeugs nicht Bestandteil des Min- deststandards sei, nicht angegriffen worden. Schließlich sind auch die in der Prioritä- tenliste enthaltenen Hinweise darauf, dass die Mobile Jugendarbeit teilweise an festen Standorten verrichtet werde, nicht in Frage gestellt worden. 2.2 Der ermessensfehlerfreien Auswahl steht auch nicht entgegen, dass im Jahr 2020 nur Vorhaben gefördert wurden, die Leistungen der Jugendhilfe gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII betreffen. Anders als der Kläger wohl meint gibt es im Rahmen der Er- messensausübung keinen Grundsatz, ohne weitere Prüfung ihrer Notwendigkeit in je- dem Fall auch andere Leistungen der Jugendhilfe gemäß § 2 Abs. 2 SGB VIII, im vor- liegenden Fall Angebote der Jugendarbeit i. S. v. § 11 SGB VIII, zu fördern. 2.3 Auch der Hinweis des Klägers auf die Pflicht einer Einbeziehung der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 80 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII in allen Phasen der Planung geht fehl. Dass die landesrechtlichen Vorschriften über das Verfahren vor dem Jugendhilfeausschuss und insbesondere bei der Beteiligung der freien Jugendhilfeträ- ger gemäß §§ 17, 21 des Sächsischen Landesjugendhilfegesetzes verletzt worden sein könnten, hat der Kläger weder vorgetragen noch ist dies ersichtlich. Im Übrigen ist das Bestehen eines (verfahrensrechtlich fehlerfrei zustande gekommenen) Jugendhilfe- plans keine Voraussetzung einer ermessensgerechten Förderung und damit für die Ausübung des hierzu prüfenden Auswahlermessens unerheblich (vgl. Münder/Mey- sen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, § 74 Rn. 21 und 24 m. w. N., insb. unter Verweis auf BVerwG, a. a. O. Rn. 45). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 2 VwGO). gez.: v. Welck Kober Nagel 17 18 19 20