Beschluss
2 B 152/23
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Az.: 2 B 152/23 8 L 195/23 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch den Sächsischer Rechnungshof vertreten durch den Präsidenten Schongauerstraße 3, 04328 Leipzig - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - beigeladen: wegen Auswahlverfahren für die Leitung der Prüfungsabteilung 3; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Hoentzsch am 10. Januar 2024 beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 1. August 2023 - 8 L 195/23 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der au- ßergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. 1. Die Beteiligten stehen in Streit über die Besetzung der Stelle des Leiters der Prü- fungsabteilung des Sächsischen Rechnungshofs. Die Antragstellerin ist Ministerialrätin beim Sächsischen Rechnungshof, seit 1. Dezember 2012 in der Besoldungsgruppe B2. Seit 1998 ist sie Referatsleiterin. Die Beigeladene ist seit 6. Juli 2021 Ministerialrätin im Statusamt B3 beim Sächsischen Rechnungshof. Der Antragsgegner schrieb die mit der Besoldungsgruppe B6 ausgewiesene Stelle des Leiters der Prüfungsabteilung extern aus. Es bewarben sich die Antragstellerin und die Beigeladene sowie neun weitere Bewerber. Insgesamt erfüllten nach dem Auswahlver- merk der Antragsgegnerin vom 6. April 2023 neun Bewerber (u.a. die Antragstellerin und die Beigeladene) das in der Ausschreibung enthaltene Anforderungsprofil. Von den Bewerbern befand sich ein Bewerber im Statusamt R3 + Z, dessen letzte Anlassbeur- teilung vom Antragsgegner ausgewertet wurde und mit einem Punktwert von 14,5 nach der Sächsischen Beurteilungsverordnung eingestuft wurde. Ein weiterer Bewerber im Statusamt B3 erzielte in der letzten Regelbeurteilung eine Bewertung von 15 Punkten, zwei Bewerber im Statusamt B2 erzielten in der letzten Regelbeurteilung eine Bewer- tung mit 15 Punkten. Die Antragstellerin wurde in der aktuellsten Anlassbeurteilung mit 12 Punkten bewertet; für die Beigeladene liegt eine Anlassbeurteilung mit 15 Punkten vor. Das Große Kollegium des Sächsischen Rechnungshofs führte am 4. April 2023 mit den Bewerbern Auswahlgespräche. Im Anschluss wurde einstimmig in der Besetzung 1 2 3 3 mit drei Mitgliedern beschlossen, dass die Beigeladene für die Leitung der Prüfungs- abteilung 3 am besten geeignet sei, und dem Ministerpräsidenten vorgeschlagen, die Beigeladene als Rechnungshofdirektorin (B6) als Abteilungsleiterin beim Rech- nungshof des Freistaates Sachsen als Beamtin auf Lebenszeit zu ernennen. Den am 26. April 2023 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung lehnte das Verwaltungsgericht Leipzig mit dem angegriffenen Beschluss ab. Soweit der Antrag zulässig sei, sei er unbegründet, weil kein Anordnungsanspruch bestehe. Die Auswahlentscheidung des Präsidenten des Rechnungshofes sei rechtmäßig und ver- letze die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Verfahrensfehler lägen nicht vor. Die Auswahlentscheidung sei auch materiell rechtmäßig. Die Beigeladene entspreche dem Anforderungsprofil, es bestehe kein Beförderungshindernis und die vorherige Ernen- nung der Beigeladenen in ein Statusamt der Besoldungsgruppe B3 sei nicht nichtig. Die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Anlassbeurteilungen seien nicht zu beanstanden. Ein Anordnungsanspruch liege schließlich auch deshalb nicht vor, weil die Aussichten der Antragstellerin, bei erneuter Auswahlentscheidung ausgewählt zu werden, nicht zumindest offen seien, ihre Auswahl mithin möglich erscheine. Selbst bei der Annahme, die Anlassbeurteilung der Antragstellerin oder das Auswahlgespräch wären rechtsfehlerhaft, würde sich dieser Fehler nicht auf die Auswahlentscheidung niederschlagen. Auch bei formal gleicher Bewertung sei die Beurteilung des Beamten oder Richters im höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. Dem liege die Überlegung zugrunde, dass an den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen seien als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes. Auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls könne der Grund- satz des höheren Statusamtes vorliegend angewandt werden. Im Verhältnis zu ihren Mitbewerbern bestehe für die Antragstellerin keine ausreichende theoretische Beför- derungschance. Die Auswahlentscheidung sei zwischen neun Bewerbern getroffen worden. Neben der Antragstellerin befänden sich vier weitere Bewerber im Statusamt B2. Diese würden im Gesamturteil ihrer dienstlichen Beurteilungen mit 14 und 15 Punk- ten bewertet. Die Beigeladene und ein weiterer Bewerber hätten im Statusamt B3 ein Gesamturteil von 15 Punkten, ein Bewerber im Statusamt R3 + Z habe nach Umrech- nung des Antragsgegners ein Gesamturteil von 14,5 Punkten erzielt. Selbst wenn die Antragstellerin an das Gesamturteil der letzten Regelbeurteilung von 14 Punkten hätte anknüpfen können, wäre sie nach dem Grundsatz der Bestenauslese unter Berück- sichtigung des Statusvorsprungs anderer Bewerber im Vergleich zum restlichen Be- 4 4 werberkreis nicht die auszuwählende Bewerberin gewesen. Eine theoretische Beför- derungschance sei entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht gegeben. Selbst wenn sämtliche von ihr dargelegten Aspekte in der aktuellen Anlassbeurteilung berück- sichtigt worden wären, hätte sie für eine theoretische Beförderungschance in ihrem Statusamt B2 im Vergleich zu dem restlichen Bewerberkreis ein Gesamturteil von 16 Punkten erzielen müssen. Mit ihrer am 14. August 2023 eingelegten Beschwerde trägt die Antragstellerin vor, das Ernennungsverfahren sei fehlerhaft durchgeführt worden. Das der Auswahlentschei- dung zugrunde gelegte Anforderungsprofil entspreche nicht §§ 88 ff. SäHO. Die Bei- geladene sei rechtswidrig befördert worden; ihre Ernennung sei nichtig. Die Beurteilun- gen sowohl der Antragstellerin als auch der Beigeladenen seien rechtswidrig. Aus die- sem Grund sei die Antragstellerin nicht chancenlos, bei einer erneuten Entscheidung ausgewählt zu werden. Der Antragsgegner verteidigt die verwaltungsgerichtliche Entscheidung. 2. Die mit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zur Ände- rung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitver- fahren eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand ergehen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Ver- wirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). a) Es besteht zwar ein Anordnungsgrund. Denn ohne die begehrte einstweilige Anord- nung könnte der Antragsgegner die Beigeladene zur Abteilungsleiterin ernennen. Eine solche Ernennung der Beigeladenen könnte wegen des Grundsatzes der Ämterstabili- tät grundsätzlich nicht rückgängig gemacht werden. b) Es fehlt aber an einem Anordnungsanspruch. 5 6 7 8 9 10 5 Das Verwaltungsgericht hat selbständig tragend darauf abgestellt, dass ein Anord- nungsanspruch schließlich auch deshalb nicht vorliege, weil die Aussichten der Antrag- stellerin, bei erneuter Auswahlentscheidung ausgewählt zu werden, nicht zumindest offen seien, ihre Auswahl mithin nicht möglich erscheine. Selbst bei der Annahme, die Anlassbeurteilung der Antragstellerin oder das Auswahlgespräch wären rechtsfehler- haft, würde sich dieser Fehler nicht auf die Auswahlentscheidung niederschlagen. Dies gelte nicht nur im Hinblick auf die ausgewählte Beigeladene, sondern vielmehr im Ver- hältnis zu den übrigen Mitbewerbern (BA S. 31/32). Hierzu trägt die Antragstellerin in ihrer Beschwerde nur im Hinblick auf den Vergleich mit der Beigeladenen, nicht aber im Hinblick auf die übrigen sieben anderen Bewerber vor. Ist aber eine erstinstanzliche Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf mehrere selbständig tragende Erwägungen gestützt, dann muss eine Beschwerde nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO eine Auseinanderset- zung mit allen diese tragenden Gründen enthalten (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 146 Rn. 41 m. w. N.). Schon aus diesem Grund hat die Beschwerde kei- nen Erfolg. Selbständig tragend teilt der Senat auch inhaltlich die Erwägungen des Verwaltungs- gerichts zu den Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahlentscheidung (BA S. 31/32) und macht sich diese zu eigen, § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO. Denn nach stän- diger Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Beschl. v. 19. Oktober 2022 - 2 B 207/22 -, juris Rn. 18) kann ein abgelehnter Bewerber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung nur dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei dieser erneuten Auswahl im Rahmen des laufenden Auswahlverfahrens offen sind, seine Auswahl also möglich ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24. September 2002 - 1 BvR 857/02 -, juris). Vor- liegend steht aber fest, dass die Antragstellerin bei einer erneuten Auswahlentschei- dung nicht ausgewählt werden könnte. Selbst wenn die Beigeladene unzutreffend aus- gewählt worden wäre, könnte sich eine erneute Auswahlentscheidung allenfalls zu- gunsten von etwaigen anderen Bewerbern, deren Beurteilungen deutlich besser sind, auswirken. Ein solcher Sachverhalt liegt nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts vor. Auf die etwaige Benachteiligung von solchen weiteren Bewerbern kann sich die Antragstellerin jedoch nicht berufen, weil ihr insoweit kein subjektives Recht zusteht (vgl. Senatsbeschl. v. 19. Oktober 2022 a. a. O). 11 12 13 6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Da sich der Bewerbungsverfahrensan- spruch der Antragstellerin betragsmäßig nicht beziffern lässt, geht der Senat in ständi- ger Rechtsprechung vom Auffangwert aus (Beschl. v. 6. Oktober 2009 - 2 B 414/09 -, juris). Eine Halbierung dieses Wertes ist nicht angezeigt, weil im Verfahren des einst- weiligen Rechtsschutzes bei Konkurrentenstreitigkeiten regelmäßig mit Wirkung einer Vorwegnahme der Hauptsache entschieden wird. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Henke Hoentzsch 14 15 16