OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 B 45/23

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

8Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Az.: 6 B 45/23 5 L 13/23 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. der GmbH vertreten durch die Geschäftsführer 2. des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen den Kommunalen Sozialverband Sachsen Körperschaft des öffentlichen Rechts vertreten durch den Verbandsdirektor Humboldtstraße 18, 04105 Leipzig - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - wegen Beschäftigungsverbots (SächsBeWoG); Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde 2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 7. November 2023 beschlossen: Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 28. Februar 2023 - 5 L 13/23 - teilweise geändert. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, soweit sich der Antrag auf vorläu- figen Rechtsschutz auf Nummern 1 und 4 Buchst. a des Bescheids des Antragsgeg- ners vom 7. Dezember 2022 sowie auf dessen Nummern 2 und 4 Buchst. b insoweit bezieht, als der Antragstellerin zu 1 damit der Einsatz des Antragstellers zu 2 als Pfle- gefachkraft für näher bezeichnete Tätigkeiten untersagt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge je zur Hälfte. Der Streitwert wird auch für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe I. Die Beteiligten streiten darüber, ob sich die Hauptsache des Rechtsstreits erledigt hat. Der Antragsgegner untersagte der Antragstellerin zu 1 mit Bescheid vom 7. Dezember 2022 in Gestalt des inzwischen ergangenen Widerspruchsbescheids vom 31. März 2023 jeweils unter Zwangsgeldandrohung in Höhe von 6.000,00 € (Nr. 4 Buchst. a und b) den Einsatz des Antragstellers zu 2 für Tätigkeiten mit Personalverantwortung und Weisungsbefugnis für Mitarbeiter im Pflege- und Betreuungsbereich (Nr. 1) sowie für Tätigkeiten mit direktem Bewohnerkontakt im pflegerischen und betreuenden Bereich (Nr. 2) jeweils für alle ihrer Trägerschaft angeschlossenen Einrichtungen ab Bescheid- bekanntgabe. Zudem verpflichtete der Antragsgegner die Antragstellerin zu 1 unter Zwangsgeldandrohung in Höhe von 2.000,00 € zur unverzüglichen Mitteilung für den Fall, dass sie den Antragsteller zu 2 in einer anderen von ihr betriebenen Einrichtung beschäftige (Nrn. 3 und 4 Buchst. c). Die Anordnungen wurden befristet bis 30. No- vember 2024 (Nr. 5). Hintergrund des Bescheids war ein Tatvorwurf, dessentwegen der Antragsteller zu 2 mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Grimma vom 1 2 3 18. Januar 2022 wegen vorsätzlicher Körperverletzung zum Nachteil eines Heimbe- wohners zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt worden war, sowie weitere Erkenntnisse, aufgrund derer ihm die persönliche Eignung zur Wahrnehmung der untersagten Tätigkeiten fehle. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den nach § 11 Abs. 4 SächsBeWoG sofort vollziehbarem Bescheid anzuordnen, mit Beschluss vom 28. Februar 2023 abgelehnt. Mit ihrer dage- gen Beschwerde gerichteten Beschwerde haben die Antragsteller zunächst ihren erst- instanzlichen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz weiterverfolgt. Unter dem 5. Juni 2023 kündigte die Antragstellerin zu 1 das mit dem Antragsteller zu 2 begründete Ar- beitsverhältnis personenbedingt zum 31. August 2023; der Antragsteller zu 2 sei auf- grund des Beschäftigungsverbots bereits seit dem 31. Mai 2023 unwiderruflich von der Arbeit freigestellt. Zugleich bat die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller, eine Ent- scheidung des Senats bis zum 30. Juni 2023 zurückzustellen; sollte keine Kündigungs- schutzklage erhoben werden, werde sich das Beschwerdeverfahren erledigen. Mit Schriftsatz vom 5. Juli 2023 haben die Antragsteller das Verfahren für erledigt er- klärt und beantragt, dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Zur Begründung führen sie aus, das Verfahren habe sich erledigt, weil der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller zu 2 zwischenzeitlich die Erlaubnis zum Führen der Be- rufsbezeichnung „Pflegefachmann“ (nach § 3 Abs. 2 PflBG) widerrufen habe. Die ge- gen den Untersagungsbescheid erhobene Klage habe bezweckt, den Antragsteller zu 2 wieder in der Einrichtung in P..... als Pflegedienstleitung oder zumindest als Pflege- fachkraft einsetzen zu können. Dieser Zweck könne infolge des Widerrufs der Erlaubnis sowie auch wegen der Kündigung des Arbeitsverhältnisses und der Freistellung von der Arbeit bis zum 31. August 2023 nicht mehr erreicht werden. Der Antragsgegner hat der Erledigungserklärung ausdrücklich widersprochen und auf Hinweis des Senats, dass sich der durch den ursprünglichen Antrag bestimmte Streit- gegenstand mit der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung der Antragsteller ge- ändert habe und das Verfahren nunmehr als Streit über das Feststellungsbegehren der Erledigung der Hauptsache fortzusetzen sei, weiterhin beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen. Auf Nachfrage des Senats hat der Antragsgegner mit- geteilt, dass die sofortige Vollziehung des Erlaubniswiderrufs angeordnet worden sei. Der Antragsteller zu 2 habe nach Rückgabe seiner Urkunde inzwischen Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben, jedoch nicht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. 3 4 5 4 Die Antragsteller halten an ihrer Auffassung fest, dass Erledigung eingetreten sei, weil sie ihr Antragsbegehren infolge eines nachträglich eingetretenen Ereignisses nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg weiterverfolgen könnten, diesem vielmehr tatsächlich die Grundlage entzogen sei. Infolge der Kündigung, des Erlaubniswiderrufs und der zwi- schenzeitlichen Einstellung einer neuen Pflegedienstleitung könne die Antragstellerin zu 1 den Antragsteller zu 2 offensichtlich nicht mehr in ihren Pflegeeinrichtungen ein- setzen. Auf hypothetische oder theoretische Geschehensabläufe wie eine Neueinstel- lung könne es nicht ankommen. Im Übrigen sei zu keinem Zeitpunkt in Erwägung ge- zogen worden, den Antragsteller zu 2 als ungelernte Pflegehilfskraft oder anderswo als in P..... einzusetzen. II. 1. Mit der Beschwerde begehren die Antragsteller, nachdem ihre Erledigungserklärung einseitig geblieben ist, nur noch die Feststellung, dass sich die Hauptsache des Rechtsstreits erledigt hat (vgl. SächsOVG, Urt. v. 13. April 2017 - 1 A 125/14 -, juris Rn. 79). Die Antragsteller haben mit ihrem letzten Schriftsatz auch deutlich gemacht, dass sie nicht hilfsweise an ihrem ursprünglichen Antrag festhalten, da sie diesem kei- nen Erfolg mehr beimessen und nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses auch kein Interesse mehr an einer Weiterbeschäftigung des Antragstellers zu 2 haben. 2. Mit diesem Antrag ist die Beschwerde zwar zulässig, insbesondere kann ein solcher Feststellungsantrag auch Gegenstand in einem Eilverfahren sein (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16. Juni 2023 - 6 B 377/21 -, juris Rn. 104; v. 20. August 2009 - 5 B 265/09 -, juris Rn. 14). Auch fehlt es dem Antragsteller zu 2 nicht an der Antragsbefugnis, da er durch das an die Antragstellerin zu 1 adressierte Verbot, ihn in ihren Einrichtungen einzusetzen, mittelbar belastet ist. Die Beschwerde ist aber nur teilweise begründet, nämlich hinsichtlich der Nummern 1 und 4 Buchst. a des angegriffenen Bescheids zur Gänze und hinsichtlich der Nummern 2 und 4 Buchst. b insoweit, als der Antragstellerin zu 1 untersagt wird, den Antragsteller zu 2 als Pflegefachkraft für Tätigkeiten mit direk- tem Bewohnerkontakt im pflegerischen und betreuenden Bereich einzusetzen (a). Im Übrigen ist die Beschwerde mit dem Feststellungsantrag unbegründet (b). a) Soweit der Antragstellerin zu 1 in Nummern 1, 2 und 4 Buchst. a und b des ange- griffenen Bescheids jeweils unter Androhung eines Zwangsgelds der Einsatz des An- tragstellers zu 2 für Tätigkeiten mit fachlicher und disziplinarischer Personalverantwor- tung und Weisungsbefugnis für Mitarbeiter im Pflege- und Betreuungsbereich sowie als Pflegefachkraft für Tätigkeiten mit direktem Bewohnerkontakt im pflegerischen und 6 7 8 9 5 betreuenden Bereich jeweils in allen ihr angeschlossenen Einrichtungen gemäß § 11 Abs. 4 SächsBeWoG sofort vollziehbar untersagt wird, hat sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Der Antrag, festzustellen, dass die Hauptsache erledigt ist, ist dann begründet, wenn nachträglich ein erledigendes Ereignis eingetreten ist. Die Hauptsache muss sich ob- jektiv erledigt haben. Die Hauptsache hat sich objektiv erledigt, wenn der Kläger infolge eines nachträglich eingetretenen Ereignisses sein Klagebegehren nicht mehr mit Aus- sicht auf Erfolg weiterverfolgen kann, seinem Klagebegehren vielmehr rechtlich oder tatsächlich die Grundlage entzogen ist. Es muss eine Lage eingetreten sein, die eine Entscheidung über den Klageanspruch oder den Gegenstand des Antrags erübrigt oder ausschließt (BVerwG, Beschl. v. 3. Juli 2006 - 7 B 18.06 -, juris Rn. 11). Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist eine Erledigung in diesem Sinne hin- sichtlich der zwangsgeldbewehrten Untersagung der Tätigkeiten im oben aufgeführten Umfang eingetreten. Bei dieser Untersagung handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, den der Antragsgegner in Nummer 5 „bis zunächst 30. November 2024“ befristet hat. Eine Untersagung erledigt sich als Verwaltungsakt mit Dauerwir- kung grundsätzlich von Tag zu Tag fortlaufend für den jeweils abgelaufenen Zeitraum, es sei denn sie entfaltet gegenwärtig noch nachteilige Rechtswirkungen für den Be- troffenen, wie dies der Fall ist, wenn sie die Rechtsgrundlage für noch rückgängig zu machende Vollstreckungsmaßnahmen bildet (vgl. BVerwG, Urt. v. 15. Juni 2016 - 8 C 5.15 -, juris Rn. 16). Darum geht es hier nicht. Zum einen wurde die Untersagung nicht mittels Zwangsgeld vollstreckt; zum anderen begehren die Antragsteller die Feststel- lung der Erledigung infolge der Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Antrag- steller zu 2 oder infolge des Widerrufs seiner Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeich- nung „Pflegefachmann“ vor Ablauf der Frist am 30. November 2024. Insoweit machen sie zu Recht geltend, infolge dieser Ereignisse sei ihrem vorläufigen Rechtsschutzbe- gehren tatsächlich die Grundlage entzogen worden. Denn das Rechtsschutzbedürfnis für die Aufrechterhaltung ihres ursprünglichen Antrags, die aufschiebende Wirkung ih- res Widerspruchs gegen Nummern 1 und 2 - soweit es um den Einsatz als Pflegefach- kraft geht - und 4 Buchst. a und b des Bescheids vom 7. Dezember 2022 ist nachträg- lich entfallen, weil die Antragstellerin zu 1 den Antragsteller zu 2 nach § 4 Abs. 3 PflBG aufgrund des Erlaubniswiderrufs auch unabhängig von der streitigen Untersagung nicht mehr als Pflegefachkraft/Pflegedienstleiter einsetzen und mit pflegerischen Auf- gaben im Sinne von § 4 Abs. 2 PflBG betrauen dürfte. Die Aufrechterhaltung des ur- sprünglichen Rechtsschutzantrags ist daher für die Antragsteller nutzlos geworden, 10 11 6 weshalb sie insoweit zu Recht die Feststellung begehren, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. b) Anders verhält es sich, soweit der Antragstellerin zu 1 befristet bis zunächst 30. November 2024 mit Nummern 2, 3 und 4 Buchst. b und c des Bescheids zwangs- geldbewehrt auch der Einsatz des Antragstellers zu 2 als pflegerische Hilfskraft in allen ihr angeschlossenen Einrichtungen untersagt und ihr auferlegt wird, dem Antragsgeg- ner unverzüglich mitzuteilen, sollte es zu einer Beschäftigung des Antragstellers zu 2 in einer anderen ihr angeschlossenen Einrichtung als derjenigen seiner bisherigen Be- schäftigungsstätte in P..... kommen. Eine Beschäftigung des Antragstellers zu 2 als Pflegehilfskraft im pflegerischen und betreuenden Bereich ist der Antragstellerin zu 1 als Folge des Erlaubniswiderrufs, der sich nur auf die Berufsbezeichnung „Pflegefach- mann“ bezieht, nicht schon kraft Gesetzes untersagt. Eine Mitteilungspflicht, wie in Nummer 3 des Bescheids verfügt, trifft die Antragstellerin zu 1 ebenfalls nicht schon kraft Gesetzes. Auch infolge der Kündigung sind die Untersagung des Einsatzes des Antragstellers zu 2 als Pflegehilfskraft und die Mitteilungsverpflichtung der Antragstel- lerin zu 1 nicht obsolet geworden. Denn Nummer 2 des Bescheids untersagt diesen Einsatz nicht nur im Sinne einer Weiterbeschäftigung, sondern auch als Einsatz nach Kündigung und Neueinstellung. Der Einwand der Antragsteller, es sei ihnen nie um einen Einsatz des Antragstellers zu 2 als Pflegehilfskraft oder in anderen Einrichtungen als in P..... gegangen, lässt die Steuerungsfunktion der bis 30. November 2024 befris- teten Verfügungen nicht entfallen. Wenn die Antragsteller die Verfügungen insoweit nicht hätten angreifen wollen, hätten sie ihren ursprünglichen vorläufigen Rechts- schutzantrag entsprechend beschränkt stellen müssen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG und folgt der Festsetzung der Vorinstanz, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dehoust Drehwald Groschupp 12 13 14 15