Beschluss
12 B 51/23.D
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Az.: 12 B 51/23.D 10 L 831/22.D SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Disziplinarrechtssache des - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Polizeidirektion Leipzig vertreten durch den Präsidenten Dimitroffstraße 1, 04107 Leipzig - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - wegen Antrag nach § 64 SächsDG hier: Beschwerde 2 hat der 12. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel am 25. Oktober 2023 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Dresden vom 7. März „2022“ (richtig: 2023) - 10 L 831/22.D - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Die gemäß § 68 Abs. 1 und 3 SächsDG i. V. m. den §§ 146 und 147 VwGO statthafte sowie form- und fristgerecht erhobene und begründete Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Die vorgebrachten Beschwerdegründe, auf deren Prü- fung der Disziplinarsenat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gemäß § 68 Abs. 3 SächsDG i. V. m. § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, sind nicht geeignet, die Entscheidung der Disziplinarkammer in Frage zu stellen. 1. Der 1980 geborene Antragsteller war zuletzt im Amt eines Polizeimeisters bei der Polizeidirektion Leipzig als Mitarbeiter Kriminaldienst im Polizeirevier L. eingesetzt. Im Zusammenhang mit dem Übergriff auf die Polizeidienststelle C. am 7. Januar 2015 war er vom 8. Januar 2015 bis zum 26. April 2015 dienstunfähig erkrankt. Ab 7. April 2016 war er dauerhaft erkrankt und wurde mit Verfügung vom 9. September 2021 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Mit Vermerk vom 17. Dezember 2014 wurde durch das Polizeirevier L. um Prüfung der Einleitung disziplinarischer Ermittlungen gegen den Antragsteller gebeten, da dieser einen Geschädigten, welcher eine Anzeige habe aufgeben wollen, am 10. Dezember 2014 weggeschickt habe. Am 16. Juni 2016 wurde der Polizeidirektion Leipzig bekannt, dass ein Polizeibeamter „G.“ in mehreren Fällen vertrauliche Informationen an ihm be- kannte Privatpersonen übergeben habe und versuche, im Bekanntenkreis Personen für einen Raubüberfall auf seine Ex-Freundin zu gewinnen. Mit Verfügung vom 11. Au- gust 2016 wurde hierzu ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller eingeleitet und bis zur strafrechtlichen Entscheidung ausgesetzt. Am 20. Oktober 2016 wurde der Sachverhalt vom 10. Dezember 2014 dem Disziplinarverfahren zugeordnet. Das zum 1 2 3 3 Vorwurf der Verletzung des Dienstgeheimnisses geführte staatsanwaltschaftliche Er- mittlungsverfahren wurde mit Verfügung vom 27. Juli 2017 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Mit Verfügung vom 9. August 2018 dehnte der Präsident der Polizeidirektion Leipzig das Disziplinarverfahren aus. Der Antragsteller sei trotz wiederholter Termin- stellung (zuletzt am 1. März 2018) ohne Angabe von Gründen nicht beim ärztlichen Dienst erschienen, obwohl er auf seine Pflicht zur Mitwirkung an geeigneten medizini- schen Maßnahmen hingewiesen worden sei. Er sei unter konkreter Fristsetzung zur Teilnahme an einer fachspezifischen Behandlung aufgefordert worden, habe dies ver- weigert und sei in der Folge für den Dienstherrn nicht mehr erreichbar gewesen, sodass im Rahmen einer Melderegisterauskunft sein Verbleib habe ermittelt werden müssen. Zudem sei im September 2017 bekannt geworden, dass er über das Internet Immobi- lien vermiete und vermittele. Die Abwicklung sei über die eigene Firma „XXX“ erfolgt, die bereits im Jahr 2015 gegründet worden sei. Der Antragsteller habe lediglich eine Nebentätigkeit als „Selbständiger im Bereich Marketing, Tippgeber, Kundenakquise, Büroservice“ angezeigt. Mit Bescheid vom 7. Mai 2018 sei ihm nach Anhörung die Aus- übung jeglicher Nebentätigkeit aufgrund der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen untersagt worden. Es sei festgestellt worden, dass die Tätigkeit im Immobilienbereich eine neue anzeigepflichtige Tätigkeit darstelle und auch nachträglich nicht angezeigt worden sei, dass der Antragsteller dieser während seiner Dienstunfähigkeit nachge- gangen und die Tätigkeit für die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit hinderlich ge- wesen sei. Mit Bescheid vom 30. August 2018 setzte der Sächsische Datenschutzbe- auftragte gegen den Antragsteller ein Bußgeld gemäß § 38 Abs. 2 SächsDSG i. V. m. § 17 OWiG wegen Abrufs personenbezogener Daten in den dienstlichen Informations- systemen IVO, PASS und INPOL ohne dienstlichen Anlass in 27 Fällen in Höhe von jeweils 180 € pro Fall fest. Weiterhin wurde gegen den Antragsteller als Polizeibeamten wegen der Verarbeitung personenbezogener Daten, die nicht offenkundig sind, in ei- nem Fall ein Bußgeld von 500 € verhängt. Mit Verfügung des Präsidenten der Polizei- direktion Leipzig vom 12. Februar 2021 wurde das Disziplinarverfahren erneut ausge- dehnt. Dem Antragsteller wurde vorgeworfen, nach Aufforderung vom 23. August 2019 zur polizeiärztlichen Untersuchung dieser sowohl am 18. September 2019 als auch am 8. Januar 2020 ohne Angabe von Gründen ferngeblieben zu sein. Mit nicht angegriffe- ner Verfügung des Präsidenten der Polizeidirektion Leipzig vom 26. März 2021 wurde der Antragsteller nach vorheriger Anhörung vorläufig des Dienstes enthoben und der Einbehalt von 50 % seiner Dienstbezüge angeordnet. Mit der verfahrensgegenständlichen Verfügung vom 18. August 2022 ordnete der An- tragsgegner nach vorheriger Anhörung gemäß § 38 Abs. 3 SächsDG die Einbehaltung 4 4 von 30 % des Ruhegehalts des Antragstellers an. Dem Antragsteller wurde zur Last gelegt, am 10. Dezember 2014 in seiner Funktion als Anzeigendienst einen anzeige- begehrenden Bürger unter Verweis auf nicht existierende Schließzeiten des Reviers weggeschickt zu haben. Im Zeitraum vom 18. Juni 2015 bis zum 19. Mai 2016 habe er in 118 Fällen polizeiliche und nichtpolizeiliche Informationssysteme ohne dienstlichen Anlass und daher unbefugt abgefragt, Informationen an Dritte weitergegeben sowie im Bekanntenkreis Mittäter für einen Raubüberfall auf seine ehemalige Freundin gesucht. Dabei habe er offenbar auch während krankheitsbedingter Dienstabwesenheit die Dienststelle aufgesucht, auf polizeiliche Datenbanken zugegriffen und rechtswidrige Datenabfragen getätigt. Zudem habe er im Hinblick auf seine seit dem 7. April 2016 andauernde Erkrankung die Mitwirkung an geeigneten medizinischen Behandlungen zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit verweigert, sich am 8. Januar 2018, 1. März 2018, 18. September 2019, 8. Januar 2020 und am 25. August 2020 der Un- tersuchung durch den ärztlichen Dienst der Polizei zur Überprüfung seiner Polizei- dienstfähigkeit bzw. der allgemeinen Dienstfähigkeit entzogen und sei für Mitteilungen des Dienstherrn nicht mehr erreichbar gewesen. Weiterhin sei er mindestens seit Sep- tember 2017 und damit während krankheitsbedingter Dienstabwesenheit einer nicht angezeigten, jedoch anzeigepflichtigen Nebentätigkeit in der Immobilienbranche nach- gegangen. Obwohl ihm mit Bescheid vom 7. Mai 2018 die Ausübung jeglicher Neben- tätigkeit untersagt worden sei, sei er dieser Tätigkeit weiterhin nachgegangen. Dieses Verhalten lasse den Schluss zu, dass er sich von den Pflichten seines Beamtenver- hältnisses vollständig gelöst habe. Zur Durchsetzung seiner ausschließlich persönli- chen Interessen sei ihm jedes Mittel recht. Belange des Dienstherrn seien ihm offenbar egal. Erschwerend sei zu würdigen, dass er während krankheitsbedingter privatärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeit eine amtsärztliche Überprüfung seiner Dienstfähigkeit bzw. die Nutzung einer gegebenenfalls verbliebenen Einsatzfähigkeit (Restleistungs- vermögen) über Jahre verhindert habe und gleichwohl entgegen des Verbots des Dienstherrn einer anzeigepflichtigen Nebentätigkeit nachgegangen sei. Eine Teilein- stellung des Disziplinarverfahrens im Hinblick auf den Bußgeldbescheid des Sächsi- schen Datenschutzbeauftragten vom 30. August 2018 komme wegen des Grundsatzes der Einheit des Dienstvergehens nicht in Betracht. Auch ein etwaiges Maßnahmever- bot aus § 14 SächsDSG stehe einer weiteren disziplinaren Verfolgung nicht entgegen. Die vom Antragsteller gerügte Verfahrensdauer sei durch dessen Erkrankung, die Ein- leitung strafrechtlicher Ermittlungen und die Notwendigkeit der Verfahrensausdehnung nach Bekanntwerden neuer Vorwürfe bedingt gewesen. Auch habe den Antragsteller die von ihm geltend gemachte Krankheit nicht davon abgehalten, während seiner krankheitsbedingten Dienstabwesenheit die Dienststelle aufzusuchen, auf polizeiliche 5 Datenbanken zuzugreifen und rechtswidrige Datenabfragen zu tätigen. Eine vorherige tadelfreie Dienstausübung sei nicht geeignet, sein Fehlverhalten in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Im Hinblick auf die Verweigerung der amtsärztlichen Un- tersuchung bedürfe der Sachverhalt im Hinblick auf die Frage, inwieweit die fehlende Mitwirkung dem Antragsteller vorwerfbar sei, noch weiterer Ermittlungen. Bei Bestäti- gung der zur Last gelegten Vorwürfe sei von einem schwerwiegenden Dienstvergehen auszugehen. Unter Betrachtung der Gesamtpersönlichkeit sei auf die disziplinare Höchstmaßnahme zu erkennen. Nutze ein Beamter, der wegen gesundheitlicher Be- einträchtigungen keinen Dienst leiste, die zusätzliche Freizeit dazu, sich eine zusätzli- che Einnahmequelle zu verschaffen, in deren Rahmen er wie ein Gewerbetreibender auftrete, sei dies weder dem Dienstherrn noch der Allgemeinheit zuzumuten. Offenbar habe sich der Antragsteller mit seiner Tätigkeit im Immobilienbereich, die er aufgrund seiner fortdauernden Dienstunfähigkeit ganztägig habe ausüben können, ein zweites berufliches Standbein aufgebaut, obwohl er weiterhin als Polizeibeamter alimentiert worden sei. Dies zeige, dass er sich von seinem dienstlichen Pflichtenkreis distanziert habe. Die Höhe des Einbehaltungssatzes liege im pflichtgemäßen Ermessen und ori- entiere sich ausschließlich an den wirtschaftlichen Verhältnissen, die mangels Anga- ben des Antragstellers anhand der Ruhestandsbezüge geschätzt worden seien; hiernach sei die Einbehaltung bis zum Höchstbetrag ermessensgerecht. Die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts hat den auf Aussetzung der Verfügung vom 18. August 2022 gerichteten Antrag mit Beschluss vom 7. März 2023 - 10 L 831/22.D - abgelehnt. An der Rechtmäßigkeit der Anordnung der Einbehaltung von 30 % des Ruhegehalts bestünden keine ernstlichen Zweifel. Der Antragsgegner sei nach den gegebenen Erkenntnismöglichkeiten zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit ein Dienstver- gehen begangen habe, für welches im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aber- kennung des Ruhegehaltes erkannt werde. Es sei hinreichend wahrscheinlich, dass der Antragsteller aufgrund der Vielzahl an Vorwürfen zur unbefugten Recherche in den polizeilichen Datenbanken IVO, PASS, INPOL und SCHENGEN und der Weitergabe eines Teils dieser recherchierten Informationen an Dritte gegen seine Pflicht zu ach- tungs- und vertrauenswürdigem Verhalten, seine Verschwiegenheitspflicht, seine Ge- horsamspflicht und seine Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz verstoßen und bereits aufgrund dieser Pflichtverletzungen ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen habe. Dieser Vorwurf ergebe sich bereits aus dem rechtskräftigen Bußgeldbescheid des Sächsischen Datenschutzbeauftragten vom 30. August 2018, welchen der Antrag- steller nicht substantiiert in Zweifel gezogen habe. Auch ohne Bindungswirkung i. S. v. 5 6 § 58 Abs. 1 Satz 1 SächsDG könnten die tatsächlichen Feststellungen gemäß § 58 Abs. 2 SächsDG einer gerichtlichen Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde ge- legt werden. Entgegen der Auffassung des Antragstellers habe das Disziplinarverfah- ren aufgrund dieses Sachverhaltes nicht abgeschlossen werden müssen; dem stehe hier der Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens entgegen. Der genannte Sachver- halt und die weiteren Vorwürfe bildeten eine Einheit, da sie Charaktereigenschaften des Antragstellers widerspiegelten. Bereits aufgrund der unbefugten Recherche und Weitergabe von Daten sei die Verhängung der Höchstmaßnahme, vorliegend die Ab- erkennung des Ruhegehaltes, wahrscheinlicher als eine unterhalb der Höchstmaß- nahme liegende Disziplinarmaßnahme. Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SächsDG sei die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten so- wie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der All- gemeinheit zu treffen. Bei der Bewertung des Gewichtes des Pflichtenverstoßes sei zu berücksichtigen, dass sowohl dem Verbot der Weitergabe von Daten aus polizeilichen Auskunftssystemen als auch des Verrats von Dienstgeheimnissen gerade bei Polizei- beamten, die mit besonders sensiblen Daten befasst seien bzw. Zugang zu diesen hätten, herausragende Bedeutung zukomme. Die Pflicht des Beamten zur Amtsver- schwiegenheit gehöre zu seinen Hauptpflichten. In der Verletzung des Amtsgeheim- nisses als Kernpflicht liege gerade bei Polizeibeamten ein schwerwiegender Treuebruch, der nachhaltig geeignet sei, die Vertrauenswürdigkeit eines Beamten in- frage zu stellen. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sei jedenfalls dann indi- ziert, wenn ein Beamter nachhaltig gegen diesen Kernbereich seiner Dienstpflichten verstoße, indem er der Geheimhaltungspflicht nicht nachkomme. Erschwerend komme hinzu, dass der Antragsteller eine erhebliche Anzahl von privat motivierten Recherchen vorgenommen und Informationen unter Inkaufnahme möglicher Folgen weitergegeben habe. Zulasten des Antragstellers wirke sich ferner maßgeblich aus, dass er die unbe- fugten Recherchen zum Teil auch während seiner seit dem 7. April 2016 vorliegenden Dienstunfähigkeit vorgenommen und hierzu die Dienststelle aufgesucht habe. Unab- hängig von den weiteren erheblichen Pflichtverletzungen, die dem Antragsteller vorge- worfen würden und die teilweise bereits für sich genommen die Eignung für die Ver- hängung der Höchstmaßnahme aufwiesen, sei die Aberkennung des Ruhegehaltes bereits aufgrund dieses Sachverhaltes indiziert. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung fehle es vor dem Hintergrund des Gewichts der Pflichtverletzungen an hinreichend ge- wichtigen entlastenden Gesichtspunkten. Der Hinweis des Antragstellers auf seine bis- herige dienstliche Führung und seinen positiven Karriereverlauf vermöge die Schwere 7 der Pflichtverletzung nicht wesentlich zu mildern. Auch der dienstliche Unfall des An- tragstellers im Januar 2015 könne diesen nicht erheblich entlasten, zumal kein inhaltli- cher Zusammenhang zwischen diesem und den vorgeworfenen Dienstverfehlungen bestehe. Vielmehr zeige der weitere zeitliche Verlauf mit dem bestandskräftigen Verbot der Nebentätigkeit während der Erkrankung und die Vielzahl an verstrichenen ärztli- chen Untersuchungstermine, dass der Antragsteller Interessen des Dienstherrn keinen großen Stellenwert einräume. Die Folgerung, der Antragsteller habe sich von den be- amtenrechtlichen Pflichten vollständig gelöst, sei daher nicht von der Hand zu weisen. Den Antragsteller entlaste auch nicht entscheidend, dass die Vorwürfe schon lange Zeit zurücklägen. Disziplinarrechtlich sei ausschließlich relevant, ob das Vertrauens- verhältnis des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig zerstört sei. Sei dies der Fall, bleibe für eine Berücksichtigung der Zeitspanne zwischen Tat und disziplinarer Ahndung kein Raum. Auch § 14 SächsDG sei nicht einschlägig; zwar sei gegen den Antragsteller mit dem Bußgeldbescheid des Sächsischen Datenschutzbeauftragten be- reits eine Ordnungsmaßnahme verhängt worden, jedoch fehle es an der erforderlichen Sachverhalts- oder Tatidentität, da vorliegend von mehreren Pflichtverletzungen nur ein Teil Gegenstand des Bußgeldverfahrens gewesen sei und eine Abspaltung einzel- ner Pflichtverletzungen vom einheitlichen Dienstvergehen angesichts der in Zusam- menhang stehenden Pflichtverletzungen ausscheide. Der Antragsgegner habe auch die erforderlichen Ermessenserwägungen angestellt; Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. 2. Dagegen wendet der Antragsteller ein, die ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen seien nicht erwiesen und nur mangelhaft aufgeklärt. Dies betreffe zum einen den Vor- wurf der Missachtung der Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz, der sich auf den Vorfall am 10. Dezember 2014 beziehe. Auch die Ausführungen hinsichtlich der Auf- nahme einer Nebentätigkeit reichten nicht aus, um eine Aberkennung des Ruhegehalts zu begründen. Aus den Ermittlungsakten gehe hervor, dass der Antragsteller im Rah- men seiner Nebentätigkeit Objekte in bekannten Medien beworben habe (Marketing) sowie relevante Unterlagen von Interessenten eingeholt habe (Büroservice) und gege- benenfalls Besichtigungstermine vereinbart und durchgeführt habe (Kundenakquise, Tippgeber). Es sei irrelevant, ob dies auf eigene Rechnung oder im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses geschehen sei. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er durch diese Tätigkeiten möglicherweise die Aufgaben eines Immobilienmaklers wahr- nehme. Soweit diese Tätigkeit den zeitlichen Umfang von zwei Stunden überschritten haben und auch zu Zeiten der Dienstunfähigkeit ausgeübt worden sein sollte, sei dies 6 8 mit den traumatischen Ereignissen Anfang des Jahres 2015 zu begründen. Der Antrag- steller habe seine Tätigkeit bei der Polizei aufgrund des Erlebten nicht ausüben kön- nen, hierunter gelitten und nach einem Ausgleich gesucht. Die Nebentätigkeit habe ihm in dieser Zeit Halt geboten. Negative charakterliche Eigenschaften seien hieraus nicht abzuleiten. Das Gericht bewerte lediglich ein Zuwiderhandeln gegen den Bescheid vom 7. Mai 2018, verkenne jedoch hierbei, dass aus Sicht des Antragstellers keine Zuwi- derhandlung vorliege, er mithin auf diese Vorwürfe auch nicht habe Stellung beziehen müssen. Auch im Hinblick auf im Einzelfall nicht durchgeführte amtsärztliche Untersu- chungen seien keine Rückschlüsse auf seinen Charakter zulässig. Hinsichtlich des mit Bußgeldbescheid des Sächsischen Datenschutzbeauftragten geahndeten Fehlverhal- tens habe zwar ein Disziplinarverfahren durchgeführt werden dürfen; das Gericht habe indes die Schwere des Vergehens nicht richtig bewertet. Ein materieller Schaden sei nicht entstanden; das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren sei nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Zwischen den abgerufenen Daten bestehe kein wirklicher Zusammenhang; dies stehe spiegelbildlich für die Zerrissenheit des Antragstellers nach dem traumatischen Ereignis im Januar 2015. Er habe kein tatsächliches Un- rechtsbewusstsein gehabt. Das Gericht beziehe in seiner Gesamtwürdigung die vom Antragsteller im Dienst erlittene Erkrankung nicht ein. Es benenne nicht explizit, welche schädlichen Charaktereigenschaften des Antragstellers aus den Verfehlungen resul- tierten. Tatsächlich ließen die Pflichtverstöße, die keine Einheit bildeten, keine Rück- schlüsse auf den Charakter des Antragstellers zu; ein „vollständiges Lösen von der beamtenrechtlichen Pflicht“ sei gerade nicht zu bejahen. Der Antragsteller habe bis zu den Ereignissen im Januar 2015, die ihn persönlich veränderten, gewissenhaft seinen Dienst ausgeübt. Der Antragsgegner verteidigt den angefochtenen Beschluss. Eine Disziplinarklage wurde bisher - soweit ersichtlich - nicht erhoben. 3. Die vom Antragsteller mit der Beschwerde dargelegten Gründe (§ 68 Abs. 3 SächsDG i. V. m. § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) rechtfertigen nicht die Änderung des angefochtenen Beschlusses. Die Disziplinarkammer hat zu Recht keine ernstlichen Zweifel i. S. v. § 64 Abs. 2 SächsDG daran gehabt, dass dem Antragsteller aufgrund der bisher im Disziplinarver- fahren zutage getretenen Tatsachen voraussichtlich gemäß § 12 SächsDG das Ruhe- gehalt aberkannt werden wird, was gemäß § 38 Abs. 3 SächsDG die Einbehaltung von 7 8 9 10 9 bis zu 30 % des Ruhegehalts rechtfertigt. Es besteht der hinreichend begründete Ver- dacht eines schwerwiegenden Dienstvergehens, für das aufgrund summarischer Prü- fung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Verhängung der disziplinaren Höchst- maßnahme zu erwarten ist. Der Senat verweist hierzu auf die zutreffenden Ausführun- gen der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts (vgl. Beschlussabdruck S. 15 bis 20) und macht sie sich zu eigen (§ 3 SächsDG i. V. m. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung. a) Soweit der Antragsteller den Vorfall vom 10. Dezember 2014 (Wegschicken eines Anzeigenerstatters) als nicht hinreichend ermittelt erachtet, bedarf dies vorliegend kei- ner Entscheidung. Denn die Disziplinarkammer hat in ihrem Beschluss (S. 17 unter bb) festgestellt, dass bereits aufgrund des Sachverhalts der unbefugten Recherche und Weitergabe von Daten die Verhängung der Höchstmaßnahme wahrscheinlicher als eine unterhalb der Höchstmaßnahme liegende Disziplinarmaßnahme sei. Der Vorfall vom 10. Dezember 2014 war damit für die rechtliche Bewertung der Disziplinarkammer ohne Bedeutung. Die hierzu im Beschluss erfolgten Ausführungen (S. 17 Mitte) bezie- hen sich auf den Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens im Zusammenhang mit der Frage, ob das Disziplinarverfahren im Hinblick auf einzelne Sachverhalte bereits hätte abschlossen werden müssen (von der Disziplinarkammer verneint). b) Soweit der Antragsteller vorbringt, ihm sei nicht bewusst gewesen, mit der ausgeüb- ten Nebentätigkeit pflichtwidrig zu handeln, er sei von einer erlaubten Tätigkeit ausge- gangen, stehen dem die Feststellungen der Disziplinarkammer und des Antragsgeg- ners im verfahrensgegenständlichen Bescheid entgegen. Hiernach zeigte der Antrag- steller am 11. Februar 2015 eine Nebentätigkeit „Marketing, Tippgeber, Kundenak- quise, Bürosevice“ an. Aus dem Schreiben des Referats Recht, Personal vom 17. No- vember 2015 ergibt sich, dass die angemeldete Nebentätigkeit nicht länger als acht Stunden pro Woche betragen, nicht im Widerstreit mit den dienstlichen Pflichten stehen und im Falle einer Erkrankung nicht ausgeübt werden dürfe. Entgegen der angezeigten Tätigkeit vermittelte der Antragsteller jedenfalls ab August 2017 mit seiner Firma „XXX“ über das Internet Wohnungen, Häuser und Gewerbeeinheiten zum Zwecke des Kaufes und Verkaufs. Laut Internetpräsenz der Firma bewarb der Antragsteller Immobilienob- jekte und gab eine telefonische Erreichbarkeit von Montag bis Donnerstag von 9.00 Uhr bis 20.00 Uhr und Freitag von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr an. Mit Bescheid vom 7. Mai 2018, zugestellt am 19. Mai 2018, wurde ihm deshalb nach vorheriger Anhörung die Ausübung jeglicher Nebentätigkeit untersagt. Gleichwohl ging der Antragsteller in der 11 12 10 Folgezeit - trotz bestehender krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit - der Nebentätig- keit weiter nach, wie sich aus verschiedenen im Verwaltungsvorgang dokumentierten Internetauftritten ergibt. Ausgehend von diesem festgestellten Sachverhalt, den der An- tragsteller selbst nicht bestreitet, verstieß er ab August 2017 ersichtlich (zumindest) gegen die Auflage, im Krankheitsfall die Nebentätigkeit nicht auszuüben. Nach Zustel- lung der Untersagungsverfügung vom 7. Mai 2018 handelte er mit der weiteren Aus- übung der Nebentätigkeit offensichtlich der dienstlichen Anordnung zuwider. Der Vor- trag, dies sei ihm nicht bewusst gewesen, stellt sich vor diesen Hintergrund als reine Schutzbehauptung dar. Entsprechendes gilt für das Vorbringen, dass ihm die (rechts- widrig ausgeübte) Nebentätigkeit „Ausgleich“ und „Halt“ geboten hätte, zumal der vom Antragsteller behauptete Zusammenhang der Maklertätigkeit mit dem Übergriff auf die Polizeidienststelle in L. im Januar 2015 für den Senat nicht nachvollziehbar ist: So war der Antragsteller nach dem Ereignis zwar für drei Monate dienstunfähig erkrankt, ver- sah indes ab Ende April 2015 wieder seinen Dienst, bis er rund ein Jahr später erneut, diesmal dauerhaft, dienstunfähig erkrankte. Unabhängig davon musste dem Antrag- steller aufgrund der im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit ergangenen Bescheide des Antragsgegners klar sein, dass für die Ausübung einer Nebentätigkeit im Krank- heitsfall ausnahmslos kein Raum ist, sondern der Beamte sich um die Wiederherstel- lung seiner Dienstfähigkeit zu bemühen hat. Entgegen der Ansicht des Antragstellers bestehen schließlich keine rechtlichen Bedenken dagegen, aus seinem Verhalten Rückschlüsse auf seinen Charakter zu ziehen. c) Auch das Vorbringen, die Disziplinarkammer habe unzutreffende Rückschlüsse aus der Nichtwahrnehmung eines amtsärztlichen Untersuchungstermins gezogen, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat sich das Gericht nicht auf einen einzelnen Vorfall - die Nichtwahrnehmung der amtsärztlichen Untersuchung am 20. August 2020 - bezogen. Es hat vielmehr im Rahmen der Ausfüh- rungen zum Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens allgemein abgestellt auf die Verweigerung der Mitwirkung an medizinischen Behandlungen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit, auf die Nichtwahrnehmung von Untersuchungen zur Überprüfung der Polizei- bzw. der allgemeinen Dienstfähigkeit sowie auf die Nichterreichbarkeit des Antragstellers. Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander, sondern be- schränkt sich - ohne die Feststellungen der Disziplinarkammer im Übrigen in Zweifel zu ziehen - auf die Schilderung eines einzelnen Vorfalls, auf den die Disziplinarkammer indes nicht gesondert eingegangen ist. 13 11 d) Die aufgrund der unbefugten Recherche und Datenweitergabe von der Disziplinar- kammer vorgenommene Bewertung und Prognose, die Aberkennung des Ruhegehalts (§§ 12, 13 Abs. 2 Satz 2 SächsDG) sei wahrscheinlicher als eine unterhalb der Höchst- maßnahme liegende Disziplinarmaßnahme, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert. Welche Disziplinarmaßnahme erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 SächsDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter ange- messener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten. Aus den gesetzlichen Vorgaben folgt die Verpflichtung, die Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognosti- schen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall be- und entlasten- den Gesichtspunkte zu bestimmen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Um- fang das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt worden ist. Als maßgebliches Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 SächsDG richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (vgl. zum Ganzen zuletzt BVerwG, Urt. v. 2. März 2023 - 2 A 19.21 -, juris mit Anmerkung von der Weiden). Der Verweis des Antragstellers auf den Umstand, dass kein materieller Schaden entstanden und keine öffentliche Klage erho- ben worden sei - was objektiv zutrifft -, vermag die von der Disziplinarkammer vorge- nommene Bewertung nicht in Zweifel zu ziehen. Die Kammer hat sich mit sämtlichen im Rahmen von § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SächsDG in die Prüfung einzustellenden Gesichtspunkten befasst und diese zutreffend bewertet. Sie hat auf die maßgebliche Bedeutung der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit (vgl. hierzu ebenfalls BVerwG, Urt. v. 2. März 2023 - 2 A 19.21 - a. a. O. Rn. 45 ff.) verwiesen und die Verletzung des Amts- geheimnisses als schwerwiegenden Treuebruch gewertet, der nachhaltig geeignet sei, die Vertrauenswürdigkeit eines Beamten in Frage zu stellen. Sie hat erschwerend be- rücksichtigt, dass der Antragsteller eine erhebliche Anzahl privat motivierter Recher- chen vorgenommen und Informationen unter Inkaufnahme möglicher Folgen an Dritte weitergegeben habe. Zu Lasten des Antragstellers wurde zudem gewertet, dass dieser die unbefugten Recherchen zum Teil auch während seiner seit dem 7. April 2016 vor- liegenden Dienstunfähigkeit vorgenommen und (allein) für das unbefugte Tätigwerden die Dienststelle aufgesucht habe. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Antragsteller nicht auseinander. e) Schließlich begegnet die von der Disziplinarkammer vorgenommene Gesamtbe- trachtung unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keinen rechtlichen Be- denken. Die Kammer hat - entgegen dem Beschwerdevorbringen - die vom Antragstel- ler vorgebrachten, für ihn sprechenden Gesichtspunkte im Rahmen ihrer Gesamtwür- 15 14 12 digung berücksichtigt, ihnen indessen keine hinreichend entlastende Wirkung zuge- messen. Dies betrifft die dienstliche Führung des Antragstellers vor Bekanntwerden der Vorwürfe ebenso wie den Dienstunfall aufgrund des Ereignisses vom 7. Januar 2015 und einen möglichen Zusammenhang mit den vorgeworfenen Dienstverfehlun- gen, den die Kammer in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint hat. Dem- gegenüber wiederholt und vertieft der Antragsteller lediglich sein bisheriges Vorbrin- gen, wonach die unbefugten Datenabrufe „spiegelbildlich für seine Zerrissenheit nach dem traumatischen Ereignis im Januar 2015“ gestanden hätten. Eine ihn entlastende Erklärung für die ihm vorgeworfene Dienstpflichtverletzung kann hierin nicht gesehen werden und wird auch vom Antragsteller nicht näher dargelegt. Soweit er wiederum auf sein fehlendes tatsächliches Unrechtsbewusstsein verweist, ist dieses Vorbringen - wie oben dargelegt - angesichts der vom Antragsgegner und von der Disziplinarkammer getroffenen Feststellungen als reine Schutzbehauptung zu bewerten. Entlastend ist auch nicht zu würdigen, dass der Antragsteller während der Begehung eines Großteils der ihm vorgeworfenen Datenabfragen dienstunfähig erkrankt war. Der Senat sieht hie- rin ebenso wie die Disziplinarkammer einen erschwerenden, nicht aber einen entlas- tenden Umstand. Denn der Antragsteller musste zur Begehung der Taten jeweils ziel- gerichtet seine Dienststelle aufsuchen und damit eine deutlich höhere Hemmschwelle überwinden als wenn er diese „bei Gelegenheit“ der regulären Dienstausübung began- gen hätte. Schließlich begegnen auch die Ausführungen der Disziplinarkammer, wo- nach die dem Antragsteller zur Last gelegten Verfehlungen als einheitliches Dienstver- gehen (vgl. zum Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens BVerwG, Urt. v. 27. Ja- nuar 2011 - 2 A 5.09 -, juris Rn. 12 m. w. N.), mithin nicht isoliert zu betrachten seien, keinen rechtlichen Bedenken. Die Kammer hat zutreffend angenommen, dass die ne- ben der unbefugten Datenrecherche und -weitergabe aufgeführten weiteren Verfehlun- gen ein Dienstverständnis aufzeigten, das eine einheitliche Beurteilung erforderlich ma- che. Ebenso ist die Schlussfolgerung, der Antragsteller räume den Interessen des Dienstherrn keinen großen Stellenwert ein, er habe sich von den beamtenrechtlichen Pflichten vollständig gelöst, nicht zu beanstanden. Sie benennt hinreichend schlüssig die den dienstlichen Verfehlungen zugrundeliegende Einstellung des Antragstellers, seinen privaten Interessen den Vorrang vor dienstlichen Belangen zu geben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 78 Abs. 4 SächsDG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Gerichtsgebühren unmittelbar aus dem Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 79 SächsDG) ergeben. 16 17 13 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 3 SächsDG i. V. m. § 152 Abs. 1 VwGO). gez. Meng Henke Nagel 18