Beschluss
6 D 4/23
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
10Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Az.: 6 D 4/23 7 L 80/22 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen den Landkreis Mittelsachsen vertreten durch den Landrat Frauensteiner Straße 43, 09599 Freiberg - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - wegen Gewerbeuntersagung; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe 2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 16. Oktober 2023 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Teil des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 27. Februar 2023 - 7 L 80/22 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Die Beschwerde ist nicht begründet. Denn die Voraussetzungen einer rückwirkenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die bereits abgeschlossene Instanz (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 14. April 2010 - 1 BvR 362/10 -, juris Rn. 13 f.; BVerwG vom 3. März 1998 - 1 PKH 3.98 -, juris Rn. 2; SächsOVG, Beschl. v. 20. März 2012 - 2 D 20/12 -, juris Rn. 2) liegen nicht vor. Zwar hat der Antragsteller seine Bedürftigkeit bereits vor Abschluss der Instanz nachgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des An- tragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Prozess- bevollmächtigten jedoch zu Recht abgelehnt, da der Antrag auf vorläufigen Rechts- schutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozess- führung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozessko- tenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinrei- chende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Prozesskostenhilfe soll das Gebot der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG) ver- wirklichen, indem Bedürftige in den Chancen ihrer Rechtsverfolgung denjenigen gleich- gestellt werden, die hierzu über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Eine hinrei- chende Erfolgsaussicht ist zu bejahen, wenn die Sach- und Rechtslage bei summari- scher Prüfung zumindest als offen erscheint, wobei die Anforderungen im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) und die Gewäh- rung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 38 Satz 1 SächsVerf) nicht überspannt werden dürfen. Somit muss der Erfolg nicht gewiss sein, sondern es genügt 1 2 3 eine gewisse Wahrscheinlichkeit (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 9. September 2014 - 1 D 71/14 -, juris Rn. 2). Nach diesem Maßstab kam dem Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 22. Februar 2022 verfügte Untersagung seines Gewerbes „Fahrzeughandel und Teile aller Art, Service“, die Erstreckung der Gewerbeuntersagung auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person sowie auf alle Gewerbe, und gegen die Androhung von Zwangsmitteln wieder- herzustellen bzw. anzuordnen, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg zu, wie das Ver- waltungsgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend festgestellt hat. Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewer- bebetriebes beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Un- tersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforder- lich ist. Unzuverlässig in diesem Sinne ist ein Gewerbetreibender, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Ge- werbe künftig ordnungsgemäß betreibt. Die Unzuverlässigkeit kann aus einer lang an- dauernden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit abzuleiten sein, die infolge des Feh- lens von Geldmitteln eine ordnungsgemäße Betriebsführung im Allgemeinen und die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Zahlungspflichten im Besonderen verhindert, ohne dass - insbesondere durch Erarbeitung eines tragfähigen Sanierungskonzeptes - Anzeichen für eine Besserung erkennbar sind. Die Verletzung von steuerrechtlichen Zahlungs- pflichten lässt regelmäßig auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden schließen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Steuerrückstände sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Ge- wicht sind. Auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerli- chen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ist zu berücksichtigen (SächsOVG, Be- schl. v. 8. Dezember 2019 - 6 A 740/19 -, juris Rn. 6 m. w. N.). Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung den angefochtenen Bescheid nach summarischer Prüfung zutreffend für rechtmäßig gehalten, weil der Antragsteller im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO unzuverlässig ist. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des 3 4 5 4 Antragstellers konnte bereits allein aus der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit abge- leitet werden, die sich aus seinen dreimaligen Eintragungen in das Schuldnerverzeich- nis im Zeitraum vom 25. Juni 2019 bis 22. November 2021 sowie daraus ergibt, dass bis zum maßgeblichen Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens, für das die Pro- zesskostenhilfe hier rückwirkend erstrebt wird, aber auch darüber hinaus bis zur Ent- scheidung des Senats kein Anhalt für eine nachhaltige Besserung seiner Vermögens- verhältnisse besteht. Der Antragsteller hat gegenüber dem Finanzamt Steuerrück- stände in Höhe von rund 3.000,00 €, auf die nur die erste der vereinbarten Ratenzah- lungen in Höhe von 130,00 € geleistet worden ist. Eine zwischenzeitliche Begleichung dieser und weiterer Forderungen seitens einer Berufsgenossenschaft und der Stadt Mittweida hat der Antragsteller nicht einmal behauptet. Die vollständige Zahlung auf Forderungen in Höhe von über 3.000,00 € an den Antragsgegner, die nach dessen Angaben im Beschwerdeverfahren nach wie vor offen sind, behauptet er zwar, bleibt dafür aber jegliche Glaubmachung schuldig. Es existieren insoweit auch keine Ra- tenzahlungsvereinbarungen bzw. ein sonstiges Sanierungskonzept. Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren hat vortragen lassen, das Verwal- tungsgericht habe verkannt, dass die Steuerrückstände zum Teil auf Säumniszuschlä- gen und Verspätungszinsen beruhten, deren Erhebung verfassungswidrig sei, trifft dies nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat berücksichtigt, dass einzelne Posten der Rück- stände auf Säumniszuschläge oder Verspätungszinsen möglicherweise nicht mehr er- hoben werden könnten, eine nähere Ermittlung zur Höhe des darauf entfallenden An- teils aber nicht vorgenommen, da er bei den wirtschaftlichen Verhältnissen des Antrag- stellers insgesamt nur von untergeordneter Bedeutung sei. Darin liegt auch kein Wi- derspruch, wie der Antragsteller meint. Denn das Verwaltungsgericht hat mit dieser Erwägung nicht etwa den Gesamtbetrag der Steuerrückstände von rund 3.000,00 € im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit des Antragstellers für unerheblich gehalten. Soweit das Verwaltungsgericht die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Antrag- stellers zusätzlich auf strafrechtliche Verurteilungen und Ermittlungsverfahren gestützt hat, die aufgrund ihrer Häufigkeit einen Rückschluss auf die generelle Bereitschaft des Antragstellers zur Begehung von Straftaten zur Durchsetzung eigener Interessen er- möglichten, teilt der Senat seine Ausführungen und verweist hierzu auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ob die Vielzahl der noch anhängigen Ermittlungsverfahren u. a. wegen Subventionsbetrug, Körperverletzung, Beleidigung, Drohung und Missbrauch von Notrufen, die jedenfalls - soweit sie Sub- 6 7 5 ventionsbetrug und Mitarbeiter des Antragsgegners betreffen - zum Teil auch Gewer- bebezug aufweisen, letztlich zur Anklage führen oder mangels Schuldfähigkeit infolge der psychischen Erkrankung des Antragstellers zur Einstellung gelangen werden, ist nicht entscheidend. Denn entsprechend dem aus § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO folgenden Schutzzweck der Gewerbeuntersagung kommt es nicht darauf an, ob die die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigenden Umstände vom Gewerbetreibenden verschul- det sind oder nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11. November 1996 - 1 B 226.96 -, juris Rn. 4; SächsOVG, Beschl. v. 2. März 2023 - 6 B 284/22 -, juris Rn. 8). Die (erweiterte) Gewerbeuntersagung war auch nicht unverhältnismäßig und insbeson- dere nicht im Hinblick auf den noch unbeschiedenen Antrag auf Gestattung der Fort- setzung des Gewerbebetriebs des Antragstellers durch Frau D...... Z... zu beanstan- den. Insoweit sieht der Senat von einer eigenen Begründung ab und verweist ebenfalls auf die zutreffende und ausführliche Begründung des Verwaltungsgerichts (BA S. 14 unten bis S. 17 oben). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden und eine Festgebühr nach Nr. 5502 der Anlage 1 zum GKG in Höhe von 66,- € anfällt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: Dehoust Drehwald Groschupp 8 9 10 11