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Urteil

4 A 107/20

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die §§ 239, 246 ZPO gelten über die Verweisungsnormen des § 79 VwVfG und des § 173 Satz 1 VwGO auch für das Widerspruchsverfahren. 2. Ein im Lauf des Widerspruchsverfahrens verstorbener Widerspruchsführer kann Inhaltsadressat eines Widerspruchsbescheides sein, wenn er zum Zeitpunkt seines Todes vertreten war (§ 14 Abs. 1 VwVfG), die Vollmacht über den Tod hinaus wirksam war (§ 14 Abs. 2 VwVfG) und der Widerspruchsbescheid dem Bevollmächtigten zugestellt wird. 3. § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO gilt nur für stattgegebene Normenkontrollentscheidungen; klageabweisende Urteile wirken lediglich inter partes. 4. Der durch § 2 SächsKAG normierte Mindestinhalt für Abgabensatzungen ergibt sich außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift gleichermaßen durch das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Gebot der Normenklarheit und Bestimmtheit von Ermächtigungsgrundlagen für belastende Verwaltungsakte. 5. In Bezug auf die Abgabepflichtigen ist erforderlich, diese so zu bestimmen, dass sich aus der Abgabensatzung unmittelbar ergibt, wer von der Abgabe betroffen ist. 6. Die Entscheidung darüber, wen die Abgabepflicht trifft, hat der Satzungsgeber zu treffen. Sie darf nicht in Form einer Ermessensentscheidung auf diejenigen verlagert werden, die die Satzung anwenden. 7. Sind vom Satzungsgeber in der Satzung verwendete Begriffe durch die Verwendung in anderen Regelungen anderweitig vorgeprägt, ist der Satzungsgeber in erhöhtem Maß gehalten, die von ihm gemeinte Bedeutung klarzustellen.
Entscheidungsgründe
1. Die §§ 239, 246 ZPO gelten über die Verweisungsnormen des § 79 VwVfG und des § 173 Satz 1 VwGO auch für das Widerspruchsverfahren. 2. Ein im Lauf des Widerspruchsverfahrens verstorbener Widerspruchsführer kann Inhaltsadressat eines Widerspruchsbescheides sein, wenn er zum Zeitpunkt seines Todes vertreten war (§ 14 Abs. 1 VwVfG), die Vollmacht über den Tod hinaus wirksam war (§ 14 Abs. 2 VwVfG) und der Widerspruchsbescheid dem Bevollmächtigten zugestellt wird. 3. § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO gilt nur für stattgegebene Normenkontrollentscheidungen; klageabweisende Urteile wirken lediglich inter partes. 4. Der durch § 2 SächsKAG normierte Mindestinhalt für Abgabensatzungen ergibt sich außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift gleichermaßen durch das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Gebot der Normenklarheit und Bestimmtheit von Ermächtigungsgrundlagen für belastende Verwaltungsakte. 5. In Bezug auf die Abgabepflichtigen ist erforderlich, diese so zu bestimmen, dass sich aus der Abgabensatzung unmittelbar ergibt, wer von der Abgabe betroffen ist. 6. Die Entscheidung darüber, wen die Abgabepflicht trifft, hat der Satzungsgeber zu treffen. Sie darf nicht in Form einer Ermessensentscheidung auf diejenigen verlagert werden, die die Satzung anwenden. 7. Sind vom Satzungsgeber in der Satzung verwendete Begriffe durch die Verwendung in anderen Regelungen anderweitig vorgeprägt, ist der Satzungsgeber in erhöhtem Maß gehalten, die von ihm gemeinte Bedeutung klarzustellen.