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Beschluss

6 A 316/20.A

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 6 A 316/20.A 1 K 5151/17.A SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des minderjährigen Kindes vertreten durch die Oma beide wohnhaft: - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Drehwald und Gretschel am 16. Januar 2023 beschlossen: Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 25. November 2019 - 1 K 5151/17.A - zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht die Klage gegen die Zielstaatsbezeichnung in Nummer 5 Satz 2 des angegriffenen Bescheids vom 20. Juli 2017 (Russische Föderation) abgewiesen hat. Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung verworfen. Die Kostenentscheidung bleibt insgesamt der Endentscheidung vorbehalten. Gründe Der Kläger rügt zutreffend, dass das Urteil - soweit er sich auch gegen die Zielstaatsbezeichnung in der Abschiebungsandrohung wendet und seine Klage insoweit abgewiesen wurde - seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO). Insoweit liegt eine Überraschungsentscheidung vor. Eine konkretisierte Zielstaatsbezeichnung in einer Abschiebungsandrohung bildet eine verselbständigbare und anfechtbare Regelung (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 -, BVerwGE 150, 29 Rn. 35; v. 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 -, juris Rn. 25). Statthaft ist insoweit die Anfechtungsklage (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. November 2015 - 1 C 4.15 -, BVerwGE 153, 234 Rn. 9). Die Einzelrichterin hat in den Urteilsgründen festgestellt, dass die Abschiebungsandrohung hinsichtlich des Zielstaats fehlerhaft ist, begründet aber nicht, warum sie der Klage des Klägers auch in diesem Punkt nicht stattgegeben hat. Nach den Urteilsgründen bleibt insbesondere offen, ob sie davon ausging, dass der ausdrücklich gestellte Verpflichtungsantrag das Anfechtungsbegehren einschließt. Wenn sie davon ausging, dass dies nicht der Fall ist, hätte sie sich mit der Frage befassen müssen, ob der Antrag entsprechend ausgelegt oder umgedeutet werden kann. Sollte auch dies zu verneinen sein, hätte sie dem Kläger einen Hinweis zu einer sachdienlichen Antragstellung (§ 86 Abs. 3 VwGO) und damit die Möglichkeit, das Anfechtungsbegehren auch zum Gegenstand des Rechtsstreits zu machen, geben müssen. Mit einer Abweisung der Klage ohne vorherigen Hinweis musste der anwaltlich vertretene Kläger auch bei Berücksichtigung 1 2 3 der vertretenen unterschiedlichen Rechtsauffassungen nicht rechnen. Sollte sie dagegen davon ausgegangen sein, dass das Anfechtungsbegehren Gegenstand des Rechtsstreits ist, hätte der Klage insoweit stattgegeben werden müssen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Eine Abweisung ohne vorherigen Hinweis wäre dann ebenfalls überraschend. Wenn der Anfechtungsantrag Gegenstand des Rechtsstreits ist, würde die Klageabweisung auch der in den Urteilsgründen anschließend angeregten „Ergänzung“ der Abschiebungsandrohung durch die Beklagte um den neuen Zielstaat im Wege des § 48 VwVfG wegen der Rechtskraft des Urteils (vgl. § 121 VwGO) entgegenstehen. Die Urteilsgründe wären - sofern der Anfechtungsantrag Gegenstand des Rechtsstreits ist - zu diesem Punkt widersprüchlich und deshalb unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet, den Urteilstenor zu tragen, weshalb das Urteil dann auch zu diesem Gegenstand als nicht mit Gründen versehen anzusehen wäre (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 6 VwGO; vgl. BVerwG, Beschl. v. 5. Juni 1998 - 9 B 412.98 -, juris Rn. 5). Die Klärung der Fragen, ob die subsidiäre Schutzgewährung für den Kläger in Polen noch fortbesteht und ggf. ob die anderweitige Gewährung subsidiären Schutzes in Polen einer Androhung der Abschiebung in die Russische Föderation entgegensteht, muss dem Berufungsverfahren vorbehalten bleiben (vgl. letzteres offengelassen in: VG Göttingen, Urt. v. 18. August 2021 - 2 A 74/21 -, juris Rn. 25 mit Verweis auf die in der Literatur vertretenen unterschiedlichen Auffassungen). Soweit das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Bescheid im Übrigen abgewiesen hat, werden keine Zulassungsgründe geltend gemacht (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Rechtsmittelbelehrung und Belehrung zum Berufungsverfahren Der Beschluss ist - soweit der Antrag abgelehnt wurde - unanfechtbar (§ 80 AsylG). Im Übrigen wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, schriftlich einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht gestellten Antrag verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig. 3 4 4 Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr- Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Für das Berufungsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Berufung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftige mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Dehoust Drehwald Gretschel