OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 B 23/22

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

11mal zitiert
15Zitate
11Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 11 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ein verwaltungsgerichtlicher Beschluss, mit dem die Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechend §§ 767, 769 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorläufig angeordnet wird, kann in entsprechender Anwendung von § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht mit Rechtsmitteln angefochten werden.
Entscheidungsgründe
Ein verwaltungsgerichtlicher Beschluss, mit dem die Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechend §§ 767, 769 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorläufig angeordnet wird, kann in entsprechender Anwendung von § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht mit Rechtsmitteln angefochten werden. Az.: 6 B 23/22 5 L 1231/19 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Sächsische Aufbaubank - Förderbank - Anstalt des öffentlichen Rechts vertreten durch den Vorstand Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden - Antragstellerin - - Beschwerdegegnerin - gegen die GmbH & Co KG i. L. vertreten durch die Gesellschafter als Liquidatoren - Antragsgegnerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte wegen Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde 2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 14. Dezember 2022 beschlossen: Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 21. Dezember 2021 - 5 L 1231/19 - wird verworfen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem auf Antrag der Antragstellerin die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 16. September 2019 (Az.: VG 5 K 776/13, OVG 1 A 43/17) bis zum Erlass eines Urteils im Verfahren über deren Vollstreckungsgegenklage (5 K 1988/19) einstweilen eingestellt wurde, hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig. Entgegen der Rechtsmittelbelehrung der angegriffenen Entscheidung, wonach die Beschwerde gegeben sein soll, kann ein verwaltungsgerichtlicher Beschluss, mit dem die Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechend §§ 767, 769 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorläufig angeordnet wird, in entsprechender Anwendung von § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht mit Rechtsmitteln angefochten werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 21. April 2004 - XII ZB 279/03 -, juris) schließt § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegen eine Entscheidung über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht nur in den in § 707 Abs. 1 und § 719 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausdrücklich geregelten Fällen, sondern - in entsprechender Anwendung der Vorschrift - auch im Falle des § 769 Abs. 1 ZPO aus. Dieser Rechtsmittelausschluss gilt gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch für verwaltungsgerichtliche Entscheidungen über die vorläufige Einstellung der 1 2 3 4 3 Vollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§ 168 Abs. 1 Nr. 4 VwGO). Ihm stehen weder die Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung (vgl. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO) noch Besonderheiten des verwaltungsgerichtlichen Vollstreckungsverfahrens entgegen, die eine Abweichung von der zivilprozessualen Rechtslage rechtfertigen könnten. Soweit im Vollstreckungsverfahren die Beschwerde nach § 146 VwGO die in § 793 ZPO vorgesehene sofortige Beschwerde verdrängt, kann dies nicht gelten, soweit - wie im Fall des § 769 Abs. 1 ZPO - die sofortige Beschwerde nicht gegeben ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28. August 2013 - 3 K 135/16 -, juris Rn. 3 ff.; Beschl. vom 28. August 2013 - 1 L 128.12 -, juris Rn. 3 ff.; VGH BW, Beschl. v. 24. April 2018 - 10 S 421/18 -, juris Rn. 13; Beschl. v. 26. Februar 2014 - 5 S 2583/13 -, juris Rn. 2 ff.; BayVGH, Beschl. v. 28. August 2014 - 8 C 12.2559 -, juris Rn. 4; HessVGH, Beschl. v. 30. April 2009 - 7 B 675/09 -, juris Rn. 12 ff.; a. A. ohne nähere Begründung: OVG NRW, Beschl. v. 12. Oktober 2010 - 13 B 1018/10 -, juris; Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 42. EL Februar 2022, § 167 VwGO Rn. 42). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht erhoben, weil die Beteiligten in dem angefochtenen Beschluss zu Unrecht über das Rechtsmittel der Beschwerde belehrt worden sind. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: Dehoust Drehwald Groschupp 5 6