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Beschluss

6 A 482/20

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 6 A 482/20 3 K 1860/18 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Polizeidirektion Leipzig vertreten durch den Präsidenten Dimitroffstraße 1, 04107 Leipzig - Beklagter - - Antragsgegner - wegen erkennungsdienstlicher Behandlung hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 8. Dezember 2022 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 8. Mai 2020 - 3 K 1860/18 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. Der Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Antrag ist entgegen der Auffassung des Beklagten zulässig. Die Antragsschrift wahrt die Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, wonach innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen sind, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Kläger bezeichnet in seiner Antragsschrift den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel und legt einzelfallbezogen unter Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils dar, warum dies aus seiner Sicht unrichtig ist. Sein Vorbringen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, führt aber nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung seiner erkennungsdienstlichen Behandlung durch Bescheid der Polizeidirektion Leipzig vom 20. März 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. August 2018. Anlass war ein gegen den Kläger geführtes Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft L...... (401 Js 70827/17) wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern und sexueller Übergriffe und sexueller Nötigung. Das Ermittlungsverfahren wurde mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft L...... vom 22. Januar 2019 eingestellt, weil der Kläger zum Teil noch nicht strafmündig und damit schuldunfähig gewesen sei. Für den übrigen Zeitraum hätten sich einzelne Tatvorwürfe auf Grundlage der Aussage des Zeugen 1 2 3 4 3 nicht so hinreichend konkretisieren lassen, dass dies für eine Anklageerhebung ausreiche und ein Vorwurf sei bereits verjährt. Mit Urteil des Landgerichts L...... vom 5. Januar 2009 war der Kläger zuvor unter anderem wegen schwerer Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Nach Strafverbüßung und Haftentlassung trat Führungsaufsicht von fünf Jahren ein (Beschluss der Strafvollstreckungskammer am Landgericht C....... vom 7. September 2011 - II StVK 0122/11 -). Eine für das Entfallen oder die Verkürzung der Führungsaufsicht günstige Sozialprognose könne (noch) nicht gestellt werden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers abgewiesen. In seinem Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils geltend. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens ungewiss erscheint (SächsOVG, Beschl. v. 8. Dezember 2019 - 6 A 740/19 -, juris Rn. 3, st. Rspr.). Nach § 81b Alt. 2 StPO dürfen, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden. Die Vorschrift hat zwei tatbestandliche Voraussetzungen. Zunächst muss der Betroffene zum Zeitpunkt der Anordnung Beschuldigter sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2018 - 6 C 39.16 -, juris Rn. 14). Sodann muss die Anordnung zum Zwecke des Erkennungsdienstes zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung notwendig sein. Der Kläger war zum Zeitpunkt der Anordnung Beschuldigter. Dies wird auch von ihm in der Antragsschrift nicht infrage gestellt. Er wendet sich allein gegen die Würdigung des Verwaltungsgerichts, das von einer Erforderlichkeit der Maßnahme zum Zwecke des Erkennungsdiensts ausgeht. Die von ihm vorgetragenen Einwände greifen indes nicht durch. Die Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen beurteilt sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen 5 6 7 8 4 im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten (BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2018 - 6 C 39.16 -, juris Rn. 22; SächsOVG, Beschl. v. 23. Dezember 2021 - 6 A 638/20 -, juris Rn. 6 m. w. N.). Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht für den Fortbestand der Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung für Zwecke des Erkennungsdienstes zutreffend darauf abgehoben, dass der Tatverdacht trotz Wegfalls der Beschuldigteneigenschaft wegen Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO nicht entfallen war, da die Einstellung zum Teil wegen Strafunmündigkeit und zum Teil deshalb erfolgte, weil die Taten zeitlich und örtlich nicht hinreichend konkretisiert werden konnten. Das Verwaltungsgericht ist insoweit aber zutreffend von einem Restverdacht gegen den Kläger ausgegangen. Es hat die Aussagen des befragten Zeugen bei der Polizei ausführlich gewürdigt (vgl. Seite 9 des UA) und unter anderem auf die gleichartige Begehung einer vom Zeugen geschilderten Fesselungshandlung und einer Fesselungshandlung, die im Zusammenhang mit der Verurteilung des Klägers durch das Landgericht steht, abgestellt und ist davon ausgegangen, dass die jeweils Geschädigten sich offenbar nicht kennen. Soweit der Kläger dagegen einwendet, die Taten hätten im Freundes- und Bekanntenkreis stattgefunden und er habe offen über seine Taten berichtet, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Auf eine Kenntnis des Zeugen von den Handlungen zu Lasten des anderen Geschädigten kann daraus nicht unbedingt geschlossen werden. Selbst bei grober Kenntnis von der verurteilten Tat wäre aber aufgrund der vom Verwaltungsgericht dargestellten und aus dem Protokoll der Aussage (VA [Ordner] S. 53) erkennbaren vielfachen Realkennzeichen von einer glaubwürdigen Aussage des Zeugen der Anlasstat auszugehen. Die im Zusammenhang mit der Fesselung stehende Handlung hat die Staatsanwaltschaft nach der Begründung der Einstellungsverfügung wegen Verjährung für nicht mehr verfolgbar gehalten. Anhaltspunkte dafür, dass diese Handlung so nicht stattgefunden hat, ergeben sich weder aus der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft noch aus dem Vorbringen des Klägers in der Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung. Darin stellt er lediglich einen Teil der angeschuldigten Handlungen in Abrede, weil er den Cousin 9 5 zuvor noch nicht gekannt haben will. Dass die mit der Fesselung im Zusammenhang stehende Handlung nicht erfolgt sei, wird von ihm nicht substantiiert dargelegt. Das Verwaltungsgericht konnte die Handlungen, die Gegenstand der Verurteilung des Klägers und des eingestellten Ermittlungsverfahrens waren, auch berücksichtigen, obwohl sie im Jahr 2008 stattfanden, weil sie noch keinem Verwertungsverbot (§ 51 Abs. 1 BZRG) unterfallen; die Tilgungsfrist beträgt gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 3 BZRG bei den hier inmitten stehenden Delikten 20 Jahre (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 23. Dezember 2021 - 6 A 638/20 -, juris Rn. 13). Auch die Prognose des Verwaltungsgerichts, dass er auch künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte, wird von ihm nicht ernsthaft in Zweifel gezogen. Das Verwaltungsgericht hat auf die Art, Schwere und Begehungsweise der dem Kläger im strafrechtlichen Anlassverfahren und dem Verfahren, in dem er verurteilt wurde, zur Last gelegten Straftaten abgehoben, festgestellt, dass keine nur einmalige Verfehlung vorlag, und davon ausgehend eine Wiederholungsgefahr bejaht. Dabei hat es zutreffend eine Neigungstat und die damit einhergehende erhöhte Rückfallgefahr angenommen, aber nicht - wie der Kläger meint - allein aufgrund des Delikts eine Rückfallgefahr bejaht. Vielmehr hat es sich umfassend mit der Aufarbeitung der Taten in der Therapie des Klägers und dem zur Haftentlassung erstellten Gutachten (UA Seite 11 und 12) auseinandergesetzt und ist - auch unter Berücksichtigung der seit den Taten verstrichenen Zeit und der für den Kläger sprechenden Umstände - zu der Einschätzung gelangt, dass eine Wiederholungsgefahr besteht. Es hat dabei die Umstände entgegen der Einschätzung des Klägers nicht einseitig zu seinen Lasten gewertet, sondern ist sowohl auf Faktoren, die eine Rückfallwahrscheinlichkeit erhöhen, als auch solche, die sie senken, eingegangen und hat diese zutreffend gegeneinander abgewogen. Es hat dabei auch keinen völligen Ausschluss einer Rückfallgefahr gefordert. Soweit der Kläger auf die Stellungnahme der Sozialarbeiterin vom 1. Juni 2011 abhebt, die bezüglich der statistischen Rückfallwahrscheinlichkeit von einem eher geringen Risiko ausgeht, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Zum einen steht eine eher geringe statistische Rückfallwahrscheinlichkeit der Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht entgegen. Zum anderen wird mit der Aussage begründet, dass eine Aufnahme in die Intensivüberwachung als nicht notwendig erachtet wird. Zur Begründung der Führungsaufsicht gibt das Gutachten zuvor u. a. noch nicht stabile Entwicklungsschritte und weiteren Behandlungsbedarf an. Das Verwaltungsgericht hat 10 11 6 hierzu festgestellt, dass der Kläger nach seiner Haftentlassung die Behandlung nicht fortgeführt hat. Das Gutachten und auch das Verwaltungsgericht gehen damit zwar nicht von einer akuten, sondern eher geringen, aber doch signifikanten Wiederholungsgefahr aus, die das Eingreifen der Führungsaufsicht rechtfertigt und auch für die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen genügt. Aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen ist es auch unerheblich, dass der Kläger den Ermittlungsbehörden in allen Verfahren als Täter namentlich bekannt gewesen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG und folgt der Festsetzung der Vorinstanz. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dehoust Drehwald Groschupp 12 13 14 15