Beschluss
6 B 303/22
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Az.: 6 B 303/22 3 L 706/22 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdegegner - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Polizeidirektion Leipzig vertreten durch den Präsidenten Dimitroffstraße 1, 04107 Leipzig - Antragsgegner - - Beschwerdeführer - wegen Wohnungsverweisung und Kontaktverbot hier: Beschwerde 2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust am 3. Dezember 2022 beschlossen: Frau A... S........, wohnhaft H....straße .., L......, wird zum Verfahren beigeladen. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Beigeladene unverzüglich von der Beiladung zu unterrichten. Der Beschluss wird nachrichtlich der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen im familiengerichtlichen Verfahren, Frau Rechtsanwältin I.. F...., a................................., A...........-Straße , L......, übersandt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 2. Dezember 2022 - 3 L 706/22 - wird bis zu einer Entscheidung des Senats, mit der Anfang der Woche zu rechnen ist, mit der Maßgabe außer Vollzug gesetzt, dass der Antragsgegner verpflichtet wird, dem Antragsteller auf dessen Bitte unverzüglich die Abholung in der Wohnung befindlicher persönlicher Gegenstände zu ermöglichen, indem er die Beigeladene von der Abholung vorher in Kenntnis setzt und durch die Begleitung von Polizeibeamten dem Antragsteller die Abholung dort ermöglicht. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Gründe Der Vorsitzende entscheidet gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 6 VwGO über die Beiladung und wegen der Dringlichkeit nach § 80 Abs. 8 VwGO auch über den Erlass einer Zwischenanordnung zur Sicherung einer Entscheidung des Senats nach Gewährung rechtlichen Gehörs und Wahrung der Interessen der Beteiligten bis dahin. Die Ehefrau des Antragstellers, zu deren und deren Tochter Schutz die Anordnung des Antragsgegners erlassen wurde, wird nach § 65 Abs. 1 VwGO zum Verfahren beigeladen, weil ihre Interessen durch eine Entscheidung berührt werden. Wegen der Eilbedürftigkeit wird dem Antragsgegner aufgegeben, die Beigeladene von der Beiladung zu unterrichten und der Beschluss nachrichtlich der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen im familiengerichtlichen Verfahren übersandt. Eine Entscheidung des Senats unter Gewährung rechtlichen Gehörs ist am Wochenende nicht mehr möglich. Die Beschwerde wurde vom Antragsgegnervertreter am Freitagnachmittag angekündigt und ging um 18:01 Uhr im Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Oberverwaltungsgerichts ein; ein nachgereichter Schriftsatz folgte um 18:26 Uhr. Ein telefonischer 1 2 3 3 Kontaktaufnahmeversuch der Geschäftsstelle des Gerichts mit dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, dem die Schriftsätze per EGVP übermittelt wurden, am Freitagnachmittag scheiterte. Auch die mit diesem Beschluss Beigeladene hatte bislang nicht die Möglichkeit, sich zur Sache zu äußern. Bis zu einer Entscheidung des Senats ergehen die getroffenen Anordnungen auf Grundlage einer Folgenabwägung, die geboten ist, weil die Sache unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens und des Vorbringens der Beteiligten der näheren Prüfung durch den Senat bedarf. Bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist für die Begründetheit grundsätzlich eine Interessenabwägung maßgeblich, wobei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, insbesondere also die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts, mit in den Blick zu nehmen sind. Erweist sich der Verwaltungsakt als rechtswidrig, überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung, da an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse bestehen kann. Dagegen überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung, wenn der Verwaltungsakt rechtmäßig ist und - in Fällen der Anordnung des Sofortvollzugs - ein besonderes Vollzugsinteresse vorliegt. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht abschließend beurteilen, hat das Gericht im Rahmen einer eigenen Interessenabwägung das öffentliche Interesse und gegebenenfalls auch das private Interesse Dritter an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Verfügung und das private Interesse des Betroffenen und die Interessen Dritter, vorläufig von deren Wirkung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20. Juni 2022 - 6 B 35/22 -, juris Rn. 7; v. 24. April 2021 - 6 B 204/21 -, juris Rn. 4; st. Rspr.). Abzuwägen sind die Folgen für den Antragsteller, die einträten, wenn er bis zu einer Entscheidung des Senats weiter den Anordnungen des Antragsgegners in der angegriffen Verfügung unterliegt, sich später bei einer Entscheidung des Senats aber herausstellt, dass die angegriffene Verfügung rechtswidrig ist und außer Vollzug gesetzt werden muss, und die Folgen, die für die Beigeladene und ihre Tochter entstünden, wenn die Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht Bestand hätte, sich später aber herausstellte, dass der 4 5 6 4 Antragsgegner die Anordnungen in der angegriffenen Verfügung zu Recht getroffen hat (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20. Juni 2022 - 6 B 35/22 -, juris Rn. 9). Sollte sich die Unrichtigkeit der polizeilichen Gefahrenprognose herausstellen, so würde das bedeuten, dass der Antragsteller zu Unrecht gravierende Beeinträchtigungen seiner persönlichen Sphäre hätte hinnehmen müssen. Ihm wäre es dann verwehrt gewesen, die Wohnung, die seinen Lebensmittelpunkt bildet und in der sich seine persönliche Habe befindet, als Unterkunft und zur Freizeitgestaltung zu nutzen. Dass damit erhebliche Unzuträglichkeiten auch über die Notwendigkeit, sich eine andere - provisorische - Bleibe zu suchen, hinaus verbunden sind, steht außer Frage. Das Gewicht dieser Beeinträchtigungen wird allerdings dadurch relativiert, dass sich die Wohnungsverweisung auf einen begrenzten Zeitraum bezieht und hier nur wenige Tage bis zu einer Entscheidung des Senats zu berücksichtigen sind (vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 15. Februar 2002 - 5 B 278/02 -, juris Rn. 7). Auch hat der Antragsteller bislang nicht glaubhaft gemacht, dass ihm akut die Obdachlosigkeit droht, weil er die Kosten seiner anderweitigen Unterbringung nicht mehr für einige Tage aufbringen kann. Er hat zwar gegenüber dem Verwaltungsgericht vorgetragen, dass er über keine Mittel verfüge, für weitere Hotelübernachtungen, für die er zuletzt 50,- € pro Tag aufgewandt habe, aufzukommen. Diese Behauptung hat er aber bislang in keiner Weise plausibilisiert, z. B. durch nähere Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Der Antragsteller ist seinen Angaben nach berufstätig und hat - soweit ersichtlich - im gerichtlichen Eilverfahren bislang keinen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt. Dafür, dass er sich die erforderlichen Mittel für die Unterbringung für wenige weitere Tage nicht kurzfristig zumindest darlehensweise bei Kreditinstituten oder Freunden beschaffen kann, gibt es deshalb keine Hinweise. Würde der Beschluss des Verwaltungsgerichts bis zu einer Entscheidung des Senats in Vollzug bleiben und realisierten sich dann die polizeilich prognostizierten Gefahren, so ergäben sich Konsequenzen für die körperliche Unversehrtheit der Beigeladenen und ihrer Tochter. Mit Blick auf die von der Beigeladenen geschilderten körperlichen Übergriffe auf sie und ihre Tochter wären unter diesen Umständen nicht nur unerhebliche Beeinträchtigungen ihrer körperlichen Unversehrtheit in Rechnung zu stellen. Der Bericht der Polizeibeamtin gibt bei der Tochter Schmerzen und Rötung der Wange infolge einer Ohrfeige und bei der Beigeladenen blaue Flecken unter dem linken Auge, am Knie, an der rechten Schulter, am rechten Unterarm und anhaltende Schmerzen an der rechten hinteren Kopfseite nach einer Ohrfeige und nach durch mehrfaches Schubsen verursachten Stürzen an. Hinzu kämen die durch die 7 8 5 Misshandlungen hervorgerufenen psychischen Beeinträchtigungen bei den beiden im Haushalt lebenden Kindern. Angesichts dessen muss bis zu einer Entscheidung des Senats Anfang der Woche das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs zurücktreten (vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 15. Februar 2002 - 5 B 278/02 -, juris Rn. 9). Allerdings muss der Antragsgegner unverzüglich sicherstellen, dass dem Antragsteller auf seine Bitte hin unverzüglich die Abholung in der Ehewohnung befindlicher persönlicher Gegenstände dadurch ermöglicht wird, dass der Antragsgegner die Beigeladene von der Abholung vorher in Kenntnis setzt und ihm durch die Begleitung von Polizeibeamten die Abholung ermöglicht, wie dies in der ihm übergebenen schriftlichen Bestätigung der mündlich getroffenen Verfügung auf Seite 4 vorgesehen ist. Die vom Antragsteller geschilderte Weigerung der Polizeibeamten, den in der Bestätigung der mündlich getroffenen Verfügung übernommenen Verpflichtungen nachzukommen, und der Verweis der Beamten auf eine Abholung durch Dritte sind rechtswidrig und verletzen den Antragsteller in seinen Rechten, weil er nach der Verfügung Anspruch auf eine persönliche Abholung der notwendigen persönlichen Gegenstände hat. Eine Abholung durch Dritte gewährleistet im Übrigen nicht in gleicher Weise, dass der Antragsteller selbst die nötigen Gegenstände aufsuchen und mitnehmen kann. Das Gericht geht davon aus, dass der Antragsgegner auf den Hinweis des Gerichts seinen Verpflichtungen umgehend nachkommen wird, ohne dass es der Androhung eines Zwangsgelds bedarf. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez. Dehoust 9 10