Beschluss
2 B 272/22
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Der Dienstherr kann die Kapazität der Aufstiegsausbildung kraft seiner Organisationsgewalt begrenzen. 2. Die Auswahlentscheidungen zur Zulassung zur Aufstiegsausbildung der Laufbahngruppe 2, erste Einstiegsebene, Fachrichtung Polizei, entsprechen seit mehreren Jahren nicht dem geltenden Recht.
Entscheidungsgründe
1. Der Dienstherr kann die Kapazität der Aufstiegsausbildung kraft seiner Organisationsgewalt begrenzen. 2. Die Auswahlentscheidungen zur Zulassung zur Aufstiegsausbildung der Laufbahngruppe 2, erste Einstiegsebene, Fachrichtung Polizei, entsprechen seit mehreren Jahren nicht dem geltenden Recht.