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Urteil

1 C 82/20

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 1 C 82/20 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Normenkontrollsache der - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: gegen die Gemeinde Amtsberg vertreten durch den Bürgermeister Poststraße 30, 09439 Amtsberg - Antragsgegnerin - prozessbevollmächtigt: wegen 2 Veränderungssperre hier: Normenkontrolle hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann, den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft und die Richterin- nen am Oberverwaltungsgericht Gretschel und Hahn aufgrund der mündlichen Ver- handlung vom 29. September 2022 am 4. Oktober 2022 für Recht erkannt: Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu voll- streckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Antragstellerin, ein Windenergieunternehmen, wendet sich mit ihrem Normenkon- trollantrag gegen die Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „XXX“ vom 23. November 2020, in ihrer zuletzt geänderten Fassung vom 23. August 2021. Sie beantragte unter dem 27. August 2020 die Erteilung einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz im vereinfachten Verfahren gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 19 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb von vier Windenergieanlagen mit einer Höhe von mehr als 50 m auf den Flurstücken XXX/X (WEA 1), XXX und XXX (WEA 2) sowie XXX (WEA 3) und XXX (WEA 4) der Gemarkung W., die innerhalb des Plangebiets des Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan „XXX“ liegen. Im Rahmen der Behördenbeteiligung teilte die Landesdirektion Sachsen mit Schreiben vom 1. Oktober 2020 mit, dass im Ergebnis der Prüfung des Antrags den vier Wind- energieanlagen nach dem aktuellen Planungsstand Ziele der Raumordnung derzeit nicht entgegenstünden. 1 2 3 Die Antragsgegnerin ist eine Gemeinde mit knapp 4.000 Einwohnern und einer Ge- meindefläche von 2.325 ha. Sie erhielt als betroffene Gemeinde mit Schreiben vom 14. Oktober 2020 Gelegenheit, zu dem Genehmigungsantrag und der Frage, ob das gemeindliche Einvernehmen erteilt werde, Stellung zu nehmen. Sie leitete eigene Planungen ein und beschloss am 23. November 2020, jeweils aus- gefertigt am 24. November 2021, die Aufstellung der Bebauungspläne „XXX“ und „XXX“, deren Plangebiete 149 und 18 ha umfassen, sowie Veränderungssperren für den jeweiligen Geltungsbereich der beiden Bauleitpläne. In der Begründung zum Aufstellungsbebauungsplan vom 23. November 2020 „XXX“ führte die Antragsgegnerin aus: „Das Plangebiet ‚XXX‘ grenzt unmittelbar an das Plangebiet ‚XXX‘ an. Die s. GmbH hat einen Genehmigungsantrag für die Errichtung und Betreibung von vier Windenergie- anlagen innerhalb des Plangebiets ‚XXX‘ gestellt. Die Genehmigungsanträge erzeugen zumindest potentiell Widersprüche zu den bestehenden städtebaulichen Zielen (…) Ein Scheitern der gemeindlichen Siedlungspolitik droht insbesondere dann, wenn die Grundstücke in den Plangebieten ‚XXX und ‚XXX‘ mit der Errichtung von Windenergie- anlagen in unmittelbarer räumlicher Nähe nicht mehr als Baugrundstücke genutzt wer- den könnten oder sich für deren Nutzung kein Interessent einfinden würde. Die Gemeinde strebt in diesem Zusammenhang auch eine Erhaltung und Sicherung des bestehenden Landschaftsbildes an. Dabei geht die Gemeinde davon aus, dass die ungestörte Sicht auf die freie Landschaft einen erheblichen Vorteil bei der geplanten Siedlungserweiterung darstellt. Ziel ist daher die Erhaltung einer gehobenen - dem ländlichen Idyll einer naturnahen und naturbelassenen entsprechenden - Wohnumge- bung. (…)“. Die am 23. November 2020 beschlossene Veränderungssperre regelte: „§ 1 Zu sichernde Planung (…) (…) Die Veränderungssperre dient der Sicherung der planerischen Zielsetzung und damit der städtebaulichen Ordnung sowie der geordneten weiteren städtebaulichen Entwicklung innerhalb des Geltungsbereichs. Dies soll für den Bereich des zu erstel- lenden Bebauungsplanes „XXX“ insbesondere durch folgende Planungsziele und Re- gelungsinstrumente gewährleistet werden: ° von Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind und ihre Nutzung ° von Verkehrsflächen sowie ggf. Verkehrsflächen von besonderer Zweckbestimmung ° von Versorgungsflächen einschließlich der Flächen für Anlagen der Wasserversor- gung 3 4 5 4 ° die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitun- gen ° von Flächen für Landwirtschaft und Wald, ° von Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Bo- den, Natur und Landschaft, ° zu von Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen zum Schutz vor schädlichen Um- welteinwirkungen ° von Sondergebieten für die Landwirtschaft (…) § 3 Rechtswirkung der Veränderungssperre (1) Im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung dürfen a Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen beseitigt werden, b erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustim- mungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. (2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Ver- änderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnah- men trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde (…) § 4 Inkrafttreten der Veränderungssperre Die Veränderungssperre tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.“ Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „XXX“ und die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans wurden im Amtsblatt der Antragsgegnerin am 25. November (Nr. 17) und 3. Dezember 2020 (Nr. 18) - im Weg der Ersatzbekanntmachung - bekanntgemacht. Der Planungsverband - Region C. - äußerte sich mit Schreiben vom 19. Januar 2021 zu den Bauleitplänen dahin, dass die Planungen seiner Einschätzung nach nicht in Einklang mit den Zielen der Landes- und Regionalplanung stünden (Ziele Z 2.2.1.4 und Z 2.2.1.5 des Landesentwicklungsplans 2013, Ziel Z 1.2.7 des Regionalplans der Re- gion C.). Soweit der Bebauungsplan „XXX“ als Puffer zur geplanten Wohnbebauung im Bereich des Aufstellungsplans „XXX“ aufgestellt werden solle, sei er „aus regionalpla- nerischer Sicht redundant“. 6 7 5 Am 25. Januar 2021 versagte die Antragsgegnerin im immissionsschutzrechtlichen Verfahren zur Genehmigung der vier Windenergieanlagen ihr gemeindliches Einver- nehmen. Dem Vorhaben der Antragstellerin stünden eine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbilds, Belange des Umwelt- und Naturschutzes sowie eine fehlende Umweltverträglichkeitsprüfung und Erschließung entgegen. Ausweislich einer E-Mail des Landkreises Erzgebirgskreis vom 5. Februar 2021 wurde das Genehmigungsverfahren aufgrund der beschlossenen Veränderungssperren aus- gesetzt. Am 26. April 2021 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, jeweils bekannt- gemacht im Amtsblatt Nr. 7/2021 am 28. April 2021 im Wege der Ersatzbekanntma- chung, die Ergänzung und Konkretisierung des Aufstellungsbeschlusses des Bebau- ungsplanes „XXX“ sowie der Veränderungssperre zum Aufstellungsplan, die der Bür- germeister der Antragsgegnerin am 27. April 2021 ausfertigte. In der am 26. April 2021 beschlossenen Konkretisierung des Aufstellungsbeschusses wird ausgeführt: „Die Lage, Größe und Abgrenzung des Plangebiets bleiben unverändert. Maßgeblich ist der als Anlage 1 beigefügte Übersichtsplan, der den Geltungsbereich in Überein- stimmung mit dem Beschluss des Gemeinderates Nr. 03/11/2020 vom 23. November 2020 abgrenzt. (…) Ziel des Bebauungsplanes ist - nach wie vor - der Erhalt der ländlich geprägten Umge- bung, die Ergreifung naturschützender Maßnahmen, die Sicherung der Wasserversor- gung, der Erhalt der Sichtbeziehungen zwischen D. und F. sowie die Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die angrenzenden zukünftigen Wohnbauflächen durch die Freihaltung der Umgebung von immissionsträchtigen Anlagen. (…) Im Grundsatz soll der gesamte im Plangebiet liegende Bereich auch künftig von Be- bauung freigehalten werden. Es handelt sich um Außenbereich, der im Flächennutzungsplan als Fläche für Land- wirtschaft dargestellt wird. Diese Nutzung soll planerisch gesichert werden und sich gegen andere Nutzungen, die im Außenbereich ebenfalls (privilegiert) zulässig sind, durchsetzen. Der Ausschluss von Bebauung soll auch die landwirtschaftliche Nutzung betreffen. Im Plangebiet befinden sich abgesehen von zwei Hochbehältern, die der Wasserversor- gung dienen, derzeit keine baulichen Anlagen. Auch sind derzeit keine Absichten über eine künftige Bebauung mit der Landwirtschaft dienenden Anlagen bekannt. Die Er- richtung solcher Anlagen würde dem ebenfalls verfolgten Ziel, den Blick in die freie Landschaft zu sichern und die Sichtbeziehung (…) beeinträchtigen (…). Zu denken ist vorrangig an kleinere Anlagen wie Gewächshäuser, Gerätehäuser und andere sich in die Landschaft einfügende landwirtschaftliche Bauten (…) 8 9 10 11 6 Neben dem somit skizierten Hauptzweck treten die weiteren (…) Nebenzwecke: Die Wasserversorgung der Bevölkerung soll abgesichert werden. Im Plangebiet befin- den sich derzeit zwei Hochbehälter nebst Leitungsanlagen (…) Ferner soll mit dem Bebauungsplan Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes Rechnung getragen werden. Im Plangebiet befinden sich Hecken/Baumreihen und im untergeordneten Umfang Wald (…) Im Plangebiet befinden sich zudem das großflächige Entstehungs- und Quellgebiet ei- nes Dorfbachs. Bauliche Eingriffe in das Entstehungs- und Quellgebiet in Form von Flächenversiegelung oder Eingriffen in unterirdische wasserführende Schichten kön- nen auf die Wasserführung des Dorfbachs Einfluss nehmen und zu einer Beeinträchti- gung des Wasserhaushalts führen (…). Der grundsätzliche Ausschluss von Bebauung soll auch dem Schutz des Flächenna- turdenkmals „XXX“ dienen (…) Schließlich soll in dem Bebauungsplan Festsetzungen über Wege aufgenommen wer- den (…).“ In der dem Aufstellungsbeschluss „XXX“ i. d. F. v. 26. April 2021 beigefügten Plan- zeichnung (Anlage 3) „Entstehungs- und Quellgebiet Dorfbach, Hecken/Baumreihen, Wald, FND, Gewässer“ werden zwei Fahrrad-/Wanderwege, Flächen für Wasser- schutz, ein möglicher Standort für einen Trinkwasser-Hochbehälter, die Standorte der Hochbehälter sowie Wald/Hecken/Baumreihe, eine vorhandene Trinkwasserleitung so- wie ein an den Geltungsbereich des Planaufstellungsgebiets angrenzendes Wasser- schutzgebiet und ein Flächennaturdenkmal (liegt teilweise auch auf der Grenzlinie), ausgewiesen. Die Veränderungssperre vom 26. April 2021 regelt: „§ 1 Zu sichernde Planung (…) Die Veränderungssperre dient der Sicherung der planerischen Zielsetzung und damit der städtebaulichen Ordnung sowie der geordneten weiteren städtebaulichen Entwick- lung innerhalb des Geltungsbereichs. Dies soll für den Bereich des zu erstellenden Bebauungsplanes „XXX“ insbesondere durch folgende Planungsziele und Regelungsinstrumente gewährleistet werden: ° von Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind und ihre Nutzung, ° von Flächen für die Landwirtschaft, ° von Verkehrsflächen, ggf. Verkehrsflächen von besonderer Zweckbestimmung, ggf. mit Geh- und Fahrrechten zu belastende Flächen, 12 13 7 ° von Versorgungsflächen einschließlich der Flächen für Anlagen der Wasserversor- gung, ° die Führung von oberirdischen oder unterirdischen versorgungsanlagen und -leitun- gen, ° von Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Bo- den, Natur und Landschaft, ° zu von Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen zum Schutz vor schädlichen Um- welteinwirkungen, ° Wasserflächen, °Flächen für Wald (…) § 3 Rechtswirkung der Veränderungssperre (1) Im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung dürfen a. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen beseitigt werden, b. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustim- mungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. (2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Ver- änderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnah- men trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde (…) § 4 Inkrafttreten der Veränderungssperre Die Veränderungssperre wird gem. § 214 Abs. 4 BauGB im ergänzenden Verfahren erneut beschlossen und rückwirkend zum 3. Dezember 2020, dem Datum, an dem das Amtsberger Amtsblatt, Ausgabe Nr. 18, erschienen ist, in Kraft gesetzt.“ Der Gemeinderat der Antragsgegnerin fasste in seiner Sitzung am 31. Mai 2021 einen ergänzenden Beschluss in Bezug auf die Aufstellung des Bebauungsplans „XXX“, der nunmehr hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung allgemeine Wohngebiete und Mischgebiete ausweist. Die Veränderungssperre über den Geltungsbereich des in Auf- stellung befindlichen Bebauungsplans „XXX“ wurde am 31. Mai 2021 erneut beschlos- sen. § 4 der Veränderungssperre regelt ebenfalls ihr rückwirkendes Inkrafttreten zum 3. Dezember 2020. In seiner Sitzung vom 23. August 2021 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegne- rin eine weitere Ergänzung und Konkretisierung des Aufstellungsplans „XXX“ sowie der 14 15 8 dazu ergangenen Veränderungssperre, die am 24. August 2021 vom Bürgermeister ausgefertigt wurde. Die Satzung über die Veränderungssperre und der Bauleitplan wur- den am gleichen Tag im elektronischen Amtsberger Amtsblatt bekanntgemacht. Zur Begründung des Aufstellungsbeschlusses wird ausgeführt: „Die Lage, Größe und Abgrenzung des Plangebiets bleiben unverändert. Maßgeblich ist der als Anlage 1 beigefügte Übersichtsplan, der den Geltungsbereich in Überein- stimmung mit den Beschlüssen des Gemeinderates Nr. 03/11/2020 vom 23. November 2020 und 26, April 2021 abgrenzt. (…) Im Hinblick auf die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung wird auf den Ergän- zungsbeschluss vom 26. April 2021 verwiesen. Danach soll im Grundsatz der gesamte im Plangebiet liegende Bereich auch künftig von Bebauung freigehalten werden. Das Orts- und Landschaftsbild soll in seinem Be- stand geschützt und allenfalls behutsam fortentwickelt werden. Es handelt sich um Außenbereich, der im Flächennutzungsplan als Fläche für Land- wirtschaft dargestellt wird. Diese Nutzung soll planerisch gesichert werden und sich gegen andere konkurrierende Nutzungen, die im Außenbereich ebenfalls (privilegiert) zulässig sind, durchsetzen. Neben diese allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, die bereits wesentliche Züge der Planung beinhalten, treten folgende Ziele: - Der Ausschluss von Bebauung soll auch die landwirtschaftliche Nutzung betreffen, da die Errichtung solcher Anlagen mit dem erklärten Ziel, den Blick in die freie Land- schaft zu sichern und bestehende Sichtbeziehungen zu schützen, potentiell in Kon- flikt treten. Hinzu kommt, dass landwirtschaftliche Anlagen häufig mit Immissionen, insbesondere olfaktorischer Natur, verbunden sind, was Konflikte mit der Wohnbe- bauung in W. provozieren könnte. Andererseits kommt die Errichtung baulicher An- lagen noch am ehesten für land- und ggf. auch forstwirtschaftliche Zwecke in Be- tracht, namentlich, wenn diese immissionsarm betrieben werden, die Sichtbezie- hung zwischen D. und F. nicht beeinträchtigen und sich in die ländlich geprägte Umgebung einfügen. Zu denken ist vorrangig an kleinere Anlagen wie Gewächs- häuser, Gerätehäuser und andere sich in die Landschaft einfügende landwirtschaft- liche Bauten. (…) Das konkretisierte Planungskonzept ist aus dem als Anlage 2 beigefügten Plan ersicht- lich. Danach wird mit Ausnahme der Flächen für die Wasser-Hochbehälter und der Ver- kehrsflächen für das Plangebiet eine Festsetzung angestrebt, die Bebauung aus- schließt. Die festgesetzten Nutzungen (Landwirtschaft, Nutzung von Wald) kommen grundsätzlich ohne bauliche Anlagen aus. Der Ausschluss von Bebauung wird im Inte- resse des Schutzes des Entstehungs- und Quellgebiets (Dorfbach) und des Flächen- naturdenkmals in Zone I ohne Ausnahme angestrebt. Außerhalb dieser Schutzzone wird in einer weiteren Zone II die Festsetzung einer Aus- nahme nach § 31 Abs. 1 BauGB für kleinere Anlagen angestrebt. Diese müssen, um ausnahmefähig zu sein, dem jeweils festgesetzten Nutzungszweck (Landwirtschaft, 16 9 Wald) dienen, emissionsarm betrieben werden und sich in die Landschaft einfügen. In Betracht kommen z. B. Gewächshäuser und Gerätehäuser. (…)“. Die beigefügte Planzeichnung sieht für das Plangebiet in seinem überwiegenden Be- reich Flächen für Landwirtschaft und mit geringerem Anteil Fläche für Wald gem. § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. a und b BauGB - eingeteilt in die Zonen I und II - vor, die gem. § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB von Bebauung freizuhalten sind. Daneben sind Festsetzun- gen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 11 Alt. 1 und 2 BauGB (Verkehrsflächen), § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB (Flächen für Versorgungsanlagen, Wasserspeicher) sowie § 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB (Anpflanzungen und Erhalt von Strauchhecken) vorgesehen. Die Veränderungssperre vom 23. August 2021 regelt: „§ 1 Zu sichernde Planung (…) Der Gemeinderat der Gemeinde Amtsberg hat in seiner Sitzung am 23. November 2020 mit Beschluss (..) beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Gebiet einen Bebau- ungsplan aufzustellen. In seinen Sitzungen am 26. April 2021 und 23. August 2021 hat der Gemeinderat der Gemeinde Amtsberg hierzu Ergänzungsbeschlüsse gefasst. Die Veränderungssperre dient der Sicherung der planerischen Zielsetzung und damit der Sicherung der städtebaulichen Ordnung sowie der geordneten weiteren städtebauli- chen Entwicklung innerhalb des Geltungsbereichs. Dies soll für den Bereich des zu erstellenden Bebauungsplanes „XXX“ insbesondere durch folgende Planungsziele und Regelungsinstrumente gewährleistet werden: ° von Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind und ihre Nutzung, ° von Flächen für die Landwirtschaft, ° von Flächen für Wald, ° von Verkehrsflächen, ggf. Verkehrsflächen von besonderer Zweckbestimmung, ° von Versorgungsflächen, ° ggf. von Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, ° ggf. Flächen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB mit Bindungen über das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie Gewässern, ° ggf. Wasserflächen. § 2 Geltungsbereich (…) Flurstücke XXX/X, XXX/X, XXX … (2) Die genaue Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches dieser Satzung ist in dem als Anlage beigefügten Lageplan im Maßstab 1:8000 durch schwarz gestrichelte Linie dargestellt. Maßgeblich ist der innere Rand der Linie. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung. 17 18 10 § 3 Rechtswirkung der Veränderungssperre (1) Im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung dürfen a. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen beseitigt werden, b. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- o- der anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. (2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Ver- änderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnah- men trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde (…) § 4 Inkrafttreten der Veränderungssperre Die Veränderungssperre wird gem. § 214 Abs. 4 BauGB im ergänzenden Verfahren erneut beschlossen und rückwirkend zum 3. Dezember 2020, dem Datum, an dem das Amtsberger Amtsblatt, Ausgabe Nr. 18, erschienen ist, in Kraft gesetzt.“ Die Antragstellerin hatte bereits am 17. Dezember 2020 beim Sächsischen Oberver- waltungsgericht einen Normenkontrollantrag gegen die Veränderungssperre gestellt. Am gleichen Tag stellte sie einen gesonderten Normenkontrollantrag gegen die Verän- derungssperre zum Bebauungsplan „XXX“ (- 1 C 81/20 -). Die Antragstellerin meint, der hier streitgegenständliche Normenkontrollantrag sei zu- lässig. Sie sei aufgrund ihres Genehmigungsantrags nach §§ 4, 19 BImSchG antrags- befugt. Auf die Frage der Genehmigungsfähigkeit der Windenergieanlagen komme es nicht an. Es genüge die Möglichkeit einer Rechtsverletzung. Diese bestehe, da sie mit den Eigentümern der Flurstücke XXX/X, XXX/XXX, XXX und XXX der Gemarkung W. Nutzungsverträge geschlossen habe. Soweit Abstandsflächen nicht eingehalten wer- den könnten, könne der Nachweis der notwendigen Baulasteneintragungen durch eine Nebenbestimmung geregelt werden. Außerdem könne eine Abweichungsentscheidung getroffen werden, da atypische Grundstückssituationen vorlägen. Der Zuschnitt der einzelnen Grundstücke bewirke, dass die Abstandsflächen („immer“) auf dem Nach- bargrundstück lägen. Ein Genehmigungshindernis bestehe nicht. Überdies sei die Ent- scheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Klimaschutzgesetz zu beachten. Das Rechtsschutzbedürfnis sei ebenfalls zu bejahen. Ihr drohe ein schwerer Nachteil durch eine Verzögerung ihres Vorhabens, da ihr bereits hohe Planungskosten entstan- den seien. 19 20 21 11 Der Antrag sei auch begründet. Die Veränderungssperre sei rechtswidrig. Sie diene nicht der Sicherung einer zulässigen Planung. Es fehle bereits an einem Mindestmaß der Planungskonkretisierung. Zudem handele es sich um eine rechtswidrige Verhinde- rungsplanung. Der Antragsgegnerin gehe es darum, Zeit für das Erstellen eines Pla- nungskonzepts zu gewinnen. Es fehle bezüglich der Festsetzungen von Flächen für Landwirtschaft und Wald an der Erforderlichkeit. Der Hinweis auf den Erhalt des Land- schafts- und Ortsbilds genüge nicht. Es sei nicht ersichtlich, weshalb es der Festset- zung dieser Flächen mittels Bebauungsplans bedürfe. Zusätzliche Wohnbauflächen würden nicht benötigt, da die Bevölkerungszahlen perspektivisch weiter zurückgingen. Es fehle aber auch bei Annahme der Erforderlichkeit der Planung für das Plangebiet „XXX“ an einer Rechtsgrundlage für die Freihaltung einer 149 ha großen Fläche als sog. „Pufferzone“. § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. a BauGB komme dafür nicht in Betracht. Es handele sich um eine „fremden Zwecken“ dienende Bausperre, für die kein Siche- rungsbedürfnis bestehe. Dies gelte auch für die Festsetzung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB. Für das Erfordernis des Freihaltens einer Sichtachse sei bereits nichts Nähe- res dargetan. Im Regionalplan für die Region C. sei die D. mit der Bedeutungsstufe „hoch“ und damit mit einem Abstandsbereich von drei Kilometern eingetragen. Das Plangebiet des Aufstellungsplans liege aber außerhalb dieses Abstandsbereichs, so dass es an einem städtebaulichen Grund für die Freihaltung einer Fläche von 149 ha fehle. Die Antragstellerin beantragt, die Satzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Auf- stellung befindlichen Bebauungsplans „XXX“ vom 23. November 2020 in der Fassung vom 26. April 2021 und zuletzt in der Fassung vom 23. August 2021 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Ihrer Auffassung nach sei der Normenkontrollantrag bereits unzulässig. Die Antragstel- lerin sei nicht antragsbefugt. Sie sei weder Eigentümerin der Flurstücke XXX/X, XXX/XXX, XXX und XXX der Gemarkung W. noch könne sie sich auf eine gesicherte zivilrechtliche Möglichkeit zur Errichtung der Windenergieanlagen berufen. Der Geneh- migungsantrag sei bereits nicht auf der Grundlage einer Vereinbarung mit den Grund- stückseigentümern eingereicht worden. Soweit sich die Antragstellerin auf mit den Grundstückseigentümern geschlossene Nutzungsverträge beziehe, genüge dies nicht. 22 23 24 25 12 Denn unwirksame oder völlig unverbindliche Nutzungsverträge genügten nicht, um die Antragsbefugnis zu bejahen. Der Antragstellerin fehle das Sachbescheidungsinteresse. Es fehlten mit den Eigentü- mern der Nachbargrundstücke geschlossene Verträge im Hinblick auf die Zustimmung zu einem Überschreiten der Abstandsflächen, da die Grenzabstände (vgl. § 6 SächsBO) nicht eingehalten würden. Verträge in Bezug auf die Einhaltung der ar- tenschutzrechtlichen Konzepte seien ebenfalls nicht vorgelegt worden. Es sei davon auszugehen, dass wegen der raumbedeutsamen Wirkungen der Anlagen und des er- heblichen Eingriffs in das Landschaftsbild nicht alle Landwirte bereit seien (insbeson- dere nicht die Agrargenossenschaft W. als Hauptbewirtschafter), mit der Antragstellerin entsprechende Verträge zu schließen. Soweit eine Erschließung der WEA 3 und 4 über einen Privatweg angestrebt werde, fehle es an einem vorgelegten Nutzungsvertrag. Es sei zwar richtig, dass der Ausbau der Windenergie zu den erklärten Zielen der Bun- desregierung gehöre, jedoch sei der Landesentwicklungsplan zu berücksichtigen, der das Ziel der dezentralen Konzentration auf der Ebene der Regionalplanung durch die Festlegung von Vorrang- und Eignungsgebieten festlege. Auf Z 5.1.3 des Landesent- wicklungsplans werde verwiesen. Der Regionalplan XXX weise für den Bereich, in dem die Antragstellerin ihre Windenergieanlagen plane, kein Vorrang- und Eignungsgebiet aus. Dies gelte auch für den Entwurf des Windenergiekonzepts 2015, der die Annahme rechtfertige, dass sich der Standort für eine Windenergienutzung nicht eigne. Es fehle damit auch an einer Atypik. Der Antragstellerin fehle ferner das Rechtsschutzbedürfnis. Ihrem Vorhaben stehe ein Genehmigungshindernis entgegen, da das gemeindliche Einvernehmen zu Recht ver- sagt worden sei. Der Antrag sei auch unbegründet. Es fehle weder die notwendige Konkretisierung noch handele es sich um eine Verhinderungsplanung. Ziel des Bauungsplans sei ausweis- lich der Begründung des Aufstellungsbeschlusses der Erhalt der ländlich geprägten Umgebung sowie des Landschafts- und Ortsbilds. Unterstützend seien naturschüt- zende Maßnahmen wie der Schutz von Biotopen beabsichtigt. Die Anlegung von Feld- rainen solle ergriffen werden. Ziel sei der Erhalt der Sichtbeziehungen zwischen der D. und dem E. mit F. und K. sowie der Schutz eines Wasserschutzgebiets. Das Entste- hungs- und Quellgebiet des zeitweise trockenfallenden Dorfbachs solle zu dessen Er- haltung gesichert werden. Auf die Frage eines Bevölkerungsrückgangs komme es nicht 26 27 28 29 13 an. Es obliege ihrer Planungshoheit, weitere Baugebiete auszuweisen. Zudem um- fasse das Plangebiet „XXX“ (auch) Bestandsbebauung. Der Schutz der eingeleiteten planerischen Siedlungsentwicklung könne durch Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB abgesichert werden. Baugebiete und Schutzflächen könnten dabei in unter- schiedlichen Bebauungsplänen festgesetzt werden. Der Nutzungskonflikt liege auf der Hand, denn die Windenergieanlagen sollten in unmittelbarer Nähe zum geplanten Sied- lungsbereich errichtet werden. Die Antragsgegnerin beabsichtige, qualitativ hochwerti- ges Bauland für junge Familien zu schaffen. Die Antragstellerin hat am 23. September 2022 - 1 C 28/22 - beim Sächsischen Ober- verwaltungsgericht Untätigkeitsklage mit dem Begehren erhoben, den Landkreis Erz- gebirgskreis zur Erteilung der beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der vier Windenergieanlagen zu verpflichten. Der Senat hat mit Beschluss vom 17. Juni 2021 - 1 B 118/21 - (juris) die Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung be- findlichen Bebauungsplans „XXX“ i. d. F. v. 26. April 2021 bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag vorläufig außer Vollzug gesetzt und mit weiteren Beschluss vom 21. November 2021 - 1 B 118/21 - den Antrag auf Abänderung seines Beschlusses vom 17. Juni 2021 abgelehnt. Die Antragstellerin hat am 28. April und 9. August 2022 weitere Normenkontrollanträge gegen die am 26. April und 23. August 2022 beschlossenen Fassungen der Verände- rungssperre erhoben (- 1 C 16/22 und 1 C 23/22 -). Den Normenkontrollantrag vom 28. April 2022 hat sie in der mündlichen Verhandlung am 29. September 2022 zurückge- nommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- akte (zwei Bände) sowie die Akten der Verfahren - 1 C 81/20 (zwei Bände), 1 B 118/21 (zwei Bände), 1 C 16/22 und 1 C 23/ 22 - und den zugrundeliegenden Behördenvor- gang Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. 30 31 32 33 34 14 Er ist zulässig. Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte Normenkontrollantrag richtet sich gegen die am 23. November 2020 von der Antragsgegnerin beschlossene Veränderungs- sperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „XXX“ in ihrer zuletzt am 23. August 2021 beschlossen Fassung. Der am 17. Dezember 2020 beim Oberverwaltungsgericht eingegangene Antrag wahrt die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die mit der Bekanntmachung der Verän- derungssperre am 3. Dezember 2020 in Lauf gesetzt wurde. Die Antragstellerin ist gem. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO kann jede natürliche oder juristische Per- son, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, einen Antrag auf Entscheidung über die Gültigkeit von Satzungen, die nach den Vorschriften des Bau- gesetzbuchs erlassen worden sind, stellen. An die Geltendmachung der Rechtsverlet- zung sind keine höheren Anforderungen zu stellen, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Die Antragsbefugnis fehlt nur, wenn subjektive Rechte des Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Januar 2001 - 6 CN 4.00 -, juris Rn. 10). Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Norm in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Urt. v. 30. April 2004 - 4 CN 1.03 -, juris Rn. 9; Urt. v. 4. November 2015 - 4 CN 9.14 -, juris Rn. 12). Ein Unternehmen, welches die ernsthafte Absicht und die gesicherte zivilrecht- liche Möglichkeit dargetan hat, in dem von der streitgegenständlichen Norm betroffe- nen Gebiet ein Vorhaben durchzuführen, welches durch die streitgegenständliche Norm beeinträchtigt oder verhindert werden würde, ist antragsbefugt (BVerwG, Beschl. v. 20. August 2014 - 4 BN 23.14 -, juris Rn. 3; Senatsbeschl. v. 25. Januar 2022 - 1 B 276/21 -, juris Rn. 36). Für die Antragsbefugnis in einem Normenkontrollverfahren ge- gen die Satzung über eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB genügt es damit, dass ein Antragsteller als Eigentümer oder auf der Grundlage von Vereinbarungen mit den Grundeigentümern als Bauherr Genehmigungsanträge gestellt hat, die wegen der Veränderungssperre zurückgestellt worden sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19. Februar 2004 - 4 CN 13.03 -, juris Rn. 10 und v. 18. Juni 2012 - 4 BN 37.11 -, juris Rn. 3). 35 36 37 38 39 15 Diese Anforderungen sind hier erfüllt. Die Antragstellerin verweist auf mit den Grundstückseigentümern geschlossene Ver- einbarungen und hat insoweit auch eine Kopie eines Nutzungsvertrags vom 20. Okto- ber 2020 (S. 224 ff. der Gerichtsakte - 1 B 118/21 -) vorgelegt, den sie mit dem Grund- stückseigentümer des Flurstücks XXX/X der Gemarkung W. geschlossen hat. Zudem wurde ihr Genehmigungsantrag aufgrund der von der Antragsgegnerin beschlossenen Veränderungssperre zurückgestellt. Dies hat zur Folge, dass über den Genehmigungs- antrag noch nicht entschieden wurde. Eine Entscheidung des Senats über die am 23. September 2022 erhobene Untätigkeitsklage (1 C 28/22) der Antragstellerin ist noch nicht ergangen. Ausgehend von diesem Sachverhalt könnten vor der Entscheidung des Senats im ge- samten Klageverfahren zudem noch Unterlagen und damit auch weitere Nutzungsver- träge nachgereicht werden (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 3 BImSchG). Etwas Anderes folgt auch nicht aus dem von der Antragsgegnerin zitierten Senatsurteil vom 9. Juli 2020 (- 1 C 26/19 -, juris Rn. 21), in dem die Antragsbefugnis ebenfalls angenommen worden war. Die dortige Antragstellerin hatte auf der Grundlage von Vereinbarungen mit den Grundeigentümern zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens eine verbindliche Klärung durch einen baurechtlichen Vorbescheid (§ 75 SächsBO) beantragt, was ihr unter Ver- weis auf § 14 Abs. 1 BauGB versagt worden war (vgl. Senatsurt. v. 9. Juli 2020 a. a. O.). Nach der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung genügt für die An- tragsbefugnis, dass ein Antragsteller aus eigenen wirtschaftlichen Interessen im Ein- vernehmen mit dem Grundstückseigentümer eine Bebauung oder hier die Errichtung von Windenergieanlagen als Bauherr beabsichtigt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 1994 - 4 NB 27.93 -, juris Rn. 6 ff., 11 und 14 und v. 19. Februar 2004 a. a. O. sowie ThürOVG, NK-Urt. v. 4. Januar 2017 - 1 N 252/14 -, juris Rn. 39) und dazu hinreichend substantiiert vorträgt. Dies ist hier geschehen. Die Antragstellerin hat nicht nur ihren Antrag auf Genehmigung vom 27. August 2020, sondern - wie ausgeführt - auch einen Nutzungsvertrag vorgelegt, sodass die Gefahr einer „Popularklage“ nicht besteht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 1994 a. a. O., juris Rn. 14). Die Antragstellerin hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Bei bestehender Antragsbe- fugnis ist regelmäßig das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Das Erforder- nis eines Rechtsschutzbedürfnisses soll nur verhindern, dass Gerichte in eine Norm- prüfung eintreten, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist, weil es seine 40 41 42 43 44 16 Rechtsstellung nicht verbessern kann (BVerwG, Beschl. v. 29. September 2015 - 1 C 20.12 -, juris Rn. 6 und Urt. v. 27. August 2020 - 4 CN 4.19 -, juris Rn. 11). Dem Zuläs- sigkeitserfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses ist damit genügt, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Rechtsschutzsuchen- den ggf. von Nutzen sein kann (BVerwG, Beschl. v. 10. März 1998 - CN 6.97 -, juris Rn. 17). Dies ist bereits deshalb anzunehmen, weil dem Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung dann die streitige Ver- änderungssperre nicht mehr entgegengehalten werden könnte. Das Rechtschutzbedürfnis ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Antragsgegne- rin ihr gemeindliches Einvernehmen versagt hat (§ 36 Abs. 1 BauGB). Zum einen kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen ersetzt werden (vgl. 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB) und zum anderen ist nicht ersichtlich, dass die beantragte Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz von vornherein nicht erteilt werden kann. Dies ergibt sich weder aus dem Hinweis zu einer fehlenden - nach Auffassung der Antrags- gegnerin erforderlichen - Umweltverträglichkeitsprüfung noch aus dem Vortrag zu einer Beeinträchtigung des Landschaftsbilds, dem Gutachten des Dr. V. K. (vgl. S. 142 ff. der Gerichtsakte - 1 B 118/21 -) oder einer fehlenden gesicherten Erschließung. Denn diese Fragen sind zwischen den Beteiligten streitig und deshalb grundsätzlich im Ver- fahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (- 1 C 28/22 -) zu klären, in dem ggf. fehlende Unterlagen, Nachweise, Konzepte, Verträge oder Gutachten noch nach- gereicht werden könnten (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 3 BImSchG). Auch Fragen des Brand- schutzes sind bei der Frage der Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags gegen eine Veränderungssperre nicht zu klären. Hinsichtlich des gerügten Abstandsflächenversto- ßes ist ebenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass eine Abweichung erteilt werden kann (§ 67 SächsBO). Ferner ist nicht ersichtlich, dass die Windenergieanla- gen aus regionalplanerischen Gründen nicht errichtet werden können. Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet. Streitgegenständlich ist ausweislich des mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2021 formulier- ten Antrags und des in der mündlichen Verhandlung erörterten Rechtsschutzbegeh- rens der Antragstellerin (vgl. § 86 Abs. 3 und § 88 VwGO) die am 23. November 2020 beschlossene Veränderungssperre in ihrer zuletzt geänderten Fassung vom 23. Au- gust 2021 (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1. Oktober 2009 - 4 BN 34.09 -, juris Rn. 5 zu einer Veränderungssperre und 19. April 2010 - 4 VR 2.09 -, juris Rn. 2 sowie Urt. v. 18. Februar 2021 - 4 CN 5.19 -, juris Rn. 28). 45 46 47 17 Nach § 214 Abs. 4 BauGB können ein Flächennutzungsplan oder Satzungen im er- gänzenden Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Die Vorschrift bezieht sich nicht nur auf die Behebung von Verfahrens- oder Formfehlern (vgl. auch § 214 Abs. 1 BauGB a. F.), sondern auch von materiellen Feh- lern (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1. Oktober 2009 a. a. O.; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielen- berg/Krautzberger, BauGB, Stand Februar 2022, § 214 Rn. 223). Im Wege des ergän- zenden Verfahrens sind mithin Satzungsmängel behebbar, soweit der Anwendungs- bereich der Vorschrift nicht überschritten wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14. November 2005 - 4 BN 51.05 -, juris Rn. 10). Ausgenommen sind damit Nachbesserungen, die geeignet sind, das planerische Gesamtkonzept oder die Identität der Satzung in Frage zu stellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28. Juni 2021 - 4 BN 67.20 -, juris Rn. 21, m. w. N. zu einem Bebauungsplan), d. h. Fehler, die ein unüberwindliches Hindernis darstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. September 2003 - 4 CN 20.02 -, juris Rn. 39 zu § 215a Abs. 1 Satz 1 BauGB a. F.; OVG Schl.-H., NK-Urt. v. 18. August 2011 - 1 KN 3/11 -, juris Rn. 19 und VGH BW, NK-Urt. v. 5. Dezember 2019 - 8 S 909/18 -, juris Rn. 41, jeweils zu einer Veränderungssperre; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzber- ger a. a. O., Rn. 224). Unter welchen Voraussetzungen die Grenzen des Anwendungs- bereichs des ergänzenden Verfahrens überschritten sind, richtet sich auch nach dem planerischen Wollen des Satzungsgebers und damit nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. Juni 2021 a. a. O. und 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 -, juris Rn. 23). Ausgehend von diesen Maßstäben liegt ein im Weg des ergänzenden Verfahrens nicht behebbarer Satzungsmangel nicht vor. Der Veränderungssperre vom 23. November 2020 ließ sich ihr Geltungsbereich anhand der grundbuchmäßigen Bezeichnung der Flurstücke sowie der Planzeichnung (vgl. § 2 Abs. 1 und 2 der Veränderungssperre „XXX“ vom 23. November 2020), die eine Maßstabsangabe enthielt, eindeutig entneh- men. Zudem enthielt der in Bezug genommene Aufstellungsplan ein positives Pla- nungskonzept, da er die angestrebten Festsetzungen mit der textlichen Begründung beschrieb. Der Mangel der fehlenden Zuordnung der genannten Festsetzungen zu konkreten Flurstücken des bereits bestimmten 149 ha großen Plangebiets (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. Februar 2004 - 4 CN 13.03 - juris Rn. 19) war damit behebbar. Maßgeblich ist damit die Fassung der am 23. August 2021 beschlossenen Verände- rungssperre, die sich aus den drei Teilnormgebungsakten zusammensetzt. Die am 48 49 50 18 23. November 2020 und 26. April 2021 beschlossenen Veränderungssperren exis- tieren damit nicht mehr (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. Februar 2021 a. a. O, m. w. N.). Die Veränderungssperre in ihrer Fassung vom 23. August 2021 verstößt nicht gegen höherrangige Vorschriften des formellen Rechts. Insbesondere ist dem Ausfertigungserfordernis gem. § 4 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO genügt. Nach dieser landesrechtlichen Regelung sind Satzungen durch den Bürgermeister auszufertigen und bekanntzumachen. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin hat am 24. August 2021 die Satzung zur Veränderungssperre als Originalurkunde mit Unter- schrift, Namens- und Funktionsbezeichnung sowie Datums- und Ortsangabe ausge- fertigt (§ 4 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO). Es liegen keine inhaltlichen Abweichungen vor. Soweit mit § 2 Abs. 2 Satz 2 auf den Lageplan als Bestandteil der Satzung Bezug genommen wird, wurde dieser vom Bürgermeister ebenfalls ausgefertigt (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 11. Juli 2013 - 1 C 11/12 -, juris Rn. 76 m. w. N.; SächsOVG, NK-Urt. v. 2. Februar 2017 - 1 C 20/12 -, juris Rn. 58). Ein Ausfertigungsmangel liegt auch nicht deshalb vor, weil die Ausfertigung der Verän- derungssperre und ihre Bekanntmachung am gleichen Tag (jeweils am 24. August 2021) erfolgten, was nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein In- diz dafür sein kann, dass die Ausfertigung der Bekanntmachung nicht vorausgegangen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27. Januar 1999 - 4 B 129.98 -, juris Rn. 6; SächsOVG, NK-Urt. v. 28. Dezember 2018 - 1 C 16/17 -, juris Rn. 37 ff. m. w. N.; Senatsbeschl. v. 6. Oktober 2021 - 1 B 35/21 -, juris Rn. 40). Die bekanntgemachte Veränderungssperre beruht hier auf der Ausfertigung. Nach den Erläuterungen des Bürgermeisters zu sei- ner Vorgehensweise und den allgemeinen Arbeitsabläufen im Rathaus in der mündli- chen Verhandlung am 29. September 2022 besteht zur Überzeugung des Senats kein Anhaltspunkt dafür, dass die Satzung vor ihrer Ausfertigung durch den Bürgermeister im elektronischen Amtsblatt bekanntgemacht wurde. Die angegriffene Veränderungssperre verstößt ferner nicht gegen Vorschriften des hö- herrangigen materiellen Rechts. Nach § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künf- tigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes gefasst ist. Dieses Erfordernis ist erfüllt. 51 52 53 54 55 56 19 § 14 Abs. 1 BauGB setzt voraus, dass ein Beschluss über die Aufstellung eines Be- bauungsplans i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB bereits gefasst worden ist. Der Aufstel- lungsbeschluss ist materiell-rechtliche Voraussetzung für den Erlass einer Verände- rungssperre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9. Februar 1989 - 4 B 236.88 -, juris Rn. 5 m. w. N. und Beschl. v. 13. Dezember 2007 - 4 C 9.07 -, juris Rn. 8; SächsOVG, NK-Urt. v. 26. Juni 2018 - 1 C 15/18 -, juris Rn. 55). Fehlt ein Aufstellungsbeschluss, so ist eine erlassene Veränderungssperre unwirksam. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch dann, wenn ein Aufstellungsbeschluss zwar gefasst, aber entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht ortsüblich bekanntgemacht worden ist, da nur ein bekanntgemachter Aufstellungsbeschluss nach außen wirkt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9. Februar 1989 a. a. O., juris Rn. 5 m. w. N.; OVG NRW, NK-Urt. v. 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 40; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15. Mai 2012 - OVG 2 S 106.11 -, juris Rn. 14/15 und v. 29. März 2018 - OVG 10 S 41.16 -, juris Rn. 19; NdsOVG, NK-Urt. v. 15. Januar 2015 - 1 KN 10/14 -, juris Rn. 27; SächsOVG, NK-Urt. v. 26. Juni 2018 a. a. O., juris Rn 55). Eine zeitliche Abfolge gibt § 14 Abs. 1 BauGB aber nur insoweit vor, dass die Aufstellung des Bebauungsplans bereits be- schlossen sein muss, bevor der Beschluss über die Veränderungssperre gefasst wird. Unschädlich ist es, wenn der Gemeinderat über die Aufstellung des Bebauungsplans zusammen mit der Veränderungssperre abstimmt. Dabei muss der Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans grundsätzlich auch nicht vor der Satzung über die Veränderungssperre öffentlich bekanntgemacht worden sein. In der Regel genügt viel- mehr die gleichzeitige Bekanntmachung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9. Februar 1989 a. a. O., juris Rn. 5 f.; ThürOVG, NK-Urt. v. 4. Januar 2017 a. a. O., juris Rn. 51 m. w. N.; SächsOVG, NK-Urt. v. 26. Juni 2018 a. a. O., juris Rn. 55). Davon ausgehend hat die Antragsgegnerin vor Erlass der Veränderungssperre unter dem Tagesordnungspunkt 10 (vgl. S. 159 der Gerichtsakte) in der Gemeinderatssit- zung am 23. August 2021 einen Aufstellungsbeschluss gefasst (Tagesordnungspunkt 9) und diesen gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 ihrer Bekanntmachungssatzung vom 19. Februar 2018 ortsüblich im Amtsberger Amtsblatt, das seit dem 1. Juni 2017 elektronisch geführt wird, bekannt gemacht (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschl. v. 13. April 2011 - OVG 2 S 94.10 -, juris Rn. 13 sowie v. 29. März 2018 a. a. O., juris Rn. 24 und NdsOVG, NK-Urt. v. 15. Januar 2015 a. a. O., juris Rn. 27). Die Veränderungssperre dient auch der Sicherung der Planung i. S. d. § 14 Abs. 1 BauGB. 57 58 59 20 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine Veränderungssperre als Siche- rungsmittel für eine rechtmäßige Planung erforderlich ist, ist derjenige der Beschluss- fassung über die Veränderungssperre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. Oktober 2007 - 4 BN 36.07 -, juris Rn. 3 m.w.N., VGH BW, NK-Urt. v. 5. Dezember 2019 a. a. O., juris Rn. 30 ff.; OVG NRW, Beschl. v. 25. Januar 2021 - 2 D 131/20.NE -, juris Rn. 34; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22. März 2021 - OVG 10 S 49/20 -, juris Rn. 40 m.w.N.; HessVGH, Beschl. v. 1. April 2021 - 3 B 1736/20.N -, juris Rn. 23; Senatsbeschl. v. 25. August 2021 - 1 B 281/21 -, juris Rn. 7 und v. 25. Januar 2022 - 1 B 276/21 -, juris Rn. 48), d. h. hier der 23. August 2021. Ein positives Planungsziel als Voraussetzung einer sicherungsfähigen Planung liegt vor, wenn die Planung einen Stand erreicht hat, der ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. September 1976 - IV C 39.74 -, BVerwGE 51, 121-139, juris Rn. 29). Erst wenn dieser Planungsstand erreicht ist, darf eine Veränderungssperre erlassen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27. Juli 1990 - 4 B 156.89 -, juris Rn. 6 und 8. September 2016 - 4 BN 22.16 -, juris Rn. 5; SächsOVG, NK-Urt. v. 12. April 2000 - 1 D 1/00 -, juris Rn. 35). Das für den Erlass einer Veränderungssperre erforderliche Mindestmaß der künf- tigen Planung kann anhand § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB bestimmt werden. Danach kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn öffentliche Be- lange nicht entgegenstehen. Ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, die Ver- einbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann aber nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht noch völlig offen sind. Daraus folgt, dass das Mindestmaß an Vorstellungen, die vorliegen müssen, um eine Veränderungssperre zu rechtfertigen, zugleich geeignet sein muss, die Entscheidung der Genehmigungsbehörde zu steuern, wenn sie über die Vereinbar- keit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung zu befinden hat (vgl. BVerwG, Be- schl. v. 41. Oktober 2009 a. a. O.,juris Rn. 9). Hierfür ist es grundsätzlich erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses einer Verände- rungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzt, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp, sei es, dass sie nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 bis 2a BauGB festsetzbare Nutzungen ins Auge gefasst hat (BVerwG, Urt. v. 30. August 2012 - 4 C 1.11 -, juris Rn. 12; SächsOVG, NK-Urt. v. 9. Juli 2020 a. a. O., Rn. 29; SächsOVG, Beschl. v. 25. Januar 2022 a. a. O., juris Rn. 47). Ein solches Planungskonzept setzt zwar grundsätzlich nicht voraus, dass die künftige Nut- zungsart bereits parzellenscharf für sämtliche Grundflächen feststeht. Bei Planungen, die nicht einem typischen Baugebiet - wie bei der Festsetzung von Flächen für die 60 61 21 Land- oder Forstwirtwirtschaft (vgl. Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand Juli 2021, § 9 Rn. 709) - mit einer bestimmten Nutzungsart gelten, sind die unterschiedlichen Nut- zungen aber zumindest so zu bezeichnen, dass der einzelne Grundeigentümer erken- nen kann, welchen Inhalt die Bauleitplanung haben soll, zu deren Sicherung ihm die bauliche Nutzung seines Grundstücks für Jahre untersagt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. Februar 2004 a. a. O., juris Rn. 19). Davon ausgehend hat die Antragsgegnerin am 23. August 2021 konkretisierte Pla- nungsabsichten verfolgt. Dies lässt sich nicht nur den in der Planbegründung genann- ten Zielen, das Plangebiet im Wesentlichen von Bebauung freizuhalten, um zum einen die landwirtschaftliche Nutzung zu sichern und zum anderen das Orts- und Land- schaftsbild sowie die Wohnbebauung in W. vor Außenbereichsbebauung zu schützen (freie Aussicht, Immissionen), sondern zuvörderst der Planzeichnung entnehmen. Diese zeigt eine forst- oder landwirtschaftliche Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. a und b BauGB) bei - jeweils - ergänzender Festsetzung flächendeckender Bebauungs- ausschlüsse (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB) mit einer Unterteilung in zwei Zonen (I und II). Im Weiteren sind kleinere Bereiche u. a. für das Anpflanzen und den Erhalt von Sträu- chern und Hecken (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB) sowie für Versorgungsanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB) vorgesehen. Damit steht fest, dass im Plangebiet in wesent- lichen Bereichen eine landwirtschaftliche und untergeordnet auch eine forstwirtschaft- liche Nutzung vorgesehen, Bebauung aufgrund der jeweiligen Festsetzungsergänzung gem. § 9 Abs. Nr. 10 BauGB auf den jeweiligen Flächen jedoch ausgenommen ist. § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB ermöglicht, dass Flächen von (auch landwirtschaftlichen) bauli- chen Anlagen aus städtebaulichen Gründen freizuhalten sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17. Dezember 1998 - 4 NB 4.97 -, juris Rn. 8 ff., v. 27. Januar 1999 a. a. O., juris Rn. 9 und v. 1. Juni 2021 - 4 BN 64.20 -, juris Rn.6; OVG Hamburg, NK-Urt. v. 31. März 2022 - 2 E 18.20.N -, juris Rn.72). Ferner besteht kein Anhaltspunkt, dass die Veränderungssperre nicht erforderlich ist, weil mit ihr eine von vornherein rechtswidrige Bauleitplanung gesichert werden soll. Dem Senat steht es für diese Beurteilung nicht zu, für die künftige Planung der An- tragsgegnerin eine umfassende antizipierte Normenkontrolle durchzuführen (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger a. a. O., § 14 Rn. 53 m. w. N.). An der Erforderlichkeit einer Veränderungssperre als Sicherungsmittel fehlt es wegen ab- sehbarer rechtlicher Mängel nur dann, wenn diese schlechterdings nicht behebbar sind (BVerwG, Beschl. v. 21. Dezember 1991 - 4 NB 40.93 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Einen solchen gravierenden Mangel weist die Planung der Antragsgegnerin nicht auf. 62 63 64 22 Es lässt sich nicht feststellen, dass mit dem beabsichtigten Bebauungsplan, insbeson- dere mit den angestrebten Festsetzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. a und b i. V. m. § 9 Abs. Nr. 10 BauGB, die die überwiegenden Flächen des Geltungsbereichs des Aufstellungsplans umfassen, keine städtebaulichen Ziele verfolgt werden, was § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB zuwiderliefe. Die gebotene städtebauliche Erforderlichkeit (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) weisen Festsetzungen für die Forst- oder Landwirtschaft zwar nur auf, wenn sie dem Ziel die- nen, gerade die Land- oder Forstwirtschaft wegen besonderer Gegebenheiten zu si- chern und zu fördern, nicht aber jegliche andere Nutzung unabhängig von § 35 Abs. 1 und 2 BauGB zu verhindern (vgl. BVerwG, Urt. v. 14. Juli 1972 - IV C 8.70 -, juris Rn. 29, v. 17. Dezember 1998 a. a. O., juris Rn. 7, v. 27. Oktober 2011 - 4 CN 7.10 -, juris Rn. 12; VGH BW, NK-Urt. v. 7. Dezember 1995 - 5 S 3168/94 -, juris Rn. 34). Negative Zielvorstellungen sind aber nicht von vorneherein illegitim. Diese sind nur dann als unzulässige „Negativplanung“ zu qualifizieren, wenn sie nicht dem planeri- schen Willen der Gemeinde entsprechen, sondern nur vorgeschoben sind, um eine andere Nutzung zu verhindern. Eine solche Negativplanung liegt aber nicht vor, wenn eine Gemeinde mit der Bauleitplanung auch städtebauliche Ziele verfolgt, die mehr auf Bewahrung als auf Veränderung der vorhandenen Situation zielen (vgl. BVerwG, Be- schl. v. 18. Dezember 1990 - 4 NB 8.90 -, juris Rn. 12 ff. [in ausdrücklicher Fortführung des Urt. v. 14. Juli 1972 a. a. O., juris] und v. 15. März 2012 - 4 BN 9.12 -, juris Rn. 3). Dabei können „negative“ Zielvorstellungen auch den Hauptzweck einer konkreten Pla- nung bilden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. Dezember 1990 a. a. O.; OVG NRW, Urt. v. 23. Mai 2019 - 2 D 39/18.NE -, juris Rn. 31). Ausgehend von diesen Maßstäben handelt sich hier um keine unzulässige Negativ- oder Verhinderungsplanung. Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass die Planun- gen der Antragstellerin vorrangig darauf zielen, zugunsten der Bebauung in W. und im Hinblick auf den Aufstellungsplan „XXX“, die bisher bereits bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeit mit dem Aufstellungsplan einzuschränken o- der zu begrenzen, um zu erreichen, dass sich junge Familien in der Gemeinde ansie- deln. Zwar zielen die Planungen der Antragstellerin (vorrangig) auf den Schutz der Siedlungsstruktur, da die Wohnnutzung in W. oder im benachbarten Plangebiet nach den Planvorstellungen der Antragsgegnerin weder durch Windenergieanlagen noch eine immissionsreiche landwirtschaftliche Nutzung im Umfeld beeinträchtigt werden soll. Sie zielen daneben aber auch auf die Bewahrung des Vorhandenen. Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 10. November 2021 im Verfahren auf Erlass einer 65 66 67 23 einstweiligen Anordnung (- 1 B 118/21 -) noch eine unzulässige Negativplanung angenommen hat, hält er an dieser Auffassung nicht mehr fest. Zu berücksichtigen ist vorliegend, dass die Antragsgegnerin anknüpfend an das Ziel, Raum für die Ansiedlung junger Familien in attraktiver Lage mit einer „ländlichen Idylle“ ohne Geruchseinwirkungen und Windenergieanlagen zu schaffen (wie dies mit der Be- gründung des Aufstellungsplan vom 23. November 2020 zum Ausdruck kam), weitere Ziele verfolgt. Diese sind auf die Bewahrung des Walds, der landwirtschaftlich genutz- ten Flächen und der Vegetation gerichtet. Zudem wird der Erhalt von Sträuchern und Hecken angestrebt. Ausweislich der Begründung zum Aufstellungsplan zielen die Pla- nungen der Antragsgegnerin auch darauf, die bisher für die Landwirtschaft genutzten, im wesentlich nicht bebauten Außenbereichsflächen durch Festsetzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. a BauGB i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB weiterhin für eine landwirtschaftliche Nutzung zu erhalten, wie dies der folgenden Begründung zum be- absichtigten Bauleitplan zu entnehmen ist: „Es handelt sich um Außenbereich, der im Flächennutzungsplan als Fläche für Land- wirtschaft dargestellt wird. Diese Nutzung soll planerisch gesichert werden und sich gegen andere konkurrierende Nutzungen, die im Außenbereich ebenfalls (privilegiert) zulässig sind, durchsetzen“. Die Antragsgegnerin bringt damit neben den negativen Zielen zum Schutz der Bebau- ung in benachbarten Baugebieten mit der Begründung zum Aufstellungsplan eine po- sitive planerische Aussage über die zukünftige Funktion zum Ausdruck, die sich an der „Erhaltung des Bestehenden“ orientiert, d. h. die auf den Erhalt der Flächen für eine landwirtschaftliche Nutzung gerichtet und damit auch in „in ihrer eigentlichen gleichsam positiven Zielstellung“ gewollt und erforderlich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. Dezem- ber 1990 a. a. O., juris Rn. 16). Dies gilt auch in Bezug auf die Festsetzung von Flä- chen für die Forstwirtschaft, denn mit der Begründung des Aufstellungsplans hebt die Antragsgegnerin hervor, dass sich im Plangebiet neben Hecken/Baumreihen in unter- geordnetem Umfang Wald befinde, diese Vegetation die landwirtschaftliche Nutzung ergänze und erhalten bleiben solle. Der Annahme des Planungsziels, Erhalt der land- und forstwirtschaftlichen Flächen sowie von Hecken und Baumreihen, steht die ergän- zende Festsetzung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB nicht entgegen. Sie ist zwar auf die Verhinderung baulicher Anlagen gerichtet. Sie dient aber letztlich dem planerischen Ziel an der Bewahrung der Landwirtschaft einerseits und der Forstwirtschaft anderer- seits, da die land- und forstwirtschaftlich genutzten Außenbereichsflächen mit Aus- nahme von zwei Hochbehältern für die Wasserversorgung bisher unbebaut waren. 68 69 24 Soweit die Planung durch das Vorhaben der Antragsgegnerin ausgelöst worden ist, wie dies mit der Begründung des Aufstellungsbeschlusses i. d. F. v. 23. November 2020 deutlich wurde, und diese im Ergebnis durch die Freihalteplanung (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB) verhindert werden soll, führt dies ebenso wenig zu einer anderen Beur- teilung wie der Einwand, dass eine Freihaltung der Sichtachse vom Aussichtspunkt D. nicht erreicht werden könne. Entscheidend ist insoweit vielmehr, dass die beabsich- tigten Festsetzungen von Flächen für Forst- und Landwirtschaft dem planerischen Wil- len der Antragsgegnerin entsprechen und nicht nur vorgeschoben wurden, um das Vor- haben der Antragsgegnerin zu verhindern. Gegen eine „reine“ Verhinderungsplanung im Rechtssinn (§ 1 Abs, 3 Satz 1 BauGB) sprechen die zuvor in Bezug genommenen Zielvorstellungen in der Begründung zum Aufstellungsplan, aber auch die Hinweise auf die Anhörung der Landwirte im Planverfahren, die „Vegetation in ihrem Bestand“ zu schützen (vgl. Festsetzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. b und § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB) und das Anliegen, dass bauliche Anlagen ausnahmsweise in Form von Ge- wächshäusern oder Gerätehäusern in der Zone II zulässig sein sollen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1. Juli 2021 a. a. O., juris Rn. 8; NdsOVG, NK-Urt. 29. Oktober 2020 - 1 KN 78/18 -, juris Rn. 49). Neben dem Erhalt der Land- und Forstwirtschaft handelt es sich auch bei dem gleich- falls angestrebten Schutz vor der Inanspruchnahme durch andere privilegierte Vorha- ben (vgl. 3. Absatz 3 Begründung zur Ergänzung des Planaufstellungsbeschlusses vom 23. August 2021) um einen städtebaulichen Grund für die Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB (vgl. Gierke, in: Brügelmann a. a. O., § 9 Rn. 723). Solche sind aber auch in den weiteren Zielen der Antragsgegnerin mit dem angestrebten Schutz des Orts- und Landschaftsbilds sowie am Erhalt und der Fortentwicklung der ländlichen Siedlungsstruktur in W. und im Plangebiet „XXX“ zu sehen. Dabei genügt es, dass diese städtebaulichen Ziele - wie hier - mit der Landwirtschaft verbunden oder verein- bar sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27. Januar 1999 a. a. O., juris Rn. 9; BayVGH, NK- Urt. v. 10. Juli 2018 - 1 N 15.938 -, juris Rn. 32; Gierke, in Brügelmann a. a. O., § 9 Rn. 724). Dass der beabsichtigten Planung sonstige unüberwindbare Hindernisse entgegenste- hen, ist weder ersichtlich noch substanziell dargetan. Soweit die Antragstellerin auf einen Bevölkerungsrückgang, Leerstände und einen fehlenden Wohnraumbedarf so- wie nicht benötigte Verkehrsflächen und Wege verweist, lässt sich daraus nicht ent- nehmen, dass der Planung ein unüberwindbares Hindernis entgegensteht. Zum einen ergibt sich aus einem Leerstand, der nach Angaben des Bürgermeisters bereits nicht 70 71 72 25 besteht, kein Anhaltspunkt dafür, dass kein Interesse an Grundstücken für neue Eigen- heime im benachbarten Plangebiet besteht. Hinzu kommt, dass es der Antragsgegne- rin nicht verwehrt ist, ihre Planungen im Laufe der Zeit zu verändern, weil sie den Be- darf nunmehr anders einschätzt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. Dezember 1990 a. a. O., juris Rn. 15). Der Bürgermeister der Antragsgegnerin hat zudem in der mündlichen Verhandlung bekräftigt, dass - wie schon in den Planunterlagen ausgeführt - Bauvor- anfragen junger Familien vorlägen. Letzteres wurde von der Antragstellerin auch nicht bestritten. Soweit sie darauf verweist, dass sich die Planungen teilweise nicht umset- zen ließen (Anpflanzungen), weil die Grundstücke im Plangebiet („XXX“) im Eigentum privater Dritter stünden, führt auch dies zu keiner anderen Beurteilung. Zum einen hat die Antragsgegnerin eine Angebotsplanung eingeleitet (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 6. Juni 2018 - 1 C 21/16 -, juris Rn. 65), zum anderen erscheint der Ankauf von Grund- stücken für Anpflanzungen aber auch nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Veränderungssperre entspricht auch dem aus Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 3 Abs. 3 SächsVerf folgenden Gebot der Bestimmtheit und Rechtsklarheit (vgl. hierzu: Senats- beschl. v. 13. April 2011 - 1 B 395/21 -, juris Rn. 61). Sie ist hinsichtlich ihres räumlichen Geltungsbereichs - wie bereits ausgeführt - hinrei- chend bestimmt, da dieser mit der grundbuchmäßigen Bezeichnung der Flurstücke in § 2 Satz 1 der Satzung eindeutig und unmissverständlich begrenzt wurde. Soweit vom Geltungsbereich nur Teilflächen der Flurstücke XXX, XXX/X sowie XXX/X der Gemar- kung W. erfasst werden, lässt sich deren Flächenanteil anhand des Lageplans im Maß- stab 1:8000, auf den § 2 Absatz 2 der Satz verweist, bestimmen. Schließlich hat die Antragsgegnerin mit der Veränderungssperre nur die von § 14 Abs. 1 BauGB vorgesehenen Beschränkungen angeordnet. Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Ge- meinde gemäß § 14 Abs. 1 BauGB eine Veränderungssperre mit dem Ziel beschlie- ßen, dass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB (zunächst) nicht durchgeführt oder bau- liche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen (Nr. 1) sowie erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Ver- änderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vor- genommen werden dürfen (Nr. 2). Nur diese Verbote enthält die Veränderungssperre in § 3 Abs. 1 Buchst. a und b. 73 74 75 76 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vor- liegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist inner- halb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verord- nung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Geset- zes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließ- lich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen- schlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechts- sache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemein- samen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungs- gerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsge- richts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Ent- scheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle- gung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich 77 78 79 27 anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines ande- ren Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf- tigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufga- ben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Meng Schmidt-Rottmann Ranft gez.: Gretschel Hahn Beschluss Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, Abs. 8 GKG und berücksichtigt, dass die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung keine Einwendungen gegen eine Fest- setzung in Orientierung am vorläufigen Streitwert vorgebracht haben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Meng Schmidt-Rottmann Ranft gez.: Gretschel Hahn 1 2