Beschluss
2 B 246/22
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Az.: 2 B 246/22 7 L 387/22 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. der Frau 2. des Herrn 3. des minderjährigen Kindes der Antragsteller zu 3. vertreten durch die Eltern, die Antragsteller zu 1. und 2. sämtlich wohnhaft: - Antragsteller - - Beschwerdegegner - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Landesamt für Schule und Bildung Standort Chemnitz Reichenhainer Straße 29 a, 09126 Chemnitz - Antragsgegner - - Beschwerdeführer - wegen Aufnahme in die Klassenstufe 5 der Oberschule W in L im Schuljahr 2022/2023; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke am 5. September 2022 beschlossen: Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin L beigeordnet. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 23. August 2022 - 7 L 387/22 - wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zu 3. vorläufig bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren in die Klassenstufe 5 der Oberschule... Schule in L im Schuljahr 2022/2023 aufzunehmen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsteller und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe 1. Den Antragstellern ist für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin F zu bewilligen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 114, 121 ZPO). Die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung sind nicht zu prüfen, weil der Antragsgegner das Rechtsmittel eingelegt hat (§ 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Antragsteller sind nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. … 1 2 3 3 2. Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Zwar hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss dem Antrag der Antragsteller, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller zu 3. vorläufig in die Klassenstufe 5 der Oberschule W in L im Schuljahr 2022/2023 aufzunehmen, zu Unrecht entsprochen. Die Antragsteller haben indes auf den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gestellten und im Beschwerdeverfahren (noch) weiterverfolgten Hilfsantrag einen Anspruch auf vorläufige Aufnahme des Antragstellers zu 3. in die Klassenstufe 5 der Oberschule ihres Zweitwunsches, der... Schule, glaubhaft gemacht (zu 3.). Der Senat hat den Beschluss des Verwaltungsgerichts daher geändert, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung entsprechend verpflichtet und den Antrag im Übrigen abgelehnt (zu 2.). Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). 4 5 4 Gemäß § 6 Abs. 4 Schulordnung Ober- und Abendoberschulen (SOOSA) entscheidet der Schulleiter über die Aufnahme an seiner Oberschule angemeldeter Schüler im Rahmen der verfügbaren Ausbildungsplätze. Bei deren Ermittlung ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 8. Dezember 2008 - 2 B 316/08 -, Beschl. v. 8. Januar 2013 - 2 B 336/12 - und Beschl. v. 29. September 2014 - 2 B 189/14 -, alle juris; Beschl. v. 14. Januar 2015, SächsVBl. 2015, 189, 190 Rn. 6; Beschl. v. 8. Februar 2016, NVwZ-RR 2016, 462 Rn. 9; Beschl. v. 19. August 2020 - 2 B 270/20 -, juris Rn. 3 und Beschl. v. 28. August 2020 - 2 B 281/20 -, juris Rn. 4) von den in § 4a Abs. 2 und 3 SächsSchulG genannten Kriterien, insbesondere der dort festgelegten Klassenobergrenze und Zügigkeit, auszugehen. Übersteigt die Zahl der Aufnahmeanträge die so ermittelte Kapazität der Schule, muss, wenn Gesetz- und Verordnungsgeber weder im Sächsischen Schulgesetz noch in den einzelnen Schulordnungen Abwägungskriterien vorgegeben haben, in einem Auswahlverfahren unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes nach sachgerechten Kriterien darüber entschieden werden, welche der Bewerber die freien Plätze erhalten sollen. Sachgerechte Kriterien sind die zeitliche Dauer und die Länge des Schulwegs, die Berücksichtigung des Umstands, dass bereits ein oder mehrere Geschwister des Aufnahmebewerbers an der Schule unterrichtet werden, sowie das Zufallsprinzip (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Dezember 2008 - 2 B 316/08 - und v. 24. September 2014 - 2 B 189/14 -, beide juris). Die Entscheidung über die angewandten Kriterien liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Schulleiters. Ein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule besteht nicht (vgl. Senatsbeschl. v. 14. Januar 2015 a. a. O.). 2. Gemessen daran verletzt das vom Schulleiter der Oberschule W auf der Grundlage von 112 Plätzen, denen nach Abmeldung eines Schülers 150 Anmeldungen gegenüberstanden, durchgeführte Auswahlverfahren nicht den Anspruch der Antragsteller auf eine ermessens- und verfahrensfehlerfreie Auswahlentscheidung nach Maßgabe der vorstehend genannten Abwägungskriterien. a) Die Eingangsklasse 5 der Oberschule W ist im Schuljahr 2022/2023 vierzügig zu führen. Der vom Stadtrat am 27. Juni 2019 beschlossene und mit Bescheid des Staatsministeriums für Kultus vom 1. Juli 2020 genehmigte Schulentwicklungsplan der Stadt L - Fortschreibung 2019 weist für die im Planungsraum Nord gelegene Oberschule W einen Kapazitätsrichtwert von zwei Zügen aus. Da die Oberschule das Gebäude gemeinsam mit der Grundschule W nutze, bestehe aufgrund des Ansteigens der Schülerzahlen im Grundschulbereich Erweiterungsbedarf. Die Schaffung zusätzlicher Kapazitäten solle über einen Schulneubau in modularer Bauweise mit 6 7 8 5 Sporthalle für die Oberschule am Standort M unter gleichzeitiger Kapazitätserweiterung auf insgesamt fünf Züge zum Schuljahr 2021/2022 erfolgen. Der Neubau der Oberschule wurde zum Schuljahr 2021/2022 fertiggestellt und der Schulbetrieb aufgenommen. Hieraus folgt indessen nicht, dass die Oberschule im Schuljahr 2022/2023 fünfzügig zu führen wäre. Für die Gymnasien im Planungsraum Nord, Nordwest und Nordost wird in der Fortschreibung des Schulentwicklungsplans ein Nachfragebedarf an Schulplätzen festgestellt, der die bestehenden Kapazitäten anhaltend überschreitet. Die Stadt L entwickele deshalb einen neuen Schulstandort im Ortsteil W. Auf dem für den Neubau der Oberschule vorgesehenen Areal solle aufgrund der zur Verfügung stehenden Größe ein Gymnasium errichtet werden. Insoweit hat der Stadtrat am 26. Februar 2020 die Errichtung eines neuen fünfzügigen Gymnasiums am Standort „W - M“ beschlossen. Danach wird mit Schuljahresbeginn 2021/2022 im Stadtbezirk Nord am Standort „W - M“ in 04158 L ein neues fünfzügiges Gymnasium mit dem Namen „Schule an der M“ eingerichtet. Das Gymnasium wird schuljahresweise, beginnend mit der Klassenstufe 5, ab dem Schuljahr 2020/2021 als Außenstelle des Gymnasiums F-S- Schule aufgebaut. Bis zur Inbetriebnahme des neuen gymnasialen Schulobjekts am Standort „W - M“ werden die Klassen in den Schuljahren 2020/2021 und 2021/2022 am Standort A Straße 1 in 04129 L und ab dem Schuljahr 2022/2023 als Vorinterim im neuen Schulgebäude der Oberschule W unterrichtet. aa) Vor dem Hintergrund der (Mit-)Nutzung des Schulgebäudes der Oberschule durch das Gymnasium „Schule an der M“ ist die Einrichtung von lediglich vier Zügen der Eingangsklasse 5 der Oberschule im Schuljahr 2022/2023 nicht zu beanstanden. Wie sich aus dem vom Antragsgegner vorgelegten E-Mail-Verkehr zwischen dem Landesamt und dem Schulamt der Stadt L vom 13. Juni und 20. Juli 2022 ergibt, ist das Gymnasium bis voraussichtlich Juli 2024 im Gebäude der Oberschule untergebracht. Würden beide Schulen fünfzügig geführt, hätten die Schulen bereits im Schuljahr 2023/2024 einen Raum weniger als Klassen vorhanden sind. Werden beide Schulen vierzügig geführt, wäre im Schuljahr 2024/2025 die Anzahl der Räume gleich der Anzahl der Klassen. Dies bedeute, dass bei einem Bauverzug der bis Juli 2024 vorgesehenen Fertigstellung des Gymnasiums die Schüler des Gymnasiums nur noch ein Schuljahr im Gebäude der Oberschule unterrichtet werden könnten. Schon bei einem Verzug von einem Monat könne das Gymnasium nicht zum Schuljahresbeginn 2024/2025 ausziehen. Ein Auslagerungsstandort sei nicht ersichtlich. Planerisch sei die Berücksichtigung des Schuljahres 2024/2025 als Standort des Gymnasiums im 9 10 6 Gebäude der Oberschule daher in jedem Fall notwendig, weil ein Bauverzug erfahrungsgemäß eher die Regel als die Ausnahme sei. Hierzu heißt es in der E-Mail des Leiters des Schulamts der Stadt L vom 20. Juli 2022, dass derzeit bei allen städtischen Baumaßnahmen erhebliche Terminrisiken bestünden; Terminverschiebungen seien auf fehlende Materialien, fehlende Transportkapazitäten (Speditionsleistungen) für vorhandene Materialien und fehlendes Fachpersonal zurückzuführen. Um dem Risiko, dass bei einer Verschiebung der Fertigstellung des Gymnasiums der Schulbetrieb gefährdet oder unmöglich wäre, zu begegnen, seien die Unterrichtsräume der Oberschule als Ausweichalternative „unbedingt vorzuhalten“, was mit einer „temporären Absenkung der Regelzügigkeit der Schule verbunden“ sei. Die Auswertung der Raumpläne der Oberschule durch das Landesamt hat ergeben, dass 40 allgemeine Unterrichtsräume bzw. als Unterrichtsräume nutzbare Räume vorhanden sind, die bei einer vierzügigen Führung beider Schulen bis zum voraussichtlichen Auszug des Gymnasiums im Juli 2024 als auskömmlich anzusehen seien. Hingegen würden beide Schulen mit jeweils fünf Zügen im Planungszeitraum bis Juli 2024 nicht in das Gebäude passen. Die Einrichtung einer weiteren Klasse 5 im Schuljahr 2022/2023 würde die Verringerung der Eingangsklassen im Schuljahr 2023/2024 auf drei Klassen nach sich ziehen, was vor dem Hintergrund der erwarteten Schülerzahlen nicht sinnvoll sei. bb) Der Vortrag der Antragsteller in der Beschwerdeerwiderung rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Soweit die Antragsteller meinen, es sei zwischen der Schule an der M und der Oberschule W zu unterscheiden, und „nicht erkennbar, warum die erst zum nächsten Schuljahr befürchteten Probleme nicht erst zum nächsten Schuljahr gelöst werden können“, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die Bildung von vier Eingangsklassen an der Oberschule aus diesem Grund greifbar rechtswidrig wäre. Der Senat hält es vielmehr ebenso wie der Antragsgegner für sachgerecht, bei der Festlegung der Zügigkeit für das Schuljahr 2022/2023 auch den Interessen der Schüler, die im nachfolgenden Schuljahr 2023/2024 in die Oberschule aufgenommen werden wollen, Rechnung zu tragen. Hierzu besteht nicht zuletzt deshalb Anlass, weil nach der - auch von den Antragstellern nicht in Zweifel gezogenen - Prognose des Antragsgegners bereits jetzt davon auszugehen ist, dass die Anzahl der Aufnahmebewerber im nächsten Schuljahr vergleichbar hoch sein wird, von denen, wenn die Oberschule lediglich dreizügig geführt wird, viele Schüler keinen Platz erhalten werden. 11 12 13 7 Ohne Erfolg bleibt ferner der Einwand der Antragsteller, „Platzprobleme für das künftige Schuljahr“ seien „in der Kapazitätsberechnung des Gymnasiums zu berücksichtigen, nicht aber in der Kapazitätsberechnung der Oberschule“. Wie vorstehend dargelegt, wird auch das Gymnasium im Schuljahr 2022/2023 und in den Folgeschuljahren vier- und nicht fünfzügig geführt und muss - wie die Oberschule - gegenüber den Vorgaben des Schulentwicklungsplans mit einem Zug weniger auskommen. An der Oberschule W werden im Schuljahr 2022/2023 sonach vier Eingangsklassen gebildet. Diese sind auch bei einem - wie hier - Bewerberüberhang für die Aufnahmeentscheidung des Schulleiters maßgeblich (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Februar 2016, NVwZ-RR 2016, 462, 463). b) Von den (28 x 4 =) 112 Plätzen hat der Schulleiter zunächst sechs Ausbildungsplätze für Wiederholer (vgl. Senatsbeschl. v. 18. August 2012 - 2 B 270/12 -, juris Rn. 9) und Gewichtungszuschläge nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 SächsKlassBVO von 3,5, für einen Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Sprache von 0,5 und zwei Schüler mit Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung von jeweils 1,5, gerundet vier Plätzen abgezogen. c) Aufgrund des an erster Stelle genannten und nach ständiger Rechtsprechung des Senats sachgerechten Aufnahmekriteriums „Schüler, deren Geschwister zum Zeitpunkt des Schuljahresbeginns unsere Schule besuchen“ (vgl. zuletzt Beschl. v. 12. August 2022 - 2 B 193/22 -, juris Rn. 5 m. w. N. zur Rspr. des Senats) hat der Schulleiter 13 Bewerber aufgenommen; hinzu kommt ein Gewichtungszuschlag für ein Geschwisterkind mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SächsKlassBVO von 1,5 gerundet zwei Plätzen. d) Nach dem an zweiter Stelle genannten Kriterium „Eng umgrenzte Härtefälle“ hat der Schulleiter keine und nach dem an dritter Stelle genannten Kriterium „Länge des Schulwegs (Fußweg in m)“ 80 Schüler aufgenommen, die in einer Entfernung von 400 m bis 3.500 m zur Schule wohnen. Darunter sind zwei Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung und zwei Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Hören und Sehen, die Gewichtungszuschläge von zweimal 1,5 nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SächsKlassBVO und von zweimal 0,5 nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SächsKlassBVO, insgesamt vier Plätzen verursacht haben. Die danach noch freien (112 – 6 – 4 – 13 – 2 – 80 – 4 =) drei Plätze hat der Schulleiter unter vier 14 15 16 17 8 Schülern mit gleicher Schulweglänge von 3.600 m verlost und die Schüler mit den Platzziffern 1, 2 und 3 aufgenommen. Diese Berechnung hat der Schulleiter sodann gemäß seinem Schreiben vom 22. Juni 2022 an das Landesamt für Schule und Bildung dahingehend berichtigt, dass für die sechs Wiederholer und für die nach den Aufnahmekriterien „Schüler, deren Geschwister zum Zeitpunkt des Schuljahresbeginns unsere Schule besuchen“ und „Länge des Schulwegs (Fußweg in m)“ aufgenommenen insgesamt (13 + 80 + 3 =) 96 Schüler nicht Gewichtungszuschläge von (4 + 2 + 4 =) zehn Plätzen, sondern nur von (3,5 + 1,5 + 4 =) neun Plätzen anzusetzen sind. Den noch (112 – 6 – 96 – 9 =) freien Platz hat er an die Schülerin mit der Platzziffer 4 vergeben, die im Losverfahren - in dem fälschlich drei Plätze verlost wurden und dessen es, weil richtigerweise vier Plätze für die vier Schüler mit gleicher Schulweglänge vorhanden waren, nicht bedurft hätte, - zunächst keinen Platz erhalten hat. Insofern kann, anders als die Antragsteller in der Beschwerdeerwiderung meinen, keine Rede davon sein, der Schulleiter habe ein „rechtswidriges Nachrückverfahren“ durchgeführt. Dies gilt auch, soweit der Schulleiter zwischenzeitlich ein weiteres Nachrückverfahren durchgeführt hat, in dem er sieben frei gebliebene Plätze nach dem Kriterium „eng umgrenzte Härtefälle“ an die Bewerber mit den Nrn. 98, 118, 133, 138, 139, 141 und 143 der Liste der angemeldeten und am Aufnahmeverfahren teilnehmenden Schülerinnen und Schüler vergeben hat, die gegen ihre Aufnahme an der P-R-Schule Widerspruch erhoben haben. Einen Härtefall hat der Schulleiter daraus hergeleitet, dass die Dauer des Schulwegs dieser Schülerinnen und Schüler zur P-R-Schule - anders als zur Oberschule W - mehr als 60 Minuten beträgt. Damit knüpft er der Sache nach an die Rechtsprechung des Senats zur Aufhebung von Schulen und zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Rahmen der Schülerbeförderung an. Danach sind Schulwege einschließlich der Fußwege von der Wohnung zur nächstgelegenen Haltestelle und von der der Schule nächstgelegenen Haltestelle zur Schule von bis zu 60 Minuten für Schüler an Oberschulen und Gymnasien regelmäßig angemessen (vgl. Senatsbeschl. v. 16. April 2009, SächsVBl. 2009, 171, 173). Es sollen mithin Bewerber an der Oberschule W aufgenommen werden, die die P-R-Schule nicht innerhalb von 60 Minuten erreichen können. Das Kriterium stellt auf die Zumutbarkeit der zeitlichen Dauer des Schulwegs ab und ist, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (vgl. Beschl. vom 19. August 2011 - 2 B 158/11 -, juris und v. 29. August 2022 - 2 B 205/22 -, n. v.), sachgerecht. Hinzu kommt, dass das Kriterium „eng umgrenzte Härtefälle“ bereits im Auswahl- und Aufnahmeverfahren galt. Allerdings konnte der Schulleiter bei der Prüfung des Vorliegens eines Härtefalls die 18 9 Schulwegdauer zur aufnehmenden Oberschule seinerzeit nicht heranziehen, weil ihm erst im Rahmen des Widerspruchsverfahrens bekannt wurde und bekannt werden konnte, in welche Oberschule die an der Oberschule W abgelehnten Bewerber letztlich tatsächlich aufgenommen wurden. Zwar wurde der Antragsteller zu 3. ebenfalls in die P-R-Schule aufgenommen, wogegen die Antragsteller Widerspruch erhaben haben. Sein Schulweg zur P-R-Schule dauert indessen, wie nachfolgend (unter 2. d) bb) ausgeführt, weniger als 60 Minuten. aa) Die Heranziehung des Kriteriums „Länge des Schulwegs (Fußweg in m)“ durch den Schulleiter begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Länge des Schulwegs bietet ebenso wie die zeitliche Dauer des Schulwegs einen sachlichen Anknüpfungspunkt bei der Auswahl der in eine Schule aufzunehmenden Bewerber. Beide Kriterien sind gleichermaßen geeignet, den kürzesten Weg zwischen Wohnung und Schule zu ermitteln; sie erfüllen mithin denselben Zweck. Davon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die Länge des Schulwegs nach dem Fußweg bemessen wird. Insoweit gilt: Je länger die Wegstrecke ist, desto höher ist der zeitliche Bedarf für den Schulweg. Dies rechtfertigt die pauschale Annahme, dass sich Länge und zeitliche Dauer des Schulwegs im Wesentlichen entsprechen, die Schulweglänge mithin zugleich Indiz für die Schulwegdauer ist. Von diesem Ansatz ist ersichtlich auch der Schulleiter ausgegangen. Entscheidend für die Aufnahme nach dem Kriterium „Länge des Schulwegs“ war der „kürzeste Fußweg in Metern gemäß google.maps“. Dementsprechend erfolgte gemäß der Erläuterung des Schulleiters im Schreiben vom 6. Mai 2022 an die Antragsteller keine „Ermittlung der Fahrtzeiten mit dem ÖPNV“. Von daher kommt es nicht darauf an, ob, so das Verwaltungsgericht, „gerade in einer großen Stadt wie L die Schüler bei längeren Wegstrecken … eher den öffentlichen Personennahverkehr nutzen“ oder dass, so das Verwaltungsgericht weiter, „nicht nachvollziehbar“ ist, „warum bei der Frage der Zumutbarkeit eines Schulweges auf dessen Dauer ab stellt wird, dies jedoch nicht für die Aufnahmekriterien an Schulen gelten soll“ (Beschlussabdruck S. 6). Hinzu kommt, dass die Kriterien für die Aufnahme an den Schulen, wie vorstehend dargelegt, im Ermessen des Schulleiters stehen. Diesem obliegt die Entscheidung über Auswahl und Aufnahme der Bewerber im Einzelfall nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. Von daher beschränkt sich die gerichtliche Prüfung darauf, ob für das gewählte Kriterium ein am Maßstab des Gleichheitssatzes sachlicher Grund besteht. Daran fehlt es nur dann, wenn das Kriterium offensichtlich sachwidrig ist; nur in diesem Fall erweist sich die in Anwendung dieses Kriteriums ergangene 19 20 10 Aufnahmeentscheidung als ermessensfehlerhaft. Dies trifft auf das vom Schulleiter der Oberschule W herangezogene Auswahlkriterium „Länge des Schulwegs (Fußweg in m)“ indessen nicht zu. Es ist deshalb ohne Belang, ob die Anknüpfung an die Nutzung des Nahverkehrs aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu einer aus Sicht des Verwaltungsgerichts richtigeren oder angemesseneren Auswahlentscheidung geführt hätte oder führen würde, weil „nach dem aufgestellten Kriterium des Fußwegs in Metern“ „Schüler, die per Nahverkehr eine günstige Anbindung an die Schule hätten, aber in einer Distanz von mehr als 3600 Metern Entfernung zur Schule wohnen, … von einem Besuch der Oberschule ausgeschlossen sind“ (Beschlussabdruck S. 7). bb) Die Auswahl- und Aufnahmeentscheidung des Schulleiters erweist sich nicht deshalb als ermessensfehlerhaft, weil das Kriterium „Länge des Schulwegs (Fußweg in m)“ „zu einer gesetzwidrigen faktischen Einführung eines Schulbezirks“ führt. Wie vorstehend ausgeführt, finden sich weder im Sächsischen Schulgesetz noch in den einzelnen Schulordnungen Kriterien, an denen der Schulleiter seine Entscheidung auszurichten hat. Für die vom Verwaltungsgericht herangezogene Vorschrift des § 25 SächsSchulG gilt, auch mit Blick auf die Gesetzgebungsgeschichte, nichts Anderes. Soweit nach § 25 Abs. 1 bis 3 SächsSchulG jede Grundschule einen Schulbezirk hat, lässt sich weder hieraus noch aus dem Umstand, dass die Regelung nur für Grundschulen und nicht für weiterführende Schulen wie Oberschulen und Gymnasien gilt, eine (gesetzliche) Regelung für diese Schulen vielmehr fehlt, entnehmen, dass die Länge des Schulwegs als Entscheidungskriterium aus Rechtsgründen ausscheidet. Es bleibt vielmehr dabei, dass die Entscheidung über Auswahl und Aufnahme der Schüler in eine - wie hier - Oberschule im weiten Ermessen des Schulleiters steht und nach sachgerechten Kriterien zu treffen ist, zu denen auch die kürzeste fußläufige Entfernung zwischen Wohnung und Schule gehört. Soweit sich die Antragsteller schließlich darauf berufen, dass der Schulweg „zu der zugewiesenen Schule zu lang ist“, beläuft sich der einfache Schulweg des Antragstellers zu 3. zur P-R-Schule nach den vom Senat ermittelten Verkehrsverbindungen (abrufbar unter: https://reiseauskunft.insa.de) bei Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel einschließlich der Fußwege von der Wohnung zur Einstiegshaltestelle und von der Ausstiegshaltestelle zur Schule ohne Umstieg an der Haltestelle G auf insgesamt 44 Minuten und mit Umstieg auf insgesamt 55 Minuten. Gründe dafür, dass und warum dem Antragsteller zu 3. der im einen wie im anderen Fall unter 60 Minuten liegende Schulweg nicht zuzumuten sein soll, nennen die Antragsteller nicht und sind auch sonst nicht ersichtlich. 21 22 23 11 3. Die Antragsteller haben indessen einen Anspruch auf die hilfsweise beantragte vorläufige Aufnahme des Antragstellers zu 3. in die Klassenstufe 5 der Oberschule ihres Zweitwunsches, der... Schule, glaubhaft gemacht. Nach den vom Antragsgegner vorgelegten Auswahlunterlagen der... Schule ist der Schulleiter davon ausgegangen, dass die Eingangsklasse 5 im Schuljahr 2022/2023 dreizügig zu führen ist. Die Frage der Zügigkeit kann indes ebenso dahinstehen wie die Frage, ob der Schuleiter die Zahl der in den drei Klassen verfügbaren Ausbildungsplätze zu Recht auf (25 x 3 =) 75 Plätze begrenzt hat. Ausgehend davon hat der Schulleiter vier Plätze für Wiederholer freigehalten und alle 68 Schüler, die die... Schule als Erstwunsch angegeben hatten, aufgenommen. Damit war die Ausbildungskapazität indes selbst dann nicht erschöpft, wenn man mit dem Antragsgegner eine Begrenzung der Plätze auf 75 annehmen wollte. Tatsächlich haben an der Schule lediglich (4 + 68 =) 72 Schüler einen Platz erhalten, so dass sich in jeder Eingangsklasse (72 : 3 =) 24 Schüler befinden. Der Antragsteller zu 3. kann daher in eine dieser Klassen aufgenommen werden, ohne dass die vom Antragsgegner für zutreffend erachtete Klassenobergrenze von 25 Schülern überschritten wird. Gewichtungszuschläge für diesen Klassen oder einer dieser Klassen angehörende Inklusionsschüler erhöhen die Anzahl der Schüler nicht und haben deshalb außer Betracht zu bleiben. Gewichtungszuschläge für inklusiv unterrichtete Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sollen nach ihrem Sinn und Zweck vielmehr zu einer Herabsetzung der in § 4a Abs. 2 Satz 1 SächsSchulG normierten Klassenobergrenze von 28 Schülern je Klasse führen. Insoweit ermächtigt § 4a Abs. 2 Satz 3 SächsSchulG die oberste Schulaufsichtsbehörde, durch Rechtsverordnung für bestimmte Schularten und Förderschultypen in einzelnen Unterrichtsfächern oder Organisationsformen sowie für die inklusive Unterrichtung geringere Klassenobergrenzen festlegen. Auf dieser Grundlage hat das Staatsministerium für Kultus die Sächsische Klassenbildungsverordnung (SächsKlassBVO) vom 7. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 384) erlassen und in § 2 Abs. 1 Satz 1 bestimmt, dass bei der Bildung von u. a. Klassen hinsichtlich der Obergrenze inklusiv unterrichtete Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf höher gewichtet werden. Die damit verbundene Herabsetzung der Anzahl der Schüler in einer Klasse knüpft an die gesetzliche Klassenobergrenze von 28 Schülern an. Von dieser Obergrenze ist der Schulleiter der... Schule indessen nicht ausgegangen, sondern hat seiner Aufnahmeentscheidung lediglich 25 Schüler je Klasse zugrunde gelegt. Insofern ist eine Berücksichtigung von Gewichtungszuschlägen aus Rechtsgründen nicht veranlasst. 24 25 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Da der Senat über den Hilfsanspruch entschieden hat, ist der Wert des Haupt- und des Hilfsanspruchs von jeweils 5.000,00 € gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zusammen zu rechnen. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Hahn Henke 26 27