Beschluss
3 B 179/22
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
3mal zitiert
9Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Az.: 3 B 179/22 3 L 61/22 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen den Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge vertreten durch den Landrat Schloßhof 2/4, 01796 Pirna - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - wegen Wohnsitzauflage; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richterin am Oberver- waltungsgericht Nagel und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum am 27. Juli 2022 beschlossen: Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 24. Mai 2022 - 3 L 61/22 - wird geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller binnen zwei Wochen nach Zugang des Beschlusses zur Wohnsitz- nahme in Berlin zu verpflichten. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Antragsgegner. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen eine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. 1. Bei dem Antragsteller handelt es sich um einen tunesischen Staatsangehörigen, dessen Asylantrag mit bestandskräftigem Bescheid vom ... 2017 als offensichtlich un- begründet abgelehnt worden war. Dem Antragsteller wurden seitdem zunächst wegen Passlosigkeit, sodann „aus sonstigen Gründen“ zuletzt bis zum... Februar 2022 Dul- dungen erteilt. Die Duldungen enthalten die Wohnsitzauflage „S.“. Der Antragsteller ist Vater zweier 2020 sowie 2021 geborener Kinder, die zusammen mit ihrer Mutter in B. leben. Diese ist die Lebensgefährtin des Antragstellers. Die beiden Kinder besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit. Mit Schreiben vom ... 2021 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner u. a. die Streichung der Wohnsitzauflage, hilfsweise den Erlass einer Wohnsitzauflage für das Land Berlin. Zur Begründung gab er an, dass er beabsichtige, eine Haushaltsgemein- schaft von Familienangehörigen zu gründen und mit seiner Partnerin und den beiden gemeinsamen Kindern in B. zu leben. Mit Schreiben vom ... 2021 wies der Antragsgeg- ner darauf hin, dass hierzu die Zustimmung des Landesamtes für Einwanderung Berlin eingeholt werden müsse. Dies würde getan, wenn der Antragsteller hier vorgesprochen habe und wieder angemeldet worden sei. Da sich das vom Antragsgegner mehrfach 1 2 3 3 kontaktierte Landesamt für Einwanderung Berlin zu der begehrten Änderung der Wohnsitzauflage nicht äußerte, wurde der Antragsteller mit Mail vom ... 2022 darauf hingewiesen, dass eine Änderung der Auflage ohne Rückäußerung der Berliner Behörde nicht erfolgen könne und werde. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom... Januar 2022 vor dem Verwaltungsgericht Dresden einstweiligen Rechtsschutz mit dem Antrag begehrt, den Antragsgegner einst- weilen zu verpflichten, die Wohnsitzauflage für die Gemeinschaftsunterkunft in K. auf- zuheben, sowie hilfsweise, eine Wohnsitzauflage für das Land Berlin zu erlassen. Das Verwaltungsgericht Dresden hat den Antrag mit Beschluss vom 24. Mai 2022 abge- lehnt. Zur Begründung hat es darauf abgehoben, dass die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung eine Vorwegnahme der Hauptsache darstelle, die nur dann zu- lässig sei, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Obsiegen in der Hauptsache auszugehen sei. Dies sei hier nicht der Fall. Der Antragsteller habe nach der allein möglichen summarischen Prüfung keinen Anspruch auf Streichung bzw. Änderung der Wohnsitzauflage. Zwar könne gemäß § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG die Ausländerbe- hörde die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern, wobei die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen seien. Es handele sich dabei um eine Ermessensentscheidung, in deren Rahmen der Antragsgegner die in Streit stehenden privaten und öffentlichen Interessen gegeneinander abzuwägen habe. Durch die Wohnsitzauflage solle eine gerechte Verteilung der Sozialkosten zwischen den Ländern sichergestellt werden. Der Antragsgegner habe die beabsichtigte Haus- haltsgemeinschaft des Antragstellers berücksichtigt. Insbesondere habe er in seine In- teressenabwägung zutreffend eingestellt, dass es ihm möglich sei, die Haushaltsge- meinschaft mit seinen Kindern in B. zu führen, weil es sich bei der Wohnsitzauflage nicht um eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts handele (§ 61 Abs. 1d Satz 4 AufenthG). Im Übrigen habe es der Antragsteller in der Hand, diesen für ihn belasten- den Zustand zu beenden, indem er ausreise, mit einem Visum zur Familienzusammen- führung wieder einreise und damit zugleich seinen Aufenthalt in Deutschland legali- siere. Seine mit Schriftsatz vom 3. Juni 2022 eingelegte Beschwerde begründet der Antrag- steller damit, dass die Voraussetzungen für die Änderung der bestehenden Wohn- sitzauflage gemäß § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG vorlägen und das Ermessen des Antragsgegners auf Null reduziert sei. Die Abänderung der Wohnsitzauflage zur Her- 4 5 4 stellung der Familieneinheit von Eltern und minderjährigen Kindern könne nicht ermes- sensfehlerfrei abgelehnt werden. Dies gelte besonders dann, wenn die Familientren- nung bereits seit längerer Zeit andauere und weder eine Aufenthaltsbeendigung eines beteiligten Familienmitglieds noch eine freiwillige Ausreise unmittelbar bevorstünden. So liege der Fall hier. Die Familiengemeinschaft sei auch so eng, dass eine längere örtliche Trennung nicht zumutbar sei. Er sei mit seiner Partnerin gleichberechtigter El- ternteil. Er kümmere sich um die Kinder und entlaste seine Partnerin. Wann immer er könne, verbringe er Zeit mit seinen Kindern, begleite sie in den Kindergarten oder zum Arzt. All dies sei ihm nicht möglich, wenn er seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht auch in B. nehmen dürfe. Das Verwaltungsgericht missachte, dass ein Haushalt und erst recht eine Haushaltsgemeinschaft mit anderen nicht geführt werden könne, wenn es den Betroffenen nicht gestattet sei, an diesem Ort auch seinen Wohnsitz i. S. v. § 7 Abs. 1 BGB zu begründen. Eine ständige Niederlassung an dem neuen Wohnort sei ihm derzeit nicht möglich. Die vom Verwaltungsgericht angesprochene Legalisierung seines Aufenthalts durch Ausreise und Durchführung eines Visumverfahrens betreffe einen anderen Streitgegenstand. Das entgegenstehende öffentliche und vom Verwal- tungsgericht angeführte Interesse einer gerechten Verteilung von Sozialkosten könne nicht entgegengehalten werden. Eine Zustimmung der Zuzugsbehörde sei nach der Rechtsprechung nicht erforderlich, da ein solches Erfordernis gesetzlich nicht vorge- schrieben sei. Auch lägen durch die erzwungene Trennung ein wesentlicher Nachteil und damit ein Anordnungsgrund vor. Der Antragsgegner hat sich weder in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sowie trotz mehrfacher Aufforderung in dem Beschwerdeverfahren vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht zur Sache geäußert. Der Antrag ist zulässig, auch wenn mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen ist, dass damit die Hauptsache vorweggenommen wird. Denn die vom Antragsteller be- gehrte Verpflichtung des Antragsgegners ist zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes notwendig, da die sonst zu erwartenden Nachteile für ihn unzumutbar wären und ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht. Darüber hinaus entspricht es der gesetzlichen Regelung des § 61 Abs. 1d Satz 3 Auf- enthG, wonach die Ausländerbehörde nur die Möglichkeit hat, die gesetzliche Wohn- sitzauflage zu ändern, nicht jedoch, sie lediglich zu streichen, dass auch das als Hilfs- begehren geltend gemachte Antragsbegehren auf Verpflichtung des Antragsgegners gestützt ist (hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27. Januar 2021 - OVG 3 S 106/20 -, juris Rn. 5). 6 7 5 Der Antrag ist begründet. Dem Antragsteller steht mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen- über dem Antragsgegner ein Anspruch auf Änderung der Wohnsitzauflage und seine Verpflichtung zur Wohnsitznahme in B. gemäß § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG zu. Ein Anordnungsanspruch ist damit zu bejahen. Gemäß § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG kann die Ausländerbehörde die bisher verfügte Wohnsitzauflage auf Antrag des Ausländers ändern; hierbei sind die Haushaltsgemein- schaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen für die vom Antragsteller begehrte Änderung der Wohnsitzauflage dürften hier mit großer Wahrscheinlichkeit vorliegen. Dies ergibt sich aus Folgendem: Der Antragsteller ist nachgewiesenermaßen Vater zweier deutscher Kinder im Klein- kindalter, die zusammen mit ihrer Mutter in B. leben. Der Antragsteller hat, ohne dass dies vom Antragsgegner bestritten worden ist, glaubhaft gemacht, dass er so viel Zeit wie möglich bei seiner Partnerin und seinen Kindern verbringt, gleichberechtigt die el- terliche Sorge über die beiden Kinder ausübt und Erziehungsleistungen in erheblichem Umfang erbringt. Damit ist die Führung einer familiären Lebensgemeinschaft mit seiner Partnerin und seinen beiden Kindern glaubhaft gemacht. Dafür spricht auch, dass sich der Antragsteller mehrfach über längere Zeit nicht an dem ihm zugewiesenen Wohnsitz in K., sondern, worauf auch ein Aufgriff durch die Berliner Polizei (vgl. hierzu Strafan- zeige vom ... 2021) in B. hinweist, sich dort aufhielt. Das dem Antragsgegner gemäß § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG zustehende Ermessen ist infolge des Gewichts der von Art. 6 GG geschützten familiären Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seinen minderjährigen Kindern auf Null reduziert. Das öffentliche Interesse an der gerechten Verteilung der Sozialkosten (vgl. hierzu Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, Loseblattsammlung Stand: Oktober 2021, § 61 Rn. 42) muss dabei zurückstehen. Denn die familiären Bindungen des An- tragstellers wiegen deshalb besonders schwer, weil hier der Schutz der familiären Le- bensgemeinschaft zwischen ihm und seinen Kleinkindern in Rede steht. Die Folgen einer auch nur vorübergehenden Trennung haben insbesondere dann ein hohes, ge- gen eine Trennung sprechendes Gewicht, wenn wie hier ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung mög- licherweise nicht begreifen kann (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 9. Juni 2015 - 3 B 152/15 -, juris Rn. 5 m. w. N.; vgl. OVG LSA, Beschl. v. 22. Januar 2015 - 2 O 1/15 -, juris Rn. 9). Die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft kann - worauf der Antragsteller 8 9 10 11 6 unwidersprochen abgestellt hat - auch nicht an seinem derzeitigen Wohnort verwirklicht werden. Der vom Antragsgegner bislang vergeblich eingeholten Zustimmung des Landes Berlin bedarf es nicht. Die begehrte Änderung der Wohnsitzauflage steht gemäß § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG dem Antragsgegner als derzeit zuständiger Ausländerbehörde zu; eine Zustimmung des aufnehmenden Landes ist mangels gesetzlicher Grundlage nicht erforderlich (OVG Bremen, Beschl. v. 7. Juli 2022 - 2 B 104/22 -, juris Rn. 20 ff. m. w. N.; BayVGH, Beschl. v. 15. September 2020 - 10 ZB 20.1593 -, juris Rn. 4 m. w. N.). Daher musste die Entscheidung des Landes Berlin nicht abgewartet werden. Im Übrigen folgt aus dem Verweis des Antragsgegners auf die fehlende Zustimmung Berlins, dass er sich hierdurch in seiner Entscheidung gebunden sah, so dass für die Ausübung von Ermessen kein Raum blieb. Eine irgendwie geartete Ausübung von Ermessen i. S. v. § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG ist hierin nicht zu sehen. Auch ist ein Anordnungsgrund zu bejahen, da angesichts des bisher einjährigen An- tragsverfahrens ein weiteres Zuwarten für die Familie des Antragstellers nicht zumutbar ist. Insbesondere kann der Antragsteller nicht darauf verwiesen werden, dass er gemäß § 61 Abs. 1d Satz 4 AufenthG den durch die Wohnsitzauflage festgelegten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen kann. Denn mit der Wohnsitznahme gemäß § 7 BGB in B. geht auch ein Zuständigkeitswechsel für behördliche Angelegenheiten ein- her; bliebe es bei dem bisherigen Wohnsitz, wäre der Antragsteller verpflichtet, für eine Vielzahl von Besorgungen und Behördengängen - etwa für die Verlängerung seiner Duldung - jeweils wieder nach K. zurückzukehren, was auch erhebliche finanzielle Nachteile mit sich brächte. Ein dauerhafter Aufenthalt in B. widerspräche zudem § 61 Abs. 1d Satz 4 AufenthG, da es sich dann nicht mehr um eine nur vorübergehende Entfernung handelte. Ein solcher Aufenthalt in B. wäre daher rechtswidrig (Hailbronner, a. a. O. Rn. 45 m. w. N.). Auch die Ausreise und ein sich anschließendes Visumverfah- ren in seinem Heimatland ist dem Antragsteller schon angesichts der damit einherge- henden längeren Trennung der Familie nicht zumutbar. Nach alledem war daher der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden zu ändern. Die im Tenor angegebene Verpflichtung des Antragsgegners unter Fristsetzung war ausnahmsweise erforderlich, da angesichts des bisherigen prozessualen Verhaltens sonst nicht sichergestellt werden kann, dass die Wohnsitzauflage unverzüglich geän- dert wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 12 13 14 15 7 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und folgt der Festsetzung der ersten Instanz, gegen die keine Einwände erhoben wurden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG. gez.: v. Welck Nagel Wiesbaum 16 17