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Beschluss

2 A 670/21

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 2 A 670/21 8 K 253/21 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Klägerin - - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Präsidium der Bereitschaftspolizei Sachsen vertreten durch den Präsidenten Dübener Landstraße 4, 04129 Leipzig - Beklagter - - Antragsgegner - wegen Schadensersatz hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum am 18. Juli 2022 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 28. September 2021 - 8 K 253/21 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 VwGO) liegen nicht vor. 1. Die 19.. geborene Klägerin begehrt Schadensersatz wegen verspäteter Ernennung. Sie stand seit dem 1. September 2009 im Dienst des Beklagten, seit Juli 2015 als Polizeiobermeisterin (BesGr A 8). Vom 1. Oktober 2017 bis zum 30. Septem-ber 2019 absolvierte sie erfolgreich die Aufstiegsausbildung für die Laufbahngruppe 2.1 der Fachrichtung Polizei. Aufgrund eines am 26. Septemer 2019 gegen die Klägerin und weitere Beamte eingeleiteten Disziplinarverfahrens wegen des Vorwurfs von Verstößen gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Zusammenhang mit Mobbing innerhalb des Studienkurses wurde die Klägerin - anders als andere Absolventen der Aufstiegsausbildung - nicht zum 1. Oktober 2019 ernannt. Nach Einstellung des Disziplinarverfahrens am 14. April 2020 mit dem Ergebnis, dass die Klägerin nicht gegen ihre Dienstpflichten verstoßen habe, wurde sie am 14. Mai 2020 zur Polizeikommissarin ernannt. Mit Widerspruch vom 16. Dezember 2020 begehrte sie im Wege des Schadensersatzes so gestellt zu werden, als wäre sie zum ursprünglichen Zeitpunkt ernannt worden. Der Beklagte wies dies mit Widerspruchs- bescheid vom 6. Januar 2021 zurück. Das Verwaltungsgericht wies die Klage auf Schadensersatz wegen verspäteter Ernennung ab. Die Voraussetzungen des beamtenrechtlichen Schadensersatz- anspruchs seien nicht erfüllt. Eine Pflichtverletzung des Beklagten liege nicht vor, weil die Klägerin nicht bereits zum 1. Oktober 2019 hätte ernannt werden müssen; dem habe das am 26. September 2019 eingeleitete Disziplinarverfahren entgegen- gestanden, das Zweifel an der persönlichen Eignung begründet habe. Dessen 1 2 3 3 Einleitung sei rechtmäßig gewesen, es hätten (erst) zu diesem Zeitpunkt zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht eines Dienstvergehens vorgelegen. Dies habe sich aufgrund der Zeugenaussage des amtierenden Rektors, die keinen Anlass zu Zweifeln biete, bestätigt. Eine willkürliche Verfahrensweise sei nicht ersichtlich; das Verfahren sei auch nicht entbehrlich gewesen. Verzögerungen im eingeleiteten Disziplinarverfahren seien nicht erkennbar; die Klägerin sei zudem unmittelbar nach dessen Abschluss ernannt worden. Einem Schadensersatzanspruch sei ferner entgegenzuhalten, dass die Klägerin es schuldhaft versäumt habe, rechtzeitig um Rechtsschutz nachzusuchen. Die Klägerin macht mit ihrem Zulassungsantrag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft ein Verschulden der Klägerin wegen unterlassener Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz angenommen. Es gehe fehlerhaft davon aus, dass es einen Anlass für ein Disziplinarverfahren gegeben habe; dies sei nicht der Fall, weil im September 2019 keine neuen Erkenntnisse zum angeblichen Mobbinggeschehen vorgelegen hätten. Dies ergebe sich bei richtiger Würdigung der Aussage des amtierenden Rektors. Jedenfalls sei alsbald absehbar gewesen, dass das Disziplinarverfahren einzustellen war. Es liege auch ein schuldhaftes Handeln des Rektors vor. Der Beklagte könnte sich nicht auf die Kollegialgerichtsregel berufen, weil das Verwaltungsgericht nicht umfassend und sorgfältig ermittelt habe. Die verzögerte Ernennung beruhe unmittelbar auf der Durchführung des Disziplinarverfahrens. Die Rechtssache weise ferner besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO); zudem lägen Verfahrensmängel vor, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. 2. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen 4 5 6 4 des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so infrage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23. Juni 2000, NVwZ 2000, 1164; Kammerbeschl. v. 26. März 2007 - 1 BvR 228/02 -, juris). Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin keinen Anspruch auf beamtenrechtlichen Schadensersatz wegen ihrer verspätet erfolgten Ernennung zur Polizeikommissarin hat. Der Senat verweist auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 6 ff.) und macht sie sich zu Eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Vorbringen der Klägerin gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung. a) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend die Einleitung des Disziplinarverfahrens für rechtmäßig erachtet, weil zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht eines Dienstvergehens gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 SächsDG vorlagen und ein Absehen von Ermittlungen gemäß § 21 Abs. 2 SächsDG nicht veranlasst war. Es hat sich hierbei im Wesentlichen auf die Aussage des seit 1. Juli 2019 amtierenden Rektors der Hochschule der Sächsischen Polizei sowie die Einleitungsverfügung vom 26. September 2019 gestützt. Der Rektor habe aufgrund eines Personalgesprächs und einer vom 21. September 2021 datierenden E-Mail der zuvor anonymen, erst im September 2021 identifizierten Hinweisgeberin als Disziplinarvorgesetzter nach rechtlicher Prüfung entschieden, das Verfahren einzuleiten. Anlass sei gewesen, dass die Hinweisgeberin geschildert habe, dass sie von mehreren Kursteilnehmern, darunter der Klägerin, verbal angegriffen und bedroht worden sei. Zuvor habe (noch) kein Anlass für disziplinarische Ermittlungen bestanden, weil aufgrund der Sachverhaltsschilderung eines Dozenten und Tutors vom 4. Dezember 2018 die Namen der Beteiligten nicht bekannt gewesen seien. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Auch zeigt die Klägerin mit ihrem Vorbringen nicht substantiiert auf, weshalb die Einleitungsverfügung keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte enthalten sollte. Dies ist auch für den Senat nicht erkennbar: Die Einleitungsverfügung benennt die dem Disziplinarvorgesetzten vorliegenden Informationen und die gegen die Klägerin konkret erhobenen Vorwürfe, die im Falle ihrer Bestätigung den Tatbestand des „Mobbings“ erfüllen würden (S. 2 der Verfügung vom 26. September 2019). Soweit die Klägerin der Sache nach geltend macht, die dem Disziplinarvorgesetzten nach seiner Aussage im September 2019 zur Kenntnis gelangten Informationen seien an der Hochschule bereits anderen Personen zu einem früheren Zeitpunkt bekannt gewesen und von diesen abweichend bewertet worden, 7 8 5 ergibt sich hieraus keine andere Bewertung. Maßgeblich für die Einleitung des Disziplinarverfahrens ist die rechtliche Bewertung des Disziplinarvorgesetzten aufgrund des ihm im Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Sachverhalts. Nachdem der Zeuge diese Funktion erst seit dem 1. Juli 2019 als kommissarischer Rektor und ab 20. September 2019 als amtierender Rektor innehatte, konnte er über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens erst ab diesem Zeitpunkt aufgrund der ihm dann vorliegenden Informationen entscheiden. Aus den weiteren umfangreichen Darlegungen der Klägerin (vgl. S. 7 bis 14 der Antragsbegründung) folgt nichts anderes: Die Klägerin schildert die Geschehensabläufe und die hieraus zu folgernden rechtlichen Schlüsse aus ihrer Sicht, die sie an die Stelle der rechtlichen Bewertung des Verwaltungsgerichts setzt. Richtigkeitszweifel zeigt sie hiermit nicht auf. b) Der Einwand, die verspätet erfolgte Ernennung sei jedenfalls auch deshalb rechtswidrig gewesen, weil bereits bei Einleitung des Disziplinarverfahrens absehbar gewesen sei, dass eine Einstellung erfolgen müsse, begründet ebenfalls keine Zweifel am Urteil des Verwaltungsgerichts. Gegen diese Bewertung spricht bereits der Umstand, dass die Einstellung des Disziplinarverfahrens durch den bestellten Ermittlungsführer erst nach Anhörung von acht Zeugen und Beiziehung mehrerer dienstlicher Stellungnahmen und Unterlagen der Hochschule sowie des Präsidiums der Bereitschaftspolizei mit Verfügung vom 14. April 2020, also mehr als sechs Monate nach Einleitung, erfolgte. (Erst) aufgrund der durchgeführten Ermittlungen und der abschließenden Würdigung der Zeugenaussagen kommt der Ermittlungsführer zu dem Ergebnis, dass ein Dienstvergehen nicht ersichtlich sei, sondern es sich allenfalls um eine Bagatelle handele, die die Schwelle zur disziplinarischen Erheblichkeit nicht überschreite. c) Nachdem es nach den vorstehenden Ausführungen an einer Dienstpflichtverletzung auf Seiten des Beklagten fehlt, scheidet ein schuldhaftes Handeln des Rektors bei Einleitung des Disziplinarverfahrens schon aus diesem Grund aus. Zum selben Ergebnis führt - selbständig tragend - die Kollegialgerichtsregel. Hiernach scheidet ein Schadensersatzanspruch mangels eines Verschuldens des Beklagten aus, wenn ein mit mehreren Richtern besetztes Kollegialgericht die angegriffene Maßnahme als objektiv rechtmäßig gebilligt hat (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, etwa Urt. v. 22. Januar 1998 - 2 C 4.97 -; Beschl. v. 9. März 2005 - 2 B 111.04 - und Beschl. v. 16. Januar 2017 - 7 B 1.16 -, alle juris). Dieser Regel liegt die Erwägung zugrunde, dass von einem Beamten keine bessere Rechtseinsicht als von einem Kollegialgericht erwartet und verlangt werden kann (vgl. 9 10 6 Senatsbeschl. v. 5. Juli 2010 - 2 A 92/09 -, juris Rn. 8 und v. 10. Februar 2021 - 2 A 48/20 -, juris Rn. 6). Allerdings fehlt es für die Anwendung der Kollegialgerichtsregel dann an der inneren Rechtfertigung, wenn die gerichtliche Entscheidung auf einer bloß summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage basiert. Außerdem muss die gerichtliche Entscheidung, die eine behördliche Maßnahme als rechtmäßig gebilligt hat, ihrerseits auf einer umfassenden und sorgfältigen Prüfung der Sach- und Rechtslage beruhen (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, etwa Urt. v. 17. August 2005 - 2 C 36.04 -, juris m. w. N.). Diesem Maßstab entspricht das angegriffene Urteil: Ausweislich der Entscheidungsgründe (vgl. UA S. 7 bis 12) hat sich das Verwaltungsgericht eingehend rechtlich und tatsächlich mit der Frage der Rechtmäßigkeit des gegen die Klägerin eingeleiteten Disziplinarverfahrens und der hierauf beruhenden Verzögerung ihrer Ernennung auseinandergesetzt. d) Das Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft ein Verschulden der Klägerin wegen unterlassener Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz angenommen, bedarf keiner Erörterung, weil es nach den vorstehenden Erwägungen auf diese Frage nicht entscheidungserheblich ankommt; das Verwaltungsgericht hat auf den Gesichtspunkt zudem nicht tragend abgestellt, sondern ihn lediglich ergänzend („ferner“) herangezogen. 3. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, das heißt überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (SächsOVG, Beschl. v. 16 April 2008, SächsVBl. 2008, 191,194; st. Rspr.). Solche Schwierigkeiten zeigt die Klägerin nicht auf. Vielmehr folgt aus den vorstehenden Ausführungen, dass sich die im vorliegenden Fall aufgeworfenen tatsächlichen und rechtlichen Fragen im Wege der tatrichterlichen Sachverhaltswürdigung aufgrund der erfolgten Beweisaufnahme unter Heranziehung der maßgeblichen Rechtsnormen und der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne besondere Schwierigkeiten klären lassen. Es wird hierzu auf die Ausführungen unter 2. verwiesen. 4. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen. 11 12 13 14 7 a) Verfahrensfehler sind Verstöße gegen die Regelungen des Verwaltungsprozessrechts, wozu auch ein Verstoß gegen die in § 86 Abs. 1 VwGO normierte gerichtliche Aufklärungspflicht gehört. Soweit die Klägerin mit ihrem Vorbringen rügt, das Verwaltungsgericht habe aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme unzutreffende Folgerungen gezogen, es hätte den Sachverhalt weiter aufklären müssen, folgt hieraus kein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO). Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein durch einen Rechtsanwalt vertretener Beteiligter - wie hier die Klägerin - nicht ausdrücklich beantragt hat. Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat ausweislich des Sitzungsprotokolls im Termin zur mündlichen Verhandlung am 28. September 2021 keinen Beweisantrag gestellt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich dem Gericht eine weitere Sachverhaltsermittlung oder Beweiserhebung offensichtlich hätte aufdrängen müssen oder sonst geboten gewesen wäre (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschl. v. 3. Februar 2012 - 2 A 188/08 -; Beschl. v. 13. August 2012 - 2 A 587/09 - und Beschl. v. 23. Mai 2018 - 2 A 720/16 -, alle juris). Das Zulassungsvorbringen zeigt nicht auf, weshalb sich dem Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Vor dem Hintergrund, dass das Verwaltungsgericht ausgehend von der Zeugenaussage des Rektors von der Rechtmäßigkeit der Einleitung und Durchführung des Disziplinarverfahrens überzeugt war, waren weitere Ermittlungen nicht angezeigt (vgl. oben unter 2). Letztlich wendet sich die Klägerin gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Gerichts, die indes mit der Verfahrensrüge nicht angegriffen werden kann. b) Das rechtliche Gehör ist nicht verletzt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, Anträge und Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen. Art. 103 Abs. 1 GG verlangt zudem, dass einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30. April 1996, AuAS 1996, 249). Die Vorschrift gewährleistet das Recht, sich nicht nur zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern. Daraus folgt indes keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich 15 16 17 8 die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine den Anspruch auf rechtliches Gehör konkretisierende gerichtliche Hinweispflicht besteht zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. Mai 1992, BVerfGE 86, 133, 144 f; BVerwG, Beschl. v. 18. Oktober 2010 - 9 B 94.10 - juris). Ausgehend von diesen Maßstäben vermag der Senat einen Verstoß gegen die Hinweispflicht mit der Folge einer Überraschungsentscheidung nicht zu erkennen. Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen verspäteter Ernennung aufgrund eines ihrer Ansicht nach rechtswidrig eingeleiteten und durchgeführten Disziplinarverfahrens. Das Verwaltungsgericht hat ausgehend von der im Verhandlungstermin durchgeführten Beweisaufnahme ein rechtswidriges Handeln auf Seiten des Beklagten verneint. Diese rechtliche Würdigung musste ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter als Möglichkeit in Betracht ziehen. Die Klägerin konnte nicht davon ausgehen, das Verwaltungsgericht werde sich ihrer Ansicht anschließen, wonach das Disziplinarverfahren rechtswidrig eingeleitet und durchgeführt worden sei. Ebenso wenig konnte sie damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht andernfalls von sich aus weitere Ermittlungen anstellen würde, zu denen es nicht verpflichtet war (vgl. oben 2.). Soweit sie rügt, sie habe sich nicht zu dem vom Verwaltungsgericht im Urteil angesprochenen unterbliebenen Primärrechtsschutz äußern können, legt sie schon nicht dar, welcher entscheidungserhebliche Vortrag ihr durch den aus ihrer Sicht erforderlichen Hinweis abgeschnitten worden sein sollte. Im Übrigen hat das Gericht diesen Gesichtspunkt lediglich ergänzend herangezogen („ferner“), neben der zuvor erfolgten Ablehnung des Anspruchs wegen fehlender Rechtsverletzung auf Seiten des Beklagten (vgl. bereits oben unter 2.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: Grünberg Henke Wiesbaum 18 19 20