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Beschluss

6 B 44/22

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 6 B 44/22 6 L 673/20 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister dieser vertreten durch das Rechtsamt Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden - Antragstellerin - - Beschwerdegegnerin - gegen Herrn - Antragsgegner - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: wegen Entziehung der Fahrerlaubnis, Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO hier: Beschwerde 2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 4. Juli 2022 beschlossen: Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 28. Januar 2022 - 6 L 673/20 - wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners bleibt ohne Erfolg. Der Antragsgegner begehrt mit seinem Antrag die Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Dresden vom 28. Januar 2022 und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die mit Bescheid der Antragstellerin vom 4. August 2020 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verfügte Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, M, S und L. Dem Antragsgegner war 2003 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (Blutalkoholkonzentration [BAK] 1,33 ‰) die Fahrerlaubnis entzogen und nach einer medizinisch-psychologischen Begutachtung 2012 wieder erteilt worden. Am 15. September 2019 hatte er um 1:25 Uhr ein Kraftfahrzeug mit einer Atemalkoholkonzentration (AAK) von 0,39 mg/l (entspricht einer BAK von 0,78 ‰) geführt. Mit Anordnung vom 18. Mai 2020 hatte die Antragstellerin den Antragsgegner zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung einer Alkoholabhängigkeit bis zum 20. Juli 2020 aufgefordert. Der Antragsgegner hatte der Antragstellerin daraufhin mitgeteilt, dass er mit der Begutachtung einverstanden sei, es jedoch unmöglich sei, innerhalb von zwei Monaten das geforderte Gutachten vorzulegen. Die Antragstellerin entzog ihm mit Bescheid vom 4. August 2020 die Fahrerlaubnis für alle erteilten Klassen, zog den Führerschein ein und verpflichtete ihn, den Führerschein unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung des Bescheides bei der Fahrerlaubnisbehörde abzugeben und ordnete die sofortige Vollziehbarkeit der 1 2 3 3 Anordnungen an. Der Widerspruch des Antragsgegners blieb ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht lehnte den von ihm erhobenen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Verfügung ab. Auf die Beschwerde des Antragsgegners stellte der Senat mit Beschluss vom 8. Februar 2021 - 6 B 404/20 - die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 4. August 2020 und den Widerspruchsbescheid vom 23. November 2020 mit der Auflage wieder her, dass es der Antragstellerin aufgegeben wird, vom Antragsgegner zur Abklärung der Frage, ob bei ihm eine Alkoholabhängigkeit vorliegt, die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens binnen einer von ihr zu bestimmenden Frist zu verlangen. In den Gründen des Beschlusses führt der Senat unter anderem aus, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit spreche dafür, zunächst nur ein ärztliches Gutachten, das für den Antragsgegner mit einem geringeren Eingriff als ein medizinisch-psychologisches Gutachten verbunden sei, zur Frage seiner Alkoholabhängigkeit einzuholen. Sofern nach dem von ihm vorgelegten ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorlägen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründeten, wäre ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV). Im vom Antragsgegner beigebrachten ärztlichen Gutachten der D.... vom 18. August 2021 wird zusammenfassend festgestellt, dass beim Antragsgegner aktuell keine erneute Alkoholabhängigkeit nach ICD-10 vorliegt. Die Frage, ob von einer stabilen Abstinenz seit 2019 bzw. in den letzten zwölf Monaten ausgegangen werden könne, sei mit medizinischen Mitteln allein nicht zu beantworten. Es hätten sich Anzeichen für einen Alkoholmissbrauch (Toleranzsteigerung, widersprüchliche Angaben zu den Trinkmengen im Vorfeld des Delikts von 2019, Wiederauffälligkeiten mit Alkohol nach Diagnose Alkoholabhängigkeit in der Vergangenheit) ergeben. Insofern sei auch vor dem Hintergrund des Beschlusses des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Februar 2021 ein medizinisch-psychologisches Gutachten indiziert. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens lehnte der Antragsgegner mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 20. September 2021 ab. Auf Antrag der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht Dresden mit Beschluss vom 28. Januar 2022 - 6 L 673/20 - die Auflagen und Fristen im Beschluss des Senats vom 8. Februar 2021 aufgehoben und den Antrag des Antragsgegners auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage abgelehnt. Zur Begründung führt es aus, der Antragsgegner habe zwar im Anschluss an die Entscheidung des Senats innerhalb der von der Antragstellerin gesetzten Frist das 4 5 4 geforderte ärztliche Gutachten vorgelegt. Er sei dann mit Schreiben der Antragstellerin vom 18. August 2021 zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgefordert worden. Ein solches Gutachten habe er jedoch nicht vorgelegt, so dass die Antragstellerin gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Antragsgegners zum Führen von Kraftfahrzeugen habe schließen dürfen. Die Anordnung zur Beibringung des medizinisch-psychologischen Gutachtens sei auch rechtmäßig erfolgt. Da das ärztliche Gutachten Anzeichen für einen Alkoholmissbrauch gefunden habe, sei ein medizinisch-psychologisches Gutachten indiziert gewesen. In dem vorgelegten Gutachten sei nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass der Antragsgegner nach seinen Angaben 2016 mit einem kontrollierten Trinken begonnen und mit seiner Alkoholauffälligkeit vom 15. September 2019 bewiesen habe, dass ein kontrolliertes Trinken bei ihm nicht möglich sei. Die Trunkenheitsfahrt vom 15. September 2019 habe zudem belegt, dass er Alkoholkonsum und das Führen eines Kraftfahrzeuges nicht ausreichend zu trennen vermöge. Hiergegen wendet der Antragsgegner in der Begründung seiner Beschwerde ein, eine erneute Alkoholabhängigkeit habe sich bei ihm nicht bestätigt. Es längen aktuell auch keine Anzeichen für Alkoholmissbrauch oder sonstige Tatsachen, die die Annahme von Alkoholmissbrauch begründeten, vor. Nach dem Gutachten ließen sich körperliche Anzeichen für Alkoholmissbrauch nicht erkennen. Die im Gutachten aufgeführten „Anzeichen“ für einen Alkoholmissbrauch bezögen sich auf ein Verhalten, welches ihm im Jahr 2019 oder zuvor zur Last gelegt worden sei. Konkrete Anzeichen dafür, dass er aktuell Alkohol missbrauche, habe das Gutachten nicht benannt. Da demnach die Anforderungen, die der Senat an die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gestellt habe, nicht erfüllt seien, sei die Anordnung der Antragstellerin zur Vorlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens unrechtmäßig gewesen. Er habe diese Anordnung deshalb zu Recht verweigert. Er habe sich der Gutachterin gegenüber bereit erklärt, für weitere Hausanalysen, nachdem er sich bereits einer unterzogen habe, bereitzustehen. Die D.... habe aber an seiner Mitwirkung kein Interesse gezeigt. Angesichts der relativ kurzen Fristsetzung zur Beibringung des Gutachtens sei es ihm zum damaligen Zeitpunkt bereits bewusst gewesen, dass er den erforderlichen Abstinenznachweis von zwölf Monaten nicht werde beibringen können. Seiner Mutter sei zum 1. Juli 2017 Pflegegrad 5 zugesprochen worden. Er müsse jeweils am Wochenende mit dem Fahrzeug zu ihr nach C........... fahren, um sie dort zu betreuen. Er sei daher zwingend auf sein Kraftfahrzeug angewiesen. Seit zwei Jahren verzichte er auf den Konsum von Alkohol. 6 5 Dieser Vortrag, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führt zu keiner Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Feststellung im ärztlichen Gutachten der D.... vom 18. August 2021, dass sich beim Antragsgegner Zeichen eines Alkoholmissbrauchs fanden, und seiner Weigerung, ein medizinisch- psychologisches Gutachten vorzulegen, veränderte Umstände vorliegen, die es nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO rechtfertigen, auf den Antrag der Antragstellerin den Beschluss des Senats vom 8. Februar 2021 zu ändern und seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage abzulehnen. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten ohne ausreichenden Grund nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV räumt der Fahrerlaubnisbehörde allerdings kein Ermessen ein, sondern enthält einen Grundsatz der Beweiswürdigung, der auf der Überlegung beruht, dass bei grundloser Gutachtensverweigerung die Vermutung berechtigt ist, der Fahrerlaubnisinhaber wolle durch die Weigerung einen ihm bekannten Eignungsmangel verbergen, so dass ein Eignungsmangel durch die Weigerung zur Vorlage des angeforderten Gutachtens als nachgewiesen gilt. Da die Beibringensaufforderung selbst kein Verwaltungsakt ist, ist ihre Rechtmäßigkeit inzident gerichtlich zu überprüfen, wenn der Betroffene ihr nicht Folge leistet und die Fahrerlaubnisbehörde deshalb gestützt auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV von dessen mangelnder Fahreignung ausgeht und die Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis ablehnt oder - falls eine Fahrerlaubnis bereits erteilt war - die Fahrerlaubnis entzieht (BVerwG, Urt. v. 17. November 2016 - 3 C 20.15 -, juris Rn. 17 ff.; SächsOVG, Beschl. v. 26. Februar 2021 - 6 B 431/20 -, juris Rn. 8). Hier war die Anordnung rechtmäßig. Da nach dem vom Antragsteller vorgelegten ärztlichen Gutachten der D.... zwar keine aktuelle Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für einen Alkoholmissbrauch vorliegen, war ein medizinisch- psychologisches Gutachten einzuholen (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV). Das Gutachten führt hierfür in nachvollziehbarer Weise eine Alkoholtoleranzsteigerung, nicht-übereinstimmende Angaben zu den Trinkmengen im Vorfeld des Ereignisses 2019 und seine frühere Alkoholabhängigkeit auf. Er hatte nach seiner 2005 festgestellten Alkoholabhängigkeit und einer Langzeittherapie zunächst auf Alkohol verzichtet, aber nach eigenen Angaben 2016 mit einem kontrollierten Trinken 7 8 9 10 6 begonnen. Mit der Alkoholfahrt 2019 hat er bewiesen, dass er den Alkoholkonsum und das Führen eines Kraftfahrzeuges nicht ausreichend zu trennen vermag. Damit liegen zusammen mit der Toleranzsteigerung und den übrigen Umständen Anzeichen für einen Alkoholmissbrauch vor. Dass diese Anzeichen aus dem Jahr 2019 oder davor entstammen, führt zu keiner anderen Beurteilung, da die festgestellten Sachverhalte in dem für die Rechtmäßigkeit der Anordnung eines Gutachtens maßgeblichen Zeitpunkt der zu überprüfenden Anordnung (vgl. BVerwG, Urt. 17. November 2016 - 3 C 20.15 - , juris Rn. 14; Beschl. v. 21. Mai 2012 - 3 B 65.11 -, juris Rn. 7; SächsOVG Beschl. v. 18. Mai 2020 - 6 B 346/19 -, juris Rn. 4 m. w. N.) verwertbar waren. Die Fahreignung ausschließender Alkoholmissbrauch liegt nach Nummer 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann. Gegenstand des gemäß § 13 FeV zur Klärung einzuholenden medizinisch-psychologischen Gutachtens ist die Prognose des voraussichtlich künftigen Verhaltens des Betroffenen, insbesondere ob zu erwarten ist, dass er nicht oder nicht mehr ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Alkohol führen wird. Ausreichende Anhaltspunkte für ein fehlendes Trennungsvermögen können auch Umstände in der Vergangenheit sein, wenn sie noch verwertbar sind. Bei der medizinisch- psychologischen Begutachtung sind solche Umstände, das Trinkverhalten des Betroffenen anhand seiner Vorgeschichte und Entwicklung sowie sein Persönlichkeitsbild näher aufzuklären und zu bewerten, ob für die Zukunft auch die Gefahr einer Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 21. März 2008 - 3 C 32.07 -, juris Rn. 19 f.). Dabei sind sowohl körperliche als auch psychische Umstände und die äußeren Bedingungen zu berücksichtigen. Die Trunkenheitsfahrt 2019 ist mit zwei Punkten bewertet und daher beträgt die Tilgungs- und Verwertungsfrist fünf Jahre (vgl. § 28 Abs. 3 Nr. 1 StVG, Nummer 2.2.1 der Anlage 13 zu § 40 FeV, § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StVG). Auch im Übrigen können die Sachverhalte aus 2019 berücksichtigt werden, da sie als Verdachtsmomente auch heute noch einen konkreten Gefahrverdacht begründen. Zur weiteren Verwertbarkeit der 2012 zuletzt festgestellten Alkoholabhängigkeit als ergänzender Umstand wird auf die Erwägungen im Beschluss des Senats vom 8. Februar 2021 - 6 B 404/20 - (juris) unter Randnummer 19 verwiesen. Der Antragsteller beanstandet ferner zu Unrecht die Erwägungen, mit denen das Verwaltungsgericht die in der Gutachtenanordnung gesetzte Beibringungsfrist (vgl. § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV) für angemessen gehalten hat. Allerdings trägt er im Ansatz zutreffend vor, die zur Einholung des angeforderten Gutachtens zu gewährende Frist 11 7 müsse so bemessen sein, dass eine amtlich anerkannte Gutachterstelle aufgrund ihrer Untersuchungsmethode und der bei ihr herrschenden Gegebenheiten zur Erstellung des Gutachtens tatsächlich in der Lage sei. In Fällen, in denen die beauftragte Gutachterstelle aufgrund der konkreten Fragestellung in der Anordnung und in Einklang mit den fachlichen Kriterien der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung tatsächlich einen Abstinenznachweis zur Erstellung des medizinisch-psychologischen Gutachtens fordert, müsste die Frist zur Beibringung daher möglicherweise entsprechend verlängert werden. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass dann, wenn die Vorlage des Gutachtens nicht dem Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung, sondern wie hier der Klärung der Frage, ob der Fahrerlaubnisinhaber seine Fahreignung verloren hat, dient, den Eignungszweifeln so zeitnah wie möglich durch die gesetzlich vorgegebenen Aufklärungsmaßnahmen nachzugehen ist, da die Abwendung möglicher erheblicher Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer in Frage steht (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 18. Mai 2020 - 6 B 346/19 -, juris Rn. 7; BayVGH, Beschl. v. 23. April 2013 - 11 CS 13.219 -, juris Rn. 20). Im Streitfall stellt sich die Frage der Fristverlängerung aber nicht. Der Antragsgegner trägt nicht vor, dass er sich um ein medizinisch-psychologisches Gutachten bemüht und der Gutachter einen Abstinenznachweis verlangt hat. Vielmehr hat er die Begutachtung mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 20. September 2021 abgelehnt. Nach den Begutachtungsleitlinien (vgl. Leitsätze zu Nummer 3.13.1 und 3.13.2) bedarf es im Übrigen - anders als bei festgestellter Alkoholabhängigkeit - beim Alkoholmissbrauch, um den es in der Fragestellung der Anordnung ging, jedenfalls grundsätzlich nicht unbedingt eines Abstinenznachweises (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 18. Mai 2020 - 6 B 346/19 -, juris Rn. 6). Gründe, die unabhängig von den Erfolgsaussichten eine andere Interessenabwägung gebieten könnten, liegen hier nicht vor. Solange der Antragsgegner nicht den Nachweis der wiedererlangten Fahreignung geführt hat, hat sein persönliches Mobilitätsinteresse gegenüber dem öffentlichen Interesse am wirksamen Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer sowie seiner selbst vor den Gefahren, die durch Fahren unter Alkoholeinfluss entstehen, regelmäßig zurückzutreten. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Betroffene auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 14. Juli 2021 - 6 B 257/21 -, juris Rn. 10 m. w. N.). Der Antragsgegner ist deshalb darauf zu verweisen, vorerst öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, um am Wochenende zu seiner Mutter in C........... zu gelangen, auch wenn dies mit deutlich längeren Fahrzeiten verbunden sein sollte. Er hat zudem die Möglichkeit, durch 12 8 Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens seine Fahreignung nachzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der zutreffenden Festsetzung der Vorinstanz. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dehoust Drehwald Groschupp 13 14 15