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Beschluss

6 A 341/21.A

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 6 A 341/21.A 1 K 2247/20.A SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 10. Juni 2022 beschlossen: Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 21. April 2021 - 1 K 2247/20.A - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, ist abzulehnen, weil der Zulassungsantrag aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 ZPO). Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Sein Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 AsylG), ergibt nicht, dass der geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels in Gestalt der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) vorliegt. Im Kern gewährleistet der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör zweierlei. Zum einen muss der Beteiligte Gelegenheit haben, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht alles vorzutragen, was aus seiner Sicht zu seiner Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig ist (BVerfG, Beschl. v. 3. Juli 2001 - 1 BvR 1043/00 -, juris Rn. 11). Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird daher durch Maßnahmen und Unterlassungen verletzt, die den Beteiligten daran hindern, sich zu äußern. Namentlich müssen die Prozessparteien die Möglichkeit erhalten, den Vortrag des wesentlichen Inhalts der Akten (§ 103 Abs. 2 VwGO), die Hinweise und Fragen des Gerichts bei der anschließenden Erörterung der Sache (§ 104 Abs. 1 und 2 VwGO) sowie die Ausführungen der Gegenseite zu hören und dazu Stellung zu 1 2 3 3 nehmen (§ 103 Abs. 3 VwGO). Dies gilt unabhängig davon, ob die Beteiligten die Möglichkeit zur schriftsätzlichen Vorbereitung (§ 86 Abs. 4 VwGO) genutzt haben (BVerwG, Urt. v. 3. Juli 1992 - 8 C 58.90 -, juris Rn. 8). Zum anderen soll der Anspruch auf rechtliches Gehör als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung des Gerichts frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet daher das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfG, Beschl. v. 8. Oktober 1985 - 1 BvR 33/83 -, juris Rn. 18; SächsOVG, Beschl. v. 7. Juli 2021 - 6 A 295/18.A -, juris Rn. 3). Eine Gehörsrüge erfordert regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14. April 2005 - 1 B 161.04 -, juris Rn. 3; v. 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328). Voraussetzung für eine erfolgreiche Rüge ist zudem stets die (erfolglose) vorherige Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Wird dies von einem Beteiligten versäumt, ist sein Gehörsanspruch nicht verletzt (BVerwG, Urt. v. 3. Juli 1992 a. a. O. Rn. 9; SächsOVG, Beschl. v. 23. Dezember 2021 - 6 A 680/19 -, juris Rn. 36). Nach diesem Maßstab ist keine Gehörsverletzung dargetan. Das Verwaltungsgericht hat in seinem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. April 2021 ergangenen Urteil die auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsyIG, hilfsweise auf Feststellung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsyIG, weiter hilfsweise auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG sowie äußerst hilfsweise auf Reduzierung des Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf null gerichtete Klage abgewiesen. Der Kläger macht mit seinem Zulassungsvorbringen geltend, dass ausgehend von der Sitzungsniederschrift vom 21. April 2021 entgegen § 103 Abs. 2 VwGO nach dem Aufruf der Sache der wesentliche Inhalt der Akten nicht vorgetragen wurde und entgegen § 104 Abs. 1 VwGO die Vorsitzende die Streitsache mit den Beteiligten weder tatsächlich noch rechtlich erörtert hat. Damit habe sie die mündliche Verhandlung mangels vorheriger Erörterung der Streitsache auch nicht gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 VwGO schließen können. Schließlich sei verfahrensfehlerhaft dadurch gehandelt worden, dass die 4 5 4 Dolmetscherin im Verfahren des Klägers ausweislich des Protokolls zu Beginn der mündlichen Verhandlung nicht gemäß § 55 VwGO i. V. m. § 189 Abs. 1 GVG erneut beeidigt worden sei. Durch diese Verfahrensfehler sei es der Mutter des Klägers nicht möglich gewesen, sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu äußern und auf die vom Verwaltungsgericht im Urteil Bezug genommene Einschätzung deren Vortrags im eigenen Klageverfahren - 1 K 2064/15.A - als unglaubhaft zu reagieren und dem Kläger die Möglichkeit zu geben, etwaige Widersprüche aus dem Vortrag der Eltern im Verfahren 1 K 2064/15.A auszuräumen. Auch hätte die Mutter des Klägers ohne die Verfahrensfehler zum entscheidungserheblich erachteten Sachverhalt ergänzend vortragen können, insbesondere zu der Intention der freiwilligen Rückkehr ihres Ehemannes, dem Vater des Klägers, in seine Heimat und zu den Vorladungen des Vaters des Klägers durch das Innenministerium der Russischen Föderation vom 23. Januar 2017 und vom 13. März 2017. Der Kläger legt damit entgegen den Anforderungen an eine erfolgreiche Gehörsrüge schon nicht substantiiert dar, welches konkrete Vorbringen durch die behaupteten Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts verhindert wurde und inwiefern eine Berücksichtigung dieses Vorbringens Einfluss auf die geltend gemachten Ansprüche hätte haben können. Dies gilt sowohl für den im Verfahren 1 K 2064/15.A als unglaubhaft angesehenen Vortrag der Mutter des Klägers als auch für die Intention der Rückkehr seines Vaters in die Russische Föderation sowie die Vorladungen aus dem Jahr 2017, die bereits Gegenstand der die Eltern des Klägers betreffenden Verwaltungsakte (dort Bl. 427 ff.) sind und im Rahmen des Verwaltungsverfahrens auch erörtert wurden (Verwaltungsakte der Eltern des Klägers Bl. 393). Welche neuen, bisher nicht vorgetragenen Umstände die Mutter bei Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte und inwieweit diese eine andere Bewertung der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche rechtfertigen sollten, ist dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen. Auch dass die Mutter vergeblich versucht hat, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, wird nicht vorgetragen. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG. Die Kostenentscheidung des gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 6 7 8 5 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG); mit ihm wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). gez.: Dehoust Groschupp Guericke 9