Urteil
5 A 61/21
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Rechtsgrundlage für die Aufhebung eines Leistungen nach dem Unterhaltsvor-schussgesetz bewilligenden Bescheids ist § 5 Abs. 2 UVG. 2. Auch wenn eine Überweisung des Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt, dazu führt, dass von dem Konto, auf das die Überweisung erfolgt, dem Kind zugutekommende Abbuchun-gen zugunsten Dritter erfolgen können, liegt in der Überweisung keine Unterhaltszahlung i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine Unterhaltszahlung nicht eindeutig und einfach nachvollziehbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. Februar 2005 - 5 C 17.04 -, juris Rn. 12).
Entscheidungsgründe
1. Rechtsgrundlage für die Aufhebung eines Leistungen nach dem Unterhaltsvor-schussgesetz bewilligenden Bescheids ist § 5 Abs. 2 UVG. 2. Auch wenn eine Überweisung des Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt, dazu führt, dass von dem Konto, auf das die Überweisung erfolgt, dem Kind zugutekommende Abbuchun-gen zugunsten Dritter erfolgen können, liegt in der Überweisung keine Unterhaltszahlung i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine Unterhaltszahlung nicht eindeutig und einfach nachvollziehbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. Februar 2005 - 5 C 17.04 -, juris Rn. 12).