Urteil
5 A 1425/18
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Der natürliche Betrachter hat mit zunehmender Straßenlänge eher den Eindruck, dass die Zusammengehörigkeit durch beampelte Kreuzungsbereiche unterbrochen wird, als bei kürze-ren Straßen. Bei sehr langen, im Wesentlichen gleichförmig verlaufenden Innerortsstraßen sind danach an die Zäsurwirkung von Kreuzungen geringere Anforderungen zu stellen als bei kurzen Innerortsstraßen (Anschluss an NdsOVG, Urt. v. 9. April 2015 - 9 LC 320/13 - juris, Rn. 26; BayVGH, Beschl. v. 26. November 2018 - 6 CS 18.1567 -, juris Rn. 13. 2. An die Erreichbarkeit eines Grundstücks sind ausbaubeitragsrechtlich geringere Anforde-rungen zu stellen als im Erschließungsbeitragsrecht. Es ist ausreichend, dass auf das Anlie-gergrundstück von der ausgebauten Straße aus Zugang - nicht eine Zufahrt im Sinne eines "Herauffahrenkönnens" - genommen werden kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn auf der Verkehrsanlage in geringer Entfernung vom Grundstück geparkt oder zumindest gehalten und von dort das Grundstück auf kurzem Weg fußläufig erreicht werden kann.
Entscheidungsgründe
1. Der natürliche Betrachter hat mit zunehmender Straßenlänge eher den Eindruck, dass die Zusammengehörigkeit durch beampelte Kreuzungsbereiche unterbrochen wird, als bei kürze-ren Straßen. Bei sehr langen, im Wesentlichen gleichförmig verlaufenden Innerortsstraßen sind danach an die Zäsurwirkung von Kreuzungen geringere Anforderungen zu stellen als bei kurzen Innerortsstraßen (Anschluss an NdsOVG, Urt. v. 9. April 2015 - 9 LC 320/13 - juris, Rn. 26; BayVGH, Beschl. v. 26. November 2018 - 6 CS 18.1567 -, juris Rn. 13. 2. An die Erreichbarkeit eines Grundstücks sind ausbaubeitragsrechtlich geringere Anforde-rungen zu stellen als im Erschließungsbeitragsrecht. Es ist ausreichend, dass auf das Anlie-gergrundstück von der ausgebauten Straße aus Zugang - nicht eine Zufahrt im Sinne eines "Herauffahrenkönnens" - genommen werden kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn auf der Verkehrsanlage in geringer Entfernung vom Grundstück geparkt oder zumindest gehalten und von dort das Grundstück auf kurzem Weg fußläufig erreicht werden kann.