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Urteil

5 A 619/15.A

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Im Falle der Rückkehr nach Libyen sind Personen, die im Gaddafi-Regime keine hochrangigen politischen, administrativen oder militärischen Funktionen innehatten oder in nicht herausgehobener Position in systemnahen sicherheitsrelevanten Bereichen, wie etwa der Rüstungsindustrie, gearbeitet haben, nicht besonders gefährdet. Eine besondere Gefährdung ergibt sich auch nicht daraus, dass eine Person, die in nicht herausgehobener Position in einem sicherheitsrelevanten Bereich gearbeitet hat, vor dem Jahre 2011 auf Kosten des libyschen Staates im Ausland medizinisch behandelt wurde, auch wenn die Kosten hierfür mindestens 350.000 € betragen haben. 2. In Libyen liegt weiterhin landesweit kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt in Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG vor (im Anschluss an das Urteil vom 6. Oktober 2021 - 5 A 486/19.A -).
Entscheidungsgründe
1. Im Falle der Rückkehr nach Libyen sind Personen, die im Gaddafi-Regime keine hochrangigen politischen, administrativen oder militärischen Funktionen innehatten oder in nicht herausgehobener Position in systemnahen sicherheitsrelevanten Bereichen, wie etwa der Rüstungsindustrie, gearbeitet haben, nicht besonders gefährdet. Eine besondere Gefährdung ergibt sich auch nicht daraus, dass eine Person, die in nicht herausgehobener Position in einem sicherheitsrelevanten Bereich gearbeitet hat, vor dem Jahre 2011 auf Kosten des libyschen Staates im Ausland medizinisch behandelt wurde, auch wenn die Kosten hierfür mindestens 350.000 € betragen haben. 2. In Libyen liegt weiterhin landesweit kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt in Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG vor (im Anschluss an das Urteil vom 6. Oktober 2021 - 5 A 486/19.A -).