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Urteil

6 A 714/20

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
Aufwendungsersatz für die öffentlich-rechtliche Verwahrung eines zuvor nach § 94 StPO beschlagnahmten oder sichergestellten Kraftfahrzeugs kann nach Beendigung der Maßnahme bis zur Abholung in entsprechender Anwendung des § 693 BGB verlangt, aber nicht mittels Verwaltungsakts geltend gemacht werden. Ob ein Kostenbescheid über Auslagen für öffentlich-rechtliche Verwahrung im Anschluss an eine Maßnahme nach § 94 StPO auf § 1 i. V. m. § 2 und § 12 SächsVwKG a. F. gestützt werden kann, bleibt offen. Regelmäßig erscheint es weder willkürlich noch unbillig, von weiteren Ermittlungen zur Vermeidung größeren Verwaltungsaufwands abzusehen und die Gesamtschuldner auf den Ausgleich im Innenverhältnis zu verweisen, wenn der herangezogene Halter oder letzte Gewahrsamsinhaber bekannt ist und ein Interesse an der Wiedererlangung der Nutzungsmöglichkeit hat. Die Ermessensentscheidung über die Auswahl unter mehreren in Betracht kommenden Kostenschuldnern bedarf aber jedenfalls dann der näheren Begründung, wenn der Sachverhalt Besonderheiten aufweist, die vom Regelfall abweichen (hier im Einzelfall bejaht).
Entscheidungsgründe
Aufwendungsersatz für die öffentlich-rechtliche Verwahrung eines zuvor nach § 94 StPO beschlagnahmten oder sichergestellten Kraftfahrzeugs kann nach Beendigung der Maßnahme bis zur Abholung in entsprechender Anwendung des § 693 BGB verlangt, aber nicht mittels Verwaltungsakts geltend gemacht werden. Ob ein Kostenbescheid über Auslagen für öffentlich-rechtliche Verwahrung im Anschluss an eine Maßnahme nach § 94 StPO auf § 1 i. V. m. § 2 und § 12 SächsVwKG a. F. gestützt werden kann, bleibt offen. Regelmäßig erscheint es weder willkürlich noch unbillig, von weiteren Ermittlungen zur Vermeidung größeren Verwaltungsaufwands abzusehen und die Gesamtschuldner auf den Ausgleich im Innenverhältnis zu verweisen, wenn der herangezogene Halter oder letzte Gewahrsamsinhaber bekannt ist und ein Interesse an der Wiedererlangung der Nutzungsmöglichkeit hat. Die Ermessensentscheidung über die Auswahl unter mehreren in Betracht kommenden Kostenschuldnern bedarf aber jedenfalls dann der näheren Begründung, wenn der Sachverhalt Besonderheiten aufweist, die vom Regelfall abweichen (hier im Einzelfall bejaht).